Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0021(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/100 BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss EZB/2014/34 (1) sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016 (GLRG I) durchzuführen; der Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (2) (EZB/2016/10) sieht die Durchführung einer zweiten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte im Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 (GLRG II) vor. (2) Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 7. März 2019 die Auflegung einer neuen Reihe von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG III) zwischen September 2019 und März 2021 mit jeweils zweijähriger Laufzeit beschlossen. Die GLRG III sollen die Beibehaltung der günstigen Kreditvergabebedingungen der Banken und den akkommodierenden geldpolitischen Kurs in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, unterstützen. Zur anrechenbaren Kreditvergabe im Rahmen dieser Maßnahme zählen Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, ausgenommen Wohnungsbaukredite an private Haushalte. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG III dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen. (3) Wie bei der ersten und zweiten Reihe von GLRG sollte zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, eine Teilnahme an GLRG III als Gruppe unter bestimmten Bedingungen möglich sein. Die Teilnahme als Gruppe sollte über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe erfolgen und die vorgegebenen Bedingungen müssen erfüllt sein. Ferner sollten im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich in schriftlicher Form bestätigen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. Eine GLRG-Gruppe, die für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannt wurde, sollte unter Einhaltung bestimmter Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen können. (4) Der Gesamtbetrag, der im Rahmen aller GLRG III aufgenommen werden kann, sollte anhand des am 28. Februar 2019 ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers gegenüber dem nichtfinanziellen privaten Sektor und unter Berücksichtigung aller Beträge, die der GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die noch ausstehen, ermittelt werden. Darüber hinaus können anrechenbare Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, die eigenverbrieft wurden (d. h. bei denen die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities in vollem Umfang behalten werden), unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zur Berechnung des Kreditlimits des Teilnehmers berücksichtigt werden. Dadurch verbessert sich das Verhältnis zwischen dem Kreditlimit und der Kreditvergabe an die Wirtschaft. (5) Für jedes GLRG III sollte ein Höchstgebotsbetrag gelten. Die Beschränkung der Größe der Gebote dient dazu, eine übermäßige Konzentration von Geboten auf einige wenigen Geschäfte zu vermeiden. (6) Der Zinssatz für jedes GLRG III sollte gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Grundsätzen auf Basis der Kredithistorie des Teilnehmers im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 ermittelt werden. (7) Jedes GLRG III hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Angesichts der im Vergleich zu GLRG I und GLRG II kürzeren Laufzeit sollen Teilnehmern nicht die Möglichkeit der freiwilligen Rückzahlung von im Rahmen von GLRG III zugeteilten Beträge vor dem Ende ihrer Laufzeit haben. (8) Institute, die an den GLRG III teilnehmen möchten, sollen bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um zu beurteilen, inwiefern die Teilnehmer ihre jeweiligen Benchmarks erreichen und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Analyse seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden. (9) Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG III zu treffen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1.   „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird; 2.   „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers; 3.   „Höchstgebotsbetrag“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer bei einem GLRG III aufgenommen werden kann; 4.   „Kreditlimit“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer bei allen GLRG III aufgenommen werden kann; 5.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (3); 6.   „Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Prozentpunkte, um die sich die vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 gewährten anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers in Bezug auf ihre gemäß den detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 und Anhang I berechnete Referenzgröße für den ausstehenden Betrag erhöht oder verringert haben; 7.   „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie in Anhang II näher dargelegt; 8.   „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie in Anhang II näher dargelegt; 9.   „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG): eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (5); 10.   „erster Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019; 11.   „FMKG-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code einer FMKG in der Liste der FMKG, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; 12.   „Anpassung des Zinsanreizes“: die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz; 13.   „Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier – LEI): einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442; 14.   „monetäres Finanzinstitut (MFI)“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (6); 15.   „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; 16.   „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden anrechenbaren Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie in Anhang II näher dargelegt; 17.   „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt; 18.   „Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe ausstehender Beträge anrechenbarer Kredite und — im Falle der Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 — ausstehender Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zum 28. Februar 2019; 19.   „betreffende NZB“: in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist; 20.   „zweiter Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021. 21.   „Verbriefung“: eine Transaktion, bei der es sich entweder a) um ein traditionelles Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und/oder b) um ein Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) handelt, welches die Übertragung der verbrieften Kredite an eine FMKG beinhaltet; 22.   „eigenverbriefte anrechenbare Kredite“: anrechenbare Kredite, die durch einen Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Bietergruppe vergeben und verbrieft wurden, bei denen dieser Teilnehmer oder dieses Mitglied der GLRG-III-Gruppe die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities (ABS) zu 100 % behält. Artikel 2 Die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (1)   Das Eurosystem führt sieben GLRG III gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch. (2)   Jedes GLRG III wird ohne die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung zwei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III zusammenfällt. (3)   GLRG III sind: a) liquiditätszuführende befristete Transaktionen, b) die dezentral von den NZBen c) in Form von Standardtendern und d) in Form von Mengentendern durchgeführt werden. (4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG III, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt. (5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Artikel 3 Teilnahme (1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind. (2)   Institute können als Gruppe an GLRG III teilnehmen, indem sie eine GLRG-III-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 6 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen: a) ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-III-Gruppe angehören; b) ein als Gruppe an GLRG III teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen; c) das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-III-Gruppe, das an GLRG-III-Tenderverfahren teilnehmen darf; und d) vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert. (3)   Die Teilnahme an GLRG III über eine GLRG-III-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. a) Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe: i) zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder ii) seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (8) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren. b) Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner. c) Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt. d) Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes: i) den Namen des Leitinstituts; ii) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-III-Gruppe teilnehmenden Institute; iii) eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; iv) im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und v) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde. e) Eine für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannte GLRG-II-Gruppe kann als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten: i) eine Liste der Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und ii) auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. f) Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen. Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-III-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-III-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-III-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 5. (4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-III-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe zurückzuziehen. (5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen. (6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern: a) Ein Mitglied wird aus der GLRG-III-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen. b) Sofern in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen werden, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Aufnahme eines neuen Mitglieds widerzuspiegeln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III; ii) der in Ziffer i genannte Antrag enthält: 1) den Namen des Leitinstituts; 2) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe aufgenommen werden sollen; 3) eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; 4) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen; 5) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.