Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Regelung des offiziellen Praktikumsprogramms der Europäischen Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03791. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/3791 17.7.2026 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Juli 2026 zur Regelung des offiziellen Praktikumsprogramms der Europäischen Kommission (C/2026/3791) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das offizielle Praktikumsprogramm der Kommission bietet die Möglichkeit, einen einzigartigen Einblick in die Prioritäten der Kommission, ihre Politik und ihre Verwaltung zu gewinnen und aus erster Hand zu erfahren, wie die Kommission und die anderen EU-Organe arbeiten. (2) Ziel der Union der Kompetenzen (2) ist es, hochwertige, inklusive und anpassungsfähige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, um Qualifikationsdefiziten und -lücken entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Es wird darin betont, dass die Attraktivität, Exzellenz und Inklusivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung gesteigert werden muss, damit diese – auch für Frauen – zu einem als der Hochschulbildung gleichwertig wahrgenommenen Lernpfad wird. (3) In der Empfehlung des Rates vom 10. März 2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (3) wird empfohlen, die Qualität von Praktika zu steigern, um den Übergang von der Ausbildung, der Arbeitslosigkeit oder der Nichterwerbstätigkeit ins Erwerbsleben zu erleichtern. (4) Bestimmte interne Durchführungsbestimmungen und Strategien, die für Bedienstete gelten, sollten auch für Praktikantinnen und Praktikanten gelten, etwa der Beschluss C(2023) 8630 über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung (4). Die betreffenden Bestimmungen sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. (5) In der Personalstrategie der Kommission (5) wird eingeräumt, dass mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um dafür zu sorgen, dass die Bediensteten der Kommission die Gesellschaft, für die sie arbeiten, besser widerspiegeln. Mit dem vorliegenden Beschluss soll ein Ansatz für mehr Diversität und Inklusion des Blue-Book-Praktikumsprogramms eingeführt werden, indem das Programm auch für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung geöffnet wird. (6) Mit diesem Beschluss wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 1d des Statuts der Beamten der Europäische Union (im Folgenden „Statut“) gewahrt (6). (7) Dieser Beschluss stellt sicher, dass die Praktikantinnen und Praktikanten in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt werden. Im Einklang mit dem Beschluss der Kommission über die geografische Ausgewogenheit der Bediensteten der Kommission (7) wird die geografische Ausgewogenheit der Blue-Book-Praktikantinnen und -Praktikanten von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit (GD HR) überprüft; es können einschlägige Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige erhebliche Unterschiede zu beseitigen. Darüber hinaus sollten Staatsangehörige von Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, Zugang zu allen Blue-Book-Praktika haben. (8) Mit diesem Beschluss sollte sichergestellt werden, dass die ausgewählten Praktikantinnen und Praktikanten, die ausreichende Sprachkenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch nachweisen müssen, in vollem Umfang vom Blue-Book-Praktikumsprogramm profitieren, indem sie aktiv an den Aktivitäten teilnehmen und mitwirken. (9) Ferner soll gewährleistet werden, dass möglichst vielen infrage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern Praktika angeboten werden. Deshalb sollen nur Bewerberinnen und Bewerber, die weniger als sechs Wochen (42 Kalendertage) Arbeitserfahrung in einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorweisen können, die Möglichkeit für ein Praktikum bekommen. (10) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln werden mit diesem Beschluss zusätzliche Zulagen eingeführt, der Zeitraum für die Erstattung von Reisekosten zum und vom Dienstort verkürzt sowie die monatliche Vergütung je nach Dienstort angepasst. (11) Der Beschluss K(2005) 458 der Kommission zur Regelung der offiziellen Praktika bei der Europäische Kommission sowie der Beschluss K(2007) 1221 der Kommission zur Festsetzung der Höhe des Stipendiums für die Teilnehmer an einem offiziellen Praktikum bei der Europäischen Kommission sollten daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — BESCHLIEẞT: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich Der vorliegende Beschluss gilt für das Blue-Book-Praktikumsprogramm. