Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Regelung des offiziellen Praktikumsprogramms der Europäischen Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03791. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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age für Praktikantinnen und Praktikanten mit Dienstort in Luxemburg (1)   Vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erhalten Praktikantinnen und Praktikanten, die Kommissionsdienststellen in Luxemburg zugewiesen sind und während ihres Praktikums im Großherzogtum Luxemburg wohnen, eine zusätzliche Wohnkostenzulage, um ihre Unterbringungskosten teilweise zu decken. Diese Zulage wird bei Vorlage der entsprechenden Nachweise, dass die Praktikantin bzw. der Praktikant während des Praktikums in Luxemburg wohnt, zusammen mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt. (2)   Der Betrag der Wohnkostenzulage entspricht 20 % der für den betreffenden Praktikumszeitraum vorgesehenen monatlichen Vergütung und wird zu Beginn eines jeden Bewerbungszeitraums vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. Artikel 15 Zulage für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel Sofern es keine andere Unterstützung für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel gibt, können Praktikantinnen und Praktikanten vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel eine monatliche Zulage als Zuschuss zu ihren Ausgaben für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel erhalten. Der Betrag dieser Zulage entspricht 5 % der monatlichen Vergütung und wird zu Beginn eines jeden Bewerbungszeitraums vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. Die Zulage wird zusammen mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt. Artikel 16 Tagegeld und Reisekostenzulage für praktikumsbezogene Fahrten vom Dienstort nach Brüssel (1)   Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort ein anderer ist als Brüssel, haben Anspruch auf eine Reisekostenzulage, wenn sie vom Praktikumsbüro offiziell zur Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung und/oder Schulung nach Brüssel eingeladen werden. (2)   Zusätzlich zu dieser Zulage haben Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort und Wohnort ein anderer ist als Brüssel, unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen Anspruch auf ein Tagegeld, das dem für Belgien in Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts festgelegten Tagegeld entspricht. (3)   Das Tagegeld entspricht dem Tagegeld für Statutspersonal, das im Beschluss C(2025) 2495 der Kommission über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten und über genehmigte Reisen festgelegt ist. Die Modalitäten und das anzuwendende Verfahren werden vom Praktikumsbüro festgelegt. Artikel 17 Notfallhilfe Die GD HR kann beschließen, Praktikantinnen und Praktikanten oder ihren Angehörigen in außergewöhnlichen Härte- oder Ausnahmefällen (z. B. bei einem schweren Unfall oder dem Tod einer Praktikantin oder eines Praktikanten) eine Ad-hoc-Zahlung zu gewähren. Artikel 18 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Die Praktikumsvergütung und -zulagen unterliegen nicht der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (10) für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union. Die Praktikantinnen und Praktikanten sind selbst dafür verantwortlich, entsprechend den am Ort ihres steuerlichen Wohnsitzes geltenden Rechtsvorschriften ihre Steuererklärung einzureichen und etwaige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das Praktikumsbüro stellt am Ende des Praktikums eine Bescheinigung über die Höhe der Vergütung und der erhaltenen Zulagen aus und bestätigt, dass die Kommission keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. KAPITEL VI SICHERHEIT Artikel 19 EU-Verschlusssachen und Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen Für Praktikanten gelten der Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (11), der Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (12) und der Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 vom 10. Januar 2017 der Kommission über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (13) sowie künftige einschlägige Beschlüsse der Kommission. Artikel 20 Screenings von Drittstaatsangehörigen Möchte eine Kommissionsdienststelle eine Drittstaatsangehörige bzw. einen Drittstaatsangehörigen für eine Praktikumsstelle auswählen und muss