Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt. 7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung 7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich und Belgien findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt. Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der britischen Fischereistatistik In Datentabellen auf der Website (39) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind. Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen. Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten. Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems alle zwei Stunden ihre genaue Position. Für diese Schiffe über 15 m Länge konnte die relativ grobe Spanne raumbezogener Daten aus den Aktivitätsmeldesystemen mit den exakten Positionsmeldungen aus den VMS kombiniert werden, was eine genauere Schätzung der Fangtätigkeit ermöglicht hat. Diese detaillierte Neuberechnung der Daten zur Fangtätigkeit ermöglicht eine Schätzung der Aktivität von Schiffen über 15 m Länge in den jeweiligen EMS-Gebieten. Soweit verfügbar, werden diese detaillierten Daten in den Tabellen zusammen mit der Gesamtaktivität von Schiffen über 15 m Länge in den ICES-Rechtecken dargestellt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Datensätzen wurde auf die Daten für Schiffe mit anderer Länge angewandt, um die Fangtätigkeit der Schiffe mit weniger als 15 m Gesamtlänge in der vorgeschlagenen Verbotszone annähernd schätzen zu können. Beachten Sie die Nähe der vorgeschlagenen Verbotszone zur Küste. Der Anteil von Schiffen über 15 m Länge an der Fischereiaktivität in den betreffenden Gebieten, der für die Schätzung der Aktivität anderer britischer Schiffe herangezogen wurde, könnte ungenaue Ergebnisse liefern, da größere Schiffe in größerer Entfernung von der Küste fischen als kleinere, insbesondere über 10 m lange Schiffe. Diese Daten sind in den Tabellen grau hinterlegt. Damit wird angezeigt, dass es sich um Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind. Es folgt eine Liste der küstennahen EMS-Gebiete, die Gegenstand dieser Analyse sind. Einige Rechtecke decken mehr als ein Gebiet ab; sie sind gelb markiert. Diese Überschneidung bedeutet, dass die Analysen für die einzelnen Gebiete nicht einfach addiert werden können, um die gesamte potenzielle Abdeckung der vorgeschlagenen Verbotszonen zu schätzen. Die folgende Tabelle enthält genauere Angaben zum Anteil der gesamten Aktivität in den ICES-Rechtecken für jede vorgeschlagene Verbotszone für Schiffe über 15 m Länge (für diese Schiffe liegen genaue Satellitendaten vor). Wenn ein großer Teil der EMS-Gebiete abgedeckt ist, dürften die Schätzungen der Fangtätigkeit anhand anderer Schiffslängen auf der Grundlage der durch VMS-Daten belegten Aktivität zuverlässiger sein als für die Gebiete, die nur zu einem geringen Teil abgedeckt sind. Anhang B: Anmerkungen zu den statistischen Daten zur Aktivität nichtbritischer Fangschiffe Diese Tabellen sind Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört es, verschiedene Datensätze mit genauen Angaben zu den Anlandungen und den angelandeten Arten jedes Mitgliedstaats aus den einzelnen ICES-Rechtecken mit einer entsprechenden Einteilung der Fangschiffe zusammenzustellen. Diese Datensätze werden für den Bedarf der STECF-Arbeitsgruppe erstellt. Sie müssen daher sorgfältig aufbereitet sein, um Doppelzählungen von Aktivitätsdaten zu vermeiden. Die Daten stammen von der Website (40) des STECF. Die zusammengefassten Gesamtwerte wurden anhand der an das europäische System zum Austausch von Fischereidaten FIDES gemeldeten Fangtätigkeit in Bezug auf bestimmte quotierte Bestände überprüft, um die angegebenen Daten zu validieren. Dennoch bleiben einige Differenzen in den Gesamtwerten zwischen den zu Arten/Fläche gemeldeten Daten in den Datensätzen des STECF und den ähnlich detaillierten Daten, die im Rahmen der Fangmeldesysteme zur Überwachung der Fänge quotengebundener