Europäische Union

2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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ein wichtiger Kostenfaktor für Unternehmen im Vereinigten Königreich, namentlich für diejenigen mit Geschäftsbeziehungen ins Ausland, so daß sich diese Verhaltensweise auf die gesamte britische Wirtschaft auswirkt. (120) Die Annahme scheint gerechtfertigt, daß es BA trotz der Liberalisierung, in deren Folge das rechtliche und ordnungspolitische Umfeld verschwand, dank dessen es zunächst seine führende Position einnehmen konnte, zum Teil aufgrund dieses Verhaltens bisher gelungen ist, auf den britischen Luftverkehrsmärkten einen Marktanteil von durchschnittlich 40 % zu halten. Daraus folgt, daß das Ziel und die Wirkung dieser Mißbräuche darin bestanden und bestehen zu verhindern, daß die Nutzeffekte der Deregulierung vollständig zum Tragen kommen. (121) Aus diesen Gründen wird die Geldbuße, mit der der Schwere des Verstoßes Rechnung getragen werden soll, auf 4 Mio. EUR festgesetzt, worin der schwerwiegende Charakter, der Umfang und die Auswirkungen des Verstoßes zum Ausdruck kommen. Dauer der Zuwiderhandlung (122) Das mißbräuchliche Verhalten von BA war und ist im Hinblick auf ausgewählte große Reisevermittler mittels MV seit mindestens 1992 bis in die Gegenwart festzustellen. Mit den PRS wurde dieses mißbräuchliche Verhalten auf alle britischen Reisevermittler ausgedehnt und die Wirkung auf Vermittler, die vom 1. Januar 1998 bis zum 1. März 1999 einer MV angehörten, verstärkt. Die mißbräuchliche Vorgehensweise dauert seit sieben Jahren an. Um dieser langen Zeitdauer Rechnung zu tragen, sollte der Betrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes festgesetzten Geldbuße um 70 % erhöht werden. Daraus ergibt sich eine Geldbuße in Höhe von 6,8 Mio. EUR. Erschwerende und mildernde Umstände (123) Für diese Entscheidung liegen keine zu berücksichtigenden erschwerenden oder mildernden Umstände vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 British Airways Plc hat gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem es bei den Reisevermittlern, von denen es Luftverkehrsvermittlerdienste im Vereinigten Königreich erwirbt, Provisionssysteme und andere Anreize angewandt hat, deren Ziel und Auswirkung durch die Vergütung der Treue von seiten der Reisevermittler und die unterschiedliche Behandlung von Reisevermittlern darin besteht, daß Wettbewerber von British Airways aus dem britischen Luftverkehrsmarkt ausgeschlossen werden. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße wird gegen British Airways Plc eine Geldbuße in Höhe von 6,8 Mio. EUR festgesetzt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne , Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, einzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Repo-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewendet wird, in dem der Erlaß dieser Entscheidung erfolgt, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 6 %. Artikel 3 British Airways Plc hat, sofern nicht bereits geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstöße unverzüglich abzustellen. British Airways Plc enthält sich der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und trifft keine Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an British Airways Plc, Waterside, PO Box 365, Harmondsworth, UB7 0GB, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 14. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) IATA World Air Transport Statistics No 42 WATS 4/98. (4) Ebenda. (5) British Airways Report and Accounts per 31. März 1998. (6) Aus einem Antwortschreiben von BA vom 13. August 1993 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission ging hervor, daß es MV mindestens seit 1992 gab. Diesem Schreiben war eine Standard-MV für den Zeitraum von April 1993 bis März 1994 beigefügt. In einem Antwortschreiben von BA vom 13. Dezember 1995 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission ging hervor, daß die Regelung weiter zur Anwendung kam und MV bis Ende der Saison 1995/96 in Kraft waren. Im Anschluß an die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 20. Dezember 1996 ließ keine der nachfolgenden Erklärungen von BA eine Veränderung der Handelsstrategie des Unternehmens erkennen. (7) Entsprechend der Formel in Randnummer 26. (8) Entscheidung 91/480/EWG der Kommission - IATA Passenger Agency Programme (ABl. L 258 vom 16.9.1991, S. 18, Randnummer 38). (9) Schreiben des britischen Fachverbands für Reisevermittler (The Association of British Travel Agents) an die Kommission vom 19. April 1999. (10) Schreiben von British Airways an die Kommission vom 20. April 1999. (11) Verordnung (EG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. L 333 vom 31.12.1993, S. 37). (12) Rechtssache C-322/81 Michelin, Slg. 1983, S. 3461. (13) Rechtssache C-85/76 Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, S. 541. (14) Schreiben an Frau Frances Farrow von Virgin vom 24. September 1993. (15) Rechtssache T-24/90 Automec II, Slg. 1992, S. II-2223. (16) Beispielsweise die lange Reihe von Verbotsentscheidungen, beginnend mit den Verbundenden Rechtssachen C-56 und 58/64 Consten & Grundig/Kommission, Slg. 1966, S. 299. (17) Siehe Fußnote 8, IATA Passenger Agency Programme. (18) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). (19) A. a. O. Artikel 1. (20) Rechtssache C-264/95 P Kommission/Union internationale des chemins de fer, Slg. 1997, S. I-1287. (21) Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs (ABl. L 175 vom 23.7.1968, S. 1). (22) A. a. O. Artikel 1. (23) Siehe Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 3.12.1997, S. 5), in der diese Definitionen aus den Formblättern A/B und CO zitiert werden. (24) Siehe Fußnote 24. (25) Siehe Fußnote 24. (26) CAA-Bericht CAP 685 "The Single European Aviation Market: The First Five Years" 6/98, Randnummer 70 ff. und Anhang D. (27) Siehe Fußnote 8. (28) Rechtssache C-66/86 Ahmed Saeed Flugreisen, Slg. 1989, S. 803, Randnummer 40. (29) Vgl. Rechtssache C-179/90 Porto di Genova, Slg. 1991, S. I-5889, in der befunden wurde, daß der Markt für Kaidienstleistungen in einem italienischen Hafen einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts bildet, da über diesen Hafen ein wesentlicher Teil des Handels eines Mitgliedstaats abgewickelt wurde (30) Rechtssache C-85/76 Hoffmann-La Roche, siehe Fußnote 14. (31) Verbundene Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 Compagnie Maritime Belge Transports u. a./Kommission, Slg. 1996, S. II-1439, Randnummer 76. (32) Siehe Fußnote 13. (33) Siehe Fußnote 14. (34) Hoffmann-La Roche, in Randnummer 89. (35) Hoffmann-La Roche, in Randnummer 90. (36) Siehe Fußnote 13. (37) Michelin, in Randnummer 72. (38) Michelin, in Randnummer 73. (39) Siehe Fußnote 15. (40) Artikel 82 Buchstabe c) EG-Vertrag. (41) Siehe z. B. Entscheidung 97/1315/EG der Kommission: Irish Sugar plc (ABl. L 258 vom 22.9.1997, S. 1), in der die Kommission der Rechtssache 27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978, S. 207, folgt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.