sie der Person Zugang zu Informationen oder Netzwerken der Kommission gewähren, führt die Direktion Sicherheit der GD HR auf Antrag des Praktikumsbüros ein Screening durch, um mögliche Risiken zu bewerten und Risikominderungsmaßnahmen vorzuschlagen. KAPITEL VII PRAKTIKANTINNEN UND PRAKTIKANTEN MIT BEHINDERUNGEN Artikel 21 Zulage für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen (1)   Bei Vorlage eines von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellten Nachweises über eine anerkannte Behinderung haben Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen Anspruch auf eine zusätzliche Zulage von bis zu 50 % der monatlichen Vergütung. Das Verfahren zur Beantragung dieser Zulage wird auf der Website des Praktikumsbüros veröffentlicht. (2)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, zum Beispiel für eine persönliche Assistenzkraft, gewährt werden. Die monatliche Vergütung, die Zulage für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen und die zusätzliche finanzielle Unterstützung dürfen zusammen jedoch nicht mehr als das Zweifache der monatlichen Vergütung betragen. Artikel 22 Angemessene Vorkehrungen (1)   Die Kommissionsdienststellen treffen angemessene Vorkehrungen für Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen, für die ein von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellter Nachweis über die Behinderung vorliegt. (2)   Angemessene Vorkehrungen sind geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls nötig sind, um Praktikantinnen und Praktikanten mit Behinderungen den Zugang zu und die Teilnahme am Blue-Book-Praktikumsprogramm zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden eine unverhältnismäßige Belastung für die Kommission darstellen. Artikel 23 Positive Maßnahmen Die GD HR kann positive Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zum Praktikumsprogramms für Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sicherzustellen und so die uneingeschränkte Gleichstellung in der Praxis zu gewährleisten. Die Modalitäten für solche Maßnahmen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. KAPITEL VIII RECHTE UND PFLICHTEN Artikel 24 Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten Die GD HR stellt die Einhaltung der Regelungen für das Blue-Book-Praktikum sicher, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses, in der Praktikumsvereinbarung oder in anderen einschlägigen, zur Durchführung dieses Beschlusses angenommenen Dokumenten, einschließlich Erklärungen zu Interessenkonflikten, festgelegt sind. Artikel 25 Praktikantenvertretung Die Praktikantinnen und Praktikanten können einen Praktikantenausschuss einsetzen. Die Mitglieder werden von den Praktikantinnen und Praktikanten aus ihrer Mitte gewählt; ihre Aufgabe ist es, die Gemeinschaft der Praktikantinnen und Praktikanten zu vertreten, sie – wenn nötig – zu unterstützen und Aktivitäten während des Praktikums zu organisieren. Der Praktikantenausschuss handelt unabhängig vom Praktikumsbüro nach seinem eigenen Statut. Artikel 26 Verbindungsausschuss Das Praktikumsbüro kann gestatten, dass bis zu sechs Praktikantinnen und Praktikanten nach Ende des im Oktober beginnenden Praktikumszeitraums noch einen weiteren Monat und bis zu fünf Praktikantinnen und Praktikanten nach Ende des im März beginnenden Praktikumszeitraums noch drei weitere Monate bleiben, um den Übergang zum nächsten Praktikumszeitraum zu erleichtern und die neuen Praktikantinnen und Praktikanten bei den Vorbereitungen für die Wahl ihres Praktikantenausschusses zu unterstützen. KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Beschwerden Praktikantinnen und Praktikanten, die eine auf Grundlage des vorliegenden Beschlusses getroffene Entscheidung anfechten möchten, können sich schriftlich an das Praktikumsbüro wenden. Das Praktikumsbüro antwortet den Praktikantinnen und Praktikanten so bald wie möglich. Praktikantinnen und Praktikanten, die der Ansicht sind, Opfer eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu sein, können eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einreichen, nachdem sie dem Praktikumsbüro ihre Vorwürfe schriftlich vorgetragen haben. Das Praktikumsbüro antwortet den Praktikantinnen und Praktikanten so bald wie möglich. Artikel 28 Höhere Gewalt In Fällen höherer Gewalt kann das Praktikumsbüro die Praktikumsvereinbarung aussetzen, kündigen oder ändern, wenn die Bedingungen für die Erreichung der Ziele