Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und weiter von Punkt G zu Punkt A. Erläuterung (Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung) Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden. Zum Schutz küstenferner aufragender Riffgemeinschaften verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in dem spezifizierten Gebiet von Land's End and Cape Bank. Die Abgrenzung des spezifizierten Gebiets erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung. Das spezifizierte Gebiet ist auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt. Marine Management Organisation GGB Land's End & Cape Bank 6 Seemeilen (UKHO) 12 Seemeilen (UKHO) MMO-Management-Gebiet Cape Bank, küstenf. aufrag. Riffe GGB Land's End and Cape Bank CIFCA-Management-Gebiet © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Natural England Copyright 2008. © Crown Copyright. All rights reserved 2008. © Marine Management Organisation. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright [2013] and database right. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee. Not to be used for navigation. ANHANG II MARINE MANAGEMENT ORGANISATION MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23) GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET START POINT TO PLYMOUTH SOUND AND EDDYSTONE (SPEZIFIZIERTE GEBIETE) Die Marine Management Organisation (9) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (10)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (11)) verliehenen Befugnis und nach — Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes, — Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes, — Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und — Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien, die Regierung der Französischen Republik und den Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (12) die folgende Verordnung. Auslegung 1. In dieser Verordnung bezeichnen: a) die „Basislinien von 1983“ die am 25. Januar 1983 festgelegten Basislinien für die Abmessung der Breite der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs nach Maßgabe der Regierungsverordnung über Hoheitsgewässer von 1964 (Territorial Waters Order in Council 1964 (13)); b) die „spezifizierten Gebiete“ die in der Beschreibung abgegrenzten Gebiete Hatt Rock und Brentons. Verbot 2. In den spezifizierten Gebieten ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt. Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht 3. Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird. Zitieren 4. Diese Verordnung ist zu zitieren als „Start Point to Plymouth Sound and Eddystone European Marine Site (Specified Areas) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“. Gesiegelt von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 L. S. Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von: [Name] Geschäftsführer der Marine Management Organisation Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Start Point to Plymouth Sound and Eddystone (spezifizierte Gebiete) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt. [Name] [Amtsbezeichnung] Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft Datum: BESCHREIBUNG Abgrenzung von Hatt Rock und Brentons Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984). Die Begrenzungslinie des Gebiets „Hatt Rock“ verläuft von:   Punkt A (50°10,320’ N 4°28,388’ W) bis   Punkt B (50°10,170’ N 4°29,413’ W) bis   Punkt C (50°10,568’ N 4°29,755’ W) bis   Punkt D (50°10,832’ N 4°29,227’ W) bis   Punkt E (50°10,782’ N 4°28,543’ W) und weiter von Punkt E zu Punkt A. Die Begrenzungslinie des Gebiets „Brentons“ verläuft von:   Punkt A (50°10,714’ N 4°25,325’ W) bis   Punkt B (50°10,651’ N 4°25,599’ W) bis   Punkt C (50°10,632’ N 4°25,870’ W) bis   Punkt D (50°12,167’ N 4°26,709’ W) bis   Punkt E (50°12,330’ N 4°26,505’ W) bis   