Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd.org.uk/publication/1940011 Text von Bild Beschreibung und Spanne des monetarisierten Hauptnutzens nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Zum Nutzen der vorgeschlagenen Sperrung liegen keine monetarisierten Zahlen vor. Der erhebliche potenzielle Nutzen wird nachfolgend beschrieben. Anderer nicht monetarisierter Hauptnutzen nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil dadurch die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Das empfohlene Verbot wird dem Riffhabitat ganz allgemein zugutekommen. Dadurch wird möglicherweise eine verstärkte Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte (siehe Evidenzgrundlage). Wesentliche Annahmen / Anfälligkeiten / Risiken Abzinsungssatz (%) 3,5 % Die Schätzung der durchschnittlichen Kosten für das Fischereigewerbe stützt sich auf die für das GGB im statistischen Rechteck 29E4 der ICES-Division VII geschätzten Anlandungswerte der MMO. Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 5,79 % eines statistischen ICES-Rechtecks (3840 km2) ausmacht. Die statistischen Daten in dieser FA wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität britischer Fangschiffe (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish mit allen Logbuch-Eintragungen der im Vereinigten Königreich registrierten Fangschiffe. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die STECF-Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B wird die Methodik der Kostenberechnung genauer erläutert. Um die angegebenen BWS-Werte für britische Fangschiffe zu errechnen, wurde der Wert der Anlandungen mit dem Prozentsatz des Gesamteinkommens multipliziert, der die BWS für das betreffende Fanggerät/die betreffende Region ausmacht. Der angegebene Schätzwert für die BWS als Prozentsatz des Gesamteinkommens (35 % für Grundschleppnetze) wurde ebenfalls in die Berechnungen für die vorgeschlagenen Meereserhaltungszonen (Marine Conservation Zone, MCZ) einbezogen. Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten der Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden. WIRTSCHAFTLICHE BEWERTUNG (Option 1) Direkte Auswirkung auf die Wirtschaft (Jahresäquivalent) in Mio. GBP: Nach der OITO-Regel? Maßnahme zu verbuchen als Kosten: Nutzen: Netto: Ja/Nein EINN./AUSG./ Kostenneutral EVIDENZGRUNDLAGE 1.   Einleitung 1.1 Gebiet: GGB Land’s End and Cape Bank (18) 1.2 Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) Land's End and Cape Bank wurde wegen seiner Felsenriffgemeinschaften ausgewiesen. Felsenriffgemeinschaften sind aufragende Felszonen, die von einer Abfolge von Pflanzen und Tieren besiedelt sind. Verschiedene Gemeinschaften können ineinander übergehen von der oberflächennahen, von Sonnenlicht erhellten Zone, die von Pflanzen wie Tangwäldern und Rotalgen dominiert wird, bis in größere Wassertiefen, wo eine variationsreiche Fauna die Felsenriffe besiedelt, darunter Stachelhäuter, Schwämme, Korallen, Anemonen, Moostierchen und Krebstiere. (19) 1.3 Die Felsenriffe in diesem Gebiet gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden. 1.4 Das Umweltministerium (Defra) hat ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (EMS) eingeführt (siehe Abschnitt 2.1). Daraus ergab sich die Notwendigkeit für die MMO, Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei im Cape-Bank-Abschnitt des GGB zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen, um die Einhaltung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (20) zu gewährleisten. 1.5 Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren und Dredgen. Zur Beschränkung der Interaktionen zwischen Aktivität und Schutzgut sind Managementmaßnahmen erforderlich. 1.6 Diese Folgenabschätzung (FA) wurde vorgenommen, um Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen zum Erhalt dieser Schutzgüter zu ermitteln. Außerdem erklärt die FA, weshalb das Management als bevorzugte Option empfohlen wird. Ein Entwurf der FA war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. 