Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

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Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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waren lediglich eine Momentaufnahme der Befragten, die an dem betreffenden Tag anwesend waren und Auskunft geben konnten. Angegeben wurde die Anzahl der Informanten, die aus eigener Initiative Auskunft erteilten, nicht aber, wie viele Informanten einer Aussage grundsätzlich zustimmen oder widersprechen würden. 7.3.4   Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. Anhand der im britischen Fischereiüberwachungszentrum (FMC) eingegangenen Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem VMS in Bezug auf die Fangschiffe anderer Mitgliedstaaten über 15 m Länge lassen sich aber einige Annahmen formulieren (siehe Abschnitt 7.4). — Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik, — auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten (Tabellen 1 und 2), — im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 bei Fischern eingeholte Auskünfte, — Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und — Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA. 7.4   Fischereitätigkeit im GGB Haisborough, Hammond and Winterton 7.4.1   Britische und belgische Schiffe fangen in dem Gebiet Grundfischarten. Alle anderen Schiffe der Mitgliedstaaten sind zum Zugang in dem außerhalb der 12-Seemeilen-Zone (Grenzlinien von 1983) gelegenen Teil des GGB berechtigt. 7.4.2   Die meisten britischen Fangschiffe, die im ICES-Gebiet 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 fischen, sind unter 10 m lang und fischen vorwiegend mit Netzen (28 Schiffe), Langleinen (10 Schiffe) und Stülpgeräten (22 Schiffe). Gelegentlich sind Baumkurren-Trawler über 15 m Länge im Einsatz (4 Schiffe). 7.4.3   Die meisten ausländischen Schiffe, die in den ICES-Gebieten fischen, sind über 15 m und nur wenige unter 10 m lang. Zu den Anlandungen anderer Mitgliedstaaten stehen nur begrenzte Daten zur Verfügung, da die meisten dieser Schiffe ihren Fang nicht im Vereinigten Königreich anlanden. 7.4.4   Angelandet werden vorwiegend Krabben, Hummer, Kabeljau, Rochen, Dornhai und Seebarsch. 7.4.5   Die VMS-Daten der belgischen Flotte zeigen, dass diese Schiffe innerhalb von 6 bis 12 Seemeilen in dem GGB gar nicht fischen. Die VMS-Daten von Schiffen über 15 m Länge zeigen, dass sie in begrenztem Umfang in dem GGB fischen (Abbildung 3). 7.4.6   Eine Vorkonsultation mit Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Ostende mit Unterstützung der belgischen Fischereibehörden statt. Ziel war es, sie über das mögliche Management der kommerziellen Fischerei in dem britischen EMS im Zusammenhang mit den Zugangsrechten für belgische Fangschiffe innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone zu informieren. Vertreter des Fischereigewerbes, die an der Sitzung in Ostende teilnahmen, waren der Meinung, dass die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Riffen in dem EMS ihre Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen würden. 7.4.7   Im Rahmen der formellen Konsultation haben die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes auf die Bedeutung der Fanggründe in dem EMS hingewiesen, doch es wurde nicht ausdrücklich gesagt, ob in den vorgeschlagenen Verbotszonen gefischt wird. Abbildung 2 Karte der statistischen ICES-Rechtecke 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2 und des GGB Haisborough, Hammond & Winterton Marine Management Organisation GGB Haisborough, Hammond & Winterton Statistische ICES-Rechtecke 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2 12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO) 6-Seem.