31.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2013

zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

(Nur der englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

(2014/13/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) sieht die Möglichkeit vor, auf EU-Ebene besondere Schutzgebiete auszuweisen. Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, besondere Schutzgebiete einzurichten, und gemäß Artikel 6 müssen sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Gebiete vor Störungen und Verschlechterungen zu schützen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/13/EU (3) der Kommission wurden die Gebiete Haisborough, Hammond & Winterton (UK0030369), Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (UK0030373) und Land's End & Cape Bank (UK0030375) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen.

(3)

Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unterliegen den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Gemäß der Richtlinie 92/43/EWG sind für diese Gebiete Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Die Maßnahmen des Mitgliedstaates müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden EU-Vorschriften. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen diese Maßnahmen der Kommission, den betreffenden Mitgliedstaaten und den betreffenden Regionalbeiräten vorgelegt und anschließend von der Kommission bestätigt werden.

(5)

Am 18. November 2013 hat das Vereinigte Königreich die von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten Belgien und Frankreich sowie den Regionalbeirat für die Nordsee, den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und die Europäische Kommission über seine für die drei oben genannten Erhaltungsgebiete geplanten Maßnahmen unterrichtet.

(6)

Durch die vom Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG vorgelegten Maßnahmen wird eine Zonierung der drei Erhaltungsgebiete vorgenommen und der Einsatz von Grundschleppnetzen innerhalb spezifizierter Gebiete in den drei ausgewiesenen Erhaltungsgebieten verboten. Grundschleppnetze im Sinne der von diesem Beschluss betroffenen Maßnahmen sind nach der Definition des Vereinigten Königreichs alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresboden berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren, geschleppte Dredgen und Saugdredgen.

(7)

Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen sollen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG beitragen und sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen und im Anhang beschriebenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank werden hiermit bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)   ABl. L 11 vom 13.1.2012, S. 1.


ANHANG

BEGRÜNDUNG ZUR NOTIFIZIERUNG VON DREI VERORDNUNGEN ÜBER EIN VERBOT DES EINSATZES VON GRUNDSCHLEPPNETZEN IN SPEZIFIZIERTEN GEBIETEN IN HOHEITSGEWÄSSERN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

Notifizierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59)

INHALT

1.

Einleitung

2.

Rechtsvorschriften der Europäischen Union

3.

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs

4.

Überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (Natura 2000)

5.

Vorgeschlagene Maßnahmen

6.

Durchsetzung der Maßnahmen

7.

Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionalbeiräte und der Europäischen Kommission

ANHÄNGE

Anhang I:

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) mit Karte

Anhang II:

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) mit Karte

Anhang III:

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) mit Karten

Anhang IV:

Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet)

Anhang V:

Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete)

Anhang VI:

Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete)

1.   EINLEITUNG

Die Regierung des Vereinigten Königreichs will durch bestimmte Maßnahmen den Fischfang mit Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten untersagen, um die in Anhang I ausgewiesenen Riffe in bestimmten marinen Natura-2000-Gebieten des Vereinigten Königreichs zu schützen. Da diese Maßnahmen auch für Fangschiffe aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten sollen, wendet das Vereinigte Königreich die in Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehenen Verfahren an. Nachstehend sind die vom Vereinigten Königreich geplanten Maßnahmen und die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten aufgeführt:

—

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) – Frankreich und Belgien (Anhang I);

—

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) – Frankreich und Belgien (Anhang II);

—

Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) – Belgien (Anhang III).

2.   RECHTSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2.1.   Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 (Grundverordnung für die Gemeinsame Fischereipolitik)

Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf den Erhalt mariner Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen von seinen Basislinien nichtdiskriminierende Maßnahmen treffen, sofern die Europäische Union keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat.

Die Maßnahmen des Mitgliedstaates müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung genannten Zielen vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Gemeinschaftsvorschriften.

Wenn Fischereifahrzeuge eines anderen Mitgliedstaats von den Maßnahmen betroffen sein könnten, muss der Maßnahmenentwurf samt einer Begründung der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionalbeiräten (RAC) vorgelegt werden, bevor er angenommen werden kann.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ist es, die Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf den Erhalt mariner Ökosysteme zu minimieren und die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ausgewiesenen Riffe vor einer Verschlechterung durch den Einsatz von Grundschleppnetzen zu schützen.

Die Europäische Union hat keine Maßnahmen erlassen, die speziell auf den Erhalt mariner Ökosysteme in diesen Natura-2000-Gebieten abzielen.

2.2.   Zugang zu Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs

Anhang I der Verordnung Nr. 2371/2002 regelt den Zugang für Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten zu britischen Hoheitsgewässern (zwischen 6 und 12 Seemeilen von den Basislinien von 1983).

Französische und belgische Fangschiffe dürfen u. a. in den beiden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) (1) Land's End and Cape Bank und Start Point to Plymouth Sound and Eddystone Grundfischarten fangen. Belgische Schiffe dürfen darüber hinaus Grundfischarten im GGB Haisborough, Hammond and Winterton fangen.

3.   RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3.1.   Marine and Coastal Access Act 2009 (MaCCA)

Nach Paragraf 129 bis 133 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (MaCCA) kann die für das Meeresmanagement zuständige Marine Management Organisation (MMO) Verordnungen für den Bereich innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie des Vereinigten Königreichs erlassen, um die für eine Meereserhaltungszone (Marine Conservation Zone, MCZ) festgelegten Erhaltungsziele voranzubringen.

3.2.   Conservation of Habitats and Species Regulations 2010 (Habitats Regulations)

Nach Paragraf 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen 2010 (Habitat-Verordnungen) wird die im MaCCA verankerte Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen auf Verordnungen zum Schutz eines europäischen Meeresgebiets (marines Natura-2000-Gebiet) im Vereinigten Königreich ausgeweitet.

4.   ÜBERARBEITETES KONZEPT FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT IN EUROPÄISCHEN MEERESGEBIETEN (NATURA-2000-GEBIETE)

Am 14. August 2012 kündigte das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (Department for Environment, Food and Rural Affairs, Defra) ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (2) (marine Natura-2000-Gebiete) in britischen Gewässern an. Die Entwicklung des überarbeiteten Konzepts und seine Umsetzung erfolgte bzw. erfolgt in enger Konsultation mit der für die Fischerei in europäischen Meeresgebieten zuständigen Umsetzungsgruppe (Fisheries in European Marine Site Implementation Group), der Vertreter des Fischereigewerbes und im Umweltbereich tätiger Nichtregierungsorganisationen sowie wissenschaftliche Berater für Fischerei- und Meeresfragen angehören.

Nach dem überarbeiteten Konzept wurde eine allgemeine Risikobewertung der Interaktionen zwischen allen kommerziellen Fischereiaktivitäten und allen ausgewiesenen Schutzgütern der marinen Natura-2000-Gebiete in britischen Gewässern vorgenommen. Die zusammengefassten Ergebnisse der Bewertung sind in einer Matrix (3) dargestellt. Darin sind die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern rot, orange, grün oder blau markiert. Eine rote Markierung weist auf ein hohes Risiko für eine Verschlechterung des Schutzgutes hin. Um zu gewährleisten, dass dieses Risiko beseitigt wird und die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) eingehalten werden, sollen die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs durch ein entsprechendes Management spätestens Ende 2013 alle Aktivitäten verbieten, die solche Interaktionen bewirken. Die Ergebnisse der Matrix wurden einer unabhängigen Überprüfung durch das Wissenschaftszentrum für Umwelt, Fischerei und Aquakultur (Centre for Environment, Fisheries, and Aquaculture Science, Cefas) (4) unterzogen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Notifizierung sind, gelten für Interaktionen mit hohem Risiko (rot). Bei den orange markierten Interaktionen ist das Risiko weniger wahrscheinlich. Hier ist anhand gebietsbezogener Bewertungen festzustellen, ob für die Erhaltung von Schutzgütern eine Lenkung der Aktivitäten erforderlich ist. Die Bewertungen werden im Zeitraum 2014 bis 2016 vorgenommen. Sollten Managementmaßnahmen erforderlich sein, werden sie spätestens Ende 2016 eingeführt. Bei der Bewertung von orange markierten Interaktionen sind Kombinationseffekte durch Interaktionen zu berücksichtigen, die für sich genommen aller Wahrscheinlichkeit nach keine Gefahr für das Erreichen der Erhaltungsziele darstellen (in der Matrix grün markiert). Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist.

5.   VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

Die vorgeschlagenen Maßnahmen verbieten den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten (Anhänge I-III). Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze und Baumkurren sowie Dredgen und Saugdredgen.

In den Interaktionen zwischen Riffen und Grundschleppnetzen wurde ein Anlass für Schutzmaßnahmen gesehen, weil sie ein hohes Risiko für eine Verschlechterung der Schutzgüter darstellen. Bei anderen Interaktionen in diesen marinen Natura-2000-Gebieten (z. B. zwischen Grundschleppnetzen und Sandbänken) wird für jedes einzelne Gebiet eine Folgenabschätzung vorgenommen (wie oben beschrieben). In Bezug auf diese Interaktionen werden spätestens 2016 geeignete Maßnahmen eingeführt.

Für jede vorgeschlagene Maßnahme wurde eine Folgenabschätzung (FA) erstellt, um alle wirtschaftlichen Auswirkungen zu ermitteln (Anhänge IV-VI).

6.   DURCHSETZUNG DER MASSNAHMEN

Die MMO wird das Management europäischer Meeresgebiete nach einem informationsgeleiteten, risikobasierten Konzept durchführen.

Wenn sich aus den vorhandenen Daten ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Einrichtungen (z. B. IFCAs, Grenzschutz, Umweltbehörde oder anderen staatlichen Regelungsbehörden). Die MMO wird alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Über Häufigkeit und Intensität wird je nach Risiko und aufgrund der vorliegenden Informationen entschieden. Zu den Überwachungsmaßnahmen kann auch gehören, dass Fangschiffe ihre Position melden müssen.

Weitere Informationen zum risikobasierten Durchsetzungsprozess der MMO sind abrufbar unter: http://www.marinemanagement.org.uk/about/documents/risk-based-enforcement.pdf.

Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. Weitere Informationen finden sich in der Konformitäts- und Durchsetzungsstrategie der MMO unter: http://www.marinemanagement.org.uk/about/documents/compliance_enforcement.pdf.

7.   KONSULTATION DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UND REGIONALBEIRÄTE UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Von den vorgeschlagenen Maßnahmen sind die Mitgliedstaaten Frankreich und Belgien betroffen. Zuständige Regionalbeiräte sind der Regionalbeirat für die Nordsee (für das GGB Haisborough, Hammond and Winterton) und der Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (für das GGB Land's End and Cape Bank und das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone).

Zu den französischen und den belgischen Fischereibehörden wurde Kontakt aufgenommen, um im Rahmen einer informellen Konsultation über die Vorschläge des Vereinigten Königreichs zu beraten. Die Fischereibehörden der beiden Mitgliedstaaten, Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes und die zuständigen Regionalbeiräte wurden im Rahmen der formellen Konsultation vom 10. September bis zum 22. Oktober 2013 zu den Maßnahmen angehört.

7.1   Zeitliche Abfolge der Konsultationen

Die informelle Vorkonsultation zu den vorgeschlagenen Maßnahmen fand vom 9. Juni bis zum 15. August 2013 statt. Die öffentliche Konsultation zu diesen Maßnahmen, die im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben ist, fand vom 10. September bis zum 22. Oktober 2013 statt. Die formelle Notifizierung gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2371/2002 ist für den 18. November 2013 vorgesehen.

Am 7. Juni 2013 hat die Marine Management Organisation (MMO) die Fischereibehörden Frankreichs (die Direction des pêches maritimes et de l'aquaculture und die Agence des aires marine protégées) und Belgiens (Dienst Zeevisserij) schriftlich gebeten, ihr Gelegenheit zu geben, mit Behörden und Vertretern des Fischereigewerbes über die Vorschläge zu sprechen.

Am 12. Juli 2013 fand ein Treffen der MMO, der belgischen Fischereibehörde Dienst Zeevisserij, des Verbands der belgischen Fischerzeuger Redescentrale und anderer Vertreter des belgischen Fischereigewerbes statt.

In ihrem Antwortschreiben vom 9. Juli 2013 schlugen die französischen Behörden der MMO ein Treffen im September vor. An dem Treffen am 27. September 2013 nahmen die MMO, die französische Fischereibehörde Direction des pêches maritimes et de l’aquaculture, der französische Seefischereiverband CNPMEM (Comité National des Pêches Maritimes et des élevages marins) und mehrere regionale Vertreter des französischen Fischereigewerbes teil.

Am 10. September 2013 bat die MMO die beiden Regionalbeiräte (RAC) schriftlich um eine Stellungnahme zu der öffentlichen Konsultation. Beide RAC haben daraufhin dem Sekretariat telefonisch mitgeteilt, dass von ihnen keine konsolidierte Reaktion auf die öffentliche Konsultation erfolgen werde. Sie würden aber ihre Mitglieder detailliert über die Konsultation informieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, selbst dazu Stellung zu nehmen.

7.2   Reaktionen auf die öffentliche Konsultation und Antworten der MMO

Weder die französischen und die belgischen Behörden noch die zuständigen RAC haben sich zu der öffentlichen Konsultation geäußert. Lediglich von der Redescentrale und dem CNPMEM sind Reaktionen auf die öffentliche Konsultation zu den Fangschiffen anderer Mitgliedstaaten eingegangen.

7.3   Korrespondenz zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Kommission

Am 20. Juni hat das Umweltministerium (Defra) eine aktualisierte Fassung der vorgeschlagenen MMO-Maßnahmen mit einer Karte der in Anhang I aufgeführten Schutzgüter an die Europäische Kommission übermittelt. Auf einem Treffen am 18. September 2013 haben das Umweltministerium (Defra), die MMO und die Europäische Kommission weiter über die Vorschläge der MMO beraten.

ANHANG I

MARINE MANAGEMENT ORGANISATION

MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23)

GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET LAND'S END AND CAPE BANK (SPEZIFIERTES GEBIET)

Die Marine Management Organisation  (5) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (6)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (7)) verliehenen Befugnis und nach

—

Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes,

—

Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes,

—

Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und

—

Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik und den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (8)

die folgende Verordnung.

Auslegung

1.

Das „spezifizierte Gebiet“ bezeichnet in dieser Verordnung das in der nachstehenden Beschreibung abgegrenzte Gebiet Cape Bank.

Verbot

2.

In dem spezifizierten Gebiet ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt.

Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht

3.

Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird.

Zitieren

4.

Diese Verordnung ist zu zitieren als „Land’s End and Cape Bank European Marine Site (Specified Area) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“.

Gesiegelt von der Marine Management Organisation

am [ ].[ ].2013

L. S.

Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von:

[Name]

Geschäftsführer der Marine Management Organisation

Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt.

[Name]

[Amtsbezeichnung]

Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft

Datum:

BESCHREIBUNG

Abgrenzung von Cape Bank

Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984).

Die Begrenzungslinie des Gebiets „Cape Bank“ verläuft von:

 

Punkt A (50°19,969’ N 5°43,216’ W) bis

 

Punkt B (50°16,913’ N 5°48,820’ W) bis

 

Punkt C (50°8,500’ N 5°47,338’ W) bis

 

Punkt D (50°4,747’ N 5°48,929’ W) bis

 

Punkt E (50°11,468’ N 5°57,977’ W) bis

 

Punkt F (50°19,129’ N 5°52,099’ W) bis

 

Punkt G (50°21,159’ N 5°44,468’ W)

und weiter von Punkt G zu Punkt A.

Erläuterung

(Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung)

Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden.

Zum Schutz küstenferner aufragender Riffgemeinschaften verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in dem spezifizierten Gebiet von Land's End and Cape Bank.

Die Abgrenzung des spezifizierten Gebiets erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung.

Das spezifizierte Gebiet ist auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt.

Image 1

Marine Management Organisation

GGB Land's End & Cape Bank

6 Seemeilen (UKHO)

12 Seemeilen (UKHO)

MMO-Management-Gebiet

Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe

GGB Land's End and Cape Bank

CIFCA-Management-Gebiet

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ANHANG II

MARINE MANAGEMENT ORGANISATION

MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23)

GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET START POINT TO PLYMOUTH SOUND AND EDDYSTONE (SPEZIFIZIERTE GEBIETE)

Die Marine Management Organisation (9) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (10)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (11)) verliehenen Befugnis und nach

—

Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes,

—

Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes,

—

Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und

—

Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik und den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (12)

die folgende Verordnung.

Auslegung

1.

In dieser Verordnung bezeichnen:

a)

die „Basislinien von 1983“ die am 25. Januar 1983 festgelegten Basislinien für die Abmessung der Breite der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs nach Maßgabe der Regierungsverordnung über Hoheitsgewässer von 1964 (Territorial Waters Order in Council 1964 (13));

b)

die „spezifizierten Gebiete“ die in der Beschreibung abgegrenzten Gebiete Hatt Rock und Brentons.

Verbot

2.

In den spezifizierten Gebieten ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt.

Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht

3.

Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird.

Zitieren

4.

Diese Verordnung ist zu zitieren als „Start Point to Plymouth Sound and Eddystone European Marine Site (Specified Areas) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“.

Gesiegelt von der Marine Management Organisation

am [ ].[ ].2013

L. S.

Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von:

[Name]

Geschäftsführer der Marine Management Organisation

Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt.

[Name]

[Amtsbezeichnung]

Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft

Datum:

BESCHREIBUNG

Abgrenzung von Hatt Rock und Brentons

Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984).

Die Begrenzungslinie des Gebiets „Hatt Rock“ verläuft von:

 

Punkt A (50°10,320’ N 4°28,388’ W) bis

 

Punkt B (50°10,170’ N 4°29,413’ W) bis

 

Punkt C (50°10,568’ N 4°29,755’ W) bis

 

Punkt D (50°10,832’ N 4°29,227’ W) bis

 

Punkt E (50°10,782’ N 4°28,543’ W)

und weiter von Punkt E zu Punkt A.

Die Begrenzungslinie des Gebiets „Brentons“ verläuft von:

 

Punkt A (50°10,714’ N 4°25,325’ W) bis

 

Punkt B (50°10,651’ N 4°25,599’ W) bis

 

Punkt C (50°10,632’ N 4°25,870’ W) bis

 

Punkt D (50°12,167’ N 4°26,709’ W) bis

 

Punkt E (50°12,330’ N 4°26,505’ W) bis

 

Punkt F (50°12,398’ N 4°26,1972’ W) bis

 

Punkt G (50°12,750’ N 4°25,251’ W) bis

 

Punkt H (50°12,956’ N 4°24,723’ W)

und weiter von Punkt H zu Punkt A entlang einer Linie 6 Seemeilen seewärts der Basislinien von 1983.