Arten an FIDES gemeldet werden. Daher sind diese Zahlen nur Näherungswerte für das Ausmaß der Aktivität der betreffenden Mitgliedstaaten in dem Gebiet und keine endgültigen Feststellungen. Die monetären Näherungswerte wurden anhand des durchschnittlichen Wertes der Anlandungen britischer Fangschiffe aus dem betreffenden ICES-Rechteck oder ähnlichen Gebieten erstellt. Wenn Daten zu einem bestimmten Jahr fehlen, bedeutet das entweder, dass in dem Jahr keine Aktivität gemeldet wurde, oder dass keine Daten übermittelt worden sind. ANALYSE DER AKTIVITÄT NICHTBRITISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS IN DIESER FOLGENABSCHÄTZUNG UNTERSUCHTE GGB ABDECKEN Angewandte Methodik: Für diese Analyse wurde die Standardmethodik, mit der festgestellt wird, ob britische Fangschiffe in einem bestimmten Gebiet aktiv waren, auf die Daten zu nichtbritischen Schiffen, insbesondere aus Frankreich und Belgien mit traditionellen Zugangsrechten zu bestimmten Bereichen der britischen Küstengewässer, angewandt. Dazu gehört die Schätzung der Fischereiaktivität anhand von VMS-Daten auf der Grundlage der in den VMS-Meldungen („Pings“) angegebenen Geschwindigkeit des Fangschiffs. Daten zu jedem VMS-Ping von nichtbritischen Fangschiffen in den ICES-Rechtecken, die das jeweilige Gebiet abdecken, werden aus dem britischen VMS-System mit genauen Angaben zur Identität des Schiffs (CFR-Nummer), zu Position und Geschwindigkeit sowie Datum und Zeitpunkt des Pings ausgewählt. Jeder Ping wird als Hinweis auf die Fangtätigkeit bewertet und klassifiziert, die bei einer Geschwindigkeit > = 1 oder < = 6 Knoten stattfindet. Diese Fischerei-Pings aus den ICES-Rechtecken werden mit der GIS-Software bearbeitet, um festzustellen, ob die Position innerhalb oder außerhalb des betreffenden Gebiets lag. So lässt sich berechnen, welcher Anteil der Fischerei-Pings für jeden Mitgliedstaat in dem Rechteck auf das betreffende Gebiet entfiel. Dieser Faktor wird auf die Gesamtmenge der Anlandungen angewandt, die in den STECF-Datensätzen für den betreffenden Mitgliedstaat zu ersehen sind, um die Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in dem Gebiet zu schätzen. ZUSAMMENFASSUNG DER AKTIVITÄT BELGISCHER UND FRANZÖSISCHER FANGSCHIFFE IM ICES-RECHTECK 29E4, IN DEM DAS GGB LAND'S END AND CAPE BANK LIEGT Dies ist eine Zusammenfassung der Aktivität der Fangschiffe der Mitgliedstaaten nach Menge und Wert der angelandeten Fänge: (1) Gesamtaktivität mit Grundschleppnetzen in den ICES-Rechtecken, die das betreffende Gebiet abdecken. (2) Schätzungen der Aktivität mit Grundschleppnetzen in dem betreffenden Gebiet. Teil A – Gesamttonnage der Aktivität     (1) (2)     Aktivität (t) im ICES-Rechteck 29E4 Aktivität (t) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2010-2012 BELGIEN Fang-gerät (Code) 2009 2010 2011 2012 2009 2010 2011 2012 Über 15 m lang BT2 (*2) 105,77 76,81 121,77 352,38 0,13 0,10 0,15 0,44   TR2 (*3) 0,00 0,00 0,00 0,35 0,00 0,00 0,00 0,00   29E4 insges. 105,77 76,81 121,77 352,73 0,13 0,10 0,15 0,44 FRANK-REICH Fang-gerät (Code) 2009 2010 2011 2012 2009 2010 2011 2012 0-15 m lang Baum-kurre 0,00 0,00 0,00 2,15       0,05   Grund-schlepp-netz 0,00 0,00 3,00 0,17     0,07     Dredge 0,00 0,00 9,63 0,00     0,23   Über 15 m lang Grund-schlepp-netz 0,00 0,00 940,59 1 055,57     22,21 24,93   Dredge 0,00 0,00 13,26 0,00     0,31     29E4 insges. 0,00 0,00 966,48 1 057,89 0,00 0,00 22,82 24,98 Teil B – Gesamtwert der Aktivität     (1) (2)     Aktivität (GBP) im ICES-Rechteck 29E4 Aktivität (GBP) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2009-2012 BELGIEN Fang-gerät (Code) 2009 2010 2011 2012 2009 2010 2011 2012 Über 15 m lang BT2 (*4) 442 857 404 990 705 959 1 409 228 549 502 876 1 748   TR2 (*5) 0 0 0 522 0 0 0 1   29E4 insges. 