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Blue-Book-Praktikum“ das offizielle Praktikumsprogramm der Europäischen Kommission; b) „Praktikantin“ bzw. „Praktikant“ eine Person, die am Blue-Book-Praktikumsprogramm teilnimmt, unabhängig vom Dienstort; c) „Praktikumsbüro“ die für die Verwaltung des Blue-Book-Praktikumsprogramms zuständige Stelle; d) „Bewerberin“ bzw. „Bewerber“ eine Person, die sich förmlich für das Blue-Book-Praktikum beworben hat, unabhängig von ihrem Auswahlstatus; e) „Praktikumsangebot“ ein Angebot der Kommission zum Abschluss einer Praktikumsvereinbarung; f) „Praktikumsvereinbarung“ einen Vertrag zwischen der Kommission und einer Praktikantin bzw. einem Praktikanten, in dem die Bedingungen des Praktikumsprogramms, einschließlich der Zuständigkeiten und Pflichten der Praktikantin bzw. des Praktikanten und der von ihr bzw. ihm erhaltenen Leistungen sowie der Rechte und Zuständigkeiten der Kommission, festgelegt sind. KAPITEL II ARTEN VON PRAKTIKA UND IHRE JEWEILIGEN ZULASSUNGSKRITERIEN Artikel 3 Allgemeine Zulassungskriterien (1)   Bewerberinnen und Bewerber müssen zu Beginn ihres Praktikums mindestens 18 Jahre alt sein. (2)   Bewerberinnen und Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes sein, das im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt wird. Wenn eine Dienststelle in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Praktikumsbewerbungen von Staatsangehörigen anderer Nicht-EU-Staaten annehmen möchte, muss sie zuvor die Genehmigung der GD HR einholen. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 können bestimmte Kommissionsdienststellen in der Auswahlphase beschließen, ihre Praktikumsstellen aufgrund der Art der geplanten Aufgaben nicht für vorausgewählte Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Staaten zu öffnen. Einschlägige von den jeweiligen Kommissionsdienststellen bereitgestellte Informationen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. (4)   Bewerberinnen und Bewerber, die vor Beginn ihres Praktikums bereits länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) bei einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU (8) gearbeitet haben oder noch arbeiten, sind von der Teilnahme am Praktikum ausgeschlossen. Dies ist der Fall bei allen Arten von Praktika (formelle oder informelle, bezahlte oder unbezahlte, in Vollzeit oder in Teilzeit) sowie bei einer Tätigkeit als akkreditierte parlamentarische Assistentin bzw. akkreditierter parlamentarischer Assistent, als Assistentin bzw. Assistent eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, bei internen Beratungs- oder Forschungstätigkeiten sowie bei einer Beschäftigung als Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete, Interimsbedienstete usw. Artikel 4 Arten von Blue-Book-Praktika und ihre jeweiligen Zulassungskriterien (1)   Es gibt zwei Arten von Praktika: Verwaltungspraktika für Hochschulabsolventinnen und -absolventen und für Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung sowie Übersetzungspraktika. (2)   Je nach Art des Blue-Book-Praktikums müssen die Bewerberinnen und Bewerber folgende Kriterien erfüllen: (2.1) Für ein Blue-Book-Praktikum in der Verwaltung, das sich an Hochschulabsolventinnen und -absolventen richtet, müssen die Bewerberinnen und Bewerber a) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, d. h. dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), entspricht und durch ein vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestelltes Abschlusszeugnis bescheinigt ist, b) über sehr gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache, mindestens auf C1-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER), verfügen; Bewerberinnen und Bewerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, müssen außerdem eine weitere Amtssprache der Europäischen Union mindestens auf B2-Niveau des GER beherrschen. (2.2) Für ein Blue-Book-Praktikum in der Verwaltung, das sich an Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung richtet, müssen die Bewerberinnen und Bewerber a) eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung abgeschlossen haben, die mindestens dem Niveau 3, 4 oder 5 des EQR entspricht und durch einen vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestellten Berufsqualifikationsnachweis bescheinigt ist, b) über gute Kenntnisse der englischen, französischen oder deutschen Sprache, mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER), verfügen; Bewerberinnen und Bewerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, müssen außerdem eine weitere Amtssprache der Europäischen Union mindestens auf A2-Niveau des GER beherrschen. (2.3) Für ein Blue-Book-Praktikum in der Übersetzung müssen die Bewerberinnen und Bewerber a) über ein Bildungsniveau verfügen, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, d. h. dem