Erläuterung

(Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung)

Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden.

Zum Schutz von Felsenriffen verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten des europäischen Meeresgebiets Start Point to Plymouth Sound and Eddystone.

Die Abgrenzung der spezifizierten Gebiete erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung.

Die spezifizierten Gebiete sind auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt.

Image 2

Marine Management Organisation

GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone)

6-Seemeilen-Grenze (1983)(UKHO)

Riffe

GGB Start Point to Plymouth Sd. & Eddystone

Management-Gebiete

CIFCA

MMO

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ANHANG III

MARINE MANAGEMENT ORGANISATION

MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23)

GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET HAISBOROUGH, HAMMOND AND WINTERTON (SPEZIFIERTE GEBIETE)

Die Marine Management Organisation (14) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (15)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (16)) verliehenen Befugnis und nach

—

Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes,

—

Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes,

—

Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und

—

Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien und den Regionalbeirat für die Nordsee und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (17)

die folgende Verordnung.

Auslegung

1.

Die „spezifizierten Gebiete“ bezeichnen in dieser Verordnung die in der nachstehenden Beschreibung abgegrenzten Gebiete 1 und 2.

Verbot

2.

In den spezifizierten Gebieten ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt.

Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht

3.

Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird.

Zitieren

4.

Diese Verordnung ist zu zitieren als „Haisborough, Hammond and Winterton European Marine Site (Specified Areas) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“.

Gesiegelt von der Marine Management Organisation

am [ ].[ ].2013

L. S.

Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von:

[Name]

Geschäftsführer der Marine Management Organisation

Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt.

[Name]

[Amtsbezeichnung]

Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft

Datum:

BESCHREIBUNG

Abgrenzung von Gebiet 1 und Gebiet 2

Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984).

Die Begrenzungslinie von „Gebiet 1“ verläuft von:

 

Punkt A (52°47,792’ N 1°58,661’ O) bis

 

Punkt B (52°47,919’ N 1°58,179’ O) bis

 

Punkt C (52°48,229’ N 1°58,065’ O) bis

 

Punkt D (52°48,267’ N 1°58,114’ O) bis

 

Punkt E (52°48,442’ N 1°57,900’ O) bis

 

Punkt F (52°48,705’ N 1°57,942’ O) bis

 

Punkt G (52°48,876’ N 1°58,277’ O) bis

 

Punkt H (52°48,814’ N 1°58,920’ O) bis

 

Punkt I (52°48,615’ N 1°59,207’ O) bis

 

Punkt J (52°48,465’ N 1°59,173’ O) bis

 

Punkt K (52°48,397’ N 1°59,328’ O) bis

 

Punkt L (52°48,123’ N 1°59,400’ O) bis

 

Punkt M (52°47,926’ N 1°59,179’ O)

und weiter von Punkt M zu Punkt A.

Die Begrenzungslinie von „Gebiet 2“ verläuft von:

 

Punkt A (52°50,804’ N 1°48,365’ O) bis

 

Punkt B (52°50,617’ N 1°48,178’ O) bis

 

Punkt C (52°50,698’ N 1°47,043’ O) bis

 

Punkt D (52°51,027’ N 1°46,490’ O) bis

 

Punkt E (52°51,133’ N 1°46,633’ O) bis

 

Punkt F (52°51,013’ N 1°48,138’ O)

und weiter von Punkt F zu Punkt A.

Erläuterung

(Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung)

Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden.

Zum Schutz der vom Sandröhrenwurm (Sabellaria spinulosa) gebildeten biogenen Riffe verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten des europäischen Meeresgebiets Haisborough, Hammond and Winterton.

Die Abgrenzung der spezifizierten Gebiete erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung.

Die spezifizierten Gebiete sind auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt.

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Marine Management Organisation

GGB Haisborough, Hammond & Winterton

Ges. vorgeschlagene Verbotszone=3.726533 sq km

6-Seemeilen-Grenze (1983)

12-Seemeilen-Grenze (1983)

Sabellaria-Riff

Video Habitat-Linien, Riff

MMO-Management-Gebiete

GGB Haisborough Hammond & Winterton

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ANHANG IV

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EVIDENZGRUNDLAGE

1.   Einleitung

1.1

Gebiet: GGB Land’s End and Cape Bank (18)

1.2

Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) Land's End and Cape Bank wurde wegen seiner Felsenriffgemeinschaften ausgewiesen. Felsenriffgemeinschaften sind aufragende Felszonen, die von einer Abfolge von Pflanzen und Tieren besiedelt sind. Verschiedene Gemeinschaften können ineinander übergehen von der oberflächennahen, von Sonnenlicht erhellten Zone, die von Pflanzen wie Tangwäldern und Rotalgen dominiert wird, bis in größere Wassertiefen, wo eine variationsreiche Fauna die Felsenriffe besiedelt, darunter Stachelhäuter, Schwämme, Korallen, Anemonen, Moostierchen und Krebstiere. (19)

1.3

Die Felsenriffe in diesem Gebiet gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden.

1.4

Das Umweltministerium (Defra) hat ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (EMS) eingeführt (siehe Abschnitt 2.1). Daraus ergab sich die Notwendigkeit für die MMO, Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei im Cape-Bank-Abschnitt des GGB zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen, um die Einhaltung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (20) zu gewährleisten.

1.5

Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren und Dredgen. Zur Beschränkung der Interaktionen zwischen Aktivität und Schutzgut sind Managementmaßnahmen erforderlich.

1.6

Diese Folgenabschätzung (FA) wurde vorgenommen, um Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen zum Erhalt dieser Schutzgüter zu ermitteln. Außerdem erklärt die FA, weshalb das Management als bevorzugte Option empfohlen wird. Ein Entwurf der FA war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.

1.7

Daten und Evidenz zur Unterstützung dieser FA stammen von Natural England (NE), verschiedenen IFCAs und der MMO. Zusätzlich hat die MMO zwei offene Veranstaltungen durchgeführt, eine zusammen mit der IFCA Cornwall am 10.6.2013 in Looe und eine mit der IFCA Devon and Severn am 11.6.2013 in Plymouth, um Beteiligte direkt zu befragen und sich ein Bild von den wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbotszonen zu machen (siehe Abbildung 1). Ein Treffen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Belgien und ein Treffen mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes am 27.9.2013 in Paris statt. Die Vertreter des französischen Fischereigewerbes wiesen auf den Einsatz von französischen Trawlern mit Scherbrettern in dem vom vorgeschlagenen Verbot betroffenen Cape-Bank-Gebiet hin und gaben zu bedenken, dass technische Fortschritte bei den Fanggeräten im Rahmen der Managementmaßnahmen berücksichtigt werden sollten. Informationen und Äußerungen aus Befragungen von Berufsfischern wurden aufgezeichnet und als anekdotische Evidenz in diese FA aufgenommen.

1.8

Im Rahmen der Entwicklung der Verordnung fand vom 10.9.2013 bis zum 22.10.2013 eine formelle Konsultation zu den Entwürfen der vorgeschlagenen Verordnung und der FA für dieses Gebiet statt. Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass im westlichen Teil des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass im nördlichen Teil des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets belgische Fischer tätig sind.

2.   Begründung der Maßnahme

2.1

Im August 2012 nahm das Umweltministerium (Defra) eine Überprüfung des Fischereimanagements in EMS vor, um festzustellen, wie das künftige Management aussehen muss, damit Schutzgüter in einem guten Zustand erhalten werden. Das Ergebnis war ein überarbeitetes Konzept (21) für das Fischereimanagement in EMS.

2.2

Das überarbeitete Konzept wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Die Risikoeinstufung wird durch eine Matrix (22) belegt, in der die von Interaktionen zwischen Fischereitätigkeit und ökologischen Schutzgütern ausgehenden Risiken klassifiziert sind. Die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern sind rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 (unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit) eingeführt sein sollen, um eine Verschlechterung ausgewiesener Schutzgüter gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie zu vermeiden. Orange markierte Interaktionen erfordern eine Bewertung des jeweiligen Gebiets, um festzustellen, ob zum Erhalt von Schutzgütern Managementmaßnahmen hinsichtlich einer Aktivität erforderlich sind. Grün markierte Interaktionen erfordern ebenfalls eine Bewertung auf Gebietsebene, um festzustellen, ob Kombinationseffekte auftreten. Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. (23)

2.3

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Habitat-Richtlinie (24) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) und die besonderen Schutzgebiete (BSG):

—

die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und

—

die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

2.4

Nach der Definition der Verordnung 8(1) der Lebensraum- und Artenschutzverordnungen von 2010 zählt zu den EMS (u. a.) jedes BEG, BSG und GGB. Teil 6 dieser Verordnungen regelt die Anforderungen an das Management für EMS im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie.

2.5

Das GGB Land's End and Cape Bank umfasst Felsenriffe, die hinsichtlich der Interaktionen mit Grundschleppnetzen rot eingestuft wurden. Deshalb sind hier Managementmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos erforderlich. Die MMO ist für die Umsetzung von Managementmaßnahmen zum Verbot von Aktivitäten zuständig, durch die es zu Interaktionen zwischen Felsenriffen und Grundschleppnetzen kommt. Die Interaktionen anderer Fanggeräte mit Felsenriffen sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung untersucht werden.

2.6

Das Gebiet erstreckt sich über zwei Verwaltungszonen: 0 bis 6 und 6 bis 12 Seemeilen. Es gibt zwei Hauptfelsenriffe in dem Gebiet, eins im Bereich Land’s End und eins im Bereich Cape Bank. Das Riff in Land’s End liegt innerhalb der 6-Seemeilen-Zone und soll durch eine Verordnung der IFAC Cornwall verwaltet werden. Das Riff in Cape Bank liegt sowohl innerhalb der 6-Seemeilen-Zone als auch in der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen und soll durch eine MMO-Verordnung verwaltet werden.

2.7

Die genauen Angaben zum Standort und zum Ausmaß der Felsenriffe stammen von Natural England. (25) Zur Festlegung der Pufferzone wurde der Leitfadenentwurf (26) von Natural England herangezogen, der empfiehlt, von der Tiefe des Schutzgutes auszugehen. Die Felsenriffe in diesem Gebiet erstrecken sich bis in 100 Meter Tiefe. Für Tiefen zwischen 25 und 200 Metern empfiehlt der Leitfaden von Natural England eine Pufferzone, die dem Dreifachen der Tiefe des Schutzgutes entspricht. Deshalb wurde eine Pufferzone von 300 Metern (dreimal 100 Meter) festgelegt.

2.8

Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet.

2.9

Ein Marktversagen liegt vor, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis hervorbringt. (27) Im Zusammenhang mit der Meeresumwelt stellt sich dieses Versagen so dar:

—

Öffentliche Naturgüter und Naturleistungen – Güter und Leistungen der Meeresumwelt wie Klimaregulierung und biologische Vielfalt sind sogenannte öffentliche Güter (sie können niemandem entzogen werden, und durch den Verbrauch an Naturleistung verringert sich das Angebot für andere Verbraucher nicht). Bei öffentlichen Gütern hat der Einzelne nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Anreiz, freiwillig durch eigene Anstrengung oder den Einsatz finanzieller Mittel dafür zu sorgen, dass die weitere Existenz dieser Güter gewährleistet wird. Dies hat zur Folge, dass das Angebot abnimmt oder, wie in diesem Fall, kein ausreichender Schutz mehr gegeben ist.

—

Negative Externalitäten – Negative Externalitäten treten auf, wenn die Verursacher von Schäden an der Meeresumwelt nicht in vollem Umfang dafür aufkommen. Für marine Naturgüter und Naturleistungen wird in den meisten Fällen kein monetärer Preis angesetzt. Daher werden die Kosten der Schäden auf dem Markt nicht direkt beziffert. Selbst die Marktpreise für Güter, die gehandelt werden (wie Wildfisch), spiegeln häufig nicht die gesamten wirtschaftlichen Kosten wider, die letztlich von Dritten und von der Gesellschaft insgesamt getragen werden müssen.

2.10

Hier ist staatliches Eingreifen gefordert, um diese beiden Ursachen für ein Versagen des Marktes in der Meeresumwelt zu beseitigen. Managementmaßnahmen zum Erhalt ausgewiesener Schutzgüter in europäischen Meeresgebieten sorgen dafür, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch Managementmaßnahmen wird auch die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt unterstützt, z. B. durch den Erhalt der biologischen Vielfalt in britischen Meeresgewässern.

3.   Ziele der Maßnahmen und erwartete Wirkung

3.1

Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009 (28), MaCAA) soll die MMO eine nachhaltige Meeresumwelt und Küstenfischerei federführend betreuen, vertreten und verwalten, indem sie für einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem, ökologischem und ökonomischem Nutzen sorgt, um gesunde Meere, nachhaltigen Fischfang und einen rentablen Wirtschaftszweig zu gewährleisten.

3.2

Diese Folgenabschätzung (FA) soll mit dazu beitragen, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet weiter vorangebracht werden, indem für den Schutz der Felsenriffe vor einer möglichen Schädigung durch Grundschleppnetze gesorgt wird.

3.3

Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet sind –

—

vorbehaltlich natürlicher Veränderungen:

—

der Umfang des Felsenriffhabitats und die Vielfalt des Lebensraums und der ihn bildenden Arten;

—

die Gemeinschaftsstruktur des Lebensraums (z. B. die Populationsstruktur einzelner bedeutender Arten und ihr Beitrag zum Funktionieren des Ökosystems);

—

die natürliche Umweltqualität (z. B. Wasserqualität, suspendierte Sedimente usw.);

—

die natürlichen Umweltprozesse (z. B. sollten biologische und physikalische Prozesse wie Wasserzirkulation und Sedimentablagerung, die natürlicherweise in der Umwelt ablaufen, nicht von der Basislinie zum Zeitpunkt der Ausweisung des Gebiets abweichen).

3.4

Erwartet wird, dass das Risiko einer Verschlechterung der Felsenriffe verringert wird und dass die Bestimmungen des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden. Außerdem werden die wirtschaftlichen Folgen des Managements so weit wie möglich minimiert.

4.   Optionen

4.1   Im Rahmen des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) sind MMO-Verordnungen für den Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen und die federführende Funktion der MMO in der Verwaltung von Gebieten, die über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichen, die bevorzugten Managementinstrumente. Die MMO und die IFCA Cornwall haben sich nach Beratungen darauf verständigt, dass für dieses über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichende GGB IFCA-Verordnungen erlassen werden, die die Verwaltung des innerhalb von 6 Seemeilen gelegenen Gebietsabschnitts regeln, und dass eine MMO-Verordnung das Management des Cape-Bank-Abschnitts des GGB zwischen 0 und 12 Seemeilen regeln soll. Eine MMO-Verordnung ist somit die empfohlene Option für den zwischen 0 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des GGB.

4.1.1   Option 1: Keine Maßnahmen

Dies würde bedeuten, dass keine dauerhafte Managementmaßnahme eingeführt wird. Gegen Risiken, denen das Gebiet durch schädigende Aktivitäten ausgesetzt ist, würde nichts unternommen, und die aufgrund des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) und von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie bestehenden Verpflichtungen würden nicht eingehalten.

4.1.2   Option 2: Freiwillige Vereinbarung

Diese Option würde bedeuten, dass freiwillige Verhaltensregeln zum Erhalt von Schutzgütern aufgestellt würden. Die MMO hat diese Option unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus (Better Regulation Principles), wonach neue Vorschriften stets nur die letzte Möglichkeit sein sollen, und nach dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums geprüft, das davon ausgeht, dass Managementmaßnahmen Vorschriftscharakter haben müssen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums sieht auch vor, dass zur Regulierung von Interaktionen zwischen ausgewiesenen Schutzgütern und Fanggeräten, die ein hohes Risiko (rot) darstellen, bis spätestens Ende Dezember 2013 Maßnahmen eingeführt werden sollen. Die MMO hält freiwillige Maßnahmen in diesem Fall nicht für geeignet, da schnelles Handeln gefordert ist und das Risiko besteht, dass selbst geringe Interaktionen eine Verschlechterung des Schutzgutes bewirken.

4.1.3   Option 3: MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“)

Den Einsatz von Grundschleppnetzen im gesamten Cape-Bank-Bereich des GGB zu verbieten, ist für den Schutz der Felsenriffe nicht erforderlich und würde zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern führen, die in anderen Teilen des GGB fischen. Der geschätzte Gesamtverlust an Anlandungen (siehe Tabelle 1) würde sich auf 15 971,20 GBP belaufen (statt wie bei der bevorzugten Option auf 11 788,83 GBP), und die Durchsetzungskosten wären sehr viel höher.

4.1.4   Option 4: MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“)

Dies ist die bevorzugte Option. Eine umfassende Analyse der Option ist nachstehend beigefügt.

4.1.5   Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen

Solche Verwaltungsmechanismen werden in diesem Fall als ungeeignet angesehen. Die im MaCAA vorgesehene Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen ist besser geeignet, weil sie die Verwaltung einer Tätigkeit in geschützten Meeresgebieten mit ausreichender Durchsetzungskraft, Flexibilität und Schnelligkeit und hinreichenden Konsultationen ermöglicht.

4.2   Empfohlene Option

4.2.1   MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über Felsenriffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“).

4.2.2   Diese Option wird empfohlen, weil sie am kostenwirksamsten ist. Die MMO ist am besten geeignet, Managementmaßnahmen für die Fischerei in der Riffzone von Cape Bank zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen, da sie Verordnungen für das gesamte Gebiet erlassen kann, um die Erhaltungsziele des GGB voranzubringen. Zur Abgrenzung der vorgeschlagenen Verbotszone wurden die besten verfügbaren Nachweise für den Umfang der Schutzgüter herangezogen, und es wurde berücksichtigt, dass eine Pufferzone zwischen den Schutzgütern und der Grenze des unter die Verordnung fallenden Gebiets erforderlich ist. Bei der Festlegung der Begrenzungslinie der Verbotszone wurde auch auf einfache Durchsetzbarkeit geachtet. Die konsequente Einhaltung der Vorschriften soll durch eine klare Abgrenzung erleichtert werden.

5.   Evidenzgrundlage

5.1   Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei auf Felsenriffe

5.1.1

Es gibt nur eine begrenzte Evidenzgrundlage (29) in Form empirischer Studien über die genauen Auswirkungen der Fischerei auf Lebensräume auf Hartböden. Bekannt ist auf jeden Fall, dass Schleppnetze auf felsigen Substraten einen erheblichen Anteil der großen, aufrecht am Untergrund verankerten Arten wie Schwämme oder Korallen schädigen oder töten (Løkkeborg, 2005). 67 % der Schwämme wurden bei einem einzigen Durchzug eines Schleppnetzes im Golf von Alaska geschädigt (Freese et al., 1999). Andere Arten wie Hydroiden, Anemonen, Moostierchen, Manteltiere und Stachelhäuter sind durch mobile Fanggeräte gefährdet (McConnaughey et al., 2000; Sewell and Hiscock, 2005). Die Schleppnetzfischerei kann darüber hinaus die Komplexität von Lebensräumen einschränken, weil Felsbrocken und Steine mit dem harten Substrat umhergeschoben werden (Engel and Kvitek, 2008; Freese et al., 1999). Die physikalische Widerstandsfähigkeit hängt von der Art des Substrats ab. Schluffsteinriffe sind besonders anfällig für strukturelle Schädigungen (Attrill et al., 2011). Das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung wird als so hoch angesehen, dass das Gebiet rot eingestuft wurde. Deshalb werden Managementmaßnahmen noch in diesem Jahr eingeführt.

