Europäische Union

2000/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (IV/D-2/34.780 - Virgin/British Airways) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1973) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung der variablen PRS-Elemente erfolgt monatlich. (28) Die PRS sollte bis zum 31. März 1999 laufen. Für den Monat Dezember 1997 sah BA eine Übergangsphase zur Einführung vor. Während dieses Monats galt die PRS zusätzlich zu den bis dahin bestehenden Standardprovisionen von 9 und 7,5 % für Auslands- bzw. Inlandsflugscheine. Am 8. Februar 1999 gab BA bekannt, daß die Regelung für 1999/2000 nicht erneuert werden würde. 4. Gemeinsamkeiten dieser Provisionsregelungen (29) Den vorstehend beschriebenen Provisionsregelungen ist ein hervorstechendes Merkmal gemeinsam. In jedem Fall führt das Erreichen der Vorgaben für Verkaufssteigerungen zu einer Erhöhung der gezahlten Provision für alle von dem Reisevermittler verkauften Flugscheine und nicht nur für die nach Erreichen der Vorgabe verkauften. So steigt bei den MV-Regelungen die Barprämie, die dem Reisevermittler je verkauftem Flugschein gezahlt wird, für alle verkauften Flugscheine. Bei der PRS steigt die gezahlte anteilige Provision für die insgesamt von dem Reisevermittler verkaufen Flugscheine. Steht also ein Reisevermittler kurz vor dem Erreichen eines der Schwellenwerte für die Erhöhung des Provisionssatzes, so kann der Verkauf relativ weniger weiterer BA-Flugscheine eine entscheidende Wirkung auf seine Provisionseinnahmen haben. Im umgekehrten Fall muß ein Mitbewerber von BA, der dem Reisevermittler einen Anreiz gewähren möchte, um einige Buchungen von BA auf die konkurrierende Fluggesellschaft umzuleiten, für alle verkauften Flugscheine einen wesentlich höheren Provisionssatz als BA zahlen, um diese Wirkung aufzuheben. (30) Dieser Effekt der BA-Provisionsregelungen soll anhand eines Beispiels veranschaulicht werden. Angenommen, ein Reisevermittler hat im Bezugsjahr internationale Flugscheine für insgesamt 100000 GBP verkauft. Verkauft der Reisevermittler monatlich internationale BA-Flugscheine im Wert von 100000 GBP, so erhält er die Grundprovision von 7 % und eine "Ergebnisvergütung" von 0,5 % ((100 minus 95) × 0,1 %)(7), was Gesamteinnahmen aus Provisionen für verkaufte internationale Flugscheine von 7000 GBP ergibt (1000000 × (7 % + 0,5 %)). Hat der Reisevermittler 1 % der internationalen Flugscheine für einen Mitbewerber von BA verkauft, so würde seine "Ergebnisvergütung" auf 0,4 % ((99 minus 95) × 0,1 %) sinken, und dieser geringere Satz würde dann für alle Verkäufe von BA-Flugscheinen dieses Vermittlers gelten. Seine Provisionseinkünfte aus dem Verkauf von internationalen BA-Flugscheinen würden auf 7326 GBP (99000 × (7 % + 0,4 %)) zurückgehen. Eine Verminderung von 1000 GBP bei den Verkäufen von internationalen BA-Flugscheinen hat einen Rückgang von 174 GBP bei den Provisionseinnahmen zur Folge. Der "Grenzprovisionssatz" kann mit 17,4 % angegeben werden. In der Praxis bedeutet dies, daß ein BA-Konkurrent, der in der Lage wäre Flüge anzubieten, die 1000 GBP der Verkäufe von BA-Flugscheinen des Reisevermittlers ersetzen könnten, eine Provision von 17,4 % auf diese Flugscheine anbieten müßte, um das Reisebüro für die entgangenen BA-Provisionseinkünfte zu entschädigen. Zwar muß auch BA diesen hohen Grenzprovisionssatz anbieten, um den Verkauf seiner Flugscheine zu erhöhen, doch befindet sich diese Gesellschaft gegenüber dem neuen Akteur im Vorteil, der