Europäische Union

2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

afür anzugeben, veranschlagt, daß etwa 5 % des in den BSP-Zahlen ausgewiesenen Marktanteils auf solche Verkäufe von Flugscheinen anderer Fluggesellschaften entfallen könnten. Argumente von BA zu mißbräuchlichem Verhalten (57) BA führt an, daß zwar der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in der Rechtssache Michelin(12) eine Rabattregelung mißbilligt hat, die nicht auf einer sie rechtfertigenden wirtschaftlichen Dienstleistung beruht, doch sollte dies "im Sinne der Rechtssache Roche verstanden werden"(13) und nur auf Rabattregelungen Anwendung finden, mit denen ein Kunde faktisch gezwungen wird, sämtliche oder die meisten der Forderungen des beherrschenden Anbieters anzunehmen. (58) BA hat zudem Belege dafür vorgebracht, daß sich aus dem Verkauf seiner Flugscheine mit Hilfe eines Vermittlers mit einem großen Geschäftsvolumen Kosteneinsparungen für BA ergeben können. BA macht geltend, daß bestimmte Kosten bei Geschäftsbeziehungen mit einem Vermittler entweder ungeachtet der Größe des Vermittlers feststehen oder nicht unmittelbar im Verhältnis zum Geschäftsvolumen des Vermittlers ansteigen, woraus sich für BA bei den Geschäftsbeziehungen mit größeren Vermittlern Kosteneinsparungen ergeben. Man führt als Beispiel Marketing- und Kommunikationskosten an, wie etwa die Broschürenherstellung und Produktschulung, Betriebskosten aus der Bearbeitung von Anfragen von Vermittlern, das Überprüfen und Eingeben von Bestellungen eines Vermittlers und die Übermittlung von Tarifinformationen an Vermittler sowie betriebswirtschaftliche Kosten für das Eingehen und Verwalten einer vertraglichen Beziehung mit einem Vermittler. Diese Einsparungen resultieren mehrheitlich nicht aus der Zusammenarbeit mit einem Reisevermittler mit nur einer Verkaufsstelle, sondern aus den Geschäftsbeziehungen mit einer Kette von Reisevermittlern. (59) BA versucht, gegen die Kommission eine vorläufige Stellungnahme eines ihrer hohen Beamten zu verwenden, wonach es nicht hinreichend offenbar gewesen sei, daß es sich bei diesen Rabatten um eine Verletzung von Artikel 82 gehandelt habe, um die Verhängung von einstweiligen Maßnahmen zu rechtfertigen(14). (60) BA führt ferner an, daß Rabatte zur Förderung zusätzlicher Verkäufe Effizienzvorteile mit sich bringen, daß die fraglichen Rabattregelungen keine wettbewerbsverhindernde Wirkung hätten, daß sie in der Luftfahrtbranche gängige Praxis seien und daß andere Fluggesellschaften die Wirkung dieser Vergünstigungen wieder ausgleichen könnten. Nach Auffassung von BA läßt sich aus diesen Faktoren ableiten, daß die in Frage stehenden Rabatte keinen mißbräuchlichen Charakter tragen. (61) BA hat Belege dafür vorgebracht, daß sich in der Tat Effizienzvorteile für das Unternehmen ergeben, wenn ein Reisevermittler eine hohe Zahl von BA-Flugscheinen verkauft. BA hat Belege dafür vorgebracht, daß beim Verkauf von Flugscheinen über Reisevermittler pro Flugschein bestimmte Kosten geringer ausfallen, wenn die Flugscheine nicht über eine kleine Agentur, sondern über eine große Kette von Reisevermittlern oder eine Kette von Agenturen verkauft werden. Bei den Kosten, die solche Mengenvorteile bieten, handelt es sich um Betriebskosten wie die Bearbeitung von Anfragen, das Erstellen und Nachprüfen von Berichten des Vermittlers, die Verteilung von Tarifinformationen an Vermittler und bestimmte Betriebskosten wie die Anfragebearbeitung. (62) Effizienzvorteile lassen sich auch bei betriebswirtschaftlichen Kosten wie für die Verwaltung der Beziehung mit dem Vermittler sowie Marketing- und Kommunikationskosten, beispielsweise für das Erstellen und Versenden von Werbematerial und für Produktschulungen, erzielen. (63) BA hat behauptet, die Kommission habe nur die Wirkung auf die Mitbewerber der Fluggesellschaft und nicht den Effekt für die Kunden gezeigt, und dies sei nicht genug, um einen Mißbrauch nachzuweisen. (64) Nach Auffassung von BA gibt es Möglichkeiten für Reisevermittler und konkurrierende Fluggesellschaften, die Auswirkungen dieser Provisionsregelungen so gering wie möglich zu halten. Zudem sei es konkurrierenden Fluggesellschaften auch trotz dieser Provisionsregelungen gelungen, Marktanteile von BA zu erobern. Mithin - so BA - wäre der Effekt der Provisionsregelungen nicht groß genug, um als mißbräuchlich eingestuft zu werden. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION (65) Wie unter Randnummer 51 festgestellt, hat BA geltend gemacht, daß die Kommission bei dieser Untersuchung gegen eine allgemeine Pflicht der Nichtdiskriminierung verstößt. Es trifft zu, daß die Kommission an die Prämienregelungen anderer Luftfahrtunternehmen die gleichen Maßstäbe anzulegen hat wie an die Regelungen der BA. Sollte die Kommission bei der Untersuchung zu den unter Randnummer 51 angeführten Beschwerden feststellen, daß andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Position wie BA befinden, ähnlich handeln, so wird sie diese in gleicher Weise behandeln wie die gegenwärtigen Praktiken von BA. Es sei darauf hingewiesen, daß dieser Entscheidung eine Beschwerde von Virgin aus dem Jahre 1993 zugrunde liegt. Die in Randnummer 51 angeführten Beschwerden datieren aus dem Jahr 1998. (66) Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, Entscheidungen zu gleichgelagerten Fällen zur gleichen Zeit zu fällen. Es liegt im Ermessen der Kommission, ihre begrenzten Mittel bei den zahlreichen potentiellen Fällen, die es gibt, so einzusetzen, daß sie ihre Ziele im Rahmen der öffentlichen Ordnung erfuellen kann(15). Eine Möglichkeit besteht darin, Präzedenzfälle zu schaffen. So hat zum Beispiel die Kommission in einer langen Reihe von Entscheidungen Hersteller verurteilt, die versuchten, den Gemeinschaftsmarkt durch die Gewährung eines vollständigen territorialen Schutzes an ihre Vertreter aufzuteilen, und sie hat insbesondere stets darauf bestanden, daß Alleinvertreter in der Lage sein sollten, unaufgefordert eingehende Aufträge von außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete anzunehmen(16). Es ist niemals angeregt worden, daß die Kommission einen dieser Fälle so lange zurückstellen sollte, bis sie alle ähnlichen Praktiken in einer bestimmten Branche ermittelt hat, um dann gegen alle gleichzeitig vorzugehen. (67) In Verbindung damit ist das Argument vorgebracht worden, daß es diskriminierend wäre, mit dieser Entscheidung fortzufahren, während BA auf anderen räumlich relevanten Märkten nach wie vor dem Wettbewerb mit Luftfahrtunternehmen ausgesetzt wäre, die auf diesen Märkten ähnliche Praktiken betreiben. Eine Beendigung eines mißbräuchlichen Verhaltens auf dem geographischen Markt des Vereinigten Königreichs wird den Wettbewerb auf den relevanten britischen Märkten ankurbeln und so den Verbrauchern zugute kommen. Der Stand des Wettbewerbs auf anderen geographischen Märkten wird sich nicht verändern und damit auch den Verbrauchern nicht zum Schaden gereichen. Eine Entscheidung betreffend den britischen Markt würde den Umfang des Wettbewerbs auf anderen Märkten, auf denen BA ebenfalls tätig ist, nur dann vermindern, wenn ihre Wirkung darin bestuende, BA aus dem Geschäft und damit von diesen Märkten zu drängen. BA hat nicht erkennen lassen, daß diese Möglichkeit überhaupt besteht. Folglich bringt eine Entscheidung zur Beendigung von Mißbrauch auf dem britischen Markt nur positive Effekte mit sich und kann nicht als wettbewerbsverfälschend angesehen werden. B. GELTENDE VORSCHRIFTEN (68) Diese Entscheidung betrifft das Verhalten von BA auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für Luftverkehrsvermittlerdienste. Diese Tätigkeit wird als vom Luftverkehr gesondertes Produkt behandelt(17). Daher fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates(18), die nur für den "Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft" gilt(19). Verfahrenstechnisch relevant ist daher in diesem Fall die Verordnung Nr. 17. Diese Sachlage ist zu unterscheiden vom kürzlichen UIC-Fall(20), bei dem der Europäische Gerichtshof befand, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates(21) zur Anwendung kommen müsse. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 ist weiter gefaßt als der der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87. Der Abschnitt der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68, der nach der Auslegung des Gerichtshofs auch Reisevermittlerdienste einschloß, betraf "... Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Verkehrs, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots an Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bewirken, ..."(22). C. DIE RELEVANTEN MÄRKTE (69) Im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft gilt: "Der sachlich relevante Markt umfaßt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden ... Der geographisch relevante Markt umfaßt das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet"(23). (70) In ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes gibt die Kommission eine genaue Anleitung dafür, wie sie diesen Grundsatz in der Praxis anwendet(24). In der Bekanntmachung wird beschrieben, wie die Kommission mit Hilfe von Informationen über Eigenschaften von Produkten, Nachweisen einer Substitution in der Vergangenheit und dergleichen einen Produktmarkt definiert. Der Gedanke einer hypothetischen Preiserhöhung findet Erwähnung, allerdings im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs relevanter Markt. 1. Der Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste (71) Wie unter den Randnummern 31 bis 37 dargelegt, benötigen Fluggesellschaften für ihren Betrieb eine Reihe anderer Dienstleistungen im Bereich Marketing und Vertrieb von Flugscheinen. In der Luftverkehrsbranche kaufen die Fluggesellschaften diese Leistungen von Reisevermittlern, da Reisevermittler nicht im üblichen Sinne Händler sind, die das Eigentum an Produkten übernehmen und sie auf eigene Rechnung verkaufen. In jüngster Zeit haben Fluggesellschaften begonnen, den Direktverkauf von Flugscheinen auszubauen, wobei sie insbesondere auf moderne Kommunikationsmittel wie das Internet setzen, und diese Leistungen alternativ zum Erwerb von Luftverkehrsvermittlerdiensten von Reisevermittlern auch "intern" auszuführen. Dennoch werden, wie in Randnummer 34 festgestellt, nach wie vor etwa 85 % der Flugscheine über Reisevermittler verkauft. (72) Durch diese Praxis in der Luftfahrtbranche entsteht ein Markt von Luftverkehrsvermittlerdiensten, die durch Fluggesellschaften von Reisevermittlern gekauft werden. Der Umstand, daß sich die Fluggesellschaften jetzt verstärkt darum bemühen, diese Aktivitäten selbst auszuführen, indem sie diese Dienste "intern" abwickeln und nicht mehr von Reisevermittlern kaufen, ändert nichts an der Tatsache, daß es sich hier um einen abgegrenzten Markt handelt. Es gibt viele Märkte, bei denen die Kunden die Möglichkeit besitzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihres Bedarfs an einem Produkt selbst einzubringen. Dadurch bleiben diese Märkte dennoch relevant für diese Produkte; davon berührt wird jedoch die Marktmacht der verschiedenen Anbieter und Käufer. (73) Reisevermittler bieten auch Dienste an, die nicht mit den Diensten in bezug auf die Vermarktung und den Vertrieb von Flugscheinen zusammenhängen, die sie für Fluggesellschaften übernehmen. Einige davon, etwa das Buchen von Hotelzimmern und Fahrzeugen, können parallel zum Verkauf von Flugscheinen erbracht werden. Darüber hinaus können Reisevermittler ähnliche Dienste auch für Charterfluggesellschaften anbieten. Laut BA werden diese Reisevermittlerdienste gelegentlich von vertikal verflochtenen Reiseveranstaltern übernommen. Nach Auffassung von BA lassen diese Faktoren darauf schließen, daß eine "Angebotssubstituierbarkeit" zwischen Luftverkehrsvermittlerdiensten und/oder Reiseveranstaltern besteht und daß die entsprechende Marktdefinition