5.2   Verteilung der Felsenriffe

Abbildung 1 zeigt den Standort des Felsenriffs im Cape-Bank-Bereich des GGB.

Abbildung 1

Karte des Gebiets und des Schutzgutes

Image 8

Marine Management Organisation

GGB Land's End & Cape Bank

6 Seemeilen (UKHO)

12 Seemeilen (UKHO)

MMO-Management-Gebiet

Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe

GGB Land's End and Cape Bank

CIFCA-Management-Gebiet

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. © Marine Management Organisation. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright [2013] and database right. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Not to be used for navigation.

6.   Betroffene Sektoren

6.1

Fischereigewerbe: Von dem Verbot sind vor allem Trawler mit Baumkurren, Dredgen und anderen Grundschleppnetzen und vorwiegend Schiffe betroffen, die in Newlyn anlanden. Französische und belgische Fangschiffe dürfen Grundfischarten fangen, doch der größte Teil ihrer Fänge wird nicht im Vereinigten Königreich angelandet. Aus Gesprächen mit Beteiligten und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes während der Vorkonsultation zur vorgeschlagenen Managementmaßnahme ging hervor, dass nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Einige französische Trawler mit Scherbrettnetzen fischen am westlichen Ende und mehrere belgische Schiffe am Nordende des für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiets. Es wird nicht damit gerechnet, dass sich der Eingriff auf andere Sektoren als die Fischerei auswirken wird.

6.2

Lokale Wirtschaft und Gesellschaft: Mit sozialen und wirtschaftlichen Kosten für lokale Gemeinschaften im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich und Belgien durch potenzielle Anlandungsverluste und entsprechende Auswirkungen auf die örtliche Fischerei dürfte kaum zu rechnen sein, da alternative Fanggründe vorhanden sind und daher nur eine minimale Verlagerung erfolgen wird. Vermutlich wird die bevorzugte Option nur geringe Auswirkungen haben, da vor allem mit statischen Fanggeräten und mit Schiffen gefischt wird, die in Newlyn, Mousehole, Sennen Cove und anderen Buchten in Pennwith sowie in St Ives und Hayle beheimatet sind. Welchen weiteren Nutzen der Schutz der Felsenriffe hat, wird in Kapitel 7 beschrieben.

6.3

Durchsetzungsbehörden: Verantwortlich für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verbotszone zwischen 0 und 12 Seemeilen ist die MMO, die somit die zusätzlichen Durchsetzungskosten zu tragen hätte. Die veranschlagten Kosten werden in Kapitel 7 aufgeführt.

7.   Kosten-Nutzen-Analyse

7.1   Kosten der empfohlenen Option

7.1.1   Das Verbot von Grundschleppnetzen in dem vorgeschlagenen Gebiet könnte folgende Kosten verursachen:

—

direkte Kosten für das Fischereigewerbe durch verkleinerte Fanggründe,

—

Kosten für das Fischereigewerbe durch die Verlagerung auf andere Fanggründe,

—

potenzielle Umweltauswirkungen, da infolge einer Verlagerung größere Schäden in den Lebensräumen anderer Gebiete auftreten könnten, und

—

Kosten, die der MMO durch die Verwaltung und die Durchsetzung der Maßnahme entstehen.

7.1.2   Die Kosten für das Fischereigewerbe einschließlich der durch eine mögliche Verlagerung verursachten Kosten und der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die MMO lassen sich monetarisieren. Die geschätzten Werte wurden zusammengefasst und werden im Rahmen dieser Folgenabschätzung (FA) vorgelegt (Tabellen 1 und 2). Umweltkosten durch mögliche größere Schäden an Lebensräumen sind kaum zu beziffern und werden deshalb hier als nicht monetarisierte Kosten aufgeführt.

7.2   Analyse der Kosten für die Fischerei

7.2.1   Zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung wurden folgende Daten zugrunde gelegt:

—

Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik,

—

auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2),

—

im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte,

—

Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und

—

Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA.

7.3   Unsicherheit und Annahmen

7.3.1   Die Schätzungen der durchschnittlichen Kosten basieren auf den für das GGB im statistischen ICES-Rechteck 29E4 geschätzten Anlandungswerten für das Vereinigte Königreich (siehe Abbildung 2). Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 5,79 % eines statistischen ICES-Rechtecks ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B werden die Methoden der Kostenberechnung genauer erläutert.

7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird.

7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden.

7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4).

Abbildung 2

Karte des statistischen ICES-Rechtecks 29E4 und des GGB Land’s End and Cape Bank

Image 9

Marine Management Organisation

GGB Land's End & Cape Bank (Statistisches ICES-Rechteck 29E4)

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

12_Seemeilen-Grenze (UKHO)

GGB Land's End and Cape Bank

Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe

MMO-Management-Gebiet

CIFCA-Management-Gebiet

Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. © ICES (http://geo.ices.dk/) © Marine Management Organisation. © Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Not to be used for navigation.

7.4   Fischereitätigkeit im GGB Land’s End and Cape Bank

7.4.1   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 29E4 fischten, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (165 Schiffe), Handleinen (146 Schiffe), Stülpgeräten (71 Schiffe) und anderen Grundnetzen (11 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (25 Schiffe).

7.4.2   Angelandet werden vorwiegend pelagische Fische, Krebstiere, Grundfische und Weichtiere.

7.4.3   Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet.

7.4.4   Die meisten französischen und belgischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Die VMS-Daten (30) der französischen und der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe in den für das Verbot vorgeschlagenen Bereichen des GGB, zu denen sie Zugang haben, kaum oder gar nicht fischen (Abbildungen 3 und 4).

7.4.5   Eine Vorkonsultation mit dem belgischen Fischereigewerbe fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen GGB im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung am 12. Juli teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen in dem GGB ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Diese Felsenriffe wurden als besonders ungünstig für Grundschleppnetze angesehen. Eine Konsultationssitzung mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes fand am 27.9.2013 in Paris statt. Dabei wurde bestätigt, dass 12 Scherbrettnetz-Trawler mit einer Länge zwischen 15 und 24 m von der Normandie aus in dem für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiet fischen.

7.4.6   Im Rahmen der formellen Konsultation haben die Vertreter sowohl des französischen als auch des belgischen Fischereigewerbes bestätigt, dass in der vorgeschlagenen Verbotszone einige Fischereiaktivitäten stattfinden.

Abbildung 3

Französische VMS-Positionsmeldungen 2012

Image 10

Marine Management Organisation

Französische VMS-Meldungen 2012 (GGB Land's End & Cape Bank)

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

12-Seemeilen-Grenze (UKHO)

Franz. VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter)

Geschwindigkeit (Knoten)

0.00 - 6.00

>=6.01

MMO-Sperrung Cape Bank

Cape Bank, küstenf. aufrag. Riff

GGB Land's End & Cape Bank

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data. ©Marine Management Organisation. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Not to be used for navigation.

Abbildung 4

Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012

Image 11

Marine Management Organisation

Belgische VMS-Meldungen 2012 (GGB Land's End & Cape Bank)

12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO)

6-Seem.-Grenze (1983) (UKHO

MMO-Management-Gebiet

Cape Bank, küstenf. aufrag. Riff

GGB Land's End & Cape Bank

Belg. VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter)

Geschwindigkeit (Knoten)

0.00 - 6.00

>=6.01

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. ©Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Contains UKHO Law of the Sea data ©Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation Not to be used for navigation.

7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen

Vereinigtes Königreich

7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in der vorgeschlagenen Verbotszone. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert.

7.5.2   Die errechneten Werte für die betroffenen Anlandungen aus dem statistischen ICES-Rechteck 29E4 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011.

Tabelle 1

Anlandungen britischer Schiffe aus dem ICES-Gebiet 29E4 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem GGB (Januar 2008 bis Dezember 2011)

Fanggerät

Angelandetes Gewicht

(t)

Wert für ICES 29E4

(GBP)

Wert für GGB

(GBP)

Wert für Verbotszone (73,813 % des GGB)

(GBP)

Baumkurren

209

830 886

2 492,30

1 839,65

Dredgen

86

120 294

0

0

Netze für Kaisergranat

3

3 753

141,90

104,74

Andere Grund-schleppnetze

161

342 297

13 337

9 844,44

Insgesamt

459

1 297 230

15 971,20

11 788,83

7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht.

Für das GGB Land's End and Cape Bank wurden die Anlandungsdaten für das ICES-Rechteck 29E4 verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert.

Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt.

Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Tätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind.

Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus dem GGB wird auf 2 434,6 GBP geschätzt. Das Einkommen von Dredgern mit mehr als 15 m Länge ist mit null angegeben, ebenso wie für Trawler mit anderen Grundschleppnetzen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotte mit Trawlern unter 10 m Länge beträgt schätzungsweise 10,90 GBP. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Flotte der Baumkurren-Trawler von 10 bis 15 m Länge beträgt schätzungsweise 46,80 GBP (zur genauen Aufschlüsselung siehe Tabelle 5 der Fischereistatistiken 2008 bis 2011).

Aus unserer Vorkonsultation mit Interessenvertretern geht hervor, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Verordnung in erster Linie die Grundschleppnetzfischerei und die Muschelfischerei mit Dredgen betreffen werden.

7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 73,813 % des GGB ausmacht) wurde auf 11 788,83 GGB geschätzt.

7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde.

Frankreich und Belgien

7.5.6   Aus der Analyse der VMS-Daten geht hervor, dass die belgische Fischereiaktivität im ICES-Rechteck 29E4 zum überwiegenden Teil außerhalb des GGB stattfindet. 2012 haben 26 belgische Fangschiffe im nördlichen Teil des ICES-Rechtecks gefischt.

Der Großteil der französischen Fischereiaktivität im ICES-Rechteck 29E4 findet im Nordwesten außerhalb des GGB statt. 2012 haben 46 französische Fangschiffe über das VMS eine Position mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 6 Knoten im westlichen Teil des Cape-Bank-Bereichs im GGB gemeldet.

7.5.7   Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Seezungenfang und die französischen Fischer auf Schellfisch- und Kabeljaufang. Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt:

—

dass die belgischen Fangschiffe, die in dem für sie zugänglichen Teil des GGB tätig waren, schätzungsweise 0,44 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 1 749 GBP entspricht;

—

dass die französischen Fangschiffe, die in dem für sie zugänglichen Teil des GGB aktiv waren, schätzungsweise 24,98 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 44 036 GBP entspricht.

7.5.8   Die Abbildungen 3 und 4 zeigen, dass sich die Fangtätigkeit überwiegend auf den nordwestlichen Korridor des Gebiets konzentriert, der außerhalb der vorgeschlagenen Verbotszone (Riff und Pufferzone) liegt. Die tatsächlichen Anlandungsverluste dürften daher sehr viel geringer ausfallen als die oben angegebenen Schätzwerte. Weitere Angaben zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe in den und um die vorgeschlagenen Verbotszonen enthält Anhang B.

7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte

7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen zu hoch angesetzt sein dürften (dadurch bedingt, dass über den Felsenriffen nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird), wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die Fangflotte haben. Mehrere betroffene Fischer wiesen bei der Vorkonsultation darauf hin, dass Grundschleppnetze grundsätzlich nicht über Felsenriffen ausgebracht werden, weil die Netze beschädigt werden könnten. Die Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass Fanggründe um das westliche und das nördliche Gebiet des für das Verbot vorgesehenen Cape-Bank-Gebiets verloren gehen werden. Alternative Fanggründe seien aber ohne weiteres zugänglich.

7.7   Anpassungsfähigkeit

7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden.

7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Einige betroffene Fischer gaben an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Felsenriffen und in der Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung.

7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über eine spezifizierte Verbotszone) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert. Im Zuge der Vorkonsultation und der formellen Konsultation haben Vertreter des französischen und des belgischen Fischereigewerbes bestätigt, dass in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet Fischfang betrieben wird. Zum Umfang der Verlagerung und zu alternativen Fanggründen haben sie sich jedoch nicht weiter geäußert.

7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden.

7.8   Indirekte Kosten

7.8.1   Umweltkosten

Bei der empfohlenen Option ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Schiffsdieselverbrauch steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, denn die meisten Fischer haben angegeben, dass sie in diesem Gebiet gar nicht fischen, und alternative Fanggründe sind ohne Weiteres erreichbar.

7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten

7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (31)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (32)

7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko (33), dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option.

Tabelle 2

Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (34)

Aktivität

Einheitskosten

(GBP)

Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr

Gesamtkosten pro Jahr

(GBP)

Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet

4 000 pro Tag

1

4 000

Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet

800 bis 1 000 pro Tag

5

4 000 -5 000

Luftüberwachung pro Gebiet

2 050 pro Stunde

2

4 100

Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet

10 375 pro Fall

1

10 375

Insgesamt

 

9

22 475 -23 475


Tabelle 3

Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen

 

J0

J1

J2

J3

J4

J5

J6

J7

J8

J9

Übergangs-kosten

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

Jährlich wieder-kehrende Kosten – Beste Schätzung

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Niedrig

0,022475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Hoch

0,023475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*1):

0,2  Mio. GBP

7.10   Nutzen der empfohlenen Option

7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in der vorgeschlagenen Verbotszone untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Felsenriffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung:

—

Umweltnutzen durch Erhaltung der Felsenriffhabitate.

Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt.

7.11   Umweltnutzen

7.11.1   Die Felsenriffe im GGB gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden. Die einzelnen Riffe sind zwar relativ klein (sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene), aber sie sind ökologisch vielfältig und als dauerüberflutetes küstenfernes Riff von lokaler Bedeutung (gemessen an ihrer Größe). (35)

7.11.2   Das GGB umfasst im Wesentlichen zwei Riffzonen, die fast ausschließlich aus Granit bestehen (Axelsson & Dewey, 2011; Birchenough et al., 2008), eine Riffzone am Küstensaum (der Land’s End-Anteil des GGB, das küstennah aufragende Teilriff) und eine aufragende Riffzone in etwas größerer Entfernung von der Küste, die in einem weiten, gewölbten Bogen mehr oder weniger an der Küstenlinie ausgerichtet ist (der Cape-Bank-Bereich des GGB, das küstenfern aufragende Teilriff). Für die Verwaltung des küstenfern aufragenden Riffs wird die MMO zuständig sein. Dieser Bereich ist von Tang mit Bryozoen- und Hydroidenrasengemeinschaften dominiert, und es gibt Bereiche, die von Stachelhäutern abgegrast werden und in denen Blattzweig-Moostierchen (Pentapora fascialis), der Essbare Seeigel (Echinus esculentus) und der Gelbe Bohrschwamm (Cliona celata) vorkommen (Birchenough et al., 2008a). Durch Strömungen und Wellengang verursachte Wasserbewegungen fördern den dichten Bewuchs mit Schwämmen, Manteltieren, Anemonen und Weichkorallen (Irving, 1996). (36)

7.11.3   Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung.

7.11.4   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten.

7.11.5   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann.

7.11.6   Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte.

7.12   Sozioökonomischer Nutzen

7.12.1   Durch die Erhaltung der Felsenriffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (37); D. R. Chae et al., 2012 (38)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013).

7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzept anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt.

7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung

7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich und Belgien findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt.

Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der britischen Fischereistatistik

In Datentabellen auf der Website (39) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind.

Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen.

Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten.

Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems alle zwei Stunden ihre genaue Position.

Für diese Schiffe über 15 m Länge konnte die relativ grobe Spanne raumbezogener Daten aus den Aktivitätsmeldesystemen mit den exakten Positionsmeldungen aus den VMS kombiniert werden, was eine genauere Schätzung der Fangtätigkeit ermöglicht hat. Diese detaillierte Neuberechnung der Daten zur Fangtätigkeit ermöglicht eine Schätzung der Aktivität von Schiffen über 15 m Länge in den jeweiligen EMS-Gebieten.

Soweit verfügbar, werden diese detaillierten Daten in den Tabellen zusammen mit der Gesamtaktivität von Schiffen über 15 m Länge in den ICES-Rechtecken dargestellt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Datensätzen wurde auf die Daten für Schiffe mit anderer Länge angewandt, um die Fangtätigkeit der Schiffe mit weniger als 15 m Gesamtlänge in der vorgeschlagenen Verbotszone annähernd schätzen zu können.

Beachten Sie die Nähe der vorgeschlagenen Verbotszone zur Küste. Der Anteil von Schiffen über 15 m Länge an der Fischereiaktivität in den betreffenden Gebieten, der für die Schätzung der Aktivität anderer britischer Schiffe herangezogen wurde, könnte ungenaue Ergebnisse liefern, da größere Schiffe in größerer Entfernung von der Küste fischen als kleinere, insbesondere über 10 m lange Schiffe.

Diese Daten sind in den Tabellen grau hinterlegt. Damit wird angezeigt, dass es sich um Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind.

Es folgt eine Liste der küstennahen EMS-Gebiete, die Gegenstand dieser Analyse sind. Einige Rechtecke decken mehr als ein Gebiet ab; sie sind gelb markiert.

Diese Überschneidung bedeutet, dass die Analysen für die einzelnen Gebiete nicht einfach addiert werden können, um die gesamte potenzielle Abdeckung der vorgeschlagenen Verbotszonen zu schätzen. Die folgende Tabelle enthält genauere Angaben zum Anteil der gesamten Aktivität in den ICES-Rechtecken für jede vorgeschlagene Verbotszone für Schiffe über 15 m Länge (für diese Schiffe liegen genaue Satellitendaten vor).

Wenn ein großer Teil der EMS-Gebiete abgedeckt ist, dürften die Schätzungen der Fangtätigkeit anhand anderer Schiffslängen auf der Grundlage der durch VMS-Daten belegten Aktivität zuverlässiger sein als für die Gebiete, die nur zu einem geringen Teil abgedeckt sind.

Anhang B: Anmerkungen zu den statistischen Daten zur Aktivität nichtbritischer Fangschiffe

Diese Tabellen sind Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten.

Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört es, verschiedene Datensätze mit genauen Angaben zu den Anlandungen und den angelandeten Arten jedes Mitgliedstaats aus den einzelnen ICES-Rechtecken mit einer entsprechenden Einteilung der Fangschiffe zusammenzustellen.