des Praktikums nicht erfüllt werden können. Artikel 29 Durchführung und Überwachung Die GD HR ist für die wirksame Durchführung und die Überwachung der Einhaltung dieses Beschlusses innerhalb der Kommission zuständig und sorgt für Kohärenz bei dessen Anwendung. Artikel 30 Aufhebung (1)   Der Beschluss K(2005) 458 der Kommission zur Regelung der offiziellen Praktika bei der Europäische Kommission sowie der Beschluss K(2007) 1221 der Kommission zur Festsetzung der Höhe des Stipendiums für die Teilnehmer an einem offiziellen Praktikum bei der Europäischen Kommission werden aufgehoben. (2)   Praktika, für die das Bewerbungsverfahren vor der Annahme des vorliegenden Beschlusses begonnen hat, unterliegen weiterhin den in Absatz 1 genannten Beschlüssen. Artikel 31 Tag des Inkrafttretens und Anwendung Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird ab der Bewerbungsphase des nächsten darauf folgenden Praktikumszeitraums angewandt. Brüssel, den 16. Juli 2026 Für die Kommission Piotr SERAFIN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj. (2)  Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Union der Kompetenzen (COM(2025) 90). (3)   ABl. C 88 vom 27.3.2014, S. 1. (4)  Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2006) 1624/3 (C(2023) 8630). (5)  Mitteilung an die Kommission – Eine neue Personalstrategie für die Kommission (C(2022) 2229). (6)  Festgelegt in Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). (7)  Beschluss der Kommission vom 6. November 2025 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und zu Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (C(2025) 7357). (8)  Die vollständige Liste der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union kann auf der Website der Europäischen Union eingesehen werden: Profile der EU-Organe und -Einrichtungen| Europäische Union. (9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (10)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/260/oj). (11)   ABl. L 23 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj. (12)   ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj. (13)   ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/46/oj. ANHANG Bedingungen für das Blue-Book-Praktikumsprogramm 1.   Allgemeine Arbeitsbedingungen 1.1.    Ort des Praktikums Das Praktikum findet am Standort der Kommissionsdienststelle statt, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen wurde. Die Regelungen über hybrides Arbeiten für Beamte und sonstige Bedienstete gemäß Artikel 10 des Beschlusses C(2022) 1788 der Kommission gelten entsprechend auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Praktikantinnen und Praktikanten können demnach sowohl im Büro arbeiten als auch Telearbeit leisten. Es kann ihnen auch gestattet werden, für maximal fünf Tage während des Praktikumszeitraums an einem anderen Ort als ihrem Dienstort Telearbeit zu leisten, sofern sie dafür die Genehmigung ihrer Vorgesetzten erhalten. 1.2.    Arbeitszeiten und Urlaubstage Die Arbeitszeiten entsprechen denen, die für Beamte und sonstige Bedienstete in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses C(2022) 1788 der Kommission festgelegt sind. Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf dieselben Feiertage wie Beamte der Kommission. Praktikantinnen und Praktikanten halten ihre tägliche Arbeitszeit fest und können Überstunden abbauen, jedoch keinen Freizeitausgleich nehmen. Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf zwei Tage Jahresurlaub pro Praktikumsmonat. Dieser Anspruch wird anteilig nach der Dauer des Praktikums ab dem ersten Tag des Monats erworben. Während des Praktikums nicht genommener Jahresurlaub wird nicht ausgezahlt. Verbleibende Ansprüche auf Jahresurlaub können nicht auf einen neuen Vertrag übertragen werden. 2.   Gesundheit und Sicherheit 2.1.    Abwesenheiten 2.1.1.   Abwesenheit im Krankheitsfall Im Krankheitsfall informieren Praktikantinnen und Praktikanten ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer so bald wie möglich. Ab dem vierten Krankheitstag müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit hervorgeht. Praktikantinnen und Praktikanten können im dienstlichen Interesse und aus Gründen der Fürsorgepflicht ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden. Abwesenheiten wegen Krankheit, für die kein ärztliches Attest erforderlich ist, sollten über den gesamten Praktikumszeitraum hinweg nicht mehr als sechs Tage betragen. Das ärztliche Attest ist dem für Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen zuständigen Referat der Kommission innerhalb von fünf Kalendertagen ab Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. Ist eine Praktikantin oder ein Praktikant im Verlauf des Praktikums insgesamt mehr als fünf Tage ohne ärztliches Attest im Krankheitsurlaub, muss für jede weitere Abwesenheit wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt werden. 