Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0021(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-III-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an GLRG III teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und iii) das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-III-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen. c) Wenn in Bezug auf die GLRG-III-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-III-Gruppe beteiligt sind, und diese Operation zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. (7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattgefunden haben, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung, sofern der EZB-Rat nicht anderes bestimmt: a) bei Änderungen, bei denen Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe c Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-III-Gruppe erst an einem GLRG III teilnehmen, nachdem es die Bestätigung der Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung seiner NZB erhalten hat; und b) ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-III-Gruppe an weiteren GLRG III teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag. (8)   Wenn ein Leitinstitut seine Zulassung als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems verliert, wird seine GLRG-III-Gruppe nicht mehr anerkannt und das Leitinstitut ist verpflichtet, alle im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zurückzuzahlen. Artikel 4 Kreditlimit, Höchstgebotsbetrag und Referenzgrößen (1)   Das für einen einzelnen Teilnehmer geltende Kreditlimit wird anhand der Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Das geltende Kreditlimit für einen Teilnehmer, der Leitinstitut einer GLRG-III-Gruppe ist, wird anhand der aggregierten Kreditdaten in Verbindung mit der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe ermittelt. (2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. (3)   Wenn ein Mitglied einer für die Zwecke von GLRG II gemäß dem Beschluss EZB/2016/10 (EZB/2016/10) anerkannten GLRG-Gruppe nicht Mitglied der entsprechenden GLRG-III-Gruppe sein möchte, wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits dieses Kreditinstituts als einzelner Teilnehmer angenommen, dass dieses Institut im Rahmen der GLRG II einen Betrag aufgenommen hat, der identisch ist mit dem vom Leitinstitut der GLRG-II-Gruppe im Rahmen von GLRG II aufgenommenen und am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehenden Betrag, multipliziert mit dem Anteil anrechenbarer Kredite des Mitglieds an denen der GLRG-II-Gruppe zum 31. Januar 2016. Dieser letztere Betrag wird bei der Berechnung des GLRG-III-Kreditlimits des Leitinstituts von dem Betrag abgezogen, der als die Kreditaufnahme der jeweiligen GLRG-III-Gruppe bei den GLRG II angenommen wird. (4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht entweder i) dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III an Krediten aufgenommen hat, oder ii) einem Zehntel der gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. Dieser Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. (5)   Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im ersten Bezugszeitraum wie folgt bestimmt: a) Für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die positiv oder null ist, ist die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe null; b) für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die negativ ist, entspricht die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe der für den ersten Bezugszeitraum anrechenbaren Nettokreditvergabe. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe von Teilnehmern, die nach dem 28. Februar 2019 eine Banklizenz erhalten haben, ist null, sofern der EZB-Rat aus objektiven Rechtfertigungsgründen nichts anderes beschließt. (6)   Die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers wird aus der Summe der zum 31. März 2019 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der Referenzgröße für die Nettokreditvergabe ermittelt. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Artikel 5 Zinsen (1)   Vorbehaltlich Absatz 2 wird für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommen wird, der Zinssatz für die Laufzeit des betreffenden GLRG III auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte festgelegt. (2)   Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ein niedrigerer als der in Absatz 1 angegebene Zinssatz; in Abhängigkeit von der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag kann dieser Zinssatz sogar nur zehn Basispunkte über dem während der Laufzeit des jeweiligen GLRG III geltenden durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität liegen. Die ausführlichen Bestimmungen und Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. (3)   Die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag, die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes und die endgültigen Zinssätze werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (4)   Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG III fällig. (5)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, wird für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommen hat, der Zinssatz auf den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz plus zehn Basispunkte für die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Datum festgelegt, an dem auf Verlangen der NZB die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, ist der auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG III aufgenommenen Beträge anzuwendende Zinssatz unter Berücksichtigung der Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag festzusetzen. Artikel 6 Meldepflichten (1)   Jeder Teilnehmer an GLRG III reicht die in den Meldebögen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt bei seiner NZB ein: a) Die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zur Ermittlung des Kreditlimits und der Höchstgebotsbeträge des Teilnehmers sowie die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, zur Ermittlung der Referenzgrößen des Teilnehmers (nachfolgend als „erste Datenmeldung“ bezeichnet); und b) die Daten, die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehen zum Zwecke der Bestimmung der geltenden Zinssätze (nachfolgend als „zweite Datenmeldung“ bezeichnet). (2)   Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit: a) dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III; b) den in Anhang II dargelegten Leitlinien; c) den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte. (3)   Teilnehmer, die die Einbeziehung eigenverbriefter anrechenbarer Kredite zur Berechnung ihres Kreditlimits beabsichtigen, üben diese Option aus, indem sie die zusätzlichen Positionen in Bezug auf alle eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Anhang II zusammen mit der Bewertung dieser zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung stellen: a) Teilnehmer an der ersten oder zweiten GLRG-III-Operation können auf der Grundlage einer ersten Datenmeldung teilnehmen, die keine zusätzlichen Positionen enthält. Um jedoch eigenverbriefte Kredite in die Berechnung ihres Kreditlimits und Höchstgebotsbetrags für die zweite oder dritte Operation einbeziehen zu können, sind der betreffenden NZB die zusätzlichen Positionen und die betreffende Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb der Frist für die erste Datenmeldung für jede dieser Operationen, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, zur Verfügung zu stellen, b) Teilnehmer, die erstmalig an der dritten oder einer nachfolgenden GLRG-III-Operation teilnehmen, stellen der betreffenden NZB innerhalb der Frist, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen ist, sowohl die erste Datenmeldung, die die zusätzlichen Positionen enthält, als auch die Bewertung der zusätzlichen Positionen durch den Wirtschaftsprüfer zur Verfügung. (4)   Die in der eingereichten Datenmeldung von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen. (5)   Die Leitinstitute von GLRG-III-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der GLRG-III-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht. (6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird: a) Die Bewertung der ersten Datenmeldung durch den Wirtschaftsprüfer ist der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen. b) Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die zweite Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen Frist zur Verfügung zu stellen. c) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2 und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer: i) die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen; ii) ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen; iii) ob die gemeldeten Daten mit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen; iv) ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und v) ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim Teilnehmer oder bei dem Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind. Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. d) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente: i) die Art des angewendeten Prüfverfahrens; ii) den von der Prüfung erfassten Zeitraum; iii) die analysierte Dokumentation; iv) eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c beschriebenen Aufgaben; v) gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Nummer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist; vi) gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Nummer iv beschriebenen Methoden; vii) eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen; und viii) abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung. Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten. (7)   Vorbehaltlich Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung (einschließlich einer solchen, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustandekommt), die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers eingereicht. Die zuständige NZB schätzt die Folgen dieser Korrektur ein und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensreorganisation das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensreorganisation neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur abschätzen zu können. (8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten Datenmeldung erfasst werden: a) Die Unternehmensreorganisation betrifft Institute, die vor der Unternehmensreorganisation Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit; b) die Unternehmensreorganisation betrifft eine Akquisition durch einen Teilnehmer, die in den letzten sechs Monaten des zweiten Bezugszeitraums abgeschlossen wurde; oder c) gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Veränderung in der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensreorganisation durch die betreffende NZB ist keine korrigierte Datenmeldung erforderlich. In den Fällen b und c können Teilnehmer allerdings dennoch beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensreorganisationen Rechnung zu tragen. (9)   Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-III-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden. Zu diesen Zwecken können NZBen, die nach diesem Artikel gemeldete Daten erhalten, diese Daten innerhalb des Eurosystems austauschen. Im Rahmen dieses Artikels gemeldete Daten können auch zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden. Artikel 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten (1)   Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes: a) Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt. b) Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist für GLRG III, die im auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender angegebenen ist, zur Verfügung stellt, hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen von GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zu einem Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III zurückzuzahlen. c) Wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich eines Strafgelds von 500 EUR pro Tag, bis die zweite Datenmeldung eingereicht wird, höchstens jedoch 15 000 EUR. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet. d) Wenn ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung stellt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge. e) Wenn ein Teilnehmer in sonstiger Weise die in Artikel 6 Absatz 6 oder 7 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, gilt ein Zinssatz in Höhe des durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatzes plus zehn Basispunkte für die Laufzeit jedes betreffenden GLRG III auf die von dem betreffenden Teilnehmer im Rahmen von GLRG III aufgenommenen Beträge. f) Wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stellt der Teilnehmer i) alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung und kann die zuständige NZB ii) geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die GLRG-III-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, und eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, verlangen. (2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (9) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juli 2019. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11). (2)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107). (3)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3). (4)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1). (7)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.