-Grenze (1983) (UKHO) Haisb.-Management-Gebiete GGB Haisb. Hammond & Wintert. © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. © ICES (http://geo.ices.dk/) Not to be used for navigation. Abbildung 3 Belgische VMS-Positionsmeldungen 2012 Marine Management Organisation Belgische VMS-Meldungen 2012, GGB Haisborough, Hammond & Winterton (Standorte von Sabellaria-Riffen) 12-Seem.-Grenze (1983) (UKHO) 12-Seemeilen-Grenze (UKHO) H., H. & W., Sabellaria-Riffe MMO-Management-Gebiete GGB Haisb., Hammond & Winterton Belgische VMS-Meldgn. 2012 (15+ Meter) Geschwindigkeit (Knoten) 0.00 - 6.00 >= 6.01 © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Limited, 2005. [SZ042010.001] All Rights Reserved. Contains UKHO Law of the Sea data. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown copyright and database right [2013]. All rights reserved. Ordnance Survey Licence No. 100049981. © Marine Management Organisation. Not to be used for navigation. 7.5   Bewertung der betroffenen Anlandungen Vereinigtes Königreich 7.5.1   Direkte Auswirkungen auf die Fangschiffe wären eine Verringerung der Fangmengen und somit der Anlandungen aus Grundschleppnetzen in dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet. Um die potenziellen Auswirkungen abzuschätzen, wurden die von der MMO gesammelten Anlandungsdaten analysiert. 7.5.2   Die errechneten Werte für die betroffenen Anlandungen aus den statistischen ICES-Rechtecken 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 (für die britischen Fangschiffe, die seit Januar 2008 in dem Gebiet fischen) sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Schätzungen in Tabelle 1 basieren auf den durchschnittlichen Anlandungen von Januar 2008 bis Dezember 2011. Tabelle 1 Anlandungen britischer Schiffe aus den ICES-Gebieten 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 – Jahresdurchschnitt und geschätzte durchschnittliche Anlandungen aus dem EMS (Januar 2008 bis Dezember 2011) Fanggerät Angelandetes Gewicht (t) Wert für 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 (GBP) Wert für EMS (GBP (GBP) Neuer Wert für Verbotszone (0,25 % des EMS) (GBP) Baumkurren 127 336 914 32 175,29 80,44 Dredgen 601 1 548 147,84 0,37 Netze für Kaisergranat 1 1 643 156,90 0,40 Andere Grund-schleppnetze 57 26 799 2 559,30 6,40 Insgesamt 786 366 904 35 039,33 87,61 7.5.3   Die Schätzung der Werte der Anlandungen im GGB stützt sich auf die verfügbaren Anlandungsdaten (von jedem Fangschiff im ICES-Rechteck) und die Daten zur Fangtätigkeit (basierend auf VMS-Meldungen) im GGB. Bei dieser Berechnung wird der Anteil der Anlandungen für jedes ICES-Rechteck auf das GGB angewandt, der der Aktivität in dem GGB entspricht. Für das GGB Haisborough, Hammond and Winterton wurden die Anlandungsdaten für die ICES-Rechtecke 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 (80) verwendet und nach Schiffsgrößen (über 15 m Länge, 10 bis 15 m Länge und unter 10 m Länge) gegliedert. Als Wert der Anlandungen aus der vorgeschlagenen Verbotszone wurde dann der Anteil (entsprechend der Größe der jeweiligen Gebiete) des geschätzten Wertes der Anlandungen aus dem GGB ermittelt. Wir verweisen hier auf die ergänzenden Fischereistatistiken 2008 bis 2011 zur vollständigen Aufschlüsselung der Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken, die für das GGB relevant sind. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Baumkurren-Flotten mit Trawlern über 15 m Länge aus den ICES-Rechtecken wird auf 323 155 GBP geschätzt. Bei den Schiffen unter 10 m Länge werden vor allem Grundschleppnetz-Trawler mit einem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen von 228 GBP betroffen sein. 7.5.4   Der Gesamtverlust der Anlandungen in der vorgeschlagenen Verbotszone (die 0,25 % des GGB ausmacht) wurde auf 87,61 GGB geschätzt. 