breiter gefaßt und nicht nur auf Luftverkehrsvermittlerdienste begrenzt werden sollte. (74) Die korrekte Behandlung der Angebotssubstituierbarkeit gemäß dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft wird in der Bekanntmachung und Kommission über die Definition des relevanten Marktes erläutert(25) und anhand der Papierbranche veranschaulicht. Wie es in der Bekanntmachung heißt, werden in den Papierfabriken sehr unterschiedliche Papierqualitäten hergestellt, die für den Nutzer nicht austauschbar sind. Da jedoch, wie in der Bekanntmachung ausgeführt, jeder Papierhersteller problemlos jede Papierqualität produzieren kann, treten diese bei Herstellung und Bestellungen verschiedener Güteklassen zueinander in Wettbewerb. Unter diesen Umständen kann Papier unterschiedlicher Beschaffenheit zu einem Markt zusammengefaßt werden. (75) Im vorliegenden Fall ist es nicht angebracht, die unterschiedlichen von Reisevermittlern erbrachten Dienste in einer einzigen Marktdefinition zu vereinen, wie von BA in dem Bestreben behauptet, die Marktdefinition der Kommission zu entkräften. Zum einen können die Reisevermittler nicht wie z. B. Papierhersteller frei entscheiden, ob sie sich auf den einen oder anderen Dienst spezialisieren wollen. Es liegt im Wesen der Reisevermittlerdienste, daß Reisevermittler diese Dienste in ihrer Gesamtheit anbieten müssen. Ein Reisevermittler kann seine Aktivität im Bereich der Flugverkehrsvermittlerdienste nicht durch andere Aktivitäten ersetzen. Dies wird in diesem Fall besonders deutlich, wenn, wie später noch erläutert wird, ein mächtiger Käufer dieser Dienste eine beherrschende Stellung innehat, auch wenn die Reisevermittler noch andere Dienste verkaufen. (76) Zum zweiten ist es nicht angebracht, die von Reisevermittlern angebotenen Dienste zu einem einzigen Markt zusammenzufassen - wie es die Kommission nach Auffassung von BA tun sollte -, da diese verschiedenen Dienste unter verschiedenen Angebots- und Nachfragebedingungen bereitgestellt werden. Reisevermittler bieten Luftverkehrsvermittlerdienste, und zwar sowohl für Charterfluggesellschaften als auch für Linienfluggesellschaften. Charterfluggesellschaften agieren jedoch auf einem anderen Markt als die Linienfluggesellschaften. Überschneidungen sind lediglich bei einer möglichen Substitution von "seat only"-Charterfluegen für Plätze auf einem Linienflug durch Kunden eines Reisevermittlers denkbar. Dadurch erhielte der Reisevermittler theoretisch die Gelegenheit zu entscheiden, ob er die gleichen Vermittlerdienste für eine Linien- oder eine Charterfluggesellschaft anbietet. In der Praxis treten solche Fälle allerdings im Vereinten Königreich nicht in wesentlichem Umfang auf, da Charterfluggesellschaften nahezu ausschließlich für Reiseveranstalter tätig sind und keine beachtenswerte Alternative zu Linienfluegen darstellen, die über Reisevermittler angeboten werden(26). (77) Wie unter Randnummer 68 festgestellt, hat die Kommission zudem in der Vergangenheit anerkannt, daß Luftverkehrsvermittlerdienste einen gesonderten sachlich relevanten Markt bilden, bei dem Reisevermittler Dienste für Fluggesellschaften anbieten(27). (78) Der räumlich relevante Markt ist das Vereinigte Königreich. Reisevermittler agieren zumeist innerhalb von Staatsgrenzen, da die Kunden ihre Flugscheine in aller Regel im Land ihres Wohnsitzes kaufen. Im vorliegenden Fall erwerben Kunden mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre Flugscheine von Reisevermittlern im Vereinigten Königreich. Die Abwicklung erfolgt im allgemeinen in GBP, und die Reisevermittler agieren auf der Grundlage, daß die von ihnen bedienten Märkte durch Staatsgrenzen eingegrenzt sind. Daher vermarkten die Luftfahrtgesellschaften ihre Leistungen und kaufen ihre Luftverkehrsvermittlerdienste innerhalb eben dieser Grenzen. (79) Zwar hat BA dargelegt, daß einige Reisevermittler, mit denen das Unternehmen geschäftliche Beziehungen unterhält, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, doch