diesen hohen Provisionssatz für alle seine Buchungen zahlen muß. Der Grund für dieses Verhalten ist auch darin zu suchen, daß BA bestrebt ist, seine Position auf einem Markt zu behaupten, der erst vor relativ kurzer Zeit dereguliert wurde und wo diese Gesellschaft auf neue Konkurrenz trifft. Dieser Effekt steigert sich noch, wenn es sich bei der Zahl der betreffenden Flugscheine um einen kleineren Anteil an den Richtwertverkäufen von BA-Flugscheinen des Reisevermittlers handelt. Er wird außerdem verstärkt, wenn der betreffende Reisevermittler nicht zur Zusatzprovisionen im Rahmen der PRS, sondern auch Prämien aus einem MV erhält. D. DIE MÄRKTE 1. Luftverkehrsvermittlerdienste im Vereinigten Königreich (31) Reisevermittler handeln beim Verkauf von Flugscheinen nicht als Hauptauftragnehmer, sondern als Vertreter der Fluggesellschaften, die sämtliche Risiken und Vergütungen für die Bereitstellung von Flugverkehrsleistungen übernehmen und mit den Reisenden direkt vertragliche Beziehungen eingehen. Vertreter machen die von Fluggesellschaften angebotenen Leistungen bekannt, helfen den Reisenden bei der Auswahl der geeigneten Leistungen, wobei ihre unparteiische Einstellung vorausgesetzt wird, und übernehmen die verwaltungsrechtlichen Vorgänge wie das Ausstellen des Flugscheins, den Einzug des Geldes vom Reisenden und die Abführung dieser Beträge an die Fluggesellschaft. Als Gegenleistung für diese Dienstleistungen für die Fluggesellschaften zahlen diese den Vertretern Provisionen auf der Grundlage der von ihnen verkauften Flugscheine. (32) Die von einem Reisevermittler angebotene Dienstleistung und seine Fähigkeit, das Interesse der Öffentlichkeit dafür zu wecken, besteht im wesentlichen darin, daß er Reisen auf allen Wegen und mit allen Verkehrsträgern organisieren kann. Zu diesem Zweck werden der Möglichkeit einer Fluggesellschaft, Geschäftsverbindungen mit einem bestimmten Vertreter zu verweigern, mit dem IATA-System (s. u.) Grenzen gesetzt(8). Zusammengefaßt haben bei der IATA zugelassene Vertreter bestimmte Einspruchsrechte gegen die Entscheidung von Fluggesellschaften, keine Geschäftsverbindung mit ihnen einzugehen. Es sei ferner darauf hingewiesen, daß ein auf einem bestimmten Markt tätiger Reisevermittler mit einer Fluggesellschaft, die über eine starke Position auf diesem Markt verfügt, nicht nur Geschäfte betreiben muß, sondern auch feststellen wird, daß ein großer Teil der von ihm verkauften Flugscheine zwangsläufig dieser Fluggesellschaft zukommen. Demzufolge machen die von dieser Fluggesellschaft gezahlten Provisionen für den Vermittler einen beträchtlichen Teil der insgesamt von Fluggesellschaften bezogenen Einkünfte aus. Selbst wenn er den Wunsch hätte, mit den Flugscheinen anderer Fluggesellschaften zu handeln, so würde doch sein Einkommen wesentlich von der Art der Provision beeinflußt, die von der starken Fluggesellschaft angeboten wird. (33) Im Jahre 1995 gab es im Vereinigten Königreich ca. 7000 Reisevermittler. Die größten und wichtigsten von ihnen sind am Ab- und Verrechnungsplan der IATA (Billing and settlement plan UK - "BSPUK") beteiligt. Ihre Zahl beläuft sich auf insgesamt 4634. Davon sind 4108 bei der IATA als Vertreter zugelassen und dürfen damit Flugscheine für planmäßige internationale Luftverkehrsdienste im Rahmen des IATA Passenger Agency Programme verkaufen. Die übrigen 526 Vermittler im BSPUK verkaufen nur Luftverkehrsdienste innerhalb des Vereinigten Königreichs. Die nicht dem BSPUK angehörenden