Punkt F (50°12,398’ N 4°26,1972’ W) bis   Punkt G (50°12,750’ N 4°25,251’ W) bis   Punkt H (50°12,956’ N 4°24,723’ W) und weiter von Punkt H zu Punkt A entlang einer Linie 6 Seemeilen seewärts der Basislinien von 1983. Erläuterung (Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung) Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden. Zum Schutz von Felsenriffen verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten des europäischen Meeresgebiets Start Point to Plymouth Sound and Eddystone. Die Abgrenzung der spezifizierten Gebiete erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung. Die spezifizierten Gebiete sind auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt. Marine Management Organisation GGB Start Point to Plymouth Sound & Eddystone (Eddystone) 6-Seemeilen-Grenze (1983)(UKHO) Riffe GGB Start Point to Plymouth Sd. & Eddystone Management-Gebiete CIFCA MMO © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. Reproduced with permission of Natural England / Joint Nature Conservation Committee Not to be used for navigation. ANHANG III MARINE MANAGEMENT ORGANISATION MARINE AND COASTAL ACCESS ACT 2009 (2009, Kap. 23) GRUNDSCHLEPPNETZVERORDNUNG FÜR DAS EUROPÄISCHE MEERESGEBIET HAISBOROUGH, HAMMOND AND WINTERTON (SPEZIFIERTE GEBIETE) Die Marine Management Organisation (14) erlässt kraft der ihr durch die Verordnung Nr. 38 der Habitat- und Artenschutzverordnungen von 2010 (Conservation of Habitats and Species Regulations 2010  (15)) und Paragraf 129 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009  (16)) verliehenen Befugnis und nach — Auslegung von Kopien des Verordnungsentwurfs an geeigneten Orten, an denen Einblick in den Entwurf genommen werden kann, gemäß Paragraf 130 Absatz 3 des genannten Gesetzes, — Abgabe einer Kopie des Verordnungsentwurfs an jeden Interessenten gemäß Paragraf 130 Absatz 4 des genannten Gesetzes, — Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Vorschlag für die Verordnung gemäß Paragraf 130 Absätze 6 und 7 des genannten Gesetzes und — Mitteilung an die Europäische Kommission, die Regierung des Königreichs Belgien und den Regionalbeirat für die Nordsee und nach anschließender Bestätigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (17) die folgende Verordnung. Auslegung 1. Die „spezifizierten Gebiete“ bezeichnen in dieser Verordnung die in der nachstehenden Beschreibung abgegrenzten Gebiete 1 und 2. Verbot 2. In den spezifizierten Gebieten ist jeglicher Einsatz von Grundschleppnetzen untersagt. Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Aufstockung oder Aufzucht 3. Eine Handlung, die normalerweise einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen würde, ist von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen, wenn die Marine Management Organisation eine schriftliche Genehmigung erteilt hat, mit der die Handlung aus wissenschaftlichen Gründen oder zum Zweck der Aufstockung oder Aufzucht gestattet wird. Zitieren 4. Diese Verordnung ist zu zitieren als „Haisborough, Hammond and Winterton European Marine Site (Specified Areas) Bottom Towed Fishing Gear Byelaw“. Gesiegelt von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 L. S. Das Siegel der Marine Management Organisation wurde auf der Verordnung angebracht in Anwesenheit von: [Name] Geschäftsführer der Marine Management Organisation Der Minister für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft bestätigt kraft der ihm aufgrund von Paragraf 130 Absatz 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 verliehenen Befugnis die von der Marine Management Organisation am [ ].[ ].2013 vorgelegte Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Haisborough, Hammond and Winterton (spezifizierte Gebiete) und ordnet an, dass die Verordnung am [ ].