ist BA imstande, seinen Erwerb von Luftverkehrsvermittlerdiensten im Vereinigten Königreich unter anderen Bedingungen durchzuführen als andernorts. BA hat für seinen Erwerb von Luftverkehrsvermittlerdiensten im Vereinigten Königreich stets andere Bedingungen angewendet als bei seinen Käufen außerhalb des Vereinigten Königreichs. Im Grunde erwirbt BA Luftverkehrsvermittlerdienste auf einer länderspezifischen Basis, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen geschäftliche Beziehungen zu einem Reisevermittler unterhält, der in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist. Die in den Abschnitten I.C.1 und I.C.3 beschriebenen MV und PRS gelten lediglich für Verkäufe im Vereinigten Königreich, auch wenn sie mit einem Reisevermittler geschlossen werden, der in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist. BA bringt seine Prämienregelungen für Reisevermittler im gesamten Vereinigten Königreich einheitlich zu Anwendung. 2. Luftverkehrsmärkte (80) BA ist auf dem Gebiet des Luftverkehrs von und nach Orten im Vereinigten Königreich tätig. Das Verhalten, das Gegenstand der Beschwerde ist, wirkt sich auf den Markt bzw. die Märkte für diesen Luftverkehr aus. Jede von BA beflogene Strecke ist potentiell ein gesonderter Produktmarkt. Um zu ermitteln, ob eine bestimmte Linienflugroute ein gesonderter Markt ist, hat der Europäische Gerichtshof folgendes festgestellt: "Entscheidend ist, ob die besonderen Merkmale des Linienflugs auf einer bestimmten Linie im Vergleich zu alternativen Transportmöglichkeiten so kennzeichnend sind, daß er mit ihnen nur in geringem Maße austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist"(28). (81) Legt man dieses Kriterium bei den von BA angebotenen Flügen zugrunde, so kristallisiert sich eine große Anzahl von Produktmärkten für den Flugverkehr von und nach dem Vereinigten Königreich heraus. Nichtzeitbewußte Passagiere sowie insbesondere solche, die ihre Reise möglichst kostengünstig gestalten wollen, können statt eines bestimmten BA-Flugs zwischen zwei Orten auf mehrere praktikable Alternativen zurückgreifen. Sie können sich zu einem anderen Flughafen begeben, um ihre Reise von dort aus anzutreten, oder sie können Zwischenlandungen zum Umsteigen auf andere Fluglinien nutzen und so bis zu ihrem endgültigen Zielort gelangen. Sie können sogar andere Verkehrsträger in Erwägung ziehen, z. B. Bahn, Fähre oder eine Kombination aus beidem. Anders sieht es aus bei zeitbewußten Passagieren, die nur mit einem Direktflug vom nächstgelegenen Flughafen aus reisen. Diese Passagiere werden nicht bereit sein, zusätzliche Zeit mit Zwischenlandungen und Umsteigen auf andere Flüge zu verbringen. Sofern es kein anderes schnelles Nonstop-Verkehrsmittel für ihren Zielort gibt, wie dies z. B. bei den von London nach Paris oder Brüssel reisenden Passagieren der Fall ist, die im Austausch zu einem Direktflug den Eurostar benutzen können, kommen für diese Passagiere nur Direktfluege vom nächstgelegenen Flughafen bis zu ihrem Zielort als austauschbar in Frage. (82) Die von BA durchgeführten Flüge werden auf einer Vielzahl von Produktmärkten verkauft. Ausschlaggebend sind die Anforderungen der Passagiere und die verfügbaren alternativen Verkehrsmittel. Auf einigen dieser Produktmärkte ist BA einem Wettbewerb von seiten anderer Verkehrsträger und alternativer Routen ausgesetzt, mit denen eine Reise bis zum Zielort fortgesetzt werden kann. Auf dem lukrativen Geschäftsflugmarkt besteht für einen BA-Flug zwischen zwei Orten u. U. lediglich eine Konkurrenz in von anderen Fluggesellschaften angebotenen Direktfluegen zwischen diesen beiden Orten. (83) Die IATA-Vorschriften über die sequentielle Nutzung von Coupons (die einzelnen Abschnitte eines Flugscheins) gestatten es den Fluggesellschaften, für eine Reise vom Vereinigten Königreich nach einem Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs und zurück andere Bedingungen anzuwenden als