Diese Datensätze werden für den Bedarf der STECF-Arbeitsgruppe erstellt. Sie müssen daher sorgfältig aufbereitet sein, um Doppelzählungen von Aktivitätsdaten zu vermeiden. Die Daten stammen von der Website (40) des STECF.

Die zusammengefassten Gesamtwerte wurden anhand der an das europäische System zum Austausch von Fischereidaten FIDES gemeldeten Fangtätigkeit in Bezug auf bestimmte quotierte Bestände überprüft, um die angegebenen Daten zu validieren.

Dennoch bleiben einige Differenzen in den Gesamtwerten zwischen den zu Arten/Fläche gemeldeten Daten in den Datensätzen des STECF und den ähnlich detaillierten Daten, die im Rahmen der Fangmeldesysteme zur Überwachung der Fänge quotengebundener Arten an FIDES gemeldet werden. Daher sind diese Zahlen nur Näherungswerte für das Ausmaß der Aktivität der betreffenden Mitgliedstaaten in dem Gebiet und keine endgültigen Feststellungen.

Die monetären Näherungswerte wurden anhand des durchschnittlichen Wertes der Anlandungen britischer Fangschiffe aus dem betreffenden ICES-Rechteck oder ähnlichen Gebieten erstellt.

Wenn Daten zu einem bestimmten Jahr fehlen, bedeutet das entweder, dass in dem Jahr keine Aktivität gemeldet wurde, oder dass keine Daten übermittelt worden sind.

ANALYSE DER AKTIVITÄT NICHTBRITISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS IN DIESER FOLGENABSCHÄTZUNG UNTERSUCHTE GGB ABDECKEN

Angewandte Methodik:

Für diese Analyse wurde die Standardmethodik, mit der festgestellt wird, ob britische Fangschiffe in einem bestimmten Gebiet aktiv waren, auf die Daten zu nichtbritischen Schiffen, insbesondere aus Frankreich und Belgien mit traditionellen Zugangsrechten zu bestimmten Bereichen der britischen Küstengewässer, angewandt.

Dazu gehört die Schätzung der Fischereiaktivität anhand von VMS-Daten auf der Grundlage der in den VMS-Meldungen („Pings“) angegebenen Geschwindigkeit des Fangschiffs.

Daten zu jedem VMS-Ping von nichtbritischen Fangschiffen in den ICES-Rechtecken, die das jeweilige Gebiet abdecken, werden aus dem britischen VMS-System mit genauen Angaben zur Identität des Schiffs (CFR-Nummer), zu Position und Geschwindigkeit sowie Datum und Zeitpunkt des Pings ausgewählt.

Jeder Ping wird als Hinweis auf die Fangtätigkeit bewertet und klassifiziert, die bei einer Geschwindigkeit > = 1 oder < = 6 Knoten stattfindet.

Diese Fischerei-Pings aus den ICES-Rechtecken werden mit der GIS-Software bearbeitet, um festzustellen, ob die Position innerhalb oder außerhalb des betreffenden Gebiets lag.

So lässt sich berechnen, welcher Anteil der Fischerei-Pings für jeden Mitgliedstaat in dem Rechteck auf das betreffende Gebiet entfiel. Dieser Faktor wird auf die Gesamtmenge der Anlandungen angewandt, die in den STECF-Datensätzen für den betreffenden Mitgliedstaat zu ersehen sind, um die Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in dem Gebiet zu schätzen.

ZUSAMMENFASSUNG DER AKTIVITÄT BELGISCHER UND FRANZÖSISCHER FANGSCHIFFE IM ICES-RECHTECK 29E4, IN DEM DAS GGB LAND'S END AND CAPE BANK LIEGT

Dies ist eine Zusammenfassung der Aktivität der Fangschiffe der Mitgliedstaaten nach Menge und Wert der angelandeten Fänge:

(1)

Gesamtaktivität mit Grundschleppnetzen in den ICES-Rechtecken, die das betreffende Gebiet abdecken.

(2)

Schätzungen der Aktivität mit Grundschleppnetzen in dem betreffenden Gebiet.

Teil A – Gesamttonnage der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (t) im ICES-Rechteck 29E4

Aktivität (t) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2010-2012

BELGIEN

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BT2 (*2)

105,77

76,81

121,77

352,38

0,13

0,10

0,15

0,44

 

TR2 (*3)

0,00

0,00

0,00

0,35

0,00

0,00

0,00

0,00

 

29E4 insges.

105,77

76,81

121,77

352,73

0,13

0,10

0,15

0,44

FRANK-REICH

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

0-15 m lang

Baum-kurre

0,00

0,00

0,00

2,15

 

 

 

0,05

 

Grund-schlepp-netz

0,00

0,00

3,00

0,17

 

 

0,07

 

 

Dredge

0,00

0,00

9,63

0,00

 

 

0,23

 

Über 15 m lang

Grund-schlepp-netz

0,00

0,00

940,59

1 055,57

 

 

22,21

24,93

 

Dredge

0,00

0,00

13,26

0,00

 

 

0,31

 

 

29E4 insges.

0,00

0,00

966,48

1 057,89

0,00

0,00

22,82

24,98


Teil B – Gesamtwert der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (GBP) im ICES-Rechteck 29E4

Aktivität (GBP) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2009-2012

BELGIEN

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BT2 (*4)

442 857

404 990

705 959

1 409 228

549

502

876

1 748

 

TR2 (*5)

0

0

0

522

0

0

0

1

 

29E4 insges.

442 857

404 990

705 959

1 409 751

549

502

876

1 749

FRANK-REICH

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

0-15 m lang

Baum-kurre

0

0

0

8 116

0

0

0

192

 

Grund-schlepp-netz

0

0

4 898

1 452

0

0

116

34

 

Dredge

0

0

15 722

0

0

0

371

0

Über 15 m lang

Grund-schlepp-netz

0

0

1 804 373

1 855 331

0

0

42 607

43 810

 

Dredge

0

0

21 648

0

0

0

511

0

 

29E4 insges.

0

0

1 846 641

1 864 899

0

0

43 605

44 036

Eine vollständige Zusammenfassung der Aktivität finden Sie in den statistischen Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe.

ANHANG V

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EVIDENZGRUNDLAGE

1.   Einleitung

1.1

Gebiet: GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (41)

1.2

Das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone wurde wegen seiner Felsenriffgemeinschaften ausgewiesen. Felsenriffgemeinschaften sind aufragende Felszonen, die von einer Abfolge von Pflanzen und Tieren besiedelt sind. Verschiedene Gemeinschaften können ineinander übergehen von der oberflächennahen, von Sonnenlicht erhellten Zone, die von Pflanzen wie Tangwäldern und Rotalgen dominiert wird, bis in größere Wassertiefen, wo eine variationsreiche Fauna die Felsenriffe besiedelt, darunter Stachelhäuter, Schwämme, Korallen, Anemonen, Moostierchen und Krebstiere. (42)

1.3

Die Felsenriffe in diesem Gebiet gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden.

1.4

Das Ministerium für Ernährung, Umwelt und Landwirtschaft (Defra) hat ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (EMS) eingeführt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit für die MMO, Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei in dem GGB zwischen 6 und 12 Seemeilen vorzusehen, um die Einhaltung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (43) zu gewährleisten.

1.5

Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren und Dredgen. Zur Beschränkung der Interaktionen zwischen Aktivität und Schutzgut sind Managementmaßnahmen erforderlich.

1.6

Diese Folgenabschätzung (FA) wurde vorgenommen, um Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen zum Schutz der Riffe zu ermitteln. Außerdem erklärt die FA, weshalb das Management als bevorzugte Option empfohlen wird. Ein Entwurf der FA war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.

1.7

Daten und Evidenz zur Unterstützung dieser FA stammen von Natural England (NE), verschiedenen IFCAs und der MMO. Zusätzlich hat die MMO zwei offene Veranstaltungen durchgeführt, eine zusammen mit der IFCA Cornwall am 10.6.2013 in Looe und eine mit der IFCA Devon and Severn am 11.6.2013 in Plymouth, um Beteiligte direkt zu befragen und sich ein Bild von den wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbotszonen zu machen. Ein Treffen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Belgien und ein Treffen mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes am 27.9.2013 in Paris statt. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes wiesen darauf hin, dass Grundschleppnetze in den vorgeschlagenen Verbotszonen kaum eingesetzt werden und dass außer in den vorgeschlagenen Pufferzonen in den Korridoren zwischen den Felsenriffen, vor allem zwischen Eddystone und Hatt Rock, gefischt wird, die auch weiterhin zugänglich sein werden. Informationen und Äußerungen aus Befragungen von Berufsfischern wurden aufgezeichnet und als anekdotische Evidenz in diese FA aufgenommen.

1.8

Im Rahmen der Entwicklung der Verordnung fand vom 10.9.2013 bis zum 22.10.2013 eine formelle Konsultation zu den Entwürfen der vorgeschlagenen Verordnung und der FA für dieses Gebiet statt. Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass in dem für das Verbot vorgeschlagenen Hatt-Rock-Gebiet mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass belgische Fischer in diesem Gebiet nur begrenzt tätig sind.

2.   Begründung der Maßnahme

2.1

Im August 2012 nahm das Umweltministerium (Defra) eine Überprüfung des Fischereimanagements in EMS vor, um festzustellen, wie das künftige Management aussehen muss, damit Schutzgüter in einem guten Zustand erhalten werden. Das Ergebnis war ein überarbeitetes Konzept (44) für das Fischereimanagement in EMS.

2.2

Das überarbeitete Konzept wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Die Risikoeinstufung wird durch eine Matrix (45) belegt, in der die von Interaktionen zwischen Fischereitätigkeit und ökologischen Schutzgütern ausgehenden Risiken klassifiziert sind. Die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern sind rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 (unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit) eingeführt sein sollen, um eine Verschlechterung ausgewiesener Schutzgüter gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie zu vermeiden. Orange markierte Interaktionen erfordern eine Bewertung des jeweiligen Gebiets, um festzustellen, ob zum Erhalt von Schutzgütern Managementmaßnahmen hinsichtlich einer Aktivität erforderlich sind. Grün markierte Interaktionen erfordern ebenfalls eine Bewertung auf Gebietsebene, um festzustellen, ob Kombinationseffekte auftreten. Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. (46)

2.3

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Habitat-Richtlinie (47) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) und die besonderen Schutzgebiete (BSG) (48):

—

die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und

—

die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

2.4

Nach der Definition der Verordnung 8(1) der Lebensraum- und Artenschutzverordnungen von 2010 zählt zu den EMS (u. a.) jedes BEG, BSG und GGB. Teil 6 dieser Verordnungen regelt die Anforderungen an das Management für EMS im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie.

2.5

Das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone umfasst Felsenriffe, die hinsichtlich der Interaktionen mit Grundschleppnetzen rot eingestuft wurden. Deshalb sind hier Managementmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos erforderlich. Die MMO ist für die Umsetzung von Managementmaßnahmen zum Verbot von Aktivitäten zuständig, durch die es zu Interaktionen zwischen Felsenriffen und Grundschleppnetzen kommt. Die in der Matrix dokumentierten Interaktionen anderer Fanggeräte mit Felsenriffen sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung untersucht werden.

2.6

Der Bereich Eddystone erstreckt sich über zwei Verwaltungszonen: 0 bis 6 und 6 bis 12 Seemeilen. Die Felsenriffe innerhalb der 6-Seemeilen-Zone sollen durch eine Verordnung der IFCA Cornwall und die Felsenriffe in der Zone zwischen 6 und 12 Seemeilen durch eine MMO-Verordnung verwaltet werden.

2.7

Die genauen Angaben zum Standort und zum Ausmaß der Felsenriffe stammen von Natural England (49). Zur Festlegung der Pufferzone wurde der Leitfadenentwurf (50) von Natural England herangezogen, der empfiehlt, von der Tiefe des Schutzgutes auszugehen. Die Felsenriffe in diesem Gebiet erstrecken sich bis in ca. 60 Meter Tiefe. Für Tiefen zwischen 25 und 200 Metern empfiehlt der Leitfaden von Natural England eine Pufferzone, die dem Dreifachen der Tiefe des Schutzgutes entspricht. Dreimal 60 m würde eine Pufferzone von 180 m ergeben. Da die Tiefe des Schutzgutes nicht genau bekannt ist und auch etwas mehr als 60 m betragen könnte, wurde eine Pufferzone von 200 m festgelegt. Die Grenzen der Pufferzone wurden begradigt, um die Einhaltung und die Durchsetzung zu erleichtern.

2.8

Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet.

2.9

Ein Marktversagen liegt vor, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis hervorbringt. (51) Im Zusammenhang mit der Meeresumwelt stellt sich dieses Versagen so dar:

—

Öffentliche Naturgüter und Naturleistungen – Güter und Leistungen der Meeresumwelt wie Klimaregulierung und biologische Vielfalt sind sogenannte öffentliche Güter (sie können niemandem entzogen werden, und durch den Verbrauch an Naturleistung verringert sich das Angebot für andere Verbraucher nicht). Bei öffentlichen Gütern hat der Einzelne nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Anreiz, freiwillig durch eigene Anstrengung oder den Einsatz finanzieller Mittel dafür zu sorgen, dass die weitere Existenz dieser Güter gewährleistet wird. Dies hat zur Folge, dass das Angebot abnimmt oder, wie in diesem Fall, kein ausreichender Schutz mehr gegeben ist.

—

Negative Externalitäten – Negative Externalitäten treten auf, wenn die Verursacher von Schäden an der Meeresumwelt nicht in vollem Umfang dafür aufkommen. Für marine Naturgüter und Naturleistungen wird in den meisten Fällen kein monetärer Preis angesetzt. Daher werden die Kosten der Schäden auf dem Markt nicht direkt beziffert. Selbst die Marktpreise für Güter, die gehandelt werden (wie Wildfisch), spiegeln häufig nicht die gesamten wirtschaftlichen Kosten wider, die letztlich von Dritten und von der Gesellschaft insgesamt getragen werden müssen.

2.10

Hier ist staatliches Eingreifen gefordert, um diese beiden Ursachen für ein Versagen des Marktes in der Meeresumwelt zu beseitigen. Managementmaßnahmen zum Erhalt ausgewiesener Schutzgüter in europäischen Meeresgebieten sorgen dafür, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch Managementmaßnahmen wird auch die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt unterstützt, z. B. durch den Erhalt der biologischen Vielfalt in britischen Meeresgewässern.

3.   Ziele der Maßnahmen und erwartete Wirkung

3.1

Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009 (52), MaCAA) soll die MMO eine nachhaltige Meeresumwelt und Küstenfischerei federführend betreuen, vertreten und verwalten, indem sie für einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem, ökologischem und ökonomischem Nutzen sorgt, um gesunde Meere, nachhaltigen Fischfang und einen rentablen Wirtschaftszweig zu gewährleisten.

3.2

Diese Folgenabschätzung (FA) soll mit dazu beitragen, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet weiter vorangebracht werden, indem für den Schutz der Felsenriffe vor einer möglichen Schädigung durch Grundschleppnetze gesorgt wird.

3.3

Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet sind –

—

vorbehaltlich natürlicher Veränderungen:

—

der Umfang des Felsenriffhabitats und die Vielfalt des Lebensraums und der ihn bildenden Arten;

—

die Gemeinschaftsstruktur des Lebensraums (z. B. die Populationsstruktur einzelner bedeutender Arten und ihr Beitrag zum Funktionieren des Ökosystems);

—

die natürliche Umweltqualität (z. B. Wasserqualität, suspendierte Sedimente usw.);

—

die natürlichen Umweltprozesse (z. B. sollten biologische und physikalische Prozesse wie Wasserzirkulation und Sedimentablagerung, die natürlicherweise in der Umwelt ablaufen, nicht von der Basislinie zum Zeitpunkt der Ausweisung des Gebiets abweichen). (53)

3.4

Erwartet wird, dass das Risiko einer Verschlechterung der Felsenriffe verringert wird und dass die Bestimmungen des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden. Außerdem werden die wirtschaftlichen Folgen des Managements so weit wie möglich minimiert.

4.   Optionen

4.1   Im Rahmen des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) sind MMO-Verordnungen für den Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen und die federführende Funktion der MMO in der Verwaltung von Gebieten, die über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichen, die bevorzugten Managementinstrumente. Die MMO, die IFCA Devon and Severn und die IFCA Cornwall haben sich nach Beratungen darauf verständigt, dass für dieses über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichende GGB IFCA-Verordnungen erlassen werden, die die Verwaltung des innerhalb von 6 Seemeilen gelegenen Gebietsabschnitts regeln, und dass eine MMO-Verordnung das Management des Gebiets zwischen 6 und 12 Seemeilen regeln soll. Eine MMO-Verordnung ist somit die empfohlene Option für den zwischen 6 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des GGB.

4.1.1   Option 1: Keine Maßnahmen

Dies würde bedeuten, dass keine dauerhafte Managementmaßnahme eingeführt wird. Gegen Risiken, denen das Gebiet durch schädigende Aktivitäten ausgesetzt ist, würde nichts unternommen, und die aufgrund des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) und von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie bestehenden Verpflichtungen würden nicht eingehalten.

4.1.2   Option 2: Freiwillige Vereinbarung

Diese Option würde bedeuten, dass freiwillige Verhaltensregeln zum Erhalt von Schutzgütern aufgestellt würden. Die MMO hat diese Option unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus (Better Regulation Principles), wonach neue Vorschriften stets nur die letzte Möglichkeit sein sollen, und nach dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums geprüft, das davon ausgeht, dass Managementmaßnahmen Vorschriftscharakter haben müssen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums sieht auch vor, dass zur Regulierung von Interaktionen zwischen ausgewiesenen Schutzgütern und Fanggeräten, die ein hohes Risiko (rot) darstellen, bis spätestens Ende Dezember 2013 Maßnahmen eingeführt werden sollen. Die MMO hält freiwillige Maßnahmen in diesem Fall nicht für geeignet, da schnelles Handeln gefordert ist und das Risiko besteht, dass selbst geringe Interaktionen eine Verschlechterung des Schutzgutes bewirken.

4.1.3   Option 3: MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“)

Den Einsatz von Grundschleppnetzen im gesamten GGB zu verbieten, ist für den Schutz der Felsenriffe nicht erforderlich und würde zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern führen, die in anderen Teilen des GGB fischen. Der geschätzte Gesamtverlust an Anlandungen (siehe Tabelle 1) würde sich auf 80671 GBP belaufen (statt wie bei der bevorzugten Option auf 1428 GBP), und die Durchsetzungskosten wären sehr viel höher.

4.1.4   Option 4: MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“)

Dies ist die bevorzugte Option. Eine umfassende Analyse der Option ist nachstehend beigefügt.