1.7 Daten und Evidenz zur Unterstützung dieser FA stammen von Natural England (NE), verschiedenen IFCAs und der MMO. Zusätzlich hat die MMO zwei offene Veranstaltungen durchgeführt, eine zusammen mit der IFCA Cornwall am 10.6.2013 in Looe und eine mit der IFCA Devon and Severn am 11.6.2013 in Plymouth, um Beteiligte direkt zu befragen und sich ein Bild von den wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbotszonen zu machen (siehe Abbildung 1). Ein Treffen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Belgien und ein Treffen mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes am 27.9.2013 in Paris statt. Die Vertreter des französischen Fischereigewerbes wiesen auf den Einsatz von französischen Trawlern mit Scherbrettern in dem vom vorgeschlagenen Verbot betroffenen Cape-Bank-Gebiet hin und gaben zu bedenken, dass technische Fortschritte bei den Fanggeräten im Rahmen der Managementmaßnahmen berücksichtigt werden sollten. Informationen und Äußerungen aus Befragungen von Berufsfischern wurden aufgezeichnet und als anekdotische Evidenz in diese FA aufgenommen. 1.8 Im Rahmen der Entwicklung der Verordnung fand vom 10.9.2013 bis zum 22.10.2013 eine formelle Konsultation zu den Entwürfen der vorgeschlagenen Verordnung und der FA für dieses Gebiet statt. Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass im westlichen Teil des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass im nördlichen Teil des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets belgische Fischer tätig sind. 2.   Begründung der Maßnahme 2.1 Im August 2012 nahm das Umweltministerium (Defra) eine Überprüfung des Fischereimanagements in EMS vor, um festzustellen, wie das künftige Management aussehen muss, damit Schutzgüter in einem guten Zustand erhalten werden. Das Ergebnis war ein überarbeitetes Konzept (21) für das Fischereimanagement in EMS. 2.2 Das überarbeitete Konzept wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Die Risikoeinstufung wird durch eine Matrix (22) belegt, in der die von Interaktionen zwischen Fischereitätigkeit und ökologischen Schutzgütern ausgehenden Risiken klassifiziert sind. Die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern sind rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 (unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit) eingeführt sein sollen, um eine Verschlechterung ausgewiesener Schutzgüter gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie zu vermeiden. Orange markierte Interaktionen erfordern eine Bewertung des jeweiligen Gebiets, um festzustellen, ob zum Erhalt von Schutzgütern Managementmaßnahmen hinsichtlich einer Aktivität erforderlich sind. Grün markierte Interaktionen erfordern ebenfalls eine Bewertung auf Gebietsebene, um festzustellen, ob Kombinationseffekte auftreten. Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. (23) 2.3 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Habitat-Richtlinie (24) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) und die besonderen Schutzgebiete (BSG): — die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und — die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. 2.4 Nach der Definition der Verordnung 8(1) der Lebensraum- und Artenschutzverordnungen von 2010 zählt zu den EMS (u. a.) jedes BEG, BSG und GGB. Teil 6 dieser Verordnungen regelt die Anforderungen an das Management für EMS im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie. 2.5 Das GGB Land's End and Cape Bank umfasst Felsenriffe, die hinsichtlich der Interaktionen mit Grundschleppnetzen rot eingestuft wurden. Deshalb sind hier Managementmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos erforderlich. Die MMO ist für die Umsetzung von Managementmaßnahmen zum Verbot von Aktivitäten zuständig, durch die es zu Interaktionen zwischen Felsenriffen und Grundschleppnetzen kommt. Die Interaktionen anderer Fanggeräte mit Felsenriffen sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung untersucht werden. 2.6 Das Gebiet erstreckt sich über zwei Verwaltungszonen: 0 bis 6 und 6 bis 12 Seemeilen. Es gibt zwei Hauptfelsenriffe in dem Gebiet, eins im Bereich Land’s End und eins im Bereich Cape Bank. Das Riff in Land’s End liegt innerhalb der 6-Seemeilen-Zone und soll durch eine Verordnung der IFAC Cornwall verwaltet werden. Das Riff in Cape Bank liegt sowohl innerhalb der 6-Seemeilen-Zone als auch in der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen und soll durch eine MMO-Verordnung verwaltet werden. 