Niveau 6 des EQR, entspricht und durch ein vor Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestelltes Abschlusszeugnis bescheinigt ist, b) eine Erstsprache, die Amtssprache der Europäischen Union ist, mindestens auf C2-Niveau des GER oder muttersprachlichem Niveau sowie als zweite Sprache Englisch, Französisch oder Deutsch mindestens auf C1-Niveau des GER beherrschen und in einer dritten sonstigen Amtssprache der Europäischen Union mindestens über Kenntnisse auf B2-Niveau des GER verfügen. KAPITEL III BEWERBUNGS-, VORAUSWAHL- UND AUSWAHLVERFAHREN Artikel 5 Bewerbung (1)   Das Bewerbungsverfahren wird vom Praktikumsbüro festgelegt; alle Bewerbungen werden nach diesem Verfahren eingereicht. Alle notwendigen Anweisungen werden vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. (2)   Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eine Bewerbung für einen bestimmten Praktikumszeitraum einreichen. (3)   Bewerberinnen und Bewerber müssen zum Nachweis aller erforderlichen Qualifikationen – einschließlich aller in ihrer Bewerbung angegebenen Studienabschlüsse, beruflichen Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrungen und Erfahrungen im Ausland – Kopien ihrer Hochschulabschlusszeugnisse oder anderer Zeugnisse vorlegen. Falls ein noch laufendes Studium oder eine noch laufende Ausbildung angegeben wird, ist eine offizielle Erklärung der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Anbieters erforderlich. (4)   Bewerberinnen und Bewerber, deren Abschlusszeugnisse nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union ausgestellt sind, müssen eine Übersetzung dieser Dokumente ins Englische, Französische oder Deutsche vorlegen. (5)   Die in der Bewerbung angegebenen Sprachkenntnisse müssen hinreichend durch entsprechende Nachweise belegt sein, dazu zählen u. a. Abschlusszeugnisse und Nachweise über eine bestimmte in der entsprechenden Sprache absolvierte Studiendauer. Für die Muttersprache der Bewerberinnen und Bewerber sind keine solchen Nachweise erforderlich. (6)   Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, lehnt das Praktikumsbüro automatisch ab. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen alle nach dem festgelegten Verfahren erforderlichen Nachweise vorlegen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist akzeptiert das Praktikumsbüro keine Änderungen der Angaben mehr. Artikel 6 Vorauswahl (1)   Vorrangiges Ziel der Vorauswahl ist es, den Kommissionsdienststellen die bestmögliche Auswahl an Bewerberinnen und Bewerbern mit möglichst unterschiedlichem Bildungshintergrund und aus möglichst vielen verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, aus der die Dienststellen dann ihre endgültige Auswahl treffen können. (2)   Das Praktikumsbüro nimmt die Vorauswahl entsprechend den Leitlinien und Kriterien für die Vorauswahl vor, die auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht werden. Die Vorauswahl ist vertraulich; die Ergebnisse können ausschließlich vom Praktikumsbüro eingesehen werden. (3)   Das Praktikumsbüro behält sich das Recht vor, das Verfahren und die Kriterien für die Vorauswahl, wenn nötig, zu ändern. Das Praktikumsbüro veröffentlicht etwaige Änderungen vor Beginn des Bewerbungszeitraums auf der dafür vorgesehenen Website. (4)   Das Praktikumsbüro wählt anhand der Angaben im Bewerbungsformular die besten Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Auswahlkriterien erfüllen. (5)   Das Praktikumsbüro richtet sich nach den Vorgaben der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 des Statuts und zu Artikel 12 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. (6)   Das Praktikumsbüro informiert die Bewerberinnen und Bewerber über ihre Vorauswahl, sobald die Zulassungsberechtigung und die übermittelten Nachweise überprüft wurden. Artikel 7 Auswahl (1)   Vorausgewählte Bewerberinnen und Bewerber (1.1)   Das Praktikumsbüro nimmt die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber in eine Datenbank auf, die allen Dienststellen, die am Blue-Book-Praktikumsprogramm teilnehmen, für die endgültige Auswahl zur Verfügung steht (im Folgenden „virtuelles Blue Book“). Das virtuelle Blue Book enthält bis zu dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber wie offene Praktikumsstellen zur Verfügung stehen. (1.2)   Unter Berücksichtigung des Bedarfs der Dienststellen und der verfügbaren Haushaltsmittel legt das Praktikumsbüro fest, wie viele Praktikumsstellen jeder Dienststelle für einen Praktikumszeitraum zugewiesen werden. Die Dienststellen verfassen für jede zugewiesene Stelle eine detaillierte Stellenbeschreibung mit den wichtigsten Anforderungen und Zuständigkeiten. (1.3)   Das Praktikumsbüro