Europäische Union

2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en den jeweiligen Anteil der einzelnen im Vereinigten Königreich tätigen Fluggesellschaften korrekt wiedergeben. Diese Verkäufe zählen nicht im Hinblick auf Schwellen in den MV oder PRS und führen auch nicht zu einer Erhöhung von Zahlungen im Rahmen der MV oder PRS. Enthalten ist jedoch eine Basisprovision, die der Reisevermittler beim Ausstellen eines Tickets von den vorhandenen BA-Flugscheinen oder bei Verwendung des BA-Kennzeichens erhält und die über das BSPUK-Konto des Vermittlers bei BA abgewickelt wird. (90) BA ist auf dem britischen Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste der beherrschende Käufer. Seine Position auf den britischen Märkten für Flugreisen verleiht ihm eine einzigartige beherrschende Stellung im Hinblick auf die britischen Reisevermittler, von denen das Unternehmen Luftverkehrsvermittlerdienste kauft. (91) Die beherrschende Stellung von BA ergibt sich aus seiner Stellung auf den britischen Märkten für Flugreisen. Wie in Abschnitt I.D.2 dargestellt, agiert BA auf diesen Märkten überaus erfolgreich. Die wichtigsten Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Unternehmen bietet bedeutend mehr Strecken nach und aus dem Vereinigten Königreich an als jede andere Fluggesellschaft. Der Umfang des Erfolgs von BA auf den durch diese Strecken repräsentierten Märkten wird daran deutlich, daß das Unternehmen 1998 39,7 % der Verkäufe von Flugreisen über den Verrechnungsplan der IATA für Reisevermittler für sich verbuchen konnte. Dieser Anteil ist nicht nur absolut gesehen hoch, sondern stellt auch ein Vielfaches des Anteils der anderen Fluggesellschaften dar. Die Stellung von BA auf den Luftverkehrsmärkten wird noch untermauert durch den erheblichen Anteil von Slots, die es auf den relevanten Flughäfen besitzt, sowie durch das System der Besitzstandsregelung, das gegenwärtig für deren Neuzuweisung besteht. Dieses System erschwert Neuzugänge und stärkt damit die Stellung der etablierten Fluggesellschaften wie BA. So hielt beispielsweise im Winter 1998 BA 38 % der in Heathrow zur Verfügung stehenden wöchentlichen Slots, der nächstfolgende Wettbewerber lediglich 14 %. Die in der Rangfolge hinter BA liegenden fünf Wettbewerber kamen zusammen nur auf 27,4 %. (92) Durch seine Stellung auf den Luftverkehrsmärkten ist BA als Geschäftspartner für Reisevermittler unumgänglich. Den Ausführungen von BA zufolge könnte es durch IATA Passenger Agency Programme gezwungen sein, geschäftliche Beziehungen mit allen Reisevermittlern einzugehen, die bestimmte objektive Kriterien erfuellen. Die beherrschende Stellung von BA ergibt sich jedoch aus dem Umstand, daß die Reisevermittler sich in einer Situation befinden, in der ein sehr hoher Anteil der von ihnen verkauften Flugscheine BA-Flugscheine sind, und damit wird auch ein ähnlich hoher Anteil ihrer Verkäufe an Luftverkehrsdiensten auf BA entfallen. Damit kann BA bei seinen Käufen von Luftverkehrsvermittlerdiensten unabhängig von den anderen Fluggesellschaften handeln, die Luftverkehrsvermittlerdienste erwerben. Ungeachtet der Bedingungen, nach denen BA diese Dienste von Reisevermittlern kauft, müssen diese Vermittler geschäftliche Beziehungen mit BA eingehen und hinnehmen, daß ein großer Teil ihrer Einnahmen von diesen Diensten aus dem Verkauf von BA-Flugscheinen erwirtschaftet wird. (93) Diese Gesamtstatistik für alle Reisevermittler und alle Fluggesellschaften verschleiert möglicherweise das Ausmaß des BA-Einflusses in maßgeblichen Bereichen. Im Jahre 1998 entfielen auf BA 39,7 % der gesamten Flugscheinverkäufe über Reisevermittler, aber 57 % der Verkäufe durch die zehn führenden Fluggesellschaften. Im gleichen Jahr vereint BA bei den zehn größten Reisevermittlern 43,7 % der Flugscheinverkäufe auf sich. Demnach hat BA gegenüber den führenden Konkurrenz-Fluggesellschaften ebenso wie in bezug auf die wichtigsten Reisevermittler eine besonders