[ ].2013 in Kraft tritt. [Name] [Amtsbezeichnung] Ein leitender Beamter im Auftrag und im Namen des Ministers für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft Datum: BESCHREIBUNG Abgrenzung von Gebiet 1 und Gebiet 2 Die in dieser Beschreibung verwendeten Koordinaten basieren auf dem weltweiten geodätischen System WGS 84 (geändert 1984). Die Begrenzungslinie von „Gebiet 1“ verläuft von:   Punkt A (52°47,792’ N 1°58,661’ O) bis   Punkt B (52°47,919’ N 1°58,179’ O) bis   Punkt C (52°48,229’ N 1°58,065’ O) bis   Punkt D (52°48,267’ N 1°58,114’ O) bis   Punkt E (52°48,442’ N 1°57,900’ O) bis   Punkt F (52°48,705’ N 1°57,942’ O) bis   Punkt G (52°48,876’ N 1°58,277’ O) bis   Punkt H (52°48,814’ N 1°58,920’ O) bis   Punkt I (52°48,615’ N 1°59,207’ O) bis   Punkt J (52°48,465’ N 1°59,173’ O) bis   Punkt K (52°48,397’ N 1°59,328’ O) bis   Punkt L (52°48,123’ N 1°59,400’ O) bis   Punkt M (52°47,926’ N 1°59,179’ O) und weiter von Punkt M zu Punkt A. Die Begrenzungslinie von „Gebiet 2“ verläuft von:   Punkt A (52°50,804’ N 1°48,365’ O) bis   Punkt B (52°50,617’ N 1°48,178’ O) bis   Punkt C (52°50,698’ N 1°47,043’ O) bis   Punkt D (52°51,027’ N 1°46,490’ O) bis   Punkt E (52°51,133’ N 1°46,633’ O) bis   Punkt F (52°51,013’ N 1°48,138’ O) und weiter von Punkt F zu Punkt A. Erläuterung (Diese Erläuterung ist nicht Teil der Verordnung) Mit dieser Verordnung der Marine Management Organisation soll sichergestellt werden, dass alle Fischereiaktivitäten im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durchgeführt werden. Zum Schutz der vom Sandröhrenwurm (Sabellaria spinulosa) gebildeten biogenen Riffe verbietet die Verordnung den Einsatz von Grundschleppnetzen in spezifizierten Gebieten des europäischen Meeresgebiets Haisborough, Hammond and Winterton. Die Abgrenzung der spezifizierten Gebiete erfolgt gemäß Paragraf 1 dieser Verordnung und der ihr beigefügten Beschreibung. Die spezifizierten Gebiete sind auf den nachstehenden Karten nur zur Veranschaulichung dargestellt. Marine Management Organisation GGB Haisborough, Hammond & Winterton Ges. vorgeschlagene Verbotszone=3.726533 sq km 6-Seemeilen-Grenze (1983) 12-Seemeilen-Grenze (1983) Sabellaria-Riff Video Habitat-Linien, Riff MMO-Management-Gebiete GGB Haisborough Hammond & Winterton © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. © Marine Management Organisation. © ICES (http://geo.ices.dk/) Not to be used for navigation. ANHANG IV Text von Bild Titel: Folgenabschätzung (FA) zur Grundschleppnetzverordnung für das europäische Meeresgebiet Land's End and Cape Bank (spezifiziertes Gebiet) FA Nr.: MMO02 Federführende Behörde: Marine Management Organisation Andere Behörden: Defra, Natural England, Cornwall Inshore Fisheries and Conservation Authority Folgenabschätzung (FA) Datum: 9.9.2013 Stadium: Entwicklung/Optionen Initiative zu der Maßnahme: Innerstaatlich Art der Maßnahme: Sekundäre Gesetzgebung Kontakt: Michael Coyle Michael.Coyle@marinemangement.org.uk 0300 123 1032 Zusammenfassung: Maßnahme und Optionen Stellungnahme des RPC: RPC-Stellungnahme Status Kosten der bevorzugten (oder wahrscheinlicheren) Option Kapitalwert insgesamt Kapitalwert für die Wirtschaft Nettokosten für die Wirtschaft pro Jahr (zu Preisen von 2009) Nach der „One-In, Two-Out“-Regel? Maßnahme zu verbuchen als – – – Nein – Um welches Problem geht es? Weshalb ist ein staatliches Eingreifen erforderlich? Die Marine Management Organisation schlägt die Verordnung vor, weil die in Anhang I ausgewiesenen Felsenriffe in diesem europäischen Meeresgebiet (EMS) vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden müssen. Die Verordnung wird im Einklang mit dem überarbeiteten Konzept des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft (Defra) vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die kommerzielle Fischereitätigkeit alle Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) eingehalten werden. Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet. Das überarbeitete Konzept für das Fischereimanagement wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Das Konzept stützt sich auf eine festgelegte Matrix, aus der hervorgeht, wie Fischereiaktivitäten in europäischen Meeresgebieten ausgewiesene Schutzgüter beeinträchtigen können. Jede Interaktion zwischen Aktivität und Schutzgut wurde anhand der potenziellen Risiken, die von bestimmten Fanggeräten auf das betreffende Schutzgut ausgehen, rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass ein hohes Risiko für das Schutzgut besteht und dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 eingeführt sein sollen. Für alle anderen in der Matrix aufgezeigten Interaktionen zwischen Fanggeräten und Schutzgütern wird eine Bewertung vorgenommen, auf deren Grundlage gegebenenfalls bis 2016 geeignete Managementmaßnahmen eingeführt werden. Die Interaktion zwischen Grundschleppnetzen und Felsenriffen in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) Land's End and Cape Bank ist rot markiert. Somit haben Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos einer Schädigung des Schutzgutes durch Grundschleppnetze Priorität. Andere Schutzgüter gibt es in diesem Gebiet nicht. Die vorgeschlagene Verordnung gewährleistet, dass die Interaktion zwischen Fischereiaktivität und Schutzgut im Einklang mit Artikel 6 der Habitat-Richtlinie gelenkt wird. Da die Interaktionen zwischen anderen Fanggeräten und Riffelementen geringere Priorität haben, werden sie zu einem späteren Zeitpunkt untersucht. Als federführende Regelungsbehörde für Gebiete innerhalb von 0 bis 6 Seemeilen hat das Umweltministerium (Defra) die zuständige Fischerei- und Naturschutzbehörde IFCA (Inshore Fisheries and Conservation Authority) vorgesehen. Federführende Regelungsbehörde für Gebiete zwischen 6 und 12 Seemeilen ist die MMO. Nichtdiskriminierende Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt. Die MMO und die IFCA Cornwall sind nach Beratungen übereingekommen, dass die bevorzugte Option eine MMO-Verordnung für den Bereich des Cape-Bank-Riffs innerhalb von 0 bis 12 Seemeilen ist. Text von Bild Welche Ziele werden mit der Maßnahme verfolgt, und welche Wirkung wird erwartet? Eine Verschlechterung der Felsenriffe in dem zwischen 6 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des GGB Land's End and Cape Bank durch Grundschleppnetze soll vermieden werden. Die für das GGB Land's End and Cape Bank festgelegten Erhaltungsziele sollen vorangebracht werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Habitat-Richtlinie im Einklang mit dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums eingehalten werden. Nachhaltige Fischerei unter Erhaltung der Meeresumwelt soll gefördert werden. Die Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei sollen minimiert werden, und gleichzeitig soll der Zugang zu Fanggründen in dem GGB so weit wie möglich erhalten werden. Negative Externalitäten sollen reduziert und die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter soll sichergestellt werden. Welche Optionen einschließlich Alternativen zur Reglementierung wurden in Betracht gezogen? Begründen Sie die bevorzugte Option (weitere Einzelheiten in der Evidenzgrundlage). 1. Keine Maßnahmen 2. Freiwillige Maßnahmen 3. MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“) 4. MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen über Felsenriffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“) 5. Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen Bevorzugt wird die 4. Option, die eine nachhaltige Fischerei fördern, die Meeresumwelt erhalten und die Einhaltung der Bestimmungen der Habitat-Richtlinie gewährleisten wird. Werden die Maßnahmen überprüft? Sie werden überprüft Gegebenenfalls Datum festsetzen: Nicht zutreffend Geht die Umsetzung über die Mindestanforderungen der EU hinaus? Nein Fallen die genannten Unternehmen in den Geltungsbereich? Wenn Mikrounternehmen nicht ausgenommen sind, begründen Sie dies in der Evidenzgrundlage. Mikro Ja/Nein < 20 Ja/Nein Kleine Ja/Nein Mittlere Ja/Nein Große Ja/Nein CO2-Äquivalent in Treibhausgasemissionen (Mio. Tonnen CO2-Äquivalent) Gehandelt: Nicht gehandelt: Ich habe die Folgenabschätzung gelesen und mich davon überzeugt, dass sie in Anbetracht der verfügbaren Evidenz einen angemessenen Überblick über die voraussichtlichen Kosten sowie über Nutzen und Wirkung der wichtigsten Optionen vermittelt. Unterzeichnet vom zuständigen UNTERZEICHNER AUSWÄHLEN: Datum: Text von Bild Zusammenfassung: Analyse & Evidenz Maßnahmenoption 1 Beschreibung: UMFASSENDE WIRTSCHAFTLICHE BEWERTUNG Preis Basisjahr 2013 GW Basisjahr 2013 Zeitraum Jahre 10 Nettonutzen (Gegenwartswert (GW)) (Mio. GBP) Gering: Optional Hoch: Optional Beste Schätzung: KOSTEN (Mio. GBP) Übergang insgesamt (konstante Preise) Jahre Jahresdurchschnitt (ohne Übergang) (konstante Preise) Gesamtkosten (Gegenwartswert) Niedrig – Optional Optional Hoch – Optional Optional Beste Schätzung – Optional 0,20 Mio. GBP Beschreibung und Spanne der monetarisierten Hauptkosten nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Die geschätzten jährlichen Durchsetzungskosten, mit denen die MMO rechnen muss, betragen zwischen 22 475 GBP und 23 475 GBP. Die Mitte zwischen dem niedrigen und dem hohen Kostenszenario wird als beste Schätzung angenommen (22 975 GB), Daraus ergibt sich ein Gegenwartswert der Kosten über 10 Jahre von 0,2 Mio GBP. Einmalige Kosten werden nicht veranschlagt. Die geschätzten jährlichen Verluste der Anlandungen britischer Schiffe in der vorgeschlagenen Verbotszone einschließlich Pufferzone belaufen sich auf 11 788 GBP die betreffende BWS beträgt 4 126,09 GBP (1). Der Gegenwartswert der BWS über den Zehnjahreszeitraum der FA beträgt 0,04 Mio. GBP. Wenn es durch die Maßnahme nur zu einer minimalen Verlagerung kommt, weil alternative Fanggründe zugänglich sind, wird kein Verlust an BWS in die Schätzung der Gesamtkosten eingerechnet. In diesem Fall dürften die Kosten für die Fischerei zu hoch geschätzt sein, weil keine Verlagerung eingerechnet und ein Verlust von 100 % der BWS in den betroffenen Gebieten angenommen wurde. Andere nicht monetarisierte Hauptkosten nach hauptsächlich betroffenen Gruppen Französischen und belgischen Fangschiffen ist der Zugang zu dem Teil des GGB außerhalb der 6-Seemeilen-Zone gestattet. In Abschnitt 7.4 wird die begrenzte Aktivität belgischer und französischer Fangschiffe in dem GGB aufgezeigt, die bei unseren ersten Kontakten mit Vertretern des belgischen Fischereigewerbes bestätigt wurde. Zu französischen Behörden wurde im September Kontakt aufgenommen. Bei der formellen Konsultation haben die Vertreter sowohl des französischen als auch des belgischen Fischereigewerbes bestätigt, dass in dem für das Verbot vorgeschlagenen Cape-Bank-Gebiet gefischt wird. Die MMO schlägt vor, andere Durchsetzungsbehörden wie die Grenzschutzbehörde des Vereinigten Königreichs und die Polizei einzusetzen und deren Überwachungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen. Die Kosten hierfür lassen sich noch nicht monetarisieren, da diese Stellen ad hoc angefordert würden und die Kosten variieren können. Diese zusätzlichen Kosten können gegebenenfalls später hinzugerechnet werden. NUTZEN (Mio. GBP) Übergang insgesamt (konstante Preise) Jahre Jahresdurchschnitt (ohne Übergang) (konstante Preise) Nutzen insgesamt (Gegenwartswert) Gering Optional Optional Optional Hoch Optional Optional Optional Beste Schätzung (1) Weitere Einzelheiten hierzu enthält Anhang H7 der FA zur Meereserhaltungszone (MCZ): http://publications.naturalengla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.