4.1.5   Option 5: Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen

Solche Verwaltungsmechanismen werden in diesem Fall als ungeeignet angesehen. Die im MaCAA vorgesehene Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen ist besser geeignet, weil sie die Verwaltung einer Tätigkeit in geschützten Meeresgebieten mit ausreichender Durchsetzungskraft, Flexibilität und Schnelligkeit und hinreichenden Konsultationen ermöglicht.

4.2   Empfohlene Option

4.2.1   MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über Felsenriffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“).

4.2.2   Diese Option wird empfohlen, weil sie am kostenwirksamsten ist. Die MMO ist am besten geeignet, Managementmaßnahmen für die Fischerei in dem Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen vorzusehen, da sie Verordnungen für das gesamte Gebiet erlassen kann, um die Erhaltungsziele des GGB voranzubringen. Zur Abgrenzung der vorgeschlagenen Verbotszone wurden die besten verfügbaren Nachweise für den Umfang der Schutzgüter herangezogen, und es wurde berücksichtigt, dass eine Pufferzone zwischen den Schutzgütern und der Grenze des unter die Verordnung fallenden Gebiets erforderlich ist. Bei der Festlegung der Begrenzungslinie der Verbotszone wurde auch auf einfache Durchsetzbarkeit geachtet. Die konsequente Einhaltung der Vorschriften soll durch eine klare Abgrenzung erleichtert werden.

5.   Evidenzgrundlage

5.1   Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei auf Felsenriffe

5.1.1

Es gibt nur eine begrenzte Evidenzgrundlage (54) in Form empirischer Studien über die genauen Auswirkungen der Fischerei auf Lebensräume auf Hartböden. Bekannt ist auf jeden Fall, dass Schleppnetze auf felsigen Substraten einen erheblichen Anteil der großen, aufrecht am Untergrund verankerten Arten wie Schwämme oder Korallen schädigen oder töten (Løkkeborg, 2005). 67 % der Schwämme wurden bei einem einzigen Durchzug eines Schleppnetzes im Golf von Alaska geschädigt (Freese et al., 1999). Andere Arten wie Hydroiden, Anemonen, Moostierchen, Manteltiere und Stachelhäuter sind durch mobile Fanggeräte gefährdet (McConnaughey et al., 2000; Sewell and Hiscock, 2005). Die Schleppnetzfischerei kann darüber hinaus die Komplexität von Lebensräumen einschränken, weil Felsbrocken und Steine mit dem harten Substrat umhergeschoben werden (Engel and Kvitek, 2008; Freese et al., 1999). Die physikalische Widerstandsfähigkeit hängt von der Art des Substrats ab. Schluffsteinriffe sind besonders anfällig für strukturelle Schädigungen (Attrill et al., 2011). Das Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung wird als so hoch angesehen, dass das Gebiet rot eingestuft wurde. Deshalb werden Managementmaßnahmen noch in diesem Jahr eingeführt.

5.2   Verteilung der Felsenriffe

Abbildung 1 zeigt den Standort der Felsenriffe in dem GGB.

Abbildung 1

Karte des Gebiets und des Schutzgutes

Image 16

Marine Management Organisation

GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone)

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

Riffe

GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddyst.

Management-Gebiete

CIFCA

MMO

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee Not to be used for navigation.

6.   Betroffene Sektoren

6.1

Fischereigewerbe: Von dem Verbot sind vor allem Dredger, Baumkurren-Trawler und lokale Trawler und vorwiegend Schiffe betroffen, die in Plymouth und Looe und gelegentlich in Häfen wie Brixham und Teignmouth anlanden. Französische und belgische Fangschiffe dürfen Grundfischarten fangen, doch der größte Teil ihrer Fänge wird nicht im Vereinigten Königreich angelandet. Französische Trawler mit Grundschleppnetzen fischen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet Hatt Rock. Die Fangtätigkeit der belgischen Fischer in diesem Gebiet ist begrenzt. Die Gespräche mit Interessenvertretern im Zuge der Vorkonsultation zu der vorgeschlagenen Managementmaßnahme haben ergeben, dass mit Grundschleppnetzen vor allem in den Korridoren zwischen den Felsenriffen und den vorgeschlagenen Pufferzonen gefischt wird. Es wird nicht damit gerechnet, dass sich der Eingriff auf andere Sektoren als die Fischerei auswirken wird.

6.2

Lokale Wirtschaft und Gesellschaft: Mit sozialen und wirtschaftlichen Kosten für lokale Gemeinschaften durch potenzielle Anlandungsverluste und entsprechende Auswirkungen auf die örtliche Fischerei dürfte kaum zu rechnen sein, da alternative Fanggründe vorhanden sind und daher nur eine minimale Verlagerung erfolgen wird. Am stärksten betroffen wären möglicherweise die Häfen Plymouth und Looe. Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben darauf hingewiesen, dass in Küstenregionen, die vom Fischfang abhängig sind, der Dienstleistungssektor rund um die Fischerei betroffen sein könnte. Welchen weiteren Nutzen der Schutz der Felsenriffe hat, wird in Kapitel 7 beschrieben.

6.3

Durchsetzungsbehörden: Verantwortlich für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verbotszone ist die MMO, die somit die zusätzlichen Durchsetzungskosten zu tragen hätte. Die veranschlagten Kosten werden in Kapitel 7 aufgeführt.

7.   Kosten-Nutzen-Analyse

7.1   Kosten der empfohlenen Option

7.1.1   Das Verbot von Grundschleppnetzen in dem vorgeschlagenen Gebiet könnte folgende Kosten verursachen:

—

direkte Kosten für das Fischereigewerbe durch verkleinerte Fanggründe,

—

Kosten für das Fischereigewerbe durch die Verlagerung auf andere Fanggründe,

—

potenzielle Umweltauswirkungen, da infolge einer Verlagerung größere Schäden in den Lebensräumen anderer Gebiete auftreten könnten, und

—

Kosten, die der MMO durch die Verwaltung und die Durchsetzung der Maßnahme entstehen.

7.1.2   Die Kosten für das Fischereigewerbe einschließlich der durch eine mögliche Verlagerung verursachten Kosten und der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die MMO lassen sich monetarisieren. Die geschätzten Werte wurden zusammengefasst und werden im Rahmen dieser Folgenabschätzung (FA) vorgelegt (Tabellen 1 und 2). Umweltkosten durch mögliche größere Schäden an Lebensräumen sind kaum zu beziffern und werden deshalb hier als nicht monetarisierte Kosten aufgeführt.

7.2   Analyse der Kosten für die Fischerei

7.2.1   Zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung wurden folgende Daten zugrunde gelegt:

—

Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik,

—

auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2),

—

im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte,

—

Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und

—

Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA.

7.3   Unsicherheit und Annahmen

7.3.1   Die Schätzungen der durchschnittlichen Kosten basieren auf den für das GGB in den statistischen ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 geschätzten Anlandungswerten für das Vereinigte Königreich (siehe Abbildung 2). Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 0,16 % eines ICES-Rechtecks ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Die Informationen über belgische und französische Fangschiffe basieren auf Auszügen aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. In den Anhängen A und B werden die Methoden der Kostenberechnung genauer erläutert.

7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird.

7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden.

7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4).

—

Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik,

—

auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2),

—

im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte,

—

Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA.

7.4   Fischereitätigkeit im GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone

7.4.1   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 29E5 und 29E6 fischten, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (261 Schiffe), Handleinen (126 Schiffe) und Stülpgeräten (72 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (25 Schiffe).

7.4.2   Angelandet werden vorwiegend Muscheln, Krabben, Sprotten und Sardinen.

7.4.3   Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet.

7.4.4   Die meisten französischen und belgischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Frankreich und Belgien wurden um detaillierte statistische Angaben gebeten. Sobald diese Daten vorliegen, werden sie in die abschließende Folgenabschätzung aufgenommen.

7.4.5   Die VMS-Daten (55) der französischen und der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe in den für das Verbot vorgeschlagenen Bereichen des GGB, zu denen sie Zugang haben, kaum oder gar nicht fischen (Abbildungen 3 und 4).

7.4.6   Eine Vorkonsultation mit dem belgischen Fischereigewerbe fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen GGB im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung am 12. Juli teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Felsenriffen in dem GGB ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. Diese Felsenriffe wurden als besonders ungünstig für Grundschleppnetze angesehen. Eine Konsultationssitzung mit französischen Behörden und Vertretern des französischen Fischereigewerbes fand am 27.9.2013 in Paris statt. Dabei wurde bestätigt, dass der Zugang zwischen Eddystone und Hatt Rock für französische Fangschiffe eine wichtige Zugangsroute ist.

7.4.7   Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben im Rahmen der formellen Konsultation bestätigt, dass die belgische Fangtätigkeit in diesem Gebiet gering ist. Dagegen haben die Vertreter des französischen Fischereigewerbes auf ihre Fangtätigkeit gerade in dem Gebiet von Hatt Rock hingewiesen.

Abbildung 2

Karte der statistischen ICES-Rechtecke 29E5 und 29E6 und des GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone

Image 17

Marine Management Organisation

GGB Start to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone)

Statistische ICES-Rechtecke 29E5, 29E6

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

12-Seemeilen-Grenze (UKHO)

Statistische ICES-Rechtecke

GGB Start Point to Plymouth Sd. & Eddystone

Riffe

Management-Gebiete

CIFCA

MMO

Sources: Esri, DeLorme, NAVTEQ, USGS, Intermap, iPC, NRCng KoAN, Esri Japan, METI, Esri (Thailand), TomTom, 2012. © Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data© ICES (http://geo.ices.dk/). ©Marine management Organisation. Not to be used for navigation.

Abbildung 3

Französische VMS-Positionsmeldungen 2012

Image 18

Marine Management Organisation

Französische VMS-Meldungen 2012

(GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone))

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

GGB Start Point to Plymotuh Sound & Eddystone

Management-Gebiete

CIFCA

MMO

Französ. VMS-Meldungen 2012 (15+ Meter)

Geschwindigkeit (Knoten)

0.00 - 6.00

>=6.01

Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. Natural England Copyright 2008 © Crown Copyright. All rights reserved 2008. Not to be used for navigation.

Abbildung 4

Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012

Image 19

Marine Management Organisation

Belgische VMS-Meldungen 2012

(GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone))

6-Seemeilen-Grenze (UKHO)

Riffe

GGB Start Point to Plym. Sd. & Eddystone

Management-Gebiete

CIFCA

MMO

Belg. VMS-Meldungen 2012 (15+ Meter)

Geschwindigkeit (Knoten)

0.00 - 6.00

>=6.01

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. Not to be used for navigation.

7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen

Vereinigtes Königreich

7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert.

7.5.2   Die Werte für die betroffenen Anlandungen aus den statistischen ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011.

Tabelle 1

Geschätzte Anlandungen britischer Schiffe aus den ICES-Gebieten 29E5 und 29E6 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem GGB (Januar 2008 bis Dezember 2011)

Fanggerät

Angelandetes Gewicht

(t)

Wert

(GBP)

Wert für GGB

(GBP)

Wert für Verbotszone (1,77 % des GGB)

(GBP)

Baumkurren

1 429

3 844 049

2 693

47,67

Dredgen

2 589

4 149 690

7 368

130,43

Netze für Kaisergranat

7

4 873

0

0

Andere Grund-schleppnetze

3 211

7 334 338

70 610

1 249,78

Insgesamt

7 236

15 332 950

80 671

1 428

7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht.

Für das GGB Start Point to Plymouth Sound and Eddystone wurden die Anlandungsdaten für die ICES-Rechtecke 29E5 und 29E6 verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert.

Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt.

Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind.

Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus dem GGB wird auf 2 551 GBP, von Dredgern über 15 m Länge auf 2 683 GBP und von Grundschleppnetz-Trawlern über 15 m Länge auf 6 547 GBP geschätzt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Grundschleppnetz-Trawler unter 10 m Länge betrug schätzungsweise 15 237 GBP. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Grundschleppnetz-Flotte mit Schiffen von 10 bis 15 m Länge betrug schätzungsweise 54 408 GBP (zur genauen Aufschlüsselung siehe Tabelle 5 der Fischereistatistiken 2008 bis 2011). Aus unserer Vorkonsultation mit Interessenvertretern geht hervor, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Verordnung in erster Linie die Grundschleppnetzfischerei und die Muschelfischerei mit Dredgen betreffen werden.

7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 1,77 % des GGB ausmacht) wurde auf 1 428 GGB geschätzt.

7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde.

Frankreich und Belgien

7.5.6   Aus der Analyse der VMS-Daten geht hervor, dass die belgische Fischereiaktivität in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 zum überwiegenden Teil außerhalb des GGB stattfindet. 2012 haben lediglich 20 Fangschiffe innerhalb der beiden ICES-Rechtecke gefischt. Der Großteil der französischen Fischereiaktivität in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6 findet im westlichen Teil des Gebiets oder zwischen Hatt Rock und Brentons statt. 2012 haben 6 französische Fangschiffe über das VMS eine Position bei einer Geschwindigkeit von 1 bis 6 Knoten im Bereich Eddystone innerhalb des GGB gemeldet.

7.5.7   Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Schollenfang und die französischen Fischer auf Schellfisch- und Wittlingfang. Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt:

—

dass die belgischen Fangschiffe aus dem für sie zugänglichen Teil des GGB schätzungsweise 0,15 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 339 GBP entspricht;

—

dass die französischen Fangschiffe aus dem für sie zugänglichen Teil des GGB schätzungsweise 4,20 t Fisch angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 5 929 GBP entspricht.

Es wird jedoch nicht das gesamte Gebiet gesperrt. Die Abbildungen 3 und 4 zeigen, dass sich die Fangtätigkeit auf die Korridore außerhalb der vorgeschlagenen Verbotszone (Riffe und Pufferzone) konzentriert. Die tatsächlichen Anlandungsverluste dürften daher sehr viel geringer ausfallen als die oben angegebenen Schätzwerte.

Weitere statistische Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Schiffe enthält Anhang B.

7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte

7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen gering sein dürften, wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die britische und die belgische Fangflotte haben. Mehrere betroffene Fischer wiesen in der von der MMO durchgeführten Vorkonsultation darauf hin, dass Grundschleppnetze grundsätzlich nicht über Felsenriffen ausgebracht werden. Möglicherweise sei aber mit Einkommensverlusten in den Pufferzonen um die Felsenriffe herum zu rechnen. Tabelle 3 enthält die entsprechenden Schätzwerte. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben in der formellen Konsultation bestätigt, dass belgische Fischer in diesem Gebiet nur begrenzt tätig sind. Die Vertreter des französischen Fischereigewerbes haben bestätigt, dass Fanggründe um das für das Verbot vorgesehene Hatt-Rock-Gebiet verloren gehen werden. Alternative Fanggründe seien aber ohne weiteres zugänglich.

7.7   Anpassungsfähigkeit

7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden.

7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Einige betroffene Fischer gaben an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Felsenriffen und in der üblichen Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung.

7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über eine spezifizierte Verbotszone) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert. Als im Zuge der Vorkonsultation mit dem Fischereigewerbe über eine mögliche Verlagerung gesprochen wurde, ging es vor allem um die Auswirkungen einer vollständigen Sperrung und die bevorzugten Korridore zwischen den Felsenriffen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es über den Riffen nicht zu einer Interaktion mit Grundschleppnetzen kommt, wohl aber in den vorgeschlagenen Pufferzonen.

7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden.

7.8   Indirekte Kosten

7.8.1   Umweltkosten

Es ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Verbrauch an Schiffsdiesel steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, um die potenziellen Ertragseinbußen infolge der Sperrung auszugleichen. Der Grund dafür ist, dass die Fischer voraussichtlich weiterhin in den Korridoren zwischen den Verbotszonen fischen werden.

7.8.2   Möglicherweise kommt es zu einer verstärkten Fangtätigkeit in den Korridoren innerhalb der Verbotszonen, die sich auf die biologische Vielfalt und die Habitate auswirken könnte (S. E. Rees et al., 2013 (56)).

7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten

7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (57)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (58)

7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko (59), dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option.

Tabelle 2

Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (60)

Aktivität

Einheitskosten

(GBP)

Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr

Gesamtkosten pro Jahr

(GBP)

Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet

4 000 pro Tag

1

4 000

Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet

800 bis 1 000 pro Tag

5

4 000 -5 000

Luftüberwachung pro Gebiet

2 050 pro Stunde

2

4 100

Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet

10 375 pro Fall

1

10 375

Insgesamt

 

9

22 475 - 23 475


Tabelle 3

Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen

 

J0

J1

J2

J3

J4

J5

J6

J7

J8

J9

Übergangs-kosten

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

Jährlich wieder-kehrende Kosten – Beste Schätzung

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Niedrig

0,022475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Hoch

0,023475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*6):

0,2  Mio. GBP

7.10   Nutzen der empfohlenen Option

7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in den vorgeschlagenen Verbotszonen untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Felsenriffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung:

—

Umweltnutzen durch Erhaltung der Felsenriffhabitate.

Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt.

7.11   Umweltnutzen

7.11.1   Die Felsenriffe im GGB gehören zu den biologisch vielfältigsten Zonen des Vereinigten Königreichs. Sie haben eine wichtige Funktion für den Erhalt von Arten, die als selten gelten oder sich an ihrer biogeografischen Verbreitungsgrenze befinden. Die einzelnen Riffe sind zwar relativ klein (sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene), aber sie sind ökologisch vielfältig und als dauerüberflutetes küstenfernes Riff von lokaler Bedeutung (gemessen an ihrer Größe). (61)

7.11.2   Die küstennahen Riffe umfassen Küstenriffe, die mit den bis in die sublitorale Zone reichenden Ausläufern der exponierten terrestrischen Ökologie assoziiert sind, und große Bereiche mit aufragenden Felsen, Felsbrocken und Steinen in den küstenferneren Bereichen des Gebiets. Die Riffe in Eddystone und Umgebung sind ungewöhnlich in diesem Gebiet, da sie sich in großer Tiefe befinden und stetig wachsen. In Eddystone erheben sie sich sogar über die Wasseroberfläche. Sie beherbergen eine reiche biologische Gemeinschaft mit klassischer Felszonierung vom tiefen ins flache Wasser. Hier finden sich viele verschiedene Arten wie Weichkorallen, Seegurken, Seeigel, Schwämme, Korallenanemonen, Seescheiden und Tangwälder. Fächeranemone und Kelchkoralle (zwei seltene Arten im Vereinigten Königreich) und der Rosa Seefächer wurden beobachtet (Axelsson et al., 2006; Royal Haskoning, 2008; University of Plymouth, 2011). (62)

7.11.3   Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung.

7.11.4   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten.

7.11.5   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann.

7.11.6   Diese Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Felsenriffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte.