starke Position inne. (94) Aus den Statistiken in Abschnitt I.D.2 geht hervor, in welchem Umfang Reisevermittler gezwungen sind, mit BA geschäftliche Beziehungen einzugehen. Im Jahre 1998 erzielte BA beim Gesamtvolumen der Flugscheinverkäufe über Reisevermittler einen Anteil von 39,7 %. Wie unter Randnummer 41 ausgeführt, ist dies ein Mehrfaches des Aufkommens der anderen Fluggesellschaften. (95) Dies ermöglichte es BA, sich in der vorstehend beschriebenen Weise zu verhalten, d. h. Vermittler in eine Situation zu bringen, in der sie Einnahmen aus Provisionen verlieren, wenn sie einen Flugschein eines BA-Konkurrenten verkaufen, sofern dieser Konkurrent nicht eine Provision für den Flugschein bezahlt, die ein Mehrfaches der von BA gezahlten beträgt. BA führt an, daß Vermittler keine "Vorratshaltung" von Flugscheinen betreiben oder den begrenzten Lager- oder Ausstellungsraum für Flugscheine nutzen müssen, wie dies bei Händlern physischer Waren der Fall ist, und macht geltend, daß diese einem solchen Druck, BA-Flugscheine denen der Konkurrenten von BA vorzuziehen, nicht ausgesetzt seien. Aus der bereits beschriebenen und in Abschnitt F noch zu analysierenden Funktionsweise dieser Rabattregelungen wird deutlich, daß BA in der Lage gewesen ist, Reisevermittler sogar noch einem größeren direkten Druck auszusetzen, damit diese nur BA-Flugscheine verkaufen. Wie bereits festgestellt, hindert auch die Tatsache, daß Reisevermittler andere Dienste als die Luftverkehrsvermittlerdienste für BA anbieten, BA nicht daran, auf dem Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste Macht über die Vermittler auszuüben. Die Reisevermittler haben auf die neuen BA-Rabattregelungen nicht damit reagiert, daß sie sich verstärkt um die Reservierung von Hotelzimmern für Kunden bemüht haben, und hätten dies auch gar nicht tun können. In gleicher Weise konnten sie nicht mit einer Erhöhung ihrer Verkäufe von Charterfluegen reagieren, da diese Flüge für die Mehrzahl der Kunden keine Alternative zu Linienfluegen darstellen. F. MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG (96) Geht man davon aus, daß BA auf dem britischen Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste eine beherrschende Stellung einnimmt, dann stellen die beschriebenen Provisionsregelungen einen Mißbrauch dieser beherrschenden Stellung dar. Insbesondere handelt es sich dabei um Treuerabatte, wie sie in den Rechtssachen Michelin(32) und Hoffmann-La Roche(33) mißbilligt wurden, sowie um eine mißbräuchliche Diskriminierung zwischen Reisevermittlern. Ausschließungs-Rabattregelungen (97) Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft beschränkt die Arten von Rabattregelungen, die ein marktbeherrschendes Unternehmen anwenden kann. Rabattregelungen, die im Grunde rechtmäßig sind und einen normalen Bestandteil der Geschäftstätigkeit bilden, wenn sie von einem Unternehmen, das sich nicht in beherrschender Stellung befindet, praktiziert werden, können einen mißbräuchlichen Charakter erlangen, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewendet werden. Wie sich jedoch aus der Rechtssache Hoffmann-La Roche eindeutig ergibt, darf ein Unternehmen, das auf dem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, keine Vereinbarung mit einem Kunden schließen, wenn der Kunde zusagt, seinen gesamten Bedarf an einem Produkt oder einen beträchtlichen Teil davon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung zu decken(34). Ebenso gilt, daß ein solches Unternehmen keine Rabattregelung anwenden darf, die die gleiche Wirkung hat wie eine Vereinbarung, nach der ein Kunde seinen Gesamtbedarf oder einen Teil hiervon bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt(35). (98) In der Rechtssache Hoffmann-La Roche stimmte der Europäische Gerichtshof mit der Kommission überein, daß es sich bei den Hoffmann-La Roche gewährten Rabatten um "Treuerabatte" handelte, die eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gleichbedeutend