442 857 404 990 705 959 1 409 751 549 502 876 1 749 FRANK-REICH Fang-gerät (Code) 2009 2010 2011 2012 2009 2010 2011 2012 0-15 m lang Baum-kurre 0 0 0 8 116 0 0 0 192   Grund-schlepp-netz 0 0 4 898 1 452 0 0 116 34   Dredge 0 0 15 722 0 0 0 371 0 Über 15 m lang Grund-schlepp-netz 0 0 1 804 373 1 855 331 0 0 42 607 43 810   Dredge 0 0 21 648 0 0 0 511 0   29E4 insges. 0 0 1 846 641 1 864 899 0 0 43 605 44 036 Eine vollständige Zusammenfassung der Aktivität finden Sie in den statistischen Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe. ANHANG V Text von Bild Titel: Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) FA Nr.: MMO01 Federführende Behörde: Marine Management Organisation Andere Behörden: Defra, Natural England, Inshore Fisheries and Conservation Authority (IFCA) Devon and Severn, IFCA Cornwall Folgenabschätzung (FA) Date: 5.11.2013 Stadium: Entwicklung/Optionen Initiative zu der Maßnahme: Innerstaatlich Art der Maßnahme: Sekundäre Gesetzgebung Kontakt: Michael Coyle Michael.Coyle@marinemangement.org.uk 0300 123 1032 Zusammenfassung: Maßnahme und Optionen Stellungnahme des RPC: RPC-Stellungnahme Status Kosten der bevorzugten (oder wahrscheinlicheren) Option Kapitalwert insgesamt Kapitalwert für die Wirtschaft Nettokosten für die Wirtschaft pro Jahr (zu Preisen von 2009) Nach der „One-In, Two-Out“-Regel? Maßnahme zu verbuchen als – – – Nein – Um welches Problem geht es? Weshalb ist ein staatliches Eingreifen erforderlich? Die Marine Management Organisation (MMO) schlägt die Verordnung vor, weil die in Anhang I ausgewiesenen Felsenriffe in diesem europäischen Meeresgebiet (EMS) vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden müssen. Die Verordnung wird im Einklang mit dem überarbeiteten Konzept des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (Defra) vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die kommerzielle Fischereitätigkeit alle Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) eingehalten werden. Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet. Das überarbeitete Konzept für das Fischereimanagement wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Das Konzept stützt sich auf eine festgelegte Matrix, aus der hervorgeht, wie Fischereiaktivitäten in europäischen Meeresgebieten (EMS) ausgewiesene Schutzgüter beeinträchtigen können. Jede Interaktion zwischen Aktivität und Schutzgut wurde anhand der potenziellen Risiken, die von bestimmten Fanggeräten auf die betreffenden Schutzgüter ausgehen, rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass ein hohes Risiko für das Schutzgut besteht und dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 eingeführt sein sollen. Für alle anderen in der Matrix aufgezeigten Interaktionen zwischen Fanggeräten und Schutzgütern wird eine Bewertung vorgenommen, auf deren Grundlage gegebenenfalls bis 2016 geeignete Managementmaßnahmen eingeführt werden. Die Interaktion zwischen Grundschleppnetzen und Felsenriffen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) Start Point to Plymouth Sound and Eddystone ist rot markiert. Somit haben Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos einer Schädigung des Schutzgutes durch Grundschleppnetze Priorität. Andere Schutzgüter gibt es in diesem Gebiet nicht. Die vorgeschlagene Verordnung gewährleistet, dass die Interaktion zwischen Fischereiaktivität und Schutzgut im Einklang mit Artikel 6 der Habitat-Richtlinie gelenkt wird. Da die Interaktionen zwischen anderen Fanggeräten und Riffelementen geringere Priorität haben, werden sie zu einem späteren Zeitpunkt untersucht. Als federführende Regelungsbehörde für Gebiete innerhalb von 0 bis 6 Seemeilen hat das Umweltministerium (Defra) die zuständige Fischerei- und Naturschutzbehörde IFCA (Inshore Fisheries and Conservation Authority) vorgesehen. Federführende Regelungsbehörde für Gebiete zwischen 6 und 12 Seemeilen ist die MMO. Nichtdiskriminierende Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt. Die MMO und die IFCA Cornwall sind nach Beratungen übereingekommen, dass die bevorzugte Option eine