7.5.5   Die geschätzten Gesamtkosten dürften zu hoch angesetzt sein, da keine Verlagerung angenommen wurde. Belgien 7.5.6   Für die Fangtätigkeit in den ICES-Rechtecken 34F1, 34F2, 35F1 und 35F2 ergibt die Analyse der VMS-Daten, dass belgische Fangschiffe außerhalb des in der 12-Seemeilen-Zone gelegenen Teils des GGB fischen. 2012 waren 6 belgische Fangschiffe in diesem Teil des GGB tätig. Nach Auswertung der VMS-Daten fand in der Nähe der vorgeschlagenen Verbotszonen keine Aktivität statt. Die belgischen Fischer gehen in diesem Gebiet vorwiegend auf Seezungen- und Schollenfang. 7.5.7   Nach der in Anhang B erläuterten Methode zur „Analyse der Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in ICES-Rechtecken“ wurde für 2012 ermittelt: — dass belgische Fangschiffe schätzungsweise 5,73 t Fisch aus dem GGB angelandet haben, was einem geschätzten Wert von 15 858 GBP entspricht. 7.5.8   Da die vorgeschlagene Verbotszone nur 0,25 % des Gebiets ausmacht und die VMS-Daten in der Nähe dieser Zone keine Fangaktivität ausweisen, dürften die Verluste äußerst gering sein. Weitere Angaben zur Fangtätigkeit nichtbritischer Fangschiffe in den und um die vorgeschlagenen Verbotszonen enthält Anhang B. 7.6   Vermutete Auswirkungen der Sperrung auf die Fischereiflotte 7.6.1   Da die geschätzten Verluste an Anlandungen gering sein dürften, wird die Sperrung vermutlich keine größeren Auswirkungen auf die britische Fangflotte haben. Gelegentlich wird mit Grundschleppnetzen von Schiffen unter 15 m Länge gefischt, die vor allem aus East Anglia kommen. Darauf wurde in den Vorkonsultationen der MMO und mit Küstenbeamten der MMO hingewiesen. Die geschätzten Auswirkungen sind in Tabelle 1 aufgeführt. 7.6.2   Die Auswirkungen auf die belgische Flotte dürften gering sein, denn die VMS-Daten weisen darauf hin, dass belgische Schiffe in der vorgeschlagenen Verbotszone nur in geringem Umfang fischen. 7.7   Anpassungsfähigkeit 7.7.1   Um die vermuteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung auf die Fischereitätigkeit zu bewerten, muss festgestellt werden, inwieweit die Fangschiffe in der Lage wären, Fisch im gleichen Wert zu fangen, wenn sie auf andere Gebiete ausweichen würden. 7.7.2   Die Fischer wurden gebeten, hierzu einen Fragebogen auszufüllen. Sie wurden direkt gefragt, inwieweit sie infolge der vorgeschlagenen Sperrung auf andere Gebiete ausweichen würden und inwieweit sie in der Lage wären, sich auf andere Fanggründe umzustellen und Fänge im gleichen Wert anzulanden. Die Mehrzahl der betroffenen Fischer gab an, dass sie die Fanggründe oder das Fanggerät nicht wechseln können. Da die vorgeschlagene Option aber nur die Fischerei über den Riffen und in der üblichen Pufferzone begrenzen werde, bestehe kaum Veranlassung für eine Verlagerung. 7.7.3   Durch die bevorzugte Option (Verordnung über zwei spezifizierte Verbotszonen) anstelle der Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung von Fangschiffen mit Grundschleppnetzen minimiert. 7.7.4   Technische Fortschritte bei den Fanggeräten und die Auswirkungen auf sensible Schutzgüter sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung berücksichtigt werden. 7.8   Indirekte Kosten 7.8.1   Umweltkosten 7.8.2   Bei der empfohlenen Option ist kaum davon auszugehen, dass die Kosten durch einen erhöhten Schiffsdieselverbrauch steigen werden, weil die Schiffe weitere Entfernungen zu alternativen Fanggründen zurücklegen müssen, denn andere Fanggründe sind ohne Weiteres erreichbar. 