mit einem ausschließlichen Bezug darstellten. Der Gerichtshof unterschied zwischen den von Hoffmann-La Roche gewährten "Treuerabatten" und rechtmäßigen Mengenrabatten wie folgt: "Diese Art der Rabattberechnung weicht von der Gewährung eines Mengenrabattes, der ausschließlich an den Umfang der beim Hersteller getätigten Käufe anknüpft, in dem Punkt ab, daß die streitigen Rabatte nicht objektiv festgesetzten und für sämtliche Abnehmer geltenden Mengen entsprechen, sondern Schätzungen, die von Fall zu Fall für jeden Kunden nach dessen vermuteter Abnahmefähigkeit angestellt werden, wobei das verfolgte Ziel nicht die größtmögliche Menge, sondern der höchstmögliche Prozentsatz des Bedarfs ist." (99) Mit der Rechtssache Hoffmann-La Roche wurde festgelegt, daß ein System von Nachlässen bzw. Rabatten eine Wirkung haben könnte, die der einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung entspricht, und somit bei Anwendung durch einen Anbieter in beherrschender Stellung eine mißbräuchliche Ausnutzung derselben darstellt. Zudem wurde mit dieser Rechtssache die Entscheidung der Kommission bestätigt, daß das von Hoffmann-La Roche angewandte System diesen Charakter trug. In der nachfolgenden Rechtssache Michelin(36) wurde erläutert, wann eine Rabattregelung als ausschließlich und damit als mißbräuchliche Ausnutzung gelten kann, wenn sie von einem Anbieter in beherrschender Stellung angewendet wird. (100) Der Gerichtshof stellte fest, daß sich das in der Michelin-Sache streitige System von dem speziellen System in der Hoffmann-La Roche-Sache unterscheidet(37). Der Gerichtshof war der Auffassung, daß zu entscheiden war, ob die Michelin-Rabattregelung die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung war, d. h., ob sie darauf abzielt, "dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren ..."(38). Der Gerichtshof befand schließlich, daß es sich bei dem von Michelin angewandten Rabattsystem, bei dem Rabatte für die Käufe von Abnehmer für ein ganzes Jahr als Gegenleistung für das Erreichen von Verkaufszielen gewährt wurden, die für jeden Abnehmer auf der Basis seines Bedarfs festgelegt wurden, um ein solches System handelte. Der Gerichtshof kam zu dem Schluß, daß es bei diesem System vorrangig um die Belohnung von Treue und nicht um vom Anbieter eingesparte Kosten oder abgesicherte Sondervorteile geht. (101) Mit den beiden Rechtssachen Hoffmann-La Roche und Michelin wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß ein Anbieter in beherrschender Stellung Rabatte gewähren kann, die mit Effizienzsteigerungen verbunden sind, z. B. Rabatte für Großaufträge, die es dem Anbieter gestatten, große Produktmengen herzustellen, jedoch keine Rabatte oder Prämien zur Förderung von Treue gewähren darf, mit denen ein Bezug von einem Wettbewerber des Anbieters in beherrschender Stellung vermieden werden soll. Ferner wird festgelegt, daß die beiden Rabattsysteme, die der Anlaß für die Rechtssachen waren, dieser Form zuzuordnen waren und die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung bedeuteten. Die von BA unterhaltenen Provisionsregelungen stellen eine Verletzung dieses allgemeinen Grundsatzes dar und ähneln hinsichtlich ihrer Form dem vom Gerichtshof im Michelin-Fall verurteilten System. Wenngleich zutrifft, wie BA geltend macht, daß die jeweiligen Begleitumstände zu berücksichtigen sind und Michelin "im Kontext von Roche" zu betrachten sei, darf dies nicht darauf hinauslaufen, daß eine Provisionsregelung, die alle Merkmale der vom Gerichtshof in der Rechtssache Michelin für bestimmend befundenen Regelung aufweist, auch die Merkmale der im Hoffmann-La Roche-Fall als mißbräuchlich verurteilten Regelung aufweisen muß. Beide Fälle zusammengenommen begründen, daß ein Unternehmen in beherrschender Stellung nur Rabatte als Gegenleistung für erzielte Effizienzsteigerungen und nicht als Gegenleistung für Treue gewähren darf, und begründen, daß die beiden in Frage