Reisevermittler können Linienflugverkehrsdienste lediglich auf der Basis eines Einzelvertrags mit einer Fluggesellschaft verkaufen. (34) Nach Angaben der ECTAA, des europäischen Fachverbands für Reisevermittler, werden gegenwärtig im Durchschnitt 70 % der Flugscheine in Europa durch Reisevermittler verkauft. Wie der britische Fachverband für Reisevermittler ABTA einschätzt, liegt diese Quote im Vereinigten Königreich bei derzeit durchschnittlich 80 bis 85 %. Der Rest wird über die eigenen Büros der Fluggesellschaften verkauft(9). So wurden z. B. von Januar bis November 1998 im Vereinigten Königreich BA-Flugscheine im Wert von 2911 Mio. GBP abgesetzt, wovon 2479 Mio GBP (85 %) durch zugelassene Vertreter der IATA verkauft und über den BSPUK abgewickelt wurden(10). (35) Im Jahre 1992 machte der Verkauf von BA-Flugscheinen über IATA-Reisevermittler 66 % der Verkäufe der zehn führenden Fluggesellschaften aus, die in diesem Jahr über den BSPUK abgewickelt wurden. 1998 beliefen sich die über den BSPUK abgewickelten BA-Verkäufe im Wert von 3276 Mio. GBP auf 57 % der BSPUK-Verkäufe der zehn führenden Fluggesellschaften, die ihre Verkäufe in diesem Jahr über den BSPUK tätigten. (36) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (37) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Fluggastbeförderung aus dem und in das Vereinigte Königreich (38) BA bietet auf den Strecken zum, vom und im Vereinigten Königreich mehr Flüge an als jede andere Fluggesellschaft. Was die Inlandsdienste anbelangt, gab es nach Schätzungen der Civil Aviation Authority (CAA) im Jahre 1994 10,7 Mio. Inlandsfluggäste im Vereinigten Königreich, davon 5,9 Mio. auf Strecken nach oder von London und 4,8 Mio. auf sonstigen Inlandsrouten. Der BA-Anteil an diesen Zahlen lag bei 60,6 % auf den London-Strecken und bei 22,4 % auf den übrigen Inlandsrouten, woraus sich ein Marktanteil am gesamten britischen Inlandsmarkt von zusammengenommen 46,5 % ergibt. Im internationalen Verkehr wurden im Juli 1995 151 Strecken von Heathrow und 92 von Gatwick bedient. Davon beflog BA 92 bzw. 43, die drei unmittelbar folgenden Wettbewerber 11, 10 bzw. 9 von Heathrow und 4,4 bzw. 4 von Garwick. Im Winter 1998 besaß BA 38 % der in Heathrow verfügbaren wöchentlichen Slots, der zweitplazierte Wettbewerber nur 14 %. Die fünf BA am nächsten gelegenen Wettbewerber vereinten insgesamt lediglich 27,42 % auf sich. (39) Nach Angaben des International Passenger Survey ("IPS") entfiel 1994 auf BA ein Anteil von 40 % bzw. 21 % an den 37,9 Mio. bzw. 18,6 Mio. Fluggästen des internationalen Flugverkehrs in Heathrow und Gatwick. (40) Damit lag der BA-Anteil am internationalen Flugverkehr ab Heathrow und Gatwick bei 34 %. (41) Im Jahre 1998 belief sich das Gesamtvolumen der für alle Fluggesellschaften im Vereinigten Königreich über den BSPUK abgewickelten Verkäufe auf 8245 Mio. GBP, wovon 3276 Mio. GBP (39,7 %) auf BA entfielen. Die nachstehende Tabelle zeigt die Anteile der fünf führenden Fluggesellschaften im Vereinigten Königreich in der Rangfolge nach ihrem im Zeitraum 1992-1998 über den BSPUK abgewickelten Verkaufsvolumen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es sei darauf hingewiesen, daß der BSPUK für einen großen Teil (ca. 85 %) der insgesamt im Linienflugverkehr im Vereinigten Königreich verkauften Flugscheine steht. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, daß die Anteile der vorstehend aufgeführten Fluggesellschaften an den Flugscheinverkäufen im Linienflugverkehr, einschließlich der über die eigenen Verkaufsstellen getätigten, erheblich von den Zahlen des BSPUK abweichen. (42) Bei den fraglichen Produkten handelt es sich um Flüge zu und von Flughäfen im Vereinigten Königreich. Diese Gruppe umfaßt etliche verschiedene sachlich relevante Märkte, die nach der Herkunft und den Zielorten der Flugreisen sowie nach dem Grad des Zeit- bzw. Preisbewußtseins der Fluggäste definiert werden. So bilden z. B. voll flexible Nonstop-Business-Flugscheine für Geschäftsreisende von Heathrow nach einem wichtigen Wirtschaftszentrum wie New York einen eigenständigen sachlich relevanten Markt, da die Geschäftsleute, die solche Flugscheine kaufen, lediglich in Erwägung ziehen werden, für ihre Reise den Flugschein gegen einen ähnlichen London-New York-Flugschein umzutauschen. Am anderen Ende der Skala könnten beschränkt umbuchbare, vorab gebuchte Economy-Flugscheine für Flüge von London nach Paris als Teil eines breiteren Produktmarkts stehen. Reisende ohne zeitliche oder preisliche Beschränkungen werden auch andere Verkehrsträger in Betracht ziehen, um nach Paris zu gelangen, und ein großer Teil der Flugscheine könnte u. U. an nicht unter Zeitdruck stehende Reisende verkauft werden, die eine längere, aber kostensparende, über Paris hinausgehende Reise unternehmen wollen und dabei nichts gegen einen weiteren Zwischenstop einzuwenden haben. (43) All diese einzelnen Produkte werden auf unterschiedlichen geographischen Märkten verkauft, in aller Regel am jeweiligen Ende der Route, aber auch an anderen Orten, wenn der Flugschein z. B. als Teil einer Reise mit mehreren Zwischenaufenthalten gekauft wird. BA verkauft diese Produkte im Vereinigten Königreich über britische Reisevermittler im Rahmen der vorstehend beschriebenen Vereinbarungen, und diese Transaktionen werden durchweg über den BSPUK der IATA abgewickelt. Die BA-Konkurrenten im Vereinigten Königreich würden ihre Verkäufe ebenfalls über diese Kanäle tätigen und dabei für Verkäufe an im Vereinigten Königreich ansässige Abnehmer die gleichen Bedingungen zur Anwendung bringen. E. DIE WICHTIGSTEN ARGUMENTE DER BETEILIGTEN PERSONEN 1. Virgin (44) In seiner ursprünglichen Beschwerde vom 9. Juli 1993 stützte sich Virgin auf die unter Punkt C.1 und C.2 beschriebenen Prämienregelungen für Reisevermittler. In der ergänzenden Beschwerde von Virgin vom 9. Januar 1998 wurde die unter Punkt C.3 erläuterte "Ergebniszuschlagsregelung" angeführt. In der ursprünglichen Beschwerde von Virgin ging es darüber hinaus um Rabattvereinbarungen zwischen BA und großen Unternehmenskunden. Diese werden in dieser Entscheidung nicht behandelt. (45) Virgin stellte die Behauptung auf, daß die Rabattvereinbarungen zwischen BA und Reisevermittlern bzw. großen Unternehmenskunden eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als "Lieferverträge mit Ausschließlichkeitsbindung" sowie von Artikel 82 als Versuche eines marktbeherrschenden Unternehmens, BA, seine Konkurrenten von einem Teil des Marktes oder der Märkte für den Flugverkehr zum und vom Vereinigten Königreich auszuschließen, darstellten. 2. Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission (46) In der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 20. Dezember 1996 wurde geltend gemacht, daß BA sowohl auf dem britischen Markt für Reisevermittlerdienste als auch auf den britischen Märkten für den Reiseverkehr von Unternehmenskunden im Bereich Geschäftsreisen marktbeherrschend ist. In dieser Mitteilung wurden die BA-Vereinbarungen mit Reisevermittlern und Unternehmenskunden kritisiert. In der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission wurde die Position der Kommission zur marktbeherrschenden Stellung neu formuliert und aktualisiert und die PRS für Reisevermittler als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kritisiert. BA-Vereinbarungen mit Unternehmenskunden bleiben in der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt. Beherrschende Stellung (47) In den Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission wird festgestellt, daß BA auf dem britischen Markt für Reisevermittlerdienste eine beherrschende Stellung einnimmt. Dies wird begründet mit: i) seiner strukturbedingten Position, die größte Auswahl an Flügen zum und vom Vereinigten Königreich anzubieten, ii) seinem Anteil am Gesamtverkauf von Flugreisen im Vereinigten Königreich und infolgedessen seinem Anteil an den Käufen von Luftverkehrsvermittlerdiensten, iii) seinem Anteil an den Märkten für den Verkauf von Flugreisen und den Kauf von Luftverkehrsvermittlerdiensten bezogen auf den Anteil seiner Wettbewerber, iv) dem Umstand, daß das Unternehmen für Reisevermittler, die ihren Kunden einen umfassenden Service bieten wollen, ein unumgänglicher Handelspartner ist. Mißbrauch in Vereinbarungen mit Reisevermittlern (48) In den Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission wird geltend gemacht, daß die Provisionsvereinbarungen von BA mit Reisevermittlern den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen. Die Sonderprovisionen basieren auf dem Umfang, in dem ein Reisevermittler seine eigenen Vorjahresergebnisse von BA-Flugscheinverkäufen erreicht oder übertrifft, und nicht auf der Größe oder Effizienz des Reisevermittlers oder den von BA durch den Reisevermittler angebotenen Diensten. Daher stehen sie nicht in Verbindung mit kostensparenden oder effizienzsteigernden Maßnahmen seitens BA in dessen Geschäftsbeziehungen mit Reisevermittlern. Tatsächlich konnte die Kommission keine Kosteneinsparungen oder Effizienzsteigerungen für BA ausmachen, wenn ein Reisevermittler eine große Zahl von Flugscheinen verkaufte. Davon ausgehend vertrat die Kommission den Standpunkt, daß die gewährten Provisionen eine unterschiedliche Behandlung von Reisevermittlern darstellen. In Anbetracht der Wesensmerkmale der Regelungen, d. h. der Tatsache, daß die Sonderrabatte progressiv gewährt wurden und dadurch an der Schwelle eine überaus große Wirkung erlangten, sowie der Tatsache, daß diese Wirkung von Jahr zu Jahr zunehmen würde, sofern ein Vermittler seine Verkäufe von BA-Flugscheinen steigert, gelangte die Kommission ferner zu der Auffassung, daß es sich hierbei um unrechtmäßige "Ausschließungs-Provisionsregelungen" handelt. Die den Reisevermittlern im Rahmen einiger Provisionsregelungen zusätzlich eingeräumten Vergünstigungen und Barzahlungen führten zu einer Verstärkung der Ausschließungswirkung dieser Regelungen. 3. Die Erwiderungen von BA auf die Mitteilungen der Beschwerpunkte (49) Auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission reagierte BA mit folgenden Antworten: i) eine schriftliche Erwiderung am 27. März 1997 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission; ii) ein ergänzendes Memorandum vom 15. Oktober 1997; iii) mündliche Ausführungen auf der mündlichen Anhörung vom 12. November 1997; iv) auf der Anhörung vom 12. November 1997 mit einer Vorlage von Professor Robert S. Pindyck vom Massachusetts