Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e MMO, die somit die zusätzlichen Durchsetzungskosten zu tragen hätte. Die veranschlagten Kosten werden in Kapitel 7 aufgeführt. 7.   Kosten-Nutzen-Analyse 7.1   Kosten der empfohlenen Option 7.1.1   Das Verbot von Grundschleppnetzen in dem vorgeschlagenen Gebiet könnte folgende Kosten verursachen: — direkte Kosten für das Fischereigewerbe durch verkleinerte Fanggründe, — Kosten für das Fischereigewerbe durch die Verlagerung auf andere Fanggründe, — potenzielle Umweltauswirkungen, da infolge einer Verlagerung größere Schäden in den Lebensräumen anderer Gebiete auftreten könnten, und — Kosten, die der MMO durch die Verwaltung und die Durchsetzung der Maßnahme entstehen. 7.1.2   Die Kosten für das Fischereigewerbe einschließlich der durch eine mögliche Verlagerung verursachten Kosten und der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die MMO lassen sich monetarisieren. Die geschätzten Werte wurden zusammengefasst und werden im Rahmen dieser Folgenabschätzung (FA) vorgelegt (Tabellen 1 und 2). Umweltkosten durch mögliche größere Schäden an Lebensräumen sind kaum zu beziffern und werden deshalb hier als nicht monetarisierte Kosten aufgeführt. 7.2   Analyse der Kosten für die Fischerei 7.2.1   Zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung wurden folgende Daten zugrunde gelegt: — Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik, — auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2), — im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte, — Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und — Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA. 7.3   Unsicherheit und Annahmen 7.3.1   Die Schätzungen der durchschnittlichen Kosten basieren auf den für das GGB im statistischen ICES-Rechteck 29E4 geschätzten Anlandungswerten für das Vereinigte Königreich (siehe Abbildung 2). Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 5,79 % eines statistischen ICES-Rechtecks ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B werden die Methoden der Kostenberechnung genauer erläutert. 7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird. 7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden. 7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4). Abbildung 2 Karte des statistischen ICES-Rechtecks 29E4 und des GGB Land’s End and Cape Bank Marine Management Organisation GGB Land's End & Cape Bank (Statistisches ICES-Rechteck 29E4) 6-Seemeilen-Grenze (UKHO) 12_Seemeilen-Grenze (UKHO) GGB Land's End and Cape Bank Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe MMO-Management-Gebiet CIFCA-Management-Gebiet Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. © ICES (http://geo.ices.dk/) © Marine Management Organisation. © Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Not to be used for navigation. 7.4   Fischereitätigkeit im GGB Land’s End and Cape Bank 7.4.1   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 29E4 fischten, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (165 Schiffe), Handleinen (146 Schiffe), Stülpgeräten (71 Schiffe) und anderen Grundnetzen (11 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (25 Schiffe). 7.4.2   Angelandet werden vorwiegend pelagische Fische, Krebstiere, Grundfische und Weichtiere. 7.4.3   Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet. 7.4.4   Die meisten französischen und belgischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Die VMS-Daten (30) der französischen und der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe in den für das Verbot vorgeschlagenen Bereichen des GGB, zu denen sie Zugang haben, kaum oder gar nicht fischen (Abbildungen 3 und 4). 7.4.5   Eine Vorkonsultation mit dem belgischen Fischereigewerbe fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen GGB im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung am 12. Juli teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen in dem GGB ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Diese Felsenriffe wurden als besonders ungünstig für Grundschleppnetze angesehen. Eine Konsultationssitzung mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes fand am 27.9.2013 in Paris statt. Dabei wurde bestätigt, dass 12 Scherbrettnetz-Trawler mit einer Länge zwischen 15 und 24 m von der Normandie aus in dem für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiet fischen. 7.4.6   Im Rahmen der formellen Konsultation haben die Vertreter sowohl des französischen als auch des belgischen Fischereigewerbes bestätigt, dass in der vorgeschlagenen Verbotszone einige Fischereiaktivitäten stattfinden. Abbildung 3 Französische VMS-Positionsmeldungen 2012 Marine Management Organisation Französische VMS-Meldungen 2012 (GGB Land's End & Cape Bank) 6-Seemeilen-Grenze (UKHO) 12-Seemeilen-Grenze (UKHO) Franz. VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter) Geschwindigkeit (Knoten) 0.00 - 6.00 >=6.01 MMO-Sperrung Cape Bank Cape Bank, küstenf. aufrag. Riff GGB Land's End & Cape Bank © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data. ©Marine Management Organisation. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Not to be used for navigation. Abbildung 4 Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012 Marine Management Organisation Belgische VMS-Meldungen 2012 (GGB Land's End & Cape Bank) 12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO) 6-Seem.-Grenze (1983) (UKHO MMO-Management-Gebiet Cape Bank, küstenf. aufrag. Riff GGB Land's End & Cape Bank Belg. VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter) Geschwindigkeit (Knoten) 0.00 - 6.00 >=6.01 © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. ©Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Contains UKHO Law of the Sea data ©Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation Not to be used for navigation. 7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen Vereinigtes Königreich 7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in der vorgeschlagenen Verbotszone. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert. 7.5.2   Die errechneten Werte für die betroffenen Anlandungen aus dem statistischen ICES-Rechteck 29E4 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011. Tabelle 1 Anlandungen britischer Schiffe aus dem ICES-Gebiet 29E4 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem GGB (Januar 2008 bis Dezember 2011) Fanggerät Angelandetes Gewicht (t) Wert für ICES 29E4 (GBP) Wert für GGB (GBP) Wert für Verbotszone (73,813 % des GGB) (GBP) Baumkurren 209 830 886 2 492,30 1 839,65 Dredgen 86 120 294 0 0 Netze für Kaisergranat 3 3 753 141,90 104,74 Andere Grund-schleppnetze 161 342 297 13 337 9 844,44 Insgesamt 459 1 297 230 15 971,20 11 788,83 7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht. Für das GGB Land's End and Cape Bank wurden die Anlandungsdaten für das ICES-Rechteck 29E4 verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert. Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt. Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Tätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus dem GGB wird auf 2 434,6 GBP geschätzt. Das Einkommen von Dredgern mit mehr als 15 m Länge ist mit null angegeben, ebenso wie für Trawler mit anderen Grundschleppnetzen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotte mit Trawlern unter 10 m Länge beträgt schätzungsweise 10,90 GBP. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Flotte der Baumkurren-Trawler von 10 bis 15 m Länge beträgt schätzungsweise 46,80 GBP (zur genauen Aufschlüsselung siehe Tabelle 5 der Fischereistatistiken 2008 bis 2011). Aus unserer Vorkonsultation mit Interessenvertretern geht hervor, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Verordnung in erster Linie die Grundschleppnetzfischerei und die Muschelfischerei mit Dredgen betreffen werden. 7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 73,813 % des GGB ausmacht) wurde auf 11 788,83 GGB geschätzt. 7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde. Frankreich und Belgien 7.5.6   Aus der Analyse der VMS-Daten geht hervor, dass die belgische Fischereiaktivität im ICES-Rechteck 29E4 zum überwiegenden Teil außerhalb des GGB stattfindet. 2012 haben 26 belgische Fangschiffe im nördlichen Teil des ICES-Rechtecks gefischt. Der Großteil der französischen Fischereiaktivität im ICES-Rechteck 29E4 findet im Nordwesten außerhalb des GGB statt. 2012 haben 46 französische Fangschiffe über das VMS eine Position mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 6 Knoten im westlichen Teil des Cape-Bank-Bereichs im GGB gemeldet. 7.5.7   Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Seezungenfang und die französischen Fischer auf Schellfisch- und Kabeljaufang. Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt: — dass die belgischen Fangschiffe, die in dem für sie zugänglichen Teil des GGB tätig waren, schätzungsweise 0,44 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 1 749 GBP entspricht; — dass die französischen Fangschiffe, die in dem für sie zugänglichen Teil des GGB aktiv waren, schätzungsweise 24,98 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 44 036 GBP entspricht. 7.5.8   Die Abbildungen 3 und 4 zeigen, dass sich die Fangtätigkeit überwiegend auf den nordwestlichen Korridor des Gebiets konzentriert, der außerhalb der vorgeschlagenen Verbotszone (Riff und Pufferzone) liegt. Die tatsächlichen Anlandungsverluste dürften daher sehr viel geringer ausfallen als die oben angegebenen Schätzwerte. Weitere Angaben zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe in den und um die vorgeschlagenen Verbotszonen enthält Anhang B. 7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte 7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen zu hoch angesetzt sein dürften (dadurch bedingt, dass über den Felsenriffen nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird), wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die Fangflotte haben. Mehrere betroffene Fischer wiesen bei der Vorkonsultation darauf hin, dass Grundschleppnetze grundsätzlich nicht über Felsenriffen ausgebracht werden, weil die Netze beschädigt werden könnten. Die Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass Fanggründe um das westliche und das nördliche Gebiet des für das Verbot vorgesehenen Cape-Bank-Gebiets verloren gehen werden. Alternative Fanggründe seien aber ohne weiteres zugänglich. 