2.7 Die genauen Angaben zum Standort und zum Ausmaß der Felsenriffe stammen von Natural England. (25) Zur Festlegung der Pufferzone wurde der Leitfadenentwurf (26) von Natural England herangezogen, der empfiehlt, von der Tiefe des Schutzgutes auszugehen. Die Felsenriffe in diesem Gebiet erstrecken sich bis in 100 Meter Tiefe. Für Tiefen zwischen 25 und 200 Metern empfiehlt der Leitfaden von Natural England eine Pufferzone, die dem Dreifachen der Tiefe des Schutzgutes entspricht. Deshalb wurde eine Pufferzone von 300 Metern (dreimal 100 Meter) festgelegt. 2.8 Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet. 2.9 Ein Marktversagen liegt vor, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis hervorbringt. (27) Im Zusammenhang mit der Meeresumwelt stellt sich dieses Versagen so dar: — Öffentliche Naturgüter und Naturleistungen – Güter und Leistungen der Meeresumwelt wie Klimaregulierung und biologische Vielfalt sind sogenannte öffentliche Güter (sie können niemandem entzogen werden, und durch den Verbrauch an Naturleistung verringert sich das Angebot für andere Verbraucher nicht). Bei öffentlichen Gütern hat der Einzelne nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Anreiz, freiwillig durch eigene Anstrengung oder den Einsatz finanzieller Mittel dafür zu sorgen, dass die weitere Existenz dieser Güter gewährleistet wird. Dies hat zur Folge, dass das Angebot abnimmt oder, wie in diesem Fall, kein ausreichender Schutz mehr gegeben ist. — Negative Externalitäten – Negative Externalitäten treten auf, wenn die Verursacher von Schäden an der Meeresumwelt nicht in vollem Umfang dafür aufkommen. Für marine Naturgüter und Naturleistungen wird in den meisten Fällen kein monetärer Preis angesetzt. Daher werden die Kosten der Schäden auf dem Markt nicht direkt beziffert. Selbst die Marktpreise für Güter, die gehandelt werden (wie Wildfisch), spiegeln häufig nicht die gesamten wirtschaftlichen Kosten wider, die letztlich von Dritten und von der Gesellschaft insgesamt getragen werden müssen. 2.10 Hier ist staatliches Eingreifen gefordert, um diese beiden Ursachen für ein Versagen des Marktes in der Meeresumwelt zu beseitigen. Managementmaßnahmen zum Erhalt ausgewiesener Schutzgüter in europäischen Meeresgebieten sorgen dafür, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch Managementmaßnahmen wird auch die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt unterstützt, z. B. durch den Erhalt der biologischen Vielfalt in britischen Meeresgewässern. 3.   Ziele der Maßnahmen und erwartete Wirkung 3.1 Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009 (28), MaCAA) soll die MMO eine nachhaltige Meeresumwelt und Küstenfischerei federführend betreuen, vertreten und verwalten, indem sie für einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem, ökologischem und ökonomischem Nutzen sorgt, um gesunde Meere, nachhaltigen Fischfang und einen rentablen Wirtschaftszweig zu gewährleisten. 3.2 Diese Folgenabschätzung (FA) soll mit dazu beitragen, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet weiter vorangebracht werden, indem für den Schutz der Felsenriffe vor einer möglichen Schädigung durch Grundschleppnetze gesorgt wird. 3.3 Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet sind – — vorbehaltlich natürlicher Veränderungen: — der Umfang des Felsenriffhabitats und die Vielfalt des Lebensraums und der ihn bildenden Arten; — die Gemeinschaftsstruktur des Lebensraums (z. B. die Populationsstruktur einzelner bedeutender Arten und ihr Beitrag zum Funktionieren des Ökosystems); — die natürliche Umweltqualität (z. B. Wasserqualität, suspendierte Sedimente usw.); — die natürlichen Umweltprozesse (z. B. sollten biologische und physikalische Prozesse wie Wasserzirkulation und Sedimentablagerung, die natürlicherweise in der Umwelt ablaufen, nicht von der Basislinie zum Zeitpunkt der Ausweisung des Gebiets abweichen). 