Institute of Technology (M.I.T.), die der Kommission auf Antrag von BA vorgelegt wurde; v) eine Erwiderung von BA vom 20. Mai 1998 auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission; vi) auf einer Zusammenkunft am 28. April 1999 legte BA einen Bericht vor, der von National Economic Research Associates auf Ersuchen von BA angefertigt worden war; vii) verschiedene Schreiben im Zeitraum Mai 1998 und April 1999. (50) BA brachte eine große Zahl von sachbezogenen und rechtlichen Argumenten vor, die Fragen der Marktdefinition, Bestimmung einer beherrschenden Stellung, Feststellung mißbräuchlichen Verhaltens, Anwendung von geltendem Verfahrensrecht auf diesen Fall sowie Fragen im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Kommission, über die Fortführung dieses Falls zu entscheiden, betrafen. Diese Argumente werden im weiteren zusammenfassend dargestellt. Argumente von BA zu allgemeinen Verpflichtungen der Kommission (51) In seinen Erwiderungen auf die Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission lenkt BA die Aufmerksamkeit der Kommission auf Prämienregelungen anderer europäischer Fluggesellschaften für Reisevermittler und große Unternehmenskunden. Diese Regelungen, die jetzt im Ergebnis von Beschwerden von BA gegen eine Reihe europäischer Fluggesellschaften Gegenstand gesonderter Fälle sind, könnten den Regelungen vergleichbar sein, gegen die die Kommission im vorliegenden Fall Einwände erhoben hat. BA hat geltend gemacht, daß es von seiten der Kommission eine Diskriminierung darstelle, gegen BA vorzugehen, bevor sie Maßnahmen gegen die Regelungen anderer Fluggesellschaften ergriffen habe. BA führt an, daß diese Diskriminierung eine Verletzung der grundlegenden rechtlichen Verpflichtungen der Kommission bedeute. Ferner macht BA geltend, daß ein Vorgehen gegen seine Prämienregelungen vor einem Verfahren zu Regelungen in anderen europäischen Ländern, in denen BA seine Flugscheine verkauft, seine allgemeine Wettbewerbsposition auf den relevanten Märkten verschlechtern würde. BA hat vorgeschlagen, daß die Kommission anstelle der Behandlung eines Einzelfalls eine Art allgemeine, für alle EWR-Fluggesellschaften geltende gesetzliche Vorschrift verabschieden sollte, wie dies z. B. bei computergesteuerten Buchungssystemen(11) geschehen ist. Argumente von BA zum geltenden Verfahrensrecht (52) Aus noch darzulegenden Gründen ist BA nicht der Auffassung, daß die Bereitstellung von Luftverkehrsvermittlerdiensten im Vereinigten Königreich als Markt zu betrachten ist. Daher macht das Unternehmen geltend, daß seine Provisionsregelungen für Reisevermittler lediglich für einen Markt für den "Verkauf von Luftbeförderung durch Reisevermittler" von Bedeutung seien und demzufolge nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fielen. Argumente von BA zur Marktdefinition (53) BA führt an, daß das Angebot von Reisevermittlerdiensten durch Reisevermittler kein korrekt definierter sachlich relevanter Markt sei. Das Unternehmen stützt sich dabei auf folgende Faktoren: i) Reisevermittler bieten auch andere Dienste an, etwa Hotelreservierungen und Autovermietungen, die mit ihrer Tätigkeit im Bereich Luftverkehr "verwoben" sind. Nach den Ausführungen von BA ergibt sich hieraus eine Angebotssubstituierbarkeit und demzufolge eine Erweiterung der Definition des sachlich relevanten Markts. ii) Reisevermittler sind keine "eindeutig abgegrenzte Gruppe", sondern z. B. gelegentlich auch vertikal mit Reiseveranstaltern verflochten. BA