7.7   Anpassungsfähigkeit 7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden. 7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Einige betroffene Fischer gaben an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Felsenriffen und in der Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung. 7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über eine spezifizierte Verbotszone) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert. Im Zuge der Vorkonsultation und der formellen Konsultation haben Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes bestätigt, dass in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet Fischfang betrieben wird. Zum Umfang der Verlagerung und zu alternativen Fanggründen haben sie sich jedoch nicht weiter geäußert. 7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden. 7.8   Indirekte Kosten 7.8.1   Umweltkosten Bei der empfohlenen Option ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Schiffsdieselverbrauch steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, denn die meisten Fischer haben angegeben, dass sie in diesem Gebiet gar nicht fischen, und alternative Fanggründe sind ohne Weiteres erreichbar. 7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten 7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (31)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (32) 7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko (33), dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option. Tabelle 2 Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (34) Aktivität Einheitskosten (GBP) Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr Gesamtkosten pro Jahr (GBP) Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet 4 000 pro Tag 1 4 000 Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet 800 bis 1 000 pro Tag 5 4 000 -5 000 Luftüberwachung pro Gebiet 2 050 pro Stunde 2 4 100 Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet 10 375 pro Fall 1 10 375 Insgesamt   9 22 475 -23 475 Tabelle 3 Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen   J0 J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 Übergangs-kosten – – – – – – – – – – Jährlich wieder-kehrende Kosten – Beste Schätzung 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Niedrig 0,022475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Hoch 0,023475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*1): 0,2  Mio. GBP 7.10   Nutzen der empfohlenen Option 7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in der vorgeschlagenen Verbotszone untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Felsenriffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung: — Umweltnutzen durch Erhaltung der Felsenriffhabitate. Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt. 7.11   Umweltnutzen 7.11.1   Die Felsenriffe im GGB gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden. Die einzelnen Riffe sind zwar relativ klein (sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene), aber sie sind ökologisch vielfältig und als dauerüberflutetes küstenfernes Riff von lokaler Bedeutung (gemessen an ihrer Größe). (35) 7.11.2   Das GGB umfasst im Wesentlichen zwei Riffzonen, die fast ausschließlich aus Granit bestehen (Axelsson & Dewey, 2011; Birchenough et al., 2008), eine Riffzone am Küstensaum (der Land’s End-Anteil des GGB, das küstennah aufragende Teilriff) und eine aufragende Riffzone in etwas größerer Entfernung von der Küste, die in einem weiten, gewölbten Bogen mehr oder weniger an der Küstenlinie ausgerichtet ist (der Cape-Bank-Bereich des GGB, das küstenfern aufragende Teilriff). Für die Verwaltung des küstenfern aufragenden Riffs wird die MMO zuständig sein. Dieser Bereich ist von Tang mit Bryozoen- und Hydroidenrasengemeinschaften dominiert, und es gibt Bereiche, die von Stachelhäutern abgegrast werden und in denen Blattzweig-Moostierchen (Pentapora fascialis), der Essbare Seeigel (Echinus esculentus) und der Gelbe Bohrschwamm (Cliona celata) vorkommen (Birchenough et al., 2008a). Durch Strömungen und Wellengang verursachte Wasserbewegungen fördern den dichten Bewuchs mit Schwämmen, Manteltieren, Anemonen und Weichkorallen (Irving, 1996). (36) 7.11.3   Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung. 7.11.4   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten. 7.11.5   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann. 7.11.6   Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte. 7.12   Sozioökonomischer Nutzen 7.12.1   Durch die Erhaltung der Felsenriffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (37); D. R. Chae et al., 2012 (38)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013). 7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzep

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.