7.12   Sozioökonomischer Nutzen

7.12.1   Durch die Erhaltung der Felsenriffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (63); D. R. Chae et al., 2012 (64)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013).

7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzept anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt.

7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung

7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich und in Frankreich findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt.

Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der britischen Fischereistatistik

In Datentabellen auf der Website (65) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind.

Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen.

Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten.

Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems (VMS) alle zwei Stunden ihre genaue Position.

Für diese Schiffe über 15 m Länge konnte die relativ grobe Spanne raumbezogener Daten aus den Aktivitätsmeldesystemen mit den exakten Positionsmeldungen aus dem VMS kombiniert werden, was eine genauere Schätzung der Fangtätigkeit ermöglicht hat. Diese detaillierte Neuberechnung der Daten zur Fangtätigkeit ermöglicht eine Schätzung der Aktivität von Schiffen über 15 m Länge in den jeweiligen EMS-Gebieten.

Soweit verfügbar, werden diese detaillierten Daten in den Tabellen zusammen mit der Gesamtaktivität von Schiffen über 15 m Länge in den ICES-Rechtecken dargestellt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Datensätzen wurde auf die Daten für Schiffe mit anderer Länge angewandt, um die Fangtätigkeit der Schiffe mit weniger als 15 m Gesamtlänge in der vorgeschlagenen Verbotszone annähernd schätzen zu können.

Beachten Sie die Nähe der vorgeschlagenen Verbotszone zur Küste. Der Anteil von Schiffen über 15 m Länge an der Fischereiaktivität in den betreffenden Gebieten, der für die Schätzung der Aktivität anderer britischer Schiffe herangezogen wurde, könnte ungenaue Ergebnisse liefern, da größere Schiffe in größerer Entfernung von der Küste fischen als kleinere, insbesondere über 10 m lange Schiffe.

Diese Daten sind in den Tabellen grau hinterlegt. Damit wird angezeigt, dass es sich um Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind.

Es folgt eine Liste der küstennahen EMS-Gebiete, die Gegenstand dieser Analyse sind. Einige Rechtecke decken mehr als ein Gebiet ab; sie sind gelb markiert.

Diese Überschneidung bedeutet, dass die Analysen für die einzelnen Gebiete nicht einfach addiert werden können, um die gesamte potenzielle Abdeckung der vorgeschlagenen Verbotszonen zu schätzen. Die folgende Tabelle enthält genauere Angaben zum Anteil der gesamten Aktivität in den ICES-Rechtecken für jede vorgeschlagene Verbotszone für Schiffe über 15 m Länge (für diese Schiffe liegen genaue Satellitendaten vor).

Wenn ein großer Teil der EMS-Gebiete abgedeckt ist, dürften die Schätzungen der Fangtätigkeit anhand anderer Schiffslängen auf der Grundlage der durch VMS-Daten belegten Aktivität zuverlässiger sein als für die Gebiete, die nur zu einem geringen Teil abgedeckt sind.

Anhang B: Anmerkungen zu den statistischen Daten zur Aktivität nichtbritischer Fangschiffe

Diese Tabellen sind Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten.

Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört es, verschiedene Datensätze mit genauen Angaben zu den Anlandungen und den angelandeten Arten jedes Mitgliedstaats aus den einzelnen ICES-Rechtecken mit einer entsprechenden Einteilung der Fangschiffe zusammenzustellen. Diese Datensätze werden für den Bedarf der STECF-Arbeitsgruppe erstellt. Sie müssen daher sorgfältig aufbereitet sein, um Doppelzählungen von Aktivitätsdaten zu vermeiden. Die Daten stammen von der Website (66) des STECF.

Die zusammengefassten Gesamtwerte wurden anhand der an das europäische System zum Austausch von Fischereidaten FIDES gemeldeten Fangtätigkeit in Bezug auf bestimmte quotierte Bestände überprüft, um die angegebenen Daten zu validieren.

Dennoch bleiben einige Differenzen in den Gesamtwerten zwischen den zu Arten/Fläche gemeldeten Daten in den Datensätzen des STECF und den ähnlich detaillierten Daten, die im Rahmen der Fangmeldesysteme zur Überwachung der Fänge quotengebundener Arten an FIDES gemeldet werden. Daher sind diese Zahlen nur Näherungswerte für das Ausmaß der Aktivität der betreffenden Mitgliedstaaten in dem Gebiet und keine endgültigen Feststellungen.

Die monetären Näherungswerte wurden anhand des durchschnittlichen Wertes der Anlandungen britischer Fangschiffe aus dem betreffenden ICES-Rechteck oder ähnlichen Gebieten erstellt.

Wenn Daten zu einem bestimmten Jahr fehlen, bedeutet das entweder, dass in dem Jahr keine Aktivität gemeldet wurde, oder dass keine Daten übermittelt worden sind.

ANALYSE DER AKTIVITÄT NICHTBRITISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS IN DIESER FOLGENABSCHÄTZUNG UNTERSUCHTE GGB ABDECKEN

Angewandte Methodik:

Für diese Analyse wurde die Standardmethodik, mit der festgestellt wird, ob britische Fangschiffe in einem bestimmten Gebiet aktiv waren, auf die Daten zu nichtbritischen Schiffen, insbesondere aus Frankreich und Belgien mit traditionellen Zugangsrechten zu bestimmten Bereichen der britischen Küstengewässer, angewandt.

Dazu gehört die Schätzung der Fischereiaktivität anhand von VMS-Daten auf der Grundlage der in den VMS-Meldungen („Pings“) angegebenen Geschwindigkeit des Fangschiffs.

Daten zu jedem VMS-Ping von nichtbritischen Fangschiffen in den Rechtecken, die das jeweilige Gebiet abdecken, werden aus dem britischen VMS-System mit genauen Angaben zur Identität des Schiffs (CFR-Nummer), zu Position und Geschwindigkeit sowie Datum und Zeitpunkt des Pings ausgewählt.

Jeder Ping wird als Hinweis auf die Fangtätigkeit bewertet und klassifiziert, die bei einer Geschwindigkeit >=1 oder <=6 Knoten stattfindet.

Diese Fischerei-Pings aus den Rechtecken werden mit der GIS-Software bearbeitet, um festzustellen, ob die Position innerhalb oder außerhalb des betreffenden Gebiets lag.

So lässt sich berechnen, welcher Anteil der Fischerei-Pings für jeden Mitgliedstaat in dem Rechteck auf das betreffende Gebiet entfiel. Dieser Faktor wird auf die Gesamtmenge der Anlandungen angewandt, die in den STECF-Datensätzen für den betreffenden Mitgliedstaat zu ersehen sind, um die Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in dem Gebiet zu schätzen.

ZUSAMMENFASSUNG DER AKTIVITÄT BELGISCHER UND FRANZÖSISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN 29E5 und 29E6, DIE DAS GGB START POINT TO PLYMOUTH SOUND AND EDDYSTONE ABDECKEN

Dies ist eine Zusammenfassung der Aktivität der Fangschiffe der Mitgliedstaaten nach Menge und Wert der angelandeten Fänge:

(1)

Gesamtaktivität mit Grundschleppnetzen in den ICES-Rechtecken, die das betreffende Gebiet abdecken.

(2)

Schätzungen der Aktivität mit Grundschleppnetzen in dem betreffenden Gebiet.

Teil A – Gesamttonnage der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (t) in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6

Aktivität (t) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2010-2012

BELGIEN

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BT2 (*7)

52,05

47,86

157,01

180,61

0,04

0,03

0,11

0,13

 

DREDGE

0,00

0,00

0,21

2,90

0,00

0,00

0,00

0,00

 

TR2 (*8)

0,00

1,55

11,06

30,58

0,00

0,00

0,01

0,02

 

29E5+6 insges.

52,05

49,41

168,27

214,09

0,04

0,03

0,12

0,15

FRANK-REICH

Fang-gerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

0-15 m lang

Grund-schlepp-netz

0,00

0,00

5,25

1,06

0,00

0,00

0,02

0,00

 

Dredge

0,00

0,00

3,60

0,93

0,00

0,00

0,02

0,00

Über 15 m lang

Grund-schlepp-netz

0,00

0,00

1 033,43

960,35

0,00

0,00

4,50

4,18

 

Dredge

0,00

0,00

8,61

2,40

0,00

0,00

0,04

0,01

 

29E5+6 insges.

0,00

0,00

1 050,89

964,74

0,00

0,00

4,57

4,20


Teil B – Gesamtwert der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (GBP) in den ICES-Rechtecken 29E5 und 29E6

Aktivität (GBP) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2009-2012

BELGIEN

Fanggerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BT2 (*9)

150 193

141 065

472 999

388 618

106

99

332

273

 

DREDGE

0

0

2 363

5 776

0

0

2

4

 

TR2 (*10)

0

3 462

30 241

87 690

0

2

21

62

 

29E5+6 insges.

150 193

144 527

505 603

482 083

106

102

355

339

FRANK-REICH

Fanggerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

0-15 m lang

Grund-schlepp-netz

0

0

24 412

4 117

0

0

106

18

 

Dredge

0

0

5 877

1 902

0

0

26

8

Über 15 m lang

Grund-schlepp-netz

0

0

1 482 281

1 351 906

0

0

6 453

5 885

 

Dredge

0

0

14 055

3 995

0

0

61

17

 

29E5+6 insges.

0

0

1 526 624

1 361 920

0

0

6 646

5 929

Eine vollständige Zusammenfassung der Aktivität finden Sie in den statistischen Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe.

ANHANG VI

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EVIDENZGRUNDLAGE

Einleitung

1.1

Gebiet: GGB Haisborough, Hammond and Winterton (67)

1.2

Das GGB Haisborough, Hammond and Winterton wurde wegen seiner Riffe (Sabellaria spinulosa) und Sandbänke (dauerüberflutete Sandbänke knapp unter der Wasseroberfläche) ausgewiesen. Von Sabellaria spinulosa gebildete Riffe haben eine Reihe wichtiger Funktionen für die physikalische Umwelt. Sie sorgen für die Stabilisierung von Sand, Kies und Steinen; die Schalen oder Röhren der Organismen bilden Hartsubstrate, an denen sich sessile Organismen befestigen können; sie bieten zahlreiche Spalten, Flächen und Sedimente, die besiedelt werden können; akkumulierte Ausscheidungen, Scheinkot und andere Sedimente können eine wichtige Nahrungsquelle für andere Organismen sein (Holt et al., 1998; Hendricks et al., 2011; Limpenny et al., 2010). All das trägt dazu bei, dass viele biogene Riffe eine überaus artenreiche Fauna und Flora aufweisen. Zumindest die Makrofauna ist häufig sehr viel artenreicher und vielfältiger als in der Umgebung (Holt et al., 1998; Hendrick et al., 2011; Pearce et al., 2007). (68)

1.3

Das Ministerium für Ernährung, Umwelt und Landwirtschaft (Defra) hat ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (EMS) eingeführt (siehe Abschnitt 2.1). Daraus ergab sich die Notwendigkeit für die MMO, Maßnahmen zum Schutz von Sabellaria-Riffen vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei in dem GGB zwischen 6 und 12 Seemeilen vorzusehen, um die Einhaltung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (69) zu gewährleisten.

1.4

Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren und Dredgen. Zur Beschränkung der Interaktionen zwischen Aktivität und Schutzgut sind Managementmaßnahmen erforderlich.

1.5

Diese Folgenabschätzung (FA) wurde vorgenommen, um Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen zum Schutz der Riffe zu ermitteln. Außerdem erklärt die FA, weshalb das Management als bevorzugte Option empfohlen wird. Ein Entwurf der FA war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.

1.6

Daten und Evidenz zur Unterstützung dieser FA stammen von Natural England (NE), verschiedenen IFCAs und der MMO. Zusätzlich hat die MMO zusammen mit der Eastern IFCA eine offene Veranstaltung am 11.6.2013 in King’s Lynn und eine weitere am 17.6.2013 in Boston durchgeführt, um Beteiligte direkt zu befragen und sich ein Bild von den wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbotszonen zu machen. Ein Treffen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Belgien statt. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes wiesen darauf hin, dass Grundschleppnetze in den vorgeschlagenen Verbotszonen kaum eingesetzt werden. Informationen und Äußerungen aus Befragungen von Berufsfischern wurden aufgezeichnet und als anekdotische Evidenz in diese FA aufgenommen.

1.7

Im Rahmen der Entwicklung der Verordnung fand vom 10.9.2013 bis zum 22.10.2013 eine formelle Konsultation zu den Entwürfen der vorgeschlagenen Verordnung und der FA für dieses Gebiet statt. Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben darauf hingewiesen, dass belgische Fischer in dem EMS fischen, doch es wurde nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie auch in den vorgeschlagenen Verbotszonen tätig sind.

2.   Begründung der Maßnahme

2.1

Im August 2012 nahm das Umweltministerium (Defra) eine Überprüfung des Fischereimanagements in EMS vor, um festzustellen, wie das künftige Management aussehen muss, damit Schutzgüter in einem guten Zustand erhalten werden. Das Ergebnis war ein überarbeitetes Konzept (70) für das Fischereimanagement in EMS.

2.2

Das überarbeitete Konzept wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Die Risikoeinstufung wird durch eine Matrix (71) belegt, in der die von Interaktionen zwischen Fischereitätigkeit und ökologischen Schutzgütern ausgehenden Risiken klassifiziert sind. Die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern sind rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 (unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit) eingeführt sein sollen, um eine Verschlechterung der in Anhang I ausgewiesenen Schutzgüter gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie zu vermeiden. Orange markierte Interaktionen erfordern eine Bewertung des jeweiligen Gebiets, um festzustellen, ob zum Erhalt von Schutzgütern Managementmaßnahmen hinsichtlich einer Aktivität erforderlich sind. Grün markierte Interaktionen erfordern ebenfalls eine Bewertung auf Gebietsebene, um festzustellen, ob Kombinationseffekte auftreten. Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. (72)

2.3

Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Habitat-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) und die besonderen Schutzgebiete (BSG):

—

die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und

—

die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

2.4

Nach der Definition der Verordnung 8(1) der Lebensraum- und Artenschutzverordnungen von 2010 zählt zu den EMS (u. a.) jedes BEG, BSG und GGB. Teil 6 dieser Verordnungen regelt die Anforderungen an das Management für EMS im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie.

2.5

Das GGB Haisborough, Hammond and Winterton umfasst Sabellaria-Riffe, die hinsichtlich der Interaktionen mit Grundschleppnetzen rot eingestuft wurden. Deshalb sind hier Managementmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos erforderlich. Die MMO ist für die Umsetzung von Managementmaßnahmen zum Verbot von Aktivitäten zuständig, durch die es zu Interaktionen zwischen Sabellaria-Riffen und Grundschleppnetzen kommt. Die Interaktionen zwischen anderen Fanggeräten und Sabellaria-Riffen sowie zwischen Fanggeräten und subtidalen Sandbänken sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung untersucht werden.

2.6

Das Gebiet erstreckt sich über drei Verwaltungszonen: 0 bis 6 Seemeilen, 6 bis 12 Seemeilen und außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Für das Fischereimanagement gelten die britischen Fischereigrenzen von 1983. In dem GGB Haisborough, Hammond and Winterton wurden drei von Sabellaria spinulosa gebildete Riffzonen ausgemacht. Die Riffzonen 1 und 2 liegen innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone. Sie werden durch eine MMO-Verordnung geregelt. Riffzone 3 liegt außerhalb der 12-Meilen-Zone und wird daher von der Europäischen Kommission verwaltet.

2.7

Die genauen Angaben zum Standort und zum Ausmaß der Riffe stammen von Natural England (73). Zur Festlegung der Pufferzone wurde der Leitfadenentwurf (74) von Natural England herangezogen, der empfiehlt, von der Tiefe des Schutzgutes auszugehen. In Zone 1 wurde ein Vorkommen von Sabellaria spinulosa festgestellt. Es ist jedoch nicht bekannt, wie weit sie verbreitet ist. Die Pufferzone für Zone 1 beträgt 650 m. Dabei wurde ausgegangen von 500 m plus dem Dreifachen der Tiefe von 50 m (Empfehlung in Bezug auf Punktdaten). Die Pufferzone für Zone 2 beträgt 150 m; das ist das Dreifache der Tiefe von 50 m. Die Grenzen der Pufferzone wurden anschließend begradigt, um die Einhaltung und die Durchsetzung zu erleichtern.

2.8

Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet.

2.9

Ein Marktversagen liegt vor, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis hervorbringt. (75) Im Zusammenhang mit der Meeresumwelt stellt sich dieses Versagen so dar:

—

Öffentliche Naturgüter und Naturleistungen – Güter und Leistungen der Meeresumwelt wie Klimaregulierung und biologische Vielfalt sind sogenannte öffentliche Güter (sie können niemandem entzogen werden, und durch den Verbrauch an Naturleistung verringert sich das Angebot für andere Verbraucher nicht). Bei öffentlichen Gütern hat der Einzelne nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Anreiz, freiwillig durch eigene Anstrengung oder den Einsatz finanzieller Mittel dafür zu sorgen, dass die weitere Existenz dieser Güter gewährleistet wird. Dies hat zur Folge, dass das Angebot abnimmt oder, wie in diesem Fall, kein ausreichender Schutz mehr gegeben ist.

—

Negative Externalitäten – Negative Externalitäten treten auf, wenn die Verursacher von Schäden an der Meeresumwelt nicht in vollem Umfang dafür aufkommen. Für marine Naturgüter und Naturleistungen wird in den meisten Fällen kein monetärer Preis angesetzt. Daher werden die Kosten der Schäden auf dem Markt nicht direkt beziffert. Selbst die Marktpreise für Güter, die gehandelt werden (wie Wildfisch), spiegeln häufig nicht die gesamten wirtschaftlichen Kosten wider, die letztlich von Dritten und von der Gesellschaft insgesamt getragen werden müssen.

2.10

Hier ist staatliches Eingreifen gefordert, um diese beiden Ursachen für ein Versagen des Marktes in der Meeresumwelt zu beseitigen. Managementmaßnahmen zum Erhalt ausgewiesener Schutzgüter in europäischen Meeresgebieten sorgen dafür, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch Managementmaßnahmen wird auch die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt unterstützt, z. B. durch den Erhalt der biologischen Vielfalt in britischen Meeresgewässern.

3.   Ziele der Maßnahmen und erwartete Wirkung

3.1

Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009 (76), MaCAA) soll die MMO eine nachhaltige Meeresumwelt und Küstenfischerei federführend betreuen, vertreten und verwalten, indem sie für einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem, ökologischem und ökonomischem Nutzen sorgt, um gesunde Meere, nachhaltigen Fischfang und einen rentablen Wirtschaftszweig zu gewährleisten.