2.1.2.   Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst Bleibt eine Praktikantin oder ein Praktikant ohne Begründung oder ohne Benachrichtigung der Betreuerin bzw. des Betreuers dem Dienst fern, so informiert die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, das Praktikumsbüro. Kann eine Praktikantin oder ein Praktikant ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen, werden diese Abwesenheitstage durch die zuständige Dienststelle von ihrem bzw. seinem Urlaubsanspruch abgezogen. Das Praktikumsbüro fordert gegebenenfalls zu viel gezahlte monatliche Vergütung und sonstige Zulagen zurück. 2.2.    Psychosoziale Unterstützung Praktikantinnen und Praktikanten können die psychosoziale Unterstützung durch den Ärztlichen Dienst der Kommission in Anspruch nehmen. Sie können einen Termin bei den Teams für psychosoziale Unterstützung an ihrem Dienstort vereinbaren. Die psychosoziale Unterstützung ist vertraulich und kostenlos; sie ist nur als kurzfristige Unterstützung zu betrachten und stellt keinen Ersatz für eine spezialisierte oder langfristige Beratung dar. 2.3.    Krankenversicherung Alle Praktikantinnen und Praktikanten müssen krankenversichert sein. Zu Beginn des Praktikums müssen alle Praktikantinnen und Praktikanten nachweisen, dass sie für die gesamte Dauer des Praktikums krankenversichert sind. Sofern Praktikantinnen und Praktikanten nicht durch eine andere Krankenversicherung versichert sind, werden sie automatisch zu den im Versicherungsrahmenvertrag der Kommission festgelegten Bedingungen krankenversichert. In diesem Fall beträgt der Beitrag der Praktikantinnen und Praktikanten ein Drittel der Prämie; der entsprechende Betrag wird automatisch von der monatlichen Vergütung einbehalten. 2.4.    Unfallversicherung Praktikantinnen und Praktikanten sind zu den im Versicherungsrahmenvertrag der Kommission festgelegten Bedingungen unfallversichert. Der Beitrag der Praktikantinnen und Praktikanten beträgt ein Zehntel der Prämie und wird automatisch von der monatlichen Vergütung einbehalten. Den verbleibenden Anteil der Kosten trägt die Kommission. 3.   Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten 3.1.    Ethisches Verhalten Praktikantinnen und Praktikanten befolgen die Anweisungen ihrer Betreuerinnen und Betreuer, ihrer Vorgesetzten und des Praktikumsbüros. Sie nehmen ohne vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros keine Geschenke oder Bewirtungen an, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Praktikantinnen und Praktikanten angeboten werden. Geschenke oder Bewirtungen mit einem geschätzten Wert von bis zu 50 EUR können jedoch angenommen werden, da die Genehmigung dabei als gegeben betrachtet wird. Wird ihnen ein Geschenk oder eine Bewirtung mit einem Wert von mehr als 50 EUR angeboten, muss die Praktikantin bzw. der Praktikant die vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros einholen. Übersteigt der Wert 150 EUR, wird keine Genehmigung erteilt. Praktikantinnen und Praktikanten sollten es vermeiden, mehrfach Geschenke und Bewirtungen entgegenzunehmen, auch wenn diese einen Wert von unter 50 EUR haben und unabhängig davon, von welcher Stelle sie ihnen angeboten werden, da dies zu Interessenkonflikten führen kann. Praktikantinnen und Praktikanten sollten während des Praktikums in ihrer Eigenschaft als Praktikantinnen und Praktikanten ohne vorherige Genehmigung des Praktikumsbüros keine Ehrungen oder Auszeichnungen von Regierungen oder anderen Stellen annehmen. 3.2.    