legt das Verfahren fest, nach dem sich die vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf diese Stellen bewerben können. Das Verfahren wird auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. Wurde für eine Stelle keine Bewerbung eingereicht oder wurden keine passenden Bewerberinnen oder Bewerber gefunden, so kann die Dienststelle im virtuellen Blue Book unter den vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern proaktiv nach geeigneten Personen suchen, die die zuvor festgelegten Kriterien für diese Stelle erfüllen. (1.4)   Die endgültige Entscheidung über die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern obliegt alleine den Kommissionsdienststellen und wird erst wirksam, wenn das Praktikumsbüro das Praktikumsangebot übermittelt. (2)   Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber (2.1)   Das Praktikumsbüro unterzeichnet das Praktikumsangebot und übermittelt es allen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern zur Unterschrift. Das Praktikumsangebot wird als angenommen erachtet und gilt somit als Praktikumsvereinbarung, sobald es von der Bewerberin bzw. dem Bewerber unterzeichnet wurde und beim Praktikumsbüro eingegangen ist. Den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern kann nur eine einzige Praktikumsstelle für einen bestimmten Praktikumszeitraum angeboten werden. (2.2)   Das Praktikumsbüro stellt sicher, dass ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber aus Nicht-EU-Ländern alle Unterlagen vorlegen, die nach den Vorgaben der Behörden des Landes erforderlich sind, um sich während ihres Praktikums legal dort aufzuhalten und dort zu arbeiten. (2.3)   Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die ein Praktikumsangebot ablehnen, werden vom laufenden Auswahlverfahren ausgeschlossen. (3)   Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können sich für einen späteren Praktikumszeitraum erneut bewerben, indem sie eine neue Bewerbung, einschließlich der erforderlichen Nachweise, einreichen. (4)   Zurückziehung der Bewerbung Den Bewerberinnen und Bewerbern steht es frei, ihre Bewerbung zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungs-, Vorauswahl- oder Auswahlverfahrens zurückzuziehen, indem sie das Praktikumsbüro schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis setzen. Ihre Bewerbung wird dann in den nachfolgenden Phasen des (Vor-)Auswahlverfahrens nicht mehr berücksichtigt. Sie können sich für einen späteren Praktikumszeitraum erneut bewerben, indem sie eine neue Bewerbung, einschließlich der erforderlichen Nachweise, einreichen. (5)   Verarbeitung personenbezogener Daten Alle Phasen des in diesem Kapitel beschriebenen Auswahlverfahrens unterliegen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu personenbezogenen Daten. Das Praktikumsbüro überträgt keine Bewerbungsunterlagen von einem Praktikumszeitraum auf einen anderen. KAPITEL IV DAUER DES PRAKTIKUMS UND PRAKTIKUMSZEITRÄUME Artikel 8 (1)   Jeder Praktikumszeitraum dauert fünf Monate. (2)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann das Praktikum mit Zustimmung der Dienststelle, in der das Praktikum stattfindet, auf einen Zeitraum von weniger als fünf Monaten verkürzt werden, wobei eine Mindestdauer von drei Monaten einzuhalten ist. In solchen Fällen beginnt die Praktikumsvereinbarung zum 1. oder 16. eines Monats. (3)   Die Beschränkung unter Absatz 1 gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Artikel 26 als Teil des Verbindungsausschusses weiterbeschäftigt werden. (4)   Es gibt zwei Praktikumszeiträume pro Jahr: a) vom 1. März bis zum 31. Juli und b) vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres. Artikel 9 Vorzeitige Beendigung durch die Praktikantin bzw. den Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten, die ihr Praktikum früher als zu dem in der Praktikumsvereinbarung festgelegten Enddatum beenden möchten, müssen – nachdem sie ihre Betreuerin bzw. ihren Betreuer und die für die Praktikumskoordination zuständige Person davon in Kenntnis gesetzt haben – innerhalb der festgelegten Fristen, die ihnen zu Beginn des Praktikums mitgeteilt wurden, einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Praktikumsbüro einreichen. Das Praktikum kann nur zum 15. oder zum letzten Tag eines Monats beendet werden. Artikel 10 Vorzeitige Beendigung durch die Kommission (1)   Das Praktikumsbüro kann das Praktikum jederzeit beenden, wenn sich herausstellt, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin bei der Bewerbung oder während des Praktikumszeitraums wissentlich falsche Angaben gemacht, falsche Erklärungen abgegeben oder falsche Unterlagen vorgelegt hat und somit ein Verstoß gegen Artikel 5 vorliegt. (2)   Auf