MMO-Verordnung für den zwischen 6 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des Gebiets Start Point to Plymouth Sound and Eddystone ist. Text von Bild Welche Ziele werden mit der Maßnahme verfolgt, und welche Wirkung wird erwartet? Eine Verschlechterung der Felsenriffe in dem zwischen 6 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone durch Grundschleppnetze soll vermieden werden. Die für das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone festgelegten Erhaltungsziele sollen vorangebracht werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie im Einklang mit dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums eingehalten werden. Nachhaltige Fischerei unter Erhaltung der Meeresumwelt soll gefördert werden. Die Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei sollen minimiert werden, und gleichzeitig soll der Zugang zu Fanggründen in dem GGB so weit wie möglich erhalten werden. Negative Externalitäten sollen reduziert und die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter soll sichergestellt werden. Welche Optionen einschließlich Alternativen zur Reglementierung wurden in Betracht gezogen? Begründen Sie die bevorzugte Option (weitere Einzelheiten in der Evidenzgrundlage). 1. Keine Maßnahmen 2. Freiwillige Maßnahmen 3. MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“) 4. MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über Felsenriffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“) 5. Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen Bevorzugt wird die 4. Option, die eine nachhaltige Fischerei fördern, die Meeresumwelt erhalten und die Einhaltung der Bestimmungen der Habitat-Richtlinie gewährleisten wird. Werden die Maßnahmen überprüft? Sie werden überprüft. Gegebenenfalls Datum festsetzen: Nicht zutreffend Geht die Umsetzung über die Mindestanforderungen der EU hinaus? Nein Fallen die genannten Unternehmen in den Geltungsbereich? Wenn Mikrounternehmen nicht ausgenommen sind, begründen Sie dies in der Evidenzgrundlage. Mikro Ja/Nein < 20 Ja/Nein Kleine Ja/Nein Mittlere Ja/Nein Große Ja/Nein CO2-Äquivalent in Treibhausgasemissionen (Mio. Tonnen CO2-Äquivalent) Gehandelt: Nicht gehandelt: Ich habe die Folgenabschätzung gelesen und mich davon überzeugt, dass sie in Anbetracht der verfügbaren Evidenz einen angemessenen Überblick über die voraussichtlichen Kosten sowie über Nutzen und Wirkung der wichtigsten Optionen vermittelt. Unterzeichnet vom zuständigen UNTERZEICHNER AUSWÄHLEN: Datum: Text von Bild Zusammenfassung: Analyse & Evidenz Maßnahmenoption 1 Beschreibung: UMFASSENDE WIRTSCHAFTLICHE BEWERTUNG Preis Basisjahr 2013 GW Basisjahr 2013 Zeitraum Jahre 10 Nettonutzen (Gegenwartswert (GW)) (Mio. GBP) Gering: Optional Hoch: Optional Beste Schätzung: KOSTEN (Mio. GBP) Übergang insgesamt (konstante Preise) Jahre Jahresdurchschnitt (ohne Übergang) (konstante Preise) Gesamtkosten (Gegenwartswert) Niedrig – Optional Optional Hoch – Optional Optional Beste Schätzung – Optional 0,2 Mio. GBP Beschreibung und Spanne der monetarisierten Hauptkosten nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Die geschätzten jährlichen Durchsetzungskosten, mit denen die MMO rechnen muss, betragen zwischen 22 475 GBP und 23 475 GBP. Die Mitte zwischen dem niedrigen und dem hohen Kostenszenario wird als beste Schätzung angenommen (22 975 GBP). Daraus ergibt sich ein Gegenwartswert der Kosten über 10 Jahre von 0,2 Mio. GBP. Die geschätzten jährlichen Verluste der Anlandungen britischer Schiffe in der vorgeschlagenen Verbotszone einschließlich Pufferzone belaufen sich auf 1 428 GBP, und die betreffende BWS beträgt GBP 505 (1). Der Gegenwartswert der BWS über den Zehnjahreszeitraum der FA beträgt GBP 4 346. Wenn es für die britische Fangflotte durch die Maßnahme nur zu einer minimalen Verlagerung kommt, weil alternative Fanggründe ohne weiteres zugänglich sind, wird kein Verlust an BWS in die Schätzung der