stehenden speziellen Rabattsysteme zu der Form gehören, bei der nicht Effizienzsteigerungen, sondern Treue belohnt wird. (102) Die erläuterten Provisionsregelungen stehen eindeutig im Zusammenhang mit Treue und nicht mit Effizienzsteigerungen. Zwar hat BA Belege dafür vorgebracht, daß es Effizienzsteigerungen erzielen kann, wenn es geschäftliche Beziehungen mit einem Reisevermittler unterhält, der eine große Zahl von Flugscheinen verkauft, doch stehen diese Provisionen in keinem Bezug zu diesen Effizienzsteigerungen. Wie im Abschnitt "Diskriminierung" noch zu erörtern sein wird, kann ein Reisevermittler, der eine unwirtschaftlich geringe Zahl von Flugscheinen verkauft, die Hoechstprovision verdienen, sofern er mit diesen geringen Verkaufszahlen seine Ergebnisse aus dem Vorjahr um 25 % übertrifft. Ebenso erhält ein Reisevermittler mit hohen Verkaufszahlen keine Sonderprovisionen als Gegenleistung für die Mengenvorteile, die er für BA erzielt, wenn er sein Vorjahresergebnis nicht übertrifft. BA besitzt seit jeher auf dem britischen Luftverkehrsmarkt eine starke Position, die zu seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste geführt hat. Da diese mächtige Position auf den britischen Luftverkehrsmärkten durch Neueinsteiger und die Abschaffung ordnungspolitischer Schranken für den Wettbewerb in Gefahr gerät, setzt BA seine Provisionsregelungen ein, um Treue direkt zu belohnen. Reisevermittler werden darin unterstützt, BA die Treue zu halten und ihre Dienste nicht an Wettbewerber von BA zu verkaufen, indem sie für die Beibehaltung oder Steigerung der Verkaufszahlen von BA-Flugscheinen Prämien erhalten, die nicht mit dem absoluten Umfang dieser Verkäufe verknüpft sind. Derartige Provisionsregelungen, die von einem Unternehmen praktiziert werden, das sich als Käufer von Diensten von Reisevermittlern in einer beherrschenden Stellung befindet, sind unrechtmäßig, wobei es keine Rolle spielt, ob die Reisevermittler oder konkurrierenden Fluggesellschaften die Möglichkeit haben, die damit verbundenen Auswirkungen möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. (103) Fluggesellschaften, die mit BA im Wettbewerb stehen, besitzen Alternativen zum Erwerb von Luftverkehrsvermittlerdiensten von Reisevermittlern. Die wichtigste davon ist der Direktverkauf per Telefon oder Internet, was auf die "interne" Erbringung von Luftverkehrsvermittlerdiensten hinausläuft. Mit einem Anteil von 85 % an den Verkäufen von Flugleistungen bleiben die Reisevermittler aber die mit Abstand wichtigste Form, mit der Fluggesellschaften im Vereinigten Königreich Luftverkehrsleistungen verkaufen. Das mißbräuchliche Verhalten von BA auf dem Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste bringt schwerwiegende Auswirkungen für die konkurrierenden Fluggesellschaften auf den britischen Luftverkehrsmärkten mit sich. (104) Im Falle der MV gibt es noch einen weiteren Beleg dafür, daß diese Regelungen eher mit Treue als mit Effizienzvorteilen in Zusammenhang stehen. Um in den Genuß des in den Randnummern 16, 17 und 18 beschriebenen "Ausbildungs- und Unternehmensförderungsfonds" zu kommen, mußte sich ein Reisevermittler an der MV-Provisionsregelung beteiligen. Zudem beinhalteten die MV die in Randnummer 19 beschriebenen allgemeinen Bedingungen. Zwar stellen der Fonds und die allgemeinen Bedingungen für sich genommen keinen Mißbrauch dar, doch wurden sie als zusätzlicher Anreiz für die Teilnahme an den MV eingesetzt und verstärkten deren Wirkung. (105) Bezüglich der Argumente von BA auf der Grundlage des Schreibens, das das Unternehmen von einem leitenden Beamten der Kommission erhalten hatte(39), wurde dieses Schreiben eindeutig als "persönliche und vorläufige Reaktion auf Ihre (Virgins) Bitte um vorläufige Maßnahmen"["personal and provisional reaction to your (Virgin's) request for interim measures"] bezeichnet, was für die Kommission daher nicht bindend ist und sein kann. In jedem Fall wurde in diesem