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Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-11-08

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02019D0021(01) — DE — 08.11.2022 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2019/1558 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. September 2019   L 238 2 16.9.2019  M2 BESCHLUSS (EU) 2020/407 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. März 2020   L 80 23 17.3.2020 ►M3 BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2020   L 141 28 5.5.2020 ►M4 BESCHLUSS (EU) 2021/124 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Januar 2021   L 38 93 3.2.2021 ►M5 BESCHLUSS (EU) 2021/752 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2021   L 161 1 7.5.2021 ►M6 BESCHLUSS (EU) 2022/2128 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. Oktober 2022   L 285 15 7.11.2022 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 273 vom 20.8.2020, S.  17 (2020/614) ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/1311 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: ▼M4 1. „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“ : der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum oder im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in den Artikeln 4 und 5 bzw. Anhang I berechnet wird; ▼B 2. „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers; 3. „Höchstgebotsbetrag“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer bei einem GLRG III aufgenommen werden kann; 4. „Kreditlimit“ : der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer bei allen GLRG III aufgenommen werden kann; 5. „Kreditinstitut“ : ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 1 ); 6. „Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Prozentpunkte, um die sich die vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 gewährten anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers in Bezug auf ihre gemäß den detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 und Anhang I berechnete Referenzgröße für den ausstehenden Betrag erhöht oder verringert haben; 7. „anrechenbare Kredite“ : Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ( 2 ) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie in Anhang II näher dargelegt; 8. „anrechenbare Nettokreditvergabe“ : die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie in Anhang II näher dargelegt; 9. „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) : eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ( 3 ); 10. „erster Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019; 11. „FMKG-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code einer FMKG in der Liste der FMKG, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; ▼M3 12. „Anpassung des Zinsanreizes“ : die auf im Rahmen von GLRG III aufgenommene Beträge angewendete Zinssatzsenkung, angegeben als Bruchteil der durchschnittlichen Differenz zwischen dem betreffenden, gemäß den detaillierten Bestimmungen in Anhang I berechneten möglichen Höchst- und Mindestzinssatz; ▼B 13. „Rechtsträgerkennung“ (Legal Entity Identifier – LEI) : einer juristischen Person zugewiesener alphanumerischer Referenzcode gemäß ISO-Norm 17442; 14. „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ : ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) ( 4 ); 15. „MFI-Kennung“ : ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht; 16. „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“ : die in der Bilanz ausgewiesenen ausstehenden anrechenbaren Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie in Anhang II näher dargelegt; ▼M5 17. „Teilnehmer“ : ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-III-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-III-Tenderverfahren unterliegt, mit Ausnahme eines Kreditinstitutes, das sämtliche GLRG-III-Kreditaufnahmen vollumfänglich zurückgezahlt hat; ▼B 18. „Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag“ : die Summe ausstehender Beträge anrechenbarer Kredite und — im Falle der Ausübung der Option in Artikel 6 Absatz 3 — ausstehender Beträge eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zum 28. Februar 2019; 19. „betreffende NZB“ : in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist; 20. „zweiter Bezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021. 21. „Verbriefung“ : eine Transaktion, bei der es sich entweder a) um ein traditionelles Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und/oder b) um ein Verbriefungsgeschäft gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) handelt, welches die Übertragung der verbrieften Kredite an eine FMKG beinhaltet; 22. „eigenverbriefte anrechenbare Kredite“ : anrechenbare Kredite, die durch einen Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Bietergruppe vergeben und verbrieft wurden, bei denen dieser Teilnehmer oder dieses Mitglied der GLRG-III-Gruppe die aus der Verbriefung resultierenden Asset-Backed Securities (ABS) zu 100 % behält; ▼M6 ————— ▼M3 24. „Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021; 25. „Sonderbezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021; ▼M4 26. „zusätzliche Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022; 27. „zusätzlicher Sonderbezugszeitraum“ : der Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021; 28. „Unternehmensumstrukturierung“ : eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe und ein oder mehrere andere Kreditinstitute beteiligt sind, oder eine Spaltung eines Teilnehmers oder eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, einschließlich einer Spaltung, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustande kommt; ▼M6 29. „Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, d. h. die der Sonderzinsperiode unmittelbar vorausgehende Zinsperiode; 30. „Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode“ : der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. die Zinsperiode unmittelbar nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode; 31. „Hauptzinsperiode“ : der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 22. November 2022 bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, d. h. der Zeitraum, der die Zinsperiode vor der Sonderzinsperiode, die Sonderzinsperiode, die zusätzliche Sonderzinsperiode und die Zinsperiode nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode umfasst; 32. „letzte Zinsperiode“ : der Zeitraum vom 23. November 2022 bis zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III bzw. bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. ▼B Artikel 2 Die dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte ▼M4 (1)   Das Eurosystem führt zehn GLRG III gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch. ▼M1 (2)   Jedes GLRG III wird drei Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfällt. ▼B (3)   GLRG III sind: a)  liquiditätszuführende befristete Transaktionen, b)  die dezentral von den NZBen c)  in Form von Standardtendern und d)  in Form von Mengentendern durchgeführt werden. (4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG III, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt. (5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich. Artikel 3 Teilnahme ▼M4 (1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, wenn sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt sind. ▼B (2)   Institute können als Gruppe an GLRG III teilnehmen, indem sie eine GLRG-III-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 6 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen: a)  ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-III-Gruppe angehören; b)  ein als Gruppe an GLRG III teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen; c)  das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-III-Gruppe, das an GLRG-III-Tenderverfahren teilnehmen darf; und ▼M5 d)  vorbehaltlich der Absätze 5, 5a, 6 und 6a dieses Artikels bleiben die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe für alle GLRG III unverändert. ▼B (3)   Die Teilnahme an GLRG III über eine GLRG-III-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. a)  Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe: i)  zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder ii)  seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) ( 6 ) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren. b)  Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner. ▼M4 c)  Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt ist. ▼B d)  Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes: i)  den Namen des Leitinstituts; ii)  das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-III-Gruppe teilnehmenden Institute; iii)  eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; iv)  im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und v)  im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde. e)  Eine für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) anerkannte GLRG-II-Gruppe kann als GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung muss Folgendes enthalten: i)  eine Liste der Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und ii)  auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. f)  Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen. Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-III-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-III-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-III-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 5. (4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-III-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-III-Gruppe zurückzuziehen. (5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen. ▼M5 (5a)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, die als Einzelinstitut an GLRG III teilnehmen, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch den Beitritt zu einer bestehenden GLRG-III-Gruppe oder durch Bildung einer neuen GLRG-III-Gruppe zu gestatten. Diese GLRG-III-Gruppe und jedes ihrer Mitglieder muss die Bedingungen von Artikel 3 erfüllen. ▼B (6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern: a)  Ein Mitglied wird aus der GLRG-III-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen. b)  ►M5  Erfüllt ein Kreditinstitut, welches nicht Teilnehmer oder Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Bedingungen mit Wirksamkeit nach dem letzten (und nicht am oder vor dem) Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, dann kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe die Aufnahme jenes Kreditinstituts als neues Mitglied widerspiegeln, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ◄ i)  Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III; ii)  der in Ziffer i genannte Antrag enthält: 1)  den Namen des Leitinstituts; 2)  das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe aufgenommen werden sollen; 3)  eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird; 4)  im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-III-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-III-Gruppe ausstellen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.