3.2

Diese Folgenabschätzung (FA) soll mit dazu beitragen, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet weiter vorangebracht werden, indem für den Schutz der Sabellaria-Riffe vor einer möglichen Schädigung durch Grundschleppnetze gesorgt wird.

3.3

Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet –

—

vorbehaltlich natürlicher Veränderungen – sind die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung (77):

—

des Umfangs des Lebensraums (mit den Erhebungen und der unregelmäßigen Verteilung von Riffen),

—

der Vielfalt des Lebensraums,

—

der Gemeinschaftsstruktur des Lebensraums (dazu gehört z. B. die Populationsstruktur einzelner bedeutender Arten und ihr Beitrag zum Funktionieren des Ökosystems) und

—

der natürlichen Umweltqualität (z. B. Wasserqualität, suspendierte Sedimente usw.).

3.4

Erwartet wird, dass das Risiko einer Verschlechterung der Sabellaria-Riffe verringert wird und dass die Bestimmungen des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden. Außerdem werden die wirtschaftlichen Folgen des Managements so weit wie möglich minimiert.

4.   Optionen

4.1   Im Rahmen des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) sind MMO-Verordnungen für den Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen und die federführende Funktion der MMO in der Verwaltung von Gebieten, die über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichen, die bevorzugten Managementinstrumente. Die MMO und die Eastern IFCA haben sich nach Beratungen darauf verständigt, dass eine MMO-Verordnung die Grundlage für das Management der Sabellaria-Riffe in dem Bereich zwischen 0 und 12 Seemeilen bilden soll. Eine MMO-Verordnung für den zwischen 0 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des EMS ist somit die bevorzugte Option.

4.1.1   Option 1: Keine Maßnahmen

Dies würde bedeuten, dass keine dauerhafte Managementmaßnahme eingeführt wird. Gegen Risiken, denen das Gebiet durch schädigende Aktivitäten ausgesetzt ist, würde nichts unternommen, und die aufgrund des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) und von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie bestehenden Verpflichtungen würden nicht eingehalten.

4.1.2   Option 2: Freiwillige Vereinbarung

Diese Option würde bedeuten, dass freiwillige Verhaltensregeln zum Erhalt von Schutzgütern aufgestellt würden. Die MMO hat diese Option unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus (Better Regulation Principles), wonach neue Vorschriften stets nur die letzte Möglichkeit sein sollen, und nach dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums geprüft, das davon ausgeht, dass Managementmaßnahmen Vorschriftscharakter haben müssen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums sieht auch vor, dass zur Regulierung von Interaktionen zwischen ausgewiesenen Schutzgütern und Fanggeräten, die ein hohes Risiko (rot) darstellen, bis spätestens Ende Dezember 2013 Maßnahmen eingeführt werden sollen. Die MMO hält freiwillige Maßnahmen in diesem Fall nicht für geeignet, da schnelles Handeln gefordert ist und das Risiko besteht, dass selbst geringe Interaktionen eine Verschlechterung des Schutzgutes bewirken.

4.1.3   Option 3: MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“)

Den Einsatz von Grundschleppnetzen im gesamten Gebiet zu verbieten, ist für den Schutz der Riffe nicht erforderlich und würde zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern führen, die in anderen Teilen des GGB fischen. Der geschätzte Gesamtverlust an Anlandungen (siehe Tabelle 1) würde sich auf 2 559,30 GBP belaufen (statt wie bei der bevorzugten Option auf 6,40 GBP), und die Durchsetzungskosten wären sehr viel höher.

4.1.4   Option 4: MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“)

Dies ist die bevorzugte Option. Eine umfassende Analyse der Option ist nachstehend beigefügt.

4.1.5   Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen

Solche Verwaltungsmechanismen werden in diesem Fall als ungeeignet angesehen. Die im MaCAA vorgesehene Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen ist besser geeignet, weil sie die Verwaltung einer Tätigkeit in geschützten Meeresgebieten mit ausreichender Durchsetzungskraft, Flexibilität und Schnelligkeit und hinreichenden Konsultationen ermöglicht.

4.2   Empfohlene Option

4.2.1   MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“).

4.2.2   Diese Option wird empfohlen, weil sie am kostenwirksamsten ist. Die MMO ist am besten geeignet, Managementmaßnahmen für die Fischerei in dem Bereich zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen. Zur Abgrenzung der vorgeschlagenen Verbotszonen wurden die besten verfügbaren Nachweise für den Umfang der Schutzgüter herangezogen, und es wurde berücksichtigt, dass eine Pufferzone zwischen den Schutzgütern und der Grenze des unter die Verordnung fallenden Gebiets erforderlich ist. Bei der Festlegung der Begrenzungslinie der Verbotszone wurde auch auf einfache Durchsetzbarkeit geachtet. Die konsequente Einhaltung der Vorschriften soll durch eine klare Abgrenzung erleichtert werden.

5.   Evidenzgrundlage

5.1   Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei auf Sabellaria-Riffe

5.1.1

Aus vorliegenden Untersuchungen (78) geht hervor, dass Grundschleppnetze Sabellaria-Riffe in erheblichem Maße gefährden. Bekannt ist, dass unterschiedliche Fanggeräte sich in unterschiedlichem Maße auswirken. Es liegen nur wenige einem Peer Review unterzogene empirische Daten vor, die die Auswirkungen belegen. Diese Fakten werden aber kaum gegen eine vorsorgliche Zuordnung zur Risikostufe „rot“ sprechen, zumal bekannt ist, dass diese Riffe im OSPAR-Gebiet zurückgehen. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit und der Gefährdung der Sabellaria-Riffe. An erster Stelle stehen dabei die durch Grundschleppnetze verursachten physischen Schäden (Jones et al. 2000; Holt et al. 1998; OSPAR, 2010). Grundschleppnetze zerstören die Wurmröhren, was zum sofortigen Tod der Würmer führt. Der Lebensraum wird in seiner Struktur und Komplexität so gestört, dass er keine Grundlage mehr für die assoziierten Tier- und Pflanzengemeinschaften bildet (UK BAP, 2000). In einer Studie (Volberg, 2000), die vor der französischen Küste und im Wattenmeer durchgeführt wurde, wurde untersucht, ob alle Schleppnetze ein großes Risiko für alle Sabellaria-Riffe bedeuten. Die Ergebnisse der Studie betreffen ausschließlich die kurzfristige Wirkung nach einer einmaligen Störung. Die Studie kommt aber zu dem Schluss, dass eine mittel- oder langfristige Schädigung durch intensive Krabbenfischerei nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl die eingesetzten Fanggeräte relativ leicht sind. (79)

5.2   Verteilung der Riffe

Abbildung 1 zeigt den Standort der von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffe in dem GGB.

Abbildung 1

Karte des Gebiets und des Schutzgutes

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Marine Management Organisation

GGB Haisborough, Hammond & Winterton

Ges. vorgeschlagene Verbotszone = 3.726533 sq km

6-Seemeilen-Grenze (1983)

12-Seemeilen-Grenze (1983)

Sabellaria-Riff

Video Habitat-Linien, Riff

MMO-Management-Gebiete

GGB Haisborough, Hammond & Winterton

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. © ICES (http://geo.ices.dk/) Not to be used for navigation.

6.   Betroffene Sektoren

6.1

Fischereigewerbe: Von dem Verbot sind vor allem Baumkurren-Trawler und vorwiegend Schiffe betroffen, die ihren Fang in Lowestoft und Great Yarmouth anlanden. Aus Gesprächen mit Interessenvertretern während der Vorkonsultation ging hervor, dass sich die vorgeschlagene Managementmaßnahme nur in geringem Maße auf die Fischerei mit Grundschleppnetzen auswirken wird. Belgische Fangschiffe dürfen in diesem Gebiet bis zur 6-Seemeilen-Grenze (Grenzlinie von 1983) Grundfischarten fangen, doch der größte Teil dieser Fänge wird nicht im Vereinigten Königreich angelandet. In Gesprächen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes während der Vorkonsultation zur vorgeschlagenen Managementmaßnahme wurde bestätigt, dass nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Im Zuge der formellen Konsultation der Vertreter des belgischen Fischereigewerbes wurde die Bedeutung der Fanggründe innerhalb des gesamten EMS betont, doch es wurde nicht ausdrücklich gesagt, ob in den vorgeschlagenen Verbotszonen gefischt wird. Es wird nicht damit gerechnet, dass sich die Maßnahme auf andere Sektoren als die Fischerei auswirken wird.

6.2

Lokale Wirtschaft und Gesellschaft: Mit sozialen und wirtschaftlichen Kosten für lokale Gemeinschaften im Vereinigten Königreich durch potenzielle Anlandungsverluste und entsprechende Auswirkungen auf die örtliche Fischerei dürfte kaum zu rechnen sein, da alternative Fanggründe vorhanden sind und daher nur eine minimale Verlagerung erfolgen wird. Welchen weiteren Nutzen der Schutz der Sabellaria-Riffe hat, wird in Kapitel 7 beschrieben.

6.3

Durchsetzungsbehörden: Verantwortlich für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verbotszone ist die MMO, die somit die zusätzlichen Durchsetzungskosten zu tragen hätte. Die veranschlagten Kosten werden in Kapitel 7 aufgeführt.

7.   Kosten-Nutzen-Analyse

7.1   Kosten der empfohlenen Option

7.1.1   Das Verbot von Grundschleppnetzen in dem vorgeschlagenen Gebiet könnte folgende Kosten verursachen:

—

direkte Kosten für das Fischereigewerbe durch verkleinerte Fanggründe,

—

Kosten für das Fischereigewerbe durch die Verlagerung auf andere Fanggründe,

—

potenzielle Umweltauswirkungen, da infolge einer Verlagerung größere Schäden in den Lebensräumen anderer Gebiete auftreten könnten, und

—

Kosten, die der MMO durch die Verwaltung und die Durchsetzung der Maßnahme entstehen.

7.1.2   Die Kosten für das Fischereigewerbe einschließlich der durch eine mögliche Verlagerung verursachten Kosten und der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die MMO lassen sich monetarisieren. Die geschätzten Werte wurden zusammengefasst und werden im Rahmen dieser Folgenabschätzung vorgelegt (Tabellen 1 und 2). Umweltkosten durch mögliche größere Schäden an Lebensräumen sind kaum zu beziffern und werden deshalb hier als nicht monetarisierte Kosten aufgeführt.

7.2   Analyse der Kosten für die Fischerei

7.2.1   Zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung wurden folgende Daten zugrunde gelegt:

—

Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik,

—

auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten,

—

im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte,

—

Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und

—

Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA.

7.3   Unsicherheit und Annahmen

7.3.1   Die Schätzungen der durchschnittlichen Kosten basieren auf den für das GGB in den statistischen ICES-Rechtecken 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 geschätzten Anlandungswerten für das Vereinigte Königreich (siehe Abbildung 2). Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 0,25 % der vier statistischen ICES-Rechtecke ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Anhang A enthält weitere Angaben zur Methodik und den statistischen Tabellen für dieses GGB.

7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird.

7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden.

7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4).

—

Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik,

—

auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2),

—

im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 bei Fischern eingeholte Auskünfte,

—

Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und

—

Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA.

7.4   Fischereitätigkeit im GGB Haisborough, Hammond and Winterton

7.4.1   Britische und belgische Schiffe fangen in dem Gebiet Grundfischarten. Alle anderen Schiffe der Mitgliedstaaten sind zum Zugang in dem außerhalb der 12-Seemeilen-Zone (Grenzlinien von 1983) gelegenen Teil des GGB berechtigt.

7.4.2   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 fischen, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (28 Schiffe), Langleinen (10 Schiffe) und Stülpgeräten (22 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (4 Schiffe).

7.4.3   Die meisten ausländischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden.

7.4.4   Angelandet werden vorwiegend Krabben, Hummer, Kabeljau, Rochen, Dornhai und Seebarsch.

7.4.5   Die VMS-Daten der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe innerhalb von 6 bis 12 Seemeilen in dem GGB gar nicht fischen. Die VMS-Daten von Schiffen über 15 m Länge zeigen, dass sie in begrenztem Umfang in dem GGB fischen (Abbildung 3).

7.4.6   Eine Vorkonsultation mit Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen EMS im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung in Ostende teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Riffen in dem EMS ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden.

7.4.7   Im Rahmen der formellen Konsultation haben die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes auf die Bedeutung der Fanggründe in dem EMS hingewiesen, doch es wurde nicht ausdrücklich gesagt, ob in den vorgeschlagenen Verbotszonen gefischt wird.

Abbildung 2

Karte der statistischen ICES-Rechtecke 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2 und des GGB Haisborough, Hammond & Winterton

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Marine Management Organisation

GGB Haisborough, Hammond & Winterton

Statistische ICES-Rechtecke 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2

12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO)

6-Seem.-Grenze (1983) (UKHO)

Haisb.-Management-Gebiete

GGB Haisb. Hammond & Wintert.

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Abbildung 3

Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012

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Marine Management Organisation

Belgische VMS-Meldungen 2012, GGB Haisborough, Hammond & Winterton

(Standorte von Sabellaria-Riffen)

12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO)

12-Seemeilen-Grenze (UKHO)

H., H. & W., Sabellaria-Riffe

MMO-Management-Gebiete

GGB Haisb., Hammond & Winterton

Belgische VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter)

Geschwindigkeit (Knoten)

0.00 - 6.00

>= 6.01

© British Crown, NERC and SeaZone Solutions Limited, 2005. [SZ042010.001] All Rights Reserved. Contains UKHO Law of the Sea data. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. © Marine Management Organisation. Not to be used for navigation.

7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen

Vereinigtes Königreich

7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert.

7.5.2   Die errechneten Werte für die betroffenen Anlandungen aus den statistischen ICES-Rechtecken 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011.

Tabelle 1

Anlandungen britischer Schiffe aus den ICES-Gebieten 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem EMS (Januar 2008 bis Dezember 2011)

Fanggerät

Angelandetes Gewicht

(t)

Wert für 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2

(GBP)

Wert für EMS (GBP

(GBP)

Neuer Wert für Verbotszone (0,25 % des EMS)

(GBP)

Baumkurren

127

336 914

32 175,29

80,44

Dredgen

601

1 548

147,84

0,37

Netze für Kaisergranat

1

1 643

156,90

0,40

Andere Grund-schleppnetze

57

26 799

2 559,30

6,40

Insgesamt

786

366 904

35 039,33

87,61

7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht.

Für das GGB Haisborough, Hammond and Winterton wurden die Anlandungsdaten für die ICES-Rechtecke 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 (80) verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert.

Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt.

Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind.

Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus den ICES-Rechtecken wird auf 323 155 GBP geschätzt. Bei den Schiffen unter 10 m Länge werden vor allem Grundschleppnetz-Trawler mit einem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen von 228 GBP betroffen sein.

7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 0,25 % des GGB ausmacht) wurde auf 87,61 GGB geschätzt.

7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde.

Belgien

7.5.6   Für die Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2 ergibt die Analyse der VMS-Daten, dass belgische Fangschiffe außerhalb des in der 12-Seemeilen-Zone gelegenen Teils des GGB fischen. 2012 waren 6 belgische Fangschiffe in diesem Teil des GGB tätig. Nach Auswertung der VMS-Daten fand in der Nähe der vorgeschlagenen Verbotszonen keine Aktivität statt. Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Seezungen- und Schollenfang.

7.5.7   Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt:

—

dass belgische Fangschiffe schätzungsweise 5,73 t Fisch aus dem GGB angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 15 858 GBP entspricht.

7.5.8   Da die vorgeschlagene Verbotszone nur 0,25 % des Gebiets ausmacht und die VMS-Daten in der Nähe dieser Zone keine Fangaktivität ausweisen, dürften die Verluste äußerst gering sein. Weitere Angaben zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe in den und um die vorgeschlagenen Verbotszonen enthält Anhang B.

7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte

7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen gering sein dürften, wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die britische Fangflotte haben. Gelegentlich wird mit Grundschleppnetzen von Schiffen unter 15 m Länge gefischt, die vor allem aus East Anglia kommen. Darauf wurde in den Vorkonsultationen der MMO und mit Küstenbeamten der MMO hingewiesen. Die geschätzten Auswirkungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

7.6.2   Die Auswirkungen auf die belgische Flotte dürften gering sein, denn die VMS-Daten weisen darauf hin, dass belgische Schiffe in der vorgeschlagenen Verbotszone nur in geringem Umfang fischen.

7.7   Anpassungsfähigkeit

7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden.

7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Die Mehrzahl der betroffenen Fischer gab an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Riffen und in der üblichen Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung.

7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über zwei spezifizierte Verbotszonen) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert.

7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden.

7.8   Indirekte Kosten

7.8.1   Umweltkosten

7.8.2   Bei der empfohlenen Option ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Schiffsdieselverbrauch steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, denn andere Fanggründe sind ohne Weiteres erreichbar.

7.8.3   Möglicherweise kommt es zu einer verstärkten Fangtätigkeit außerhalb der Verbotszonen, die sich auf die biologische Vielfalt und die Habitate auswirken könnte (S. E. Rees et al., 2013).

7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten

7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (81)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (82)

7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet (innerhalb von 12 Seemeilen) nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option.

Tabelle 2

Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (83)

Aktivität

Einheitskosten

(GBP)

Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr

Gesamtkosten pro Jahr

(GBP)

Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet

4 000 pro Tag

1

4 000

Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet

800 bis 1 000 pro Tag

5

4 000 -5 000

Luftüberwachung pro Gebiet

2 050 pro Stunde

2

4 100

Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet

10 375 pro Fall

1

10 375

Insgesamt

 

9

22 475 - 23 475


Tabelle 3

Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen

 

J0

J1

J2

J3

J4

J5

J6

J7

J8

J9

Übergangs-kosten

–

–

–

–

–

–

–

–

–

–

Jährlich wieder-keh-rende Kosten – Beste Schät-zung

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Niedrig

0,022475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Hoch

0,023475

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

0,022975

Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*11):

0,2  Mio. GBP

7.10   Nutzen der empfohlenen Option

7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in den vorgeschlagenen Verbotszonen untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Sabellaria-Riffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung:

—

Umweltnutzen durch Erhaltung oder Wiederherstellung der von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffhabitate.

Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt.

7.11   Umweltnutzen

7.11.1   Die Sabellaria-Riffe bieten ein wichtiges Hartsubstrat in einer vorwiegend von Weichsedimenten gebildeten Umgebung. Sie sind ein einzigartiges Refugium für bestimmte Arten. Biogene Riffe erhöhen die Heterogenität der Habitate und bieten assoziierten Arten eine Fläche, an die sie sich anheften können (z. B. Röhrenwürmer, Hydroiden, Moostierchen, Schwämme und Seescheiden), und einen Schutzraum vor Prädation (Bruno & Bertness, 2001).

7.11.2   Sabellaria-Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung.

7.11.3   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten.

7.11.4   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann.