bei einer Reise mit den gleichen Flügen, jedoch mit Ausgangsort außerhalb des Vereinigten Königreichs. Mit der IATA-Vorschrift wird eine Arbitrage zwischen den beiden Märkten durch den Erwerb von Flugscheinen für Reisen mit Ausgangsort außerhalb des Vereinigten Königreichs verhindert, indem diese in ihre Bestandteile aufgeteilt und wieder als Reisen mit Ausgangsort innerhalb des Vereinigten Königreichs zusammengesetzt werden. Als räumlich relevanter Markt für den Luftverkehr ist daher höchstens das Vereinigte Königreich anzusehen. BA legt die Preise und Bedingungen für seine Flugscheine einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich auf der Grundlage der IATA BSPUK fest und macht sie im gesamten Vereinigten Königreich über elektronische Buchungssysteme bekannt. Daher bildet das Vereinigte Königreich den räumlich relevanten Markt für jede in Randnummer 82 genannte Produktgruppe. (84) Dieser Fall geht von einer beherrschenden Stellung von BA auf dem britischen Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste aus. Daher wird nicht seine Stellung auf jedem einzelnen der zahlreichen Produktmärkte für den Luftverkehr nach und aus dem Vereinigten Königreich untersucht. Die generelle Position des Unternehmens auf all diesen Märkten ist in Abschnitt I.D.2 dargelegt. D. WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTS (85) BA nimmt eine beherrschende Stellung ein und nutzt diese auf einem das gesamte Vereinigte Königreich umfassenden Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste in der vorstehend beschriebenen Weise mißbräuchlich aus. Dieser Markt ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Markts(29). Abgesehen davon hat dieser Mißbrauch auch Auswirkungen auf die Märkte für Luftverkehr nach und von Orten im Vereinigten Königreich. E. BEHERRSCHENDE STELLUNG (86) Der Europäische Gerichtshof hat eine beherrschende Stellung als eine wirtschaftliche Machtstellung definiert, die einem Unternehmen eingeräumt wird und kraft derer es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, indem ihm möglich wird, sich seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten(30). (87) Auch wenn der Marktanteil der unmittelbarste Indikator ist, kann eine Kombination von Faktoren zu dem Schluß führen, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung besitzt. Diese Feststellung wurde vom Gericht Erster Instanz in der Rechtssache CMB/Kommission getroffen. So könne sich "... eine solche Stellung aus mehreren Faktoren ergeben, die isoliert betrachtet, nicht notwendig entscheidend wären"(31). (88) Im Jahre 1998 erzielte BA bei den über Reisevermittler getätigten Verkäufen im Vereinigten Königreich einen Anteil von 39,7 %, während der nächstfolgende Konkurrent (Virgin) nur auf 5,5 % verkaufte Flugreisen kam. Der BA-Marktanteil belief sich 1998 auf mehr als das 2,2fache des Anteils seiner vier größten Konkurrenten zusammengenommen. Diese Stellung ist über mehrere Jahre unverändert geblieben. Im Jahre 1992 lag der BA-Anteil sogar bei 46,3 %, während der Zweitplazierte nur auf 3,6 % kam. Damit betrug der BA-Anteil das 3,9fache des Anteils seiner vier größten Konkurrenten zusammengenommen. (89) BA hat geltend gemacht, daß die BSPUK-Zahlen für BA-Verkäufe in einem gewissen Umfang auch Verkäufe anderer Fluggesellschaften einschließen, für die BA als Verkaufsvertreter bzw. Franchisepartner auftritt, wobei die betreffende Fluggesellschaft beim Ausstellen eines Flugscheins vorhandene BA-Flugscheine oder das BA-Kennzeichen verwendet. Es wurde keine Angabe zu den Mengen vorgebracht, sondern lediglich erklärt, daß sich der Umfang in der Größenordnung von bis zu 5 % bewegen könne. Es liegen keine Angaben dazu vor, welcher Fluggesellschaft diese Verkäufe zuzuordnen wären oder inwieweit im BSPUK eine vergleichbare Situation mit den anderen Fluggesellschaften entsteht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß die BSPUK-Zahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.