Schreiben lediglich festgestellt, daß der Sachverhalt, die BA-Rabatte für Unternehmenskunden stellten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag dar, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Diese Unternehmensrabatte sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Abgesehen davon schließt das Nichtvorhandensein eines glaubhaft gemachten Sachverhalts nicht aus, daß sich bei einer umfassenden Untersuchung der Tatsachen das Vorhandensein eines Mißbrauchs zeigt. Die Kommission stellte weitere Nachforschungen an, deren Ergebnis die hier vorgelegte Analyse ist. (106) Die Ausschließungswirkung der Provisionsregelungen beeinträchtigt alle Wettbewerber von BA und alle etwaigen Markteinsteiger. Mithin schaden sie nicht nur bestimmten Wettbewerbern, die nicht mit BA wegen ihrer besonderen Leistungen konkurrieren können, sondern vor allem dem Wettbewerb im allgemeinen und damit den Verbrauchern. (107) Trotz der Ausschließungs-Provisionsregelungen ist es Wettbewerbern von BA gelungen, seit der Liberalisierung des britischen Luftverkehrsmarktes Marktanteile von BA zu erobern. Dies bedeutet nicht, daß diese Regelungen wirkungslos geblieben sind. Es kann lediglich angenommen werden, daß die Wettbewerber erfolgreicher gewesen wären, gäbe es diese mißbräuchlich verwendeten Provisionsregelungen nicht. Diskriminierung (108) Eines der für die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in Artikel 82 EG-Vertrag angeführten Beispiele ist die "Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden"(40). (109) Die Verpflichtung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, nicht diskriminierend zu handeln, bedeutet, daß es bei gleichartigen Transaktionen mit verschiedenen Kunden keine unterschiedlichen Bedingungen anwenden und so einen Kunden in eine unvorteilhafte Wettbewerbsposition bringen darf(41). Die geschilderten MV- und PRS-Regelungen werden sich genau in dieser Weise auswirken. Zwei Reisevermittler, die die gleiche Anzahl von BA-Flugscheinen bearbeiten und BA genau den gleichen Umfang an Diensten zur Verfügung stellen, werden unterschiedliche Provisionen erhalten, d. h. einen unterschiedlichen Preis für ihre Luftverkehrsvermittlerdienste, wenn ihre Verkäufe von BA-Flugscheinen im Vorjahr unterschiedlich hoch ausgefallen sind. Im entgegengesetzten Fall könnten zwei Reisevermittler, die unterschiedliche Mengen von BA-Flugscheinen verkaufen und BA einen unterschiedlichen Umfang an Diensten zur Verfügung stellen, den gleichen Provisionssatz verdienen, d. h. von BA zum gleichen Preis bezahlt werden, wenn ihr Verkaufsvolumen von BA-Flugscheinen, gemessen am Vorjahr, um den gleichen Prozentsatz gestiegen ist. (110) BA legt dar, daß es Kosteneinsparungen erzielen könne, wenn ein Reisevermittler eine große Menge von Flugscheinen verkauft, und daß unterschiedliche Reisevermittler mit unterschiedlicher Effektivität arbeiten und für BA Dienste in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung stellen. Zwar ließe sich damit die Zahlung unterschiedlicher Provisionssätze an unterschiedliche Reisevermittler rechtfertigen, doch ändert sich dadurch nichts am diskriminierenden Charakter der Provisionsregelungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. In den hier zu würdigenden Provisionsregelungen wird weder den unterschiedlichen Verkaufsmengen von Reisevermittlern noch dem unterschiedlichen Umfang an Diensten, die von den Reisevermittlern für BA bereitgestellt werden, Rechnung getragen. Im Rahmen dieser Regelungen ist eine Sonderprovision damit verknüpft, in welcher Höhe ein Reisevermittler seine Vorjahresverkäufe von BA-Flugscheinen übertrifft. (111) Die Wirkung dieser diskriminierenden Provisionen wird darin bestehen, daß bestimmte Reisevermittler im Wettbewerb gegenüber anderen benachteiligt sind. Reisevermittler müssen bei der Bereitstellung von Vermittlerdiensten für die Allgemeinheit und der Gewinnung von Bürgern für die Reservierung von