3.4 Erwartet wird, dass das Risiko einer Verschlechterung der Felsenriffe verringert wird und dass die Bestimmungen des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden. Außerdem werden die wirtschaftlichen Folgen des Managements so weit wie möglich minimiert. 4.   Optionen 4.1   Im Rahmen des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) sind MMO-Verordnungen für den Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen und die federführende Funktion der MMO in der Verwaltung von Gebieten, die über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichen, die bevorzugten Managementinstrumente. Die MMO und die IFCA Cornwall haben sich nach Beratungen darauf verständigt, dass für dieses über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichende GGB IFCA-Verordnungen erlassen werden, die die Verwaltung des innerhalb von 6 Seemeilen gelegenen Gebietsabschnitts regeln, und dass eine MMO-Verordnung das Management des Cape-Bank-Abschnitts des GGB zwischen 0 und 12 Seemeilen regeln soll. Eine MMO-Verordnung ist somit die empfohlene Option für den zwischen 0 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des GGB. 4.1.1   Option 1: Keine Maßnahmen Dies würde bedeuten, dass keine dauerhafte Managementmaßnahme eingeführt wird. Gegen Risiken, denen das Gebiet durch schädigende Aktivitäten ausgesetzt ist, würde nichts unternommen, und die aufgrund des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) und von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie bestehenden Verpflichtungen würden nicht eingehalten. 4.1.2   Option 2: Freiwillige Vereinbarung Diese Option würde bedeuten, dass freiwillige Verhaltensregeln zum Erhalt von Schutzgütern aufgestellt würden. Die MMO hat diese Option unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus (Better Regulation Principles), wonach neue Vorschriften stets nur die letzte Möglichkeit sein sollen, und nach dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums geprüft, das davon ausgeht, dass Managementmaßnahmen Vorschriftscharakter haben müssen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums sieht auch vor, dass zur Regulierung von Interaktionen zwischen ausgewiesenen Schutzgütern und Fanggeräten, die ein hohes Risiko (rot) darstellen, bis spätestens Ende Dezember 2013 Maßnahmen eingeführt werden sollen. Die MMO hält freiwillige Maßnahmen in diesem Fall nicht für geeignet, da schnelles Handeln gefordert ist und das Risiko besteht, dass selbst geringe Interaktionen eine Verschlechterung des Schutzgutes bewirken. 4.1.3   Option 3: MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“) Den Einsatz von Grundschleppnetzen im gesamten Cape-Bank-Bereich des GGB zu verbieten, ist für den Schutz der Felsenriffe nicht erforderlich und würde zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern führen, die in anderen Teilen des GGB fischen. Der geschätzte Gesamtverlust an Anlandungen (siehe Tabelle 1) würde sich auf 15 971,20 GBP belaufen (statt wie bei der bevorzugten Option auf 11 788,83 GBP), und die Durchsetzungskosten wären sehr viel höher. 4.1.4   Option 4: MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“) Dies ist die bevorzugte Option. Eine umfassende Analyse der Option ist nachstehend beigefügt. 4.1.5   Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen Solche Verwaltungsmechanismen werden in diesem Fall als ungeeignet angesehen. Die im MaCAA vorgesehene Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen ist besser geeignet, weil sie die Verwaltung einer Tätigkeit in geschützten Meeresgebieten mit ausreichender Durchsetzungskraft, Flexibilität und Schnelligkeit und hinreichenden Konsultationen ermöglicht. 4.2   Empfohlene Option 4.2.1   MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über Felsenriffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“). 4.2.2   Diese Option wird empfohlen, weil sie am kostenwirksamsten ist. Die MMO ist am besten geeignet, Managementmaßnahmen für die Fischerei in der Riffzone von Cape Bank zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen, da sie Verordnungen für das gesamte Gebiet erlassen kann, um die Erhaltungsziele des GGB voranzubringen. Zur Abgrenzung der vorgeschlagenen Verbotszone wurden die besten verfügbaren Nachweise für den Umfang der Schutzgüter herangezogen, und es wurde berücksichtigt, dass eine Pufferzone zwischen den Schutzgütern und der Grenze des unter die Verordnung fallenden Gebiets erforderlich ist. Bei der Festlegung der Begrenzungslinie der Verbotszone wurde auch auf einfache Durchsetzbarkeit geachtet. Die konsequente Einhaltung der Vorschriften soll durch eine klare Abgrenzung erleichtert werden. 