begründeten Antrag der Personalabteilung der Dienststelle, in der das Praktikum stattfindet, kann das Praktikumsbüro das Praktikum nach Anhörung der Praktikantin bzw. des Praktikanten jederzeit beenden. Gründe für die Beendigung können ein Verstoß gegen den vorliegenden Beschluss, einschließlich der in seinem Anhang festgelegten Bedingungen, oder gegen die Praktikumsvereinbarung oder Probleme aufgrund unzureichender Leistung oder des Verhaltens der Praktikantin bzw. des Praktikanten sein. (3)   Wird wegen unzureichender Leistung, einschließlich unzureichender Sprachkenntnisse, ein Antrag nach Absatz 2 gestellt, wird die Praktikantin bzw. der Praktikant von der Betreuerin bzw. dem Betreuer über die unzureichende Leistung informiert und vom Praktikumsbüro zu einem Gespräch eingeladen, mit dem Ziel, die Leistung zu verbessern. Das Praktikum kann nur beendet werden, wenn sich die Leistung innerhalb von zwei Wochen nach diesem Gespräch nicht verbessert hat. Artikel 11 Unterbrechung des Praktikums (1)   In Ausnahmefällen kann das Praktikumsbüro auf begründeten, schriftlichen Antrag der Praktikantin bzw. des Praktikanten, in dem die einschlägigen Gründe zu nennen sind, eine Unterbrechung des Praktikums für bis zu zwei Monate genehmigen, sofern die Gesamtdauer des aktiven Praktikums mindestens drei Monate beträgt. (2)   Die Praktikumsvergütung und andere Zahlungen werden für den entsprechenden Zeitraum ausgesetzt, und die Praktikantin bzw. der Praktikant hat für den Zeitraum der Unterbrechung keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten oder von Beiträgen zur Kranken- und Unfallversicherung. Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten durch die Krankenversicherung, die die Praktikantin bzw. der Praktikant während dieses Zeitraums stellt, werden abgelehnt. (3)   Die Praktikantin bzw. der Praktikant kann zurückkehren, um den verbleibenden Teil des Praktikums abzuleisten, jedoch nur bis zum Ende des ursprünglichen Praktikumszeitraums. KAPITEL V FINANZIELLE FRAGEN Artikel 12 Monatliche Vergütung (1)   Monatliche Vergütung (1.1)   Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung. Diese monatliche Vergütung wird auf 25 % des Grundgehalts von Beamten der Besoldungsgruppe AD5, Dienstaltersstufe 1, festgelegt. Der Grundbetrag der Vergütung wird vom Praktikumsbüro für jeden Praktikumszeitraum zu Beginn des Bewerbungszeitraums auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. (1.2)   Nach der jährlichen oder zwischenzeitlichen Aktualisierung der Grundgehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann die monatliche Vergütung für den darauffolgenden Praktikumszeitraum aktualisiert und so an die veränderte Höhe des in Absatz 1.1 genannten Grundgehalts angepasst werden. Die aktualisierte monatliche Vergütung bleibt für die gesamte Dauer des Praktikums unverändert. (2)   Anpassung an die Lebenshaltungskosten an anderen Dienstorten Auf die monatliche Vergütung von Praktikantinnen und Praktikanten, deren Dienstort ein anderer ist als Brüssel oder Luxemburg, wird analog zu Artikel 64 des Status der für diese Orte geltende Berichtigungskoeffizient angewandt. Der angepasste Betrag der Praktikumsvergütung wird vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. (3)   Vorzeitige Beendigung auf Antrag der Praktikantin bzw. des Praktikanten Mit Ausnahme der Fälle unter Artikel 28 sind Praktikantinnen und Praktikanten, deren Praktikum vor dem in der Praktikumsvereinbarung festgelegten Enddatum beendet wird, dazu verpflichtet, die über den Tag der Beendigung hinausgehende monatliche Vergütung anteilig zurückzuzahlen. Bereits von der monatlichen Vergütung einbehaltene Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung werden nicht erstattet. Artikel 13 Reisekostenzulage (1)   Vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erhalten Praktikantinnen und Praktikanten eine Reisekostenzulage als Zuschuss zu den zu Beginn und zum Ende des Praktikums für die Reise zum und vom Dienstort angefallenen Kosten. Die Zulage wird als Einmalzahlung zu Beginn des Praktikums ausgezahlt. (2)   Die Reisekostenzulage wird von der GD HR anhand der durchschnittlichen Entfernung zwischen den EU-Hauptstädten und Brüssel (1300 km) und des entsprechenden im Programm Erasmus+ vorgesehenen Betrags festgelegt. Der genaue Betrag wird vom Praktikumsbüro auf der dafür vorgesehenen Website veröffentlicht. (3)   Wenn eine Praktikantin oder ein Praktikant beschließt, das Praktikum vor Ablauf der Mindestdauer aus anderen Gründen als schwerer Krankheit oder höherer Gewalt zu beenden, fordert das Praktikumsbüro die Hälfte der gezahlten Reisekostenzulage zurück. Artikel 14 Wohnkostenzul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.