Flugscheinen miteinander konkurrieren. Die den Reisevermittlern dafür zur Verfügung stehenden Mittel, beispielsweise mit der Förderung des Verkaufs ihrer Dienste an die Öffentlichkeit oder der Weitergabe eines Teils einer Provision an die Reisenden, stammen aus den Provisionseinnahmen. Eine Verzerrung der Höhe des von Reisevermittlern verdienten Provisionseinkommens wird die Fähigkeit der Reisevermittler, im Wettbewerb mit anderen zu bestehen, beeinträchtigen. Wie zudem bereits im Abschnitt "Ausschließungs-Rabattregelungen" erörtert wurde, bewirken diese Regelungen auf den Märkten für Luftverkehrsdienste eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen BA und anderen Fluggesellschaften. G. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (112) Die Praktiken, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, wirken sich vorrangig auf den Markt aus, auf dem BA und andere Fluggesellschaften Luftverkehrsvermittlerdienste erwerben. Die Wirkung dieser Praktiken besteht darin, daß britische Reisevermittler auf unrechtmäßige Weise dazu veranlaßt werden, ihre Dienste BA vor anderen Fluggesellschaften, die mit BA im Wettbewerb stehen, anzubieten. Diese Praktiken sind tendenziell damit verbunden, daß der Umfang an Luftverkehrsvermittlerdiensten, die für andere Fluggesellschaften bereitgestellt werden, sinkt und sich die Bedingungen, zu denen diese Dienste bereitgestellt werden, verschlechtern. Da viele dieser Fluggesellschaften außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig sind, stellen diese Praktiken eindeutig eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels mit Luftverkehrsvermittlerdiensten dar. (113) Zudem betreffen die Verkäufe von Luftverkehrsleistungen, die die Grundlage für die hier zu würdigenden Provisionen sind, auch Strecken innerhalb des Vereinigten Königreichs, zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen dem Vereinigten Königreich und Drittländern. Die Folgen dieser mißbräuchlichen Provisionsregelungen werden auf den Märkten für diesen Luftverkehr spürbar sein. Ziel und Wirkung dieser Praktiken bestehen insbesondere darin, BA-Konkurrenten von den Märkten für Luftverkehr mit Ursprung im Vereinigten Königreich auszuschließen. Diese Luftverkehrsleistungen werden zwischen Mitgliedstaaten verkauft. Demzufolge wirken sich diese Praktiken zusätzlich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. H. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (114) Stellt die Kommission nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (115) Die Kommission kann nicht umhin, von BA zu verlangen, die in Abschnitt F beschriebenen Zuwiderhandlungen abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit ähnlichen Zielsetzungen oder Auswirkungen künftig abzusehen. I. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 (116) Im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR oder bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes belegt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zu berücksichtigen ist dabei neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung. (117) Bei der Festlegung der Geldbuße wird die Kommission folgende Faktoren besonders berücksichtigen: Schwere des Verstoßes (118) Bei der hier zu würdigenden Verhaltensweise, einer Ausschließungs-Rabattregelung der Form, wie sie in der Vergangenheit von der Kommission und in der Rechtsprechung der Gemeinschaft stets mißbilligt worden ist, handelt es sich um einen schwerwiegenden Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung mit der Absicht, Konkurrenz für BA auf den Luftverkehrsmärkten im Vereinigten Königreich auszuschalten oder zumindest eine weitere Zunahme derselben zu verhindern. Ein derartiges Verhalten wird als schwerwiegender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrachtet. (119) Der Luftverkehr stellt bei den Ausgaben der Verbraucher eine nicht unwesentliche Größe dar und ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.