5.   Evidenzgrundlage 5.1   Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei auf Felsenriffe 5.1.1 Es gibt nur eine begrenzte Evidenzgrundlage (29) in Form empirischer Studien über die genauen Auswirkungen der Fischerei auf Lebensräume auf Hartböden. Bekannt ist auf jeden Fall, dass Schleppnetze auf felsigen Substraten einen erheblichen Anteil der großen, aufrecht am Untergrund verankerten Arten wie Schwämme oder Korallen schädigen oder töten (Løkkeborg, 2005). 67 % der Schwämme wurden bei einem einzigen Durchzug eines Schleppnetzes im Golf von Alaska geschädigt (Freese et al., 1999). Andere Arten wie Hydroiden, Anemonen, Moostierchen, Manteltiere und Stachelhäuter sind durch mobile Fanggeräte gefährdet (McConnaughey et al., 2000; Sewell and Hiscock, 2005). Die Schleppnetzfischerei kann darüber hinaus die Komplexität von Lebensräumen einschränken, weil Felsbrocken und Steine mit dem harten Substrat umhergeschoben werden (Engel and Kvitek, 2008; Freese et al., 1999). Die physikalische Widerstandsfähigkeit hängt von der Art des Substrats ab. Schluffsteinriffe sind besonders anfällig für strukturelle Schädigungen (Attrill et al., 2011). Das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung wird als so hoch angesehen, dass das Gebiet rot eingestuft wurde. Deshalb werden Managementmaßnahmen noch in diesem Jahr eingeführt. 5.2   Verteilung der Felsenriffe Abbildung 1 zeigt den Standort des Felsenriffs im Cape-Bank-Bereich des GGB. Abbildung 1 Karte des Gebiets und des Schutzgutes Marine Management Organisation GGB Land's End & Cape Bank 6 Seemeilen (UKHO) 12 Seemeilen (UKHO) MMO-Management-Gebiet Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe GGB Land's End and Cape Bank CIFCA-Management-Gebiet © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. © Marine Management Organisation. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright [2013] and database right. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Not to be used for navigation. 6.   Betroffene Sektoren 6.1 Fischereigewerbe: Von dem Verbot sind vor allem Trawler mit Baumkurren, Dredgen und anderen Grundschleppnetzen und vorwiegend Schiffe betroffen, die in Newlyn anlanden. Französische und belgische Fangschiffe dürfen Grundfischarten fangen, doch der größte Teil ihrer Fänge wird nicht im Vereinigten Königreich angelandet. Aus Gesprächen mit Beteiligten und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes während der Vorkonsultation zur vorgeschlagenen Managementmaßnahme ging hervor, dass nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Einige französische Trawler mit Scherbrettnetzen fischen am westlichen Ende und mehrere belgische Schiffe am Nordende des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets. Es wird nicht damit gerechnet, dass sich der Eingriff auf andere Sektoren als die Fischerei auswirken wird. 6.2 Lokale Wirtschaft und Gesellschaft: Mit sozialen und wirtschaftlichen Kosten für lokale Gemeinschaften im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich und Belgien durch potenzielle Anlandungsverluste und entsprechende Auswirkungen auf die örtliche Fischerei dürfte kaum zu rechnen sein, da alternative Fanggründe vorhanden sind und daher nur eine minimale Verlagerung erfolgen wird. Vermutlich wird die bevorzugte Option nur geringe Auswirkungen haben, da vor allem mit statischen Fanggeräten und mit Schiffen gefischt wird, die in Newlyn, Mousehole, Sennen Cove und anderen Buchten in Pennwith sowie in St Ives und Hayle beheimatet sind. Welchen weiteren Nutzen der Schutz der Felsenriffe hat, wird in Kapitel 7 beschrieben. 6.3 Durchsetzungsbehörden: Verantwortlich für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verbotszone zwischen 0 und 12 Seemeilen ist di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.