Gesamtkosten eingerechnet. In diesem Fall dürften die Kosten für die Fischerei zu hoch geschätzt sein, weil keine Verlagerung eingerechnet und ein Verlust von 100 % der BWS in den betroffenen Gebieten angenommen wurde. Andere nicht monetarisierte Hauptkosten nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet. In Abschnitt 7.4 wird die begrenzte Aktivität belgischer und französischer Fangschiffe in dem GGB aufgezeigt, die bei unseren ersten Kontakten mit Vertretern des belgischen Fischereigewerbes bestätigt wurde. Zu französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes wurde im September Kontakt aufgenommen. Die Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass Trawler mit Grundschleppnetzen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet Hatt Rock fischen. Die MMO schlägt vor, andere Durchsetzungsbehörden wie die Grenzschutzbehörde des Vereinigten Königreichs und die Polizei einzusetzen und deren Überwachungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen. Die Kosten hierfür lassen sich noch nicht monetarisieren, da diese Stellen ad hoc angefordert würden und die Kosten variieren können. Diese zusätzlichen Kosten können gegebenenfalls später hinzugerechnet werden. NUTZEN (Mio. GBP) Übergang insgesamt (konstante Preise) Jahre Jahresdurchschnitt (ohne Übergang) (konstante Preise) Nutzen insgesamt (Gegenwartswert) Gering Optional Optional Optional Hoch Optional Optional Optional Beste Schätzung (1) Weitere Angaben zum Konzept enthält Anhang H7 der FA zur Meereserhaltungszone (MCZ): IA http://publications.naturalengland.org.uk/publication/1940011 Text von Bild Beschreibung und Spanne des monetarisierten Hauptnutzens nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Zum Nutzen der empfohlenen Sperrung liegen keine monetarisierten Zahlen vor. Der erhebliche potenzielle Nutzen wird nachfolgend beschrieben. Anderer nicht monetarisierter Hauptnutzen nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil dadurch die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Das empfohlene Verbot wird dem Riffhabitat ganz allgemein zugutekommen. Dadurch wird möglicherweise eine verstärkte Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler (1), gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte (siehe Evidenzgrundlage). Wesentliche Annahmen / Anfälligkeiten / Risiken Abzinsungssatz (%) 3,5 % Die Schätzung der durchschnittlichen Kosten für das Fischereigewerbe stützt sich auf die für das GGB in den statistischen Rechtecken 29E5 und 29E6 der ICES-Division VII geschätzten Anlandungswerte der MMO. Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 0,16 % eines statistischen ICES-Rechtecks (3840 km2) ausmacht. Die statistischen Daten in dieser FA wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität britischer Fangschiffe (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish mit allen Logbuch-Eintragungen der im Vereinigten Königreich registrierten Fangschiffe. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die STECF-Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B werden die Methoden der Kostenberechnung genauer erläutert. Die geschätzten Anlandungswerte für die vorgeschlagenen Verbotszonen basieren auf den geschätzten Anlandungswerten (auf der Grundlage der VMS-Daten) für das gesamte GGB. Ein kleiner Teil der Verbotszone geht über die Grenzen des GGB hinaus. Da es sich hierbei aber nur um einen sehr kleinen Bereich mit geringer Fangtätigkeit handelt, ist nicht anzunehmen, dass er sich wesentlich auf die Kostenschätzung auswirken würde. Um die angegebenen BWS-Werte für britische Fangschiffe zu errechnen, wurde der Wert der Anlandungen mit dem Prozentsatz des Gesamteinkommens multipliziert, der die BWS für das betreffende Fanggerät/die betreffende Region ausmacht. Der angegebene Schätzwert für die BWS als Prozentsatz des Gesamteinkommens (35 % für Grunds

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.