7.11.5   Die Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Sabellaria-Riffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte.

7.12   Sozioökonomischer Nutzen

7.12.1   Durch die Erhaltung oder Wiederherstellung der Sabellaria-Riffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (84); D. R. Chae et al., 2012 (85)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013).

7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzept anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt.

7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung

7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich und in Belgien findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt.

Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der Fischereistatistik

In Datentabellen auf der Website (86) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind.

Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen.

Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten.

Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems (VMS) alle zwei Stunden ihre genaue Position.

Für diese Schiffe über 15 m Länge konnte die relativ grobe Spanne raumbezogener Daten aus den Aktivitätsmeldesystemen mit den exakten Positionsmeldungen aus dem VMS kombiniert werden, was eine genauere Schätzung der Fangtätigkeit ermöglicht hat. Diese detaillierte Neuberechnung der Daten zur Fangtätigkeit ermöglicht eine Schätzung der Aktivität von Schiffen über 15 m Länge in den jeweiligen EMS-Gebieten.

Soweit verfügbar, werden diese detaillierten Daten in den Tabellen zusammen mit der Gesamtaktivität von Schiffen über 15 m Länge in den ICES-Rechtecken dargestellt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Datensätzen wurde auf die Daten für Schiffe mit anderer Länge angewandt, um die Fangtätigkeit der Schiffe mit weniger als 15 m Gesamtlänge in der vorgeschlagenen Verbotszone annähernd schätzen zu können.

Beachten Sie die Nähe der vorgeschlagenen Verbotszone zur Küste. Der Anteil von Schiffen über 15 m Länge an der Fischereiaktivität in den betreffenden Gebieten, der für die Schätzung der Aktivität anderer britischer Schiffe herangezogen wurde, könnte ungenaue Ergebnisse liefern, da größere Schiffe in größerer Entfernung von der Küste fischen als kleinere, insbesondere über 10 m lange Schiffe.

Diese Daten sind in den Tabellen grau hinterlegt. Damit wird angezeigt, dass es sich um Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind.

Es folgt eine Liste der küstennahen EMS-Gebiete, die Gegenstand dieser Analyse sind. Einige Rechtecke decken mehr als ein Gebiet ab; sie sind gelb markiert.

Diese Überschneidung bedeutet, dass die Analysen für die einzelnen Gebiete nicht einfach addiert werden können, um die gesamte potenzielle Abdeckung der vorgeschlagenen Verbotszonen zu schätzen. Die folgende Tabelle enthält genauere Angaben zum Anteil der gesamten Aktivität in den ICES-Rechtecken für jede vorgeschlagene Verbotszone für Schiffe über 15 m Länge (für diese Schiffe liegen genaue Satellitendaten vor).

Wenn ein großer Teil der EMS-Gebiete abgedeckt ist, dürften die Schätzungen der Fangtätigkeit anhand anderer Schiffslängen auf der Grundlage der durch VMS-Daten belegten Aktivität zuverlässiger sein als für die Gebiete, die nur zu einem geringen Teil abgedeckt sind.

Anhang B: Anmerkungen zu den statistischen Daten zur Aktivität nichtbritischer Fangschiffe

Diese Tabellen sind Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten.

Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört es, verschiedene Datensätze mit genauen Angaben zu den Anlandungen und den angelandeten Arten jedes Mitgliedstaats aus den einzelnen ICES-Rechtecken mit einer entsprechenden Einteilung der Fangschiffe zusammenzustellen.

Diese Datensätze werden für den Bedarf der STECF-Arbeitsgruppe erstellt. Sie müssen daher sorgfältig aufbereitet sein, um Doppelzählungen von Aktivitätsdaten zu vermeiden. Die Daten stammen von der Website (87) des STECF.

Die zusammengefassten Gesamtwerte wurden anhand der an das europäische System zum Austausch von Fischereidaten FIDES gemeldeten Fangtätigkeit in Bezug auf bestimmte quotierte Bestände überprüft, um die angegebenen Daten zu validieren.

Dennoch bleiben einige Differenzen in den Gesamtwerten zwischen den zu Arten/Fläche gemeldeten Daten in den Datensätzen des STECF und den ähnlich detaillierten Daten, die im Rahmen der Fangmeldesysteme zur Überwachung der Fänge quotengebundener Arten an FIDES gemeldet werden. Daher sind diese Zahlen nur Näherungswerte für das Ausmaß der Aktivität der betreffenden Mitgliedstaaten in dem Gebiet und keine endgültigen Feststellungen.

Die monetären Näherungswerte wurden anhand des durchschnittlichen Wertes der Anlandungen britischer Fangschiffe aus dem betreffenden ICES-Rechteck oder ähnlichen Gebieten erstellt.

Wenn Daten zu einem bestimmten Jahr fehlen, bedeutet das entweder, dass in dem Jahr keine Aktivität gemeldet wurde, oder dass keine Daten übermittelt worden sind.

ANALYSE DER AKTIVITÄT NICHTBRITISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS IN DIESER FOLGENABSCHÄTZUNG UNTERSUCHTE GGB ABDECKEN

Angewandte Methodik:

Für diese Analyse wurde die Standardmethodik, mit der festgestellt wird, ob britische Fangschiffe in einem bestimmten Gebiet aktiv waren, auf die Daten zu nichtbritischen Schiffen, insbesondere aus Belgien mit traditionellen Zugangsrechten zu bestimmten Bereichen der britischen Küstengewässer, angewandt.

Dazu gehört die Schätzung der Fischereiaktivität anhand von VMS-Daten auf der Grundlage der in den VMS-Meldungen („Pings“) angegebenen Geschwindigkeit des Fangschiffs.

Daten zu jedem VMS-Ping von nichtbritischen Fangschiffen in den Rechtecken, die das jeweilige Gebiet abdecken, werden aus dem britischen VMS-System mit genauen Angaben zur Identität des Schiffs (CFR-Nummer), zu Position und Geschwindigkeit sowie Datum und Zeitpunkt des Pings ausgewählt.

Jeder Ping wird als Hinweis auf die Fangtätigkeit bewertet und klassifiziert, die bei einer Geschwindigkeit >=1 oder <=6 Knoten stattfindet.

Diese Fischerei-Pings aus den Rechtecken werden mit der GIS-Software bearbeitet, um festzustellen, ob die Position innerhalb oder außerhalb des betreffenden Gebiets lag.

So lässt sich berechnen, welcher Anteil der Fischerei-Pings für jeden Mitgliedstaat in dem Rechteck auf das betreffende Gebiet entfiel. Dieser Faktor wird auf die Gesamtmenge der Anlandungen angewandt, die in den STECF-Datensätzen für den betreffenden Mitgliedstaat zu ersehen sind, um die Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in dem Gebiet zu schätzen.

ZUSAMMENFASSUNG DER AKTIVITÄT BELGISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS GGB HAISBOROUGH, HAMMOND AND WINTERTON ABDECKEN

Dies ist eine Zusammenfassung der Aktivität der Fangschiffe der Mitgliedstaaten nach Menge und Wert der angelandeten Fänge:

(1)

Gesamtaktivität mit Grundschleppnetzen in den ICES-Rechtecken, die das betreffende Gebiet abdecken.

(2)

Schätzungen der Aktivität mit Grundschleppnetzen in dem betreffenden Gebiet.

Teil A – Gesamttonnage der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (t) in den ICES-Rechtecken 34F1-F2 und 35F1-F2

Aktivität (t) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2010-2012

BELGIEN

Fanggerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BAUM-KURRE

201,39

205,30

137,13

62,24

16,95

17,28

11,54

5,24

 

GRUND-SCHLEPP-NETZ

1,59

3,85

6,27

5,86

0,13

0,32

0,53

0,49

 

Insgesamt

202,97

209,15

143,40

68,10

17,08

17,60

12,07

5,73


Teil B – Gesamtwert der Aktivität

 

 

(1)

(2)

 

 

Aktivität (t) in den ICES-Rechtecken 34F1-F2 und 35F1-F2

Aktivität (GBP) im GGB, geschätzt anhand der maximalen VMS-Aktivität 2009-2012

BELGIEN

Fanggerät (Code)

2009

2010

2011

2012

2009

2010

2011

2012

Über 15 m lang

BT2 (*12)

697 560

698 597

520 929

177 932

58 711

58 798

43 845

14 976

 

TR2 (*13)

3 150

3 264

10 519

10 476

265

275

885

882

 

Insgesamt

700 710

701 862

531 449

188 408

58 976

59 073

44 730

15 858

Eine vollständige Zusammenfassung der Aktivität finden Sie in den statistischen Daten zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe.


(1)  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind Gebiete, die der Europäischen Kommission vorgeschlagen wurden, weil sie als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen werden sollen. Sie sind Teil des Netzes von marinen Natura-2000-Gebieten.

(2)  Strategiepapier des Umweltministeriums (Defra): www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/policy_and_delivery.pdf.

(3)  Matrix der Fischereitätigkeit in europäischen Meeresgebieten: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/populated_matrix3.xls.

(4)  Unabhängige Überprüfung der Matrix durch das Cefas: http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/cefas_matrix_review.pdf

(5)  Die Marine Management Organisation wurde gemäß Paragraf 1 des Marine and Coastal Access Act 2009 errichtet.

(6)  S.I. 2010/490, geändert durch S.I. 2012/1927.

(7)  2009, Kap. 29.

(8)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 de Rates vom 10. Juli 2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.11.2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1152/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 30).

(9)  Die Marine Management Organisation wurde gemäß Paragraf 1 des Marine and Coastal Access Act 2009 errichtet.

(10)  S.I. 2010/490, geändert durch S.I. 2012/1927.

(11)  2009, Kap. 29.

(12)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 des Ratesvom 10. Juli 2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20.11.2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1152/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 30).

(13)  1965 III, S. 6452A, geändert durch die Territorial Waters (Amendment) Order in Council 1979, 1979 III, S. 2866.

(14)  Die Marine Management Organisation wurde gemäß Paragraf 1 des Marine and Coastal Access Act 2009 errichtet.

(15)  S.I. 2010/490, geändert durch S.I. 2012/1927.

(16)  2009, Kap. 29.

(17)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59, geändert durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 865/2007 vom 10. Juli 2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1), die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1224/2009 vom 20.11.2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1152/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 30).

(18)  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission festgelegt, aber von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht formell als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen worden sind.

(19)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(20)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

(21)  Strategiepapier zur Fischereitätigkeit in europäischen Meeresgebieten (EMS): www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/policy_and_delivery.pdf.

(22)  Matrix: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/populated_matrix3.xls.

(23)  Überprüfung der Matrix und der zugrunde liegenden Evidenz durch das Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS): http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/cefas_matrix_review.pdf

(24)  http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm.

(25)  Schriftliche formelle Empfehlung von Natural England, 2013.

(26)  Empfehlung von Natural England zu Pufferzonen (Entwurf), April 2013; weitere Informationen erhalten Sie bei Natural England.

(27)  HMT Green Book (2003): https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/220541/green_book_complete.pdf.

(28)  www.legislation.gov.uk/ukpga/2009/23/contents/enacted.

(29)  Untersuchung über subtidale Felsenriffe: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/subtidalbedrock.pdf.

(30)  Uns liegen auch Daten für 2010 und 2011 vor, die ebenfalls auf eine begrenzte Aktivität hinweisen.

(31)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/risk-based-enforcement.pdf .

(32)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/compliance_enforcement.pdf.

(33)  Diese Risikoeinstufung wurde aus der ursprünglichen Vorlage für das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums (Defra) übernommen.

(34)  Die Schätzung der Durchsetzungskosten stammt aus der ursprünglichen Vorlage für das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums.

(*1)  Die Schätzung wurde mit dem Folgenabschätzungsrechner Impact Assessment Calculator (https://www.gov.uk/government/publications/impact-assessment-calculator–3) vorgenommen. Dabei wurde von einem Abzinsungssatz von 3,5 %, einer 10-jährigen Schätzperiode und 2013 als Basisjahr für Preise und Gegenwartswert ausgegangen.

(35)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(36)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(37)  Rees, S. E., Attrill, M. J., Austen, M. C., Mangi, S. C., Rodwell, L. D. (2013), A thematic cost-benefit analysis of a marine protected area, Journal of Environment management, 114, 476-485.

(38)  Chae, D., Wattage, P., Pascoe, S. (2012), Recreational benefits from marine protected area: A travel cost analysis of Lundy. Tourism Management, 33, 971-977.

(39)  http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/ems-consultation.htm.

(40)  STECF: http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/594796/2013_App+08+landings+by+rectangle+by+country.xlsx.

(*2)  

BT2= Baumkurren – 80-119 mm Maschenöffnung

(*3)  

TR2= Grundnetze – 70-99 mm Maschenöffnung

(*4)  

BT2= Baumkurren – 80-119 mm Maschenöffnung

(*5)  

TR2= Grundnetze – 70-99 mm Maschenöffnung

(41)  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission festgelegt, aber von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht formell als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen worden sind.

(42)  Formelle Stellungnahme von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(43)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

(44)  Strategiepapier für die Fischerei in EMS: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/policy_and_delivery.pdf.

(45)  Matrix: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/populated_matrix3.xls.

(46)  Überprüfung der Matrix und der zugrunde liegenden Evidenz durch das Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS): http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/cefas_matrix_review.pdf.

(47)  http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/guidance_en.htm.

(48)  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission festgelegt, aber von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht formell als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen worden sind.

(49)  Schriftliche formelle Empfehlung von Natural England, 2013.

(50)  Empfehlung von Natural England zu Pufferzonen (Entwurf), April 2013; weitere Informationen erhalten Sie bei Natural England.

(51)  HMT Green Book (2003): https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/220541/green_book_complete.pdf

(52)  www.legislation.gov.uk/ukpga/2009/23/contents/enacted.

(53)  Formelle Empfehlung von Natural England zum Gebiet: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(54)  Untersuchung über subtidale Felsenriffe: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/subtidalbedrock.pdf.

(55)  Uns liegen auch Daten für 2010 und 2011 vor, die ebenfalls auf eine begrenzte Aktivität hinweisen.

(56)  Rees, S. E., Attrill, M. J., Austen, M. C., Mangi, S. C., Rodwell, L. D. (2013), A thematic cost-benefit analysis of a marine protected area. Journal of Environment management, 114, 476-485.

(57)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/risk-based-enforcement.pdf.

(58)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/compliance_enforcement.pdf.

(59)  Diese Risikoeinstufung wurde aus der ursprünglichen Vorlage für das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums (Defra) übernommen.

(60)  Die Schätzung der Durchsetzungskosten stammt aus der ursprünglichen Vorlage für das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums (Defra).

(*6)  Die Schätzung wurde mit dem Folgenabschätzungsrechner Impact Assessment Calculator (https://www.gov.uk/government/publications/impact-assessment-calculator–3) vorgenommen. Dabei wurde von einem Abzinsungssatz von 3,5 %, einer 10-jährigen Schätzperiode und 2013 als Basisjahr für Preise und Gegenwartswert ausgegangen.

(61)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(62)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(63)  Rees, S. E., Attrill, M. J., Austen, M. C., Mangi, S. C., Rodwell, L.D. (2013), A thematic cost-benefit analysis of a marine protected area. Journal of Environment management, 114, 476-485.

(64)  Chae, D., Wattage, P., Pascoe, S. (2012), Recreational benefits from marine protected area: A travel cost analysis of Lundy. Tourism Management, 33, 971-977.

(65)  http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/ems-consultation.htm.

(66)  STECF: http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/594796/2013_App+08+landings+by+rectangle+by+country.xlsx.

(*7)  

BT2= Baumkurren – 80-119 mm Maschenöffnung

(*8)  

TR2= Grundnetze – 70-99 mm Maschenöffnung

(*9)  

BT2= Baumkurren – 80-119 mm Maschenöffnu

(*10)  

TR2= Grundnetze – 70-99 mm Maschenöffnung

(67)  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission festgelegt, aber von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch nicht formell als besondere Erhaltungsgebiete (BEG) ausgewiesen worden sind.

(68)  Formelle Gebietsempfehlung von Natural England und JNCC: http://jncc.defra.gov.uk/pdf/HHW_Reg%2035_Conservation%20Advice_v6.0.pdf.

(69)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

(70)  Strategiepapier für die Fischerei in EMS: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/policy_and_delivery.pdf.

(71)  Matrix: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/populated_matrix3.xls.

(72)  Überprüfung der Matrix und der zugrunde liegenden Evidenz durch das Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS): http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/cefas_matrix_review.pdf.

(73)  Schriftliche formelle Empfehlung von Natural England, 2013.

(74)  Empfehlung von Natural England zu Pufferzonen (Entwurf), April 2013; weitere Informationen erhalten Sie bei Natural England.

(75)  HMT Green Book (2003): https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/220541/green_book_complete.pdf

(76)  www.legislation.gov.uk/ukpga/2009/23/contents/enacted.

(77)  Formelle Empfehlung von Natural England: www.naturalengland.org.uk/ourwork/marine/mpa/ems/submitted.

(78)  Siehe Untersuchung des Risikos „rot“ für Sabellaria spinulosa: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/sabellaria.pdf.

(79)  Siehe Untersuchung des Risikos „rot“ für Sabellaria spinulosa: www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/documents/ems_fisheries/sabellaria.pdf.

(80)  Anm.: Die vorliegenden Daten und VMS-Daten reichen nicht aus, um die Werte für dieses EMS zu schätzen.

(81)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/risk-based-enforcement.pdf.

(82)  www.marinemanagement.org.uk/about/documents/compliance_enforcement.pdf.

(83)  Die Schätzung der Durchsetzungskosten stammt aus der ursprünglichen Vorlage für das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums.

(*11)  Die Schätzung wurde mit dem Folgenabschätzungsrechner Impact Assessment Calculator (https://www.gov.uk/government/publications/impact-assessment-calculator–3) vorgenommen. Dabei wurde von einem Abzinsungssatz von 3,5 %, einer 10-jährigen Schätzperiode und 2013 als Basisjahr für Preise und Gegenwartswert ausgegangen.

(84)  Rees, S. E., Attrill, M. J., Austen, M. C., Mangi, S. C., Rodwell, L. D. (2013), A thematic cost-benefit analysis of a marine protected area. Journal of Environment management, 114, 476-485.

(85)  Chae, D., Wattage, P., Pascoe., S(2012), Recreational benefits from marine protected area: A travel cost analysis of Lundy. Tourism Management, 33, 971-977.

(86)  http://www.marinemanagement.org.uk/protecting/conservation/ems-consultation.htm.

(87)  STECF: http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/594796/2013_App+08+landings+by+rectangle+by+country.xlsx.

(*12)  

BT2= Baumkurren – 80-119 mm Maschenöffnung

(*13)  

TR2= Grundnetze – 70-99 mm Maschenöffnung