Interessenkonflikte Praktikantinnen und Praktikanten dürfen sich nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Müssen Praktikantinnen und Praktikanten sich in Ausübung ihrer Tätigkeit mit einer unter Absatz 1 genannten Angelegenheit befassen, so informieren sie unverzüglich ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer. Die Betreuerin bzw. der Betreuer verweist die Sache an die zuständige Dienststelle oder das Praktikumsbüro, die geeignete Maßnahmen ergreifen können. Die Kommissionsdienststelle, der eine Praktikantin bzw. ein Praktikant zugewiesen ist, kann die Praktikantin bzw. den Praktikanten vor Beginn des Praktikums auffordern, eine spezifische Erklärung zu Interessenkonflikten zu unterzeichnen, die von der auf Kommissionsebene für Ethik zuständigen Stelle genehmigt wurde. Die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, kann – erforderlichenfalls mit Unterstützung des Praktikumsbüros – alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung einleiten. 3.3.    Mobbing und sexuelle Belästigung Praktikantinnen und Praktikanten enthalten sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. Praktikantinnen und Praktikanten, die Opfer von Belästigung am Arbeitsplatz geworden sind, können sich in einem informellen Verfahren nach Titel II Kapitel II des Beschlusses C(2023) 8630 der Kommission an die Hauptvertrauensperson oder im Einklang mit dem Beschluss C(2019) 4231 der Kommission an das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission wenden. Praktikantinnen und Praktikanten, gegen die ein Vorwurf der Belästigung erhoben wurde, können unter anderem einer vorläufigen Beurteilung und einer Verwaltungsuntersuchung unterzogen werden. 3.4.    Nebentätigkeiten Praktikantinnen und Praktikanten geben im Voraus jede vergütete und nicht vergütete Nebentätigkeit an, der sie während des Praktikums nachgehen wollen, einschließlich Tätigkeiten, die sie bereits zu Beginn des Praktikums ausüben. Solche Tätigkeiten müssen zuvor von der Betreuerin bzw. dem Betreuer und der Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, schriftlich genehmigt werden, nachdem diese den dafür notwendigen Zeitaufwand geprüft und sich vergewissert haben, dass kein Interessenkonflikt besteht. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft sein oder erforderlichenfalls verweigert werden. Jede nachträgliche Änderung der Umstände (z. B. Art, Umfang, Zeitaufwand, Vergütung) ist der Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, und dem Praktikumsbüro unverzüglich zur erneuten Beurteilung mitzuteilen. 3.5.    Meinungsfreiheit, Veröffentlichungen und soziale Medien Praktikantinnen und Praktikanten haben das Recht auf freie Meinungsäußerung; dabei sind die Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit gebührend zu berücksichtigen. Praktikantinnen und Praktikanten enthalten sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Praktikums Kenntnis erlangen, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht worden oder der Öffentlichkeit zugänglich. Sie unterlassen jegliches Verhalten, das der Würde des Organs schaden oder den Eindruck erwecken könnte, sie würden im Namen des Organs sprechen, insbesondere bei öffentlichen Meinungsäußerungen, im Kontakt mit Medien oder bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Praktikantinnen und Praktikanten, die beabsichtigen, alleine oder gemeinsam mit anderen Personen Informationen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, die die Arbeit der Union oder die Aufgaben der Praktikantin bzw. des Praktikanten betreffen, müssen die Kommissionsdienststelle, der sie zugewiesen sind, und das Praktikumsbüro spätestens 30 Tage vor der Veröffentlichung davon in Kenntnis setzen. Die Kommissionsdienststelle, der die Praktikantin bzw. der Praktikant zugewiesen ist, kann nach Rücksprache mit dem Praktikumsbüro und – wenn die Angelegenheit die legitimen Interessen der Union ernsthaft beeinträchtigen könnte – nach Konsultation der für Ethik zuständigen Stelle Einwände gegen die Veröffentlichung erheben. Praktikantinnen und Praktikanten müssen sich an die internen Leitlinien der Kommission für die Nutzung sozialer Medien halten. 3.6.    Gerichtsverfahren Werden Praktikantinnen und Praktikanten aufgefordert, in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit bei der Kommission als Zeugen auszusagen, müssen sie vorher die Zustimmung des Praktikumsbüros einholen, das daraufhin die zuständige Dienststelle konsultiert. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Union es erfordern und die Versagung für die Praktikantin bzw. den Praktikanten keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Wenn eine nationale Justiz- oder Polizeibehörde eine Praktikantin bzw. einen Praktikanten ohne vorherige Benachrichtigung zur Aussage auffordert und das Verfahrensgeheimnis zu wahren ist, so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.