behauptet, daß dies nach seiner Auffassung eine Angebotssubstituierbarkeit zur Folge hat und sich dadurch die Definition eines relevanten Markts ändert. iii) BA führt aus, daß die Reisevermittler auch Charterfluggesellschaften Vermittlungsdienste anbieten und daß diese Tätitgkeit nicht in den Marktdaten berücksichtigt worden sei, auf die sich die Kommission stützt. BA schätzt, daß bis zu 50 % der Flugreisen aus dem Vereinigten Königreich, die an Bewohner des Vereinigten Königreichs verkauft werden, Charterfluege sind und daß die Bereitstellung vermittlungsartiger Dienste für Charterbetreiber in den Markt mit eingeschlossen werden sollte. iv) BA bringt den Umstand zur Sprache, daß Fluggäste nicht nur bei Reisevermittlern Flugscheine kaufen, sondern auch direkt von den Fluggesellschaften per Telefon oder über das Internet. Auch dies sollte nach Meinung von BA in die Marktdefinition der Kommission mit einfließen. v) BA macht geltend, daß als relevanter Markt die Luftbeförderung zugrunde gelegt werden sollte, da die zur Debatte stehenden Verfahrensweisen die Distribution von Luftbeförderungsleistungen betreffen. vi) BA behauptet, daß die Kommission von ihren eigenen Leitlinien für die Definition des Marktes abgewichen ist, indem sie sich bei der Festlegung der Märkte nicht auf den SSNIP-Test (kleiner, aber spürbarer und dauerhafter Preisanstieg) stützte. (54) BA macht geltend, daß der räumlich relevante Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste breiter gefaßt werden müsse als nur auf das Vereinigte Königreich beschränkt, da viele Reisevermittler in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Argumente von BA zur beherrschenden Stellung (55) Im Hinblick auf den Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste macht BA folgendes geltend: i) BA ist im Rahmen der IATA-Vorschriften zum Handel mit allen Reisevermittlern verpflichtet, so daß seine Macht gegenüber Reisevermittlern begrenzt ist. ii) Im Gegensatz zu Märkten für physische Waren besitzen Reisevermittler keinen "Vorrat" an BA-Flügen und können daher, wie BA ausführt, nicht daran gehindert oder davon abgehalten werden, Verkaufsförderung für Flugscheine anderer Fluggesellschaften zu betreiben. iii) In Fortführung seiner Argumentation zur "Angebotssituation" durch Reisevermittler macht BA geltend, daß BA durch diese anderen ertragbringenden Tätigkeiten von Reisevermittlern keine beherrschende Stellung ihnen gegenüber einnehmen kann. (56) In bezug auf die Erkenntnisse der Kommission zu den Märkten für die Luftbeförderung nach und aus dem Vereinigten Königreich bringt BA eine Reihe von Argumenten vor, etwa zur Intensität des Wettbewerbs in der Luftfahrtbranche. Insbesondere wird auf den Erfolg von Neueinsteigern wie Virgin sowie auf eine angebliche Erleichterung des Marktzugangs verwiesen. Es werden Zahlen zu Marktanteilen für einzelne Strecken inner- und außerhalb des Vereinigten Königreichs vorgelegt, bei denen BA und Virgin miteinander konkurrieren. Auf einigen dieser Strecken liege Virgin beim Ort-zu-Ort-Verkehr sogar noch vor BA. BA führt außerdem an, für eine Reihe von Fluggesellschaften als "Generalhandelsvertreter" zu agieren. Die Verkäufe von Flugscheinen für diese Fluggesellschaften könnten in den BSP-Zahlen des Vereinigten Königreichs für BA-Verkäufe eingeschlossen sein, so daß der BA-Marktanteil mit den vorliegenden Angaben zu hoch angesetzt ist. Von BA-Seite wird, ohne eine Grundlage d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.