Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

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61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10) (9)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48). ANHANG I DURCHFÜHRUNG DER DRITTEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 1.   Berechnung des Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der dritten Reihe (GLRG III), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet. Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG III wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag berechnet, der sich aus dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite sowie bei Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 den eigenverbrieften anrechenbaren Krediten zum 28. Februar 2019 zusammensetzt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe wird anhand der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-III-Gruppe ermittelt. Das Kreditlimit entspricht 30 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.: BAk = max(0,3 × ORFeb 2019 – OBk , 0) für k = 1,…,7. Mit BAk als Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,7), ORFeb 2019 als der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OB k als Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen von GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht. Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag in Bezug auf jedes GLRG III entspricht entweder a) seinem Kreditlimit BAk abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III aufgenommen hat, oder b) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei GLRG III k, dann ist Ck ≤ BLk , mit BLk als Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k, der wie folgt definiert ist: BL 1 = min(BA 1, 0,1 × OLFeb 2019) und für k = 2,…,7. 2.   Berechnung von Referenzgrößen NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird. NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert: NLB = min (NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019, 0) Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv ist oder sich auf null beläuft, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ ist, ist NLB = NLApr 2018 + NLMay 2018 + … + NLMar 2019. OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert: OAB = max (OLMar 2019 + NLB,0) wobei OLMar 2019 der ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite Ende März 2019 ist. 3.   Berechnung des Zinssatzes NSMar 2021 sei der Betrag, der aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ermittelt wird; dieser wird wie folgt berechnet: NSMar 2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + … + NLMar 2021. EX gibt den Prozentsatz an, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge abweicht, also: EX wird als auf 15 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz angegeben. Wo OAB gleich null ist wird EX mit einem Wert von 2,5 angenommen. Dabei sei der durchschnittliche Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und sei der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagenfazilität für die Laufzeit von GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h.: In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,..7) die Anzahl der Tage des GLRG III k, MROk,t bezeichnet den auf das Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses MRO als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird oder MROk,t bezeichnet den auf das MRO angewandten Mindestgebotssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, wenn dieses MRO als Zinstenderverfahren durchgeführt wird. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den auf die Einlagenfazilität angewandten Zinssatz am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. iri sei die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen dem möglichen Höchstzinssatz ( ) und dem möglichen Mindestzinssatz ( ); rk sei der für GLRG III k anzuwendende Zinssatz, angegeben als jährlicher Zinssatz; iri und rk werden wie folgt ermittelt: a) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 nicht überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf den durchschnittlichen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) plus zehn Basispunkte festgelegt, d. h.: Wenn EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und b) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 um mindestens 2,5 % überschritten, entspricht der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz dem für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h.: Wenn EX ≥ 2,5, dann ist iri = 100 % und c) Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2021 dagegen um weniger als 2,5 % überschritten, wird der auf alle vom Teilnehmer in GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz linear in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, gestaffelt, d. h.: Wenn 0 < EX < 2,5, dann ist und Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird mittels Rundung auf 15 Dezimalstellen angegeben. Der Zinssatz (rk ) wird als Jahreszins in Prozent ausgewiesen und auf vier Dezimalstellen abgerundet. (1)  Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen. ANHANG II DIE DRITTE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DIE MELDEBÖGEN ERFORDERLICHEN DATEN 1.   Einführung (1) Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG III gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden in den Meldebögen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen näher ausgeführt. Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden. 2.   Allgemeine Informationen Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (2) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Gemäß Artikel 6 sind zwei Datenmeldungen zu übermitteln: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Angaben zum ersten Bezugszeitraum und die zweite Datenmeldung umfasst Angaben zum zweiten Bezugszeitraum. Die Beträge sind für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und für private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Teilnehmer können allerdings gemäß Artikel 6 Absatz 3 die Möglichkeit der Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits unabhängig von deren bilanzieller Erfassung wahrnehmen. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Anpassungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst. Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-III-Programms. Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Als Ausnahme von den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Eigenverbriefte anrechenbare Kredite dürfen nicht nach Abzug von Rückstellungen gemeldet werden, wenn sie aus der Bilanz ausgebucht sind. Wie sich diese Abweichung von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden. Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR III zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (3) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren enthält Nummer 4. 3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen a)   Gliederung der Meldebögen Die Meldebögen enthalten Angabe zu den Stichtagen, auf die sich die Daten beziehen und unterteilen die Indikatoren in zwei Blöcke: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Die Meldebögen beinhalten auch Validierungsregeln, mit denen die interne Konsistenz der Daten überprüft wird. Bei den GLRG III gibt es zwei Datenmeldungen: — Für die erste Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen A, der die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag betrifft, erforderlich, um das Kreditlimit und die Höchstgebotsbeträge zu berechnen. Teilnehmer, die die Option gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausüben, müssen die zusätzlichen Positionen in Bezug auf eigenverbriefte anrechenbare Kredite und die Bewertung dieser Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c Nummer v zur Verfügung stellen. Im Rahmen der ersten Datenmeldung ist ferner der ausgefüllte Meldebogen B für den „ersten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2018 bis 31. März 2019, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe und die Referenzgrößen zu berechnen. — Für die zweite Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den „zweiten Bezugszeitraum“, d. h. vom 1. April 2019 bis 31. März 2021, erforderlich, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die anwendbaren Zinssätze beruhen. In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten. b)   Meldungen zu GLRG-III-Gruppen Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG III müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten. c)   Übermittlung der Datenmeldungen Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind. d)   Einheiten für die Daten Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden. 4.   Begriffsbestimmungen In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern der Meldebögen in Klammern angegeben sind. a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4) Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die nachfolgenden Bilanzpositionen gemeldet werden: „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden. Die zugrunde liegenden Positionen der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite lauten wie folgt: i) Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1) Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt. Diese Felder sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden. Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. ii) Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2) In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt. Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren. Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 4.3.11 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. iii) Ausstehende Rückstellungen (1.3 und 4.3) Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-III-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf „Ausstehende Kreditbeträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) ohne Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden (1.2. und 4.2), beziehen. Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist. Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-III-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen (4) zur Grundlage genommen. Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2) In diesen Feldern werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2). Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Anpassungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen. In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Anpassungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden. Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Inst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.