7.8.3   Möglicherweise kommt es zu einer verstärkten Fangtätigkeit außerhalb der Verbotszonen, die sich auf die biologische Vielfalt und die Habitate auswirken könnte (S. E. Rees et al., 2013). 7.9   Verwaltungs- und Durchsetzungskosten 7.9.1   Die MMO wird ein informationsgeleitetes, risikoorientiertes Konzept anwenden, wie es von verschiedenen Regelungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Informationsmodell (National Intelligence Model  (81)) eingeführt worden ist. Wenn sich aus den vorhandenen Informationen ergibt, dass eine Managementmaßnahme nicht eingehalten wird oder zumindest das Risiko dazu besteht, wird die MMO eine speziell auf dieses Meeresschutzgebiet (MSG) zugeschnittene Durchsetzungsstrategie entwickeln und gegebenenfalls entsprechende Mittel einsetzen. In Betracht kommen eine Präsenz der Marine, Luftüberwachung oder ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Behörden (z. B. den IFCAs, dem britischen Grenzschutz oder der Umweltbehörde). Die MMO würde alle gemeinsamen Operationen koordinieren. Die Grundlage für die Reglementierung von Meeresschutzgebieten durch die MMO bilden das Gesetzgebungsreformgesetz von 2006 (Legislative and Regulatory Reform Act 2006) und der Verfahrenskodex für Behörden (Regulators' Compliance Code). Damit soll sichergestellt werden, dass alle Durchsetzungsmaßnahmen der MMO verhältnismäßig, nachvollziehbar, konsistent, transparent und zielgerichtet sind. (82) 7.9.2   Die Kosten für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung sind durch den aktuellen Haushalt gedeckt. Das europäische VMS wird als Managementtool für die Durchsetzung auf See und aus der Luft bei Schiffen über 12 m Länge eingesetzt. Da in dem Gebiet (innerhalb von 12 Seemeilen) nur in geringem Umfang gefischt wird, besteht auch nur ein minimales oder geringes Risiko, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Tabelle 2 zeigt die geschätzten Kosten für die Durchsetzung der Maßnahme bei dieser bevorzugten Option. Tabelle 2 Jährliche zusätzliche Kosten für die Durchsetzung der empfohlenen Option  (83) Aktivität Einheitskosten (GBP) Geschätzte Anzahl Einheiten pro Jahr Gesamtkosten pro Jahr (GBP) Flächenüberwachung der Royal Navy pro Gebiet 4 000 pro Tag 1 4 000 Gemeinsame Patrouillen mit örtlichen SFC/IFCA pro Gebiet 800 bis 1 000 pro Tag 5 4 000 -5 000 Luftüberwachung pro Gebiet 2 050 pro Stunde 2 4 100 Untersuchungen/ Verfolgungen pro Gebiet 10 375 pro Fall 1 10 375 Insgesamt   9 22 475 - 23 475 Tabelle 3 Jährliches Profil der monetarisierten Kosten der empfohlenen Option (GBP) in konstanten Preisen   J0 J1 J2 J3 J4 J5 J6 J7 J8 J9 Übergangs-kosten – – – – – – – – – – Jährlich wieder-keh-rende Kosten – Beste Schät-zung 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Niedrig 0,022475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Hoch 0,023475 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 0,022975 Gegenwartswert der jährlichen Kosten insgesamt (*11): 0,2  Mio. GBP 7.10   Nutzen der empfohlenen Option 7.10.1   Wenn die Verwendung von Grundschleppnetzen in den vorgeschlagenen Verbotszonen untersagt würde, könnten sie nicht mehr über den Sabellaria-Riffen eingesetzt werden. Dies hätte folgende positive Wirkung: — Umweltnutzen durch Erhaltung oder Wiederherstellung der von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffhabitate. Der Umweltnutzen wird hier als nicht monetarisierter Nutzen dargestellt. 7.11   Umweltnutzen 7.11.1   Die Sabellaria-Riffe bieten ein wichtiges Hartsubstrat in einer vorwiegend von Weichsedimenten gebildeten Umgebung. Sie sind ein einzigartiges Refugium für bestimmte Arten. Biogene Riffe erhöhen die Heterogenität der Habitate und bieten assoziierten Arten eine Fläche, an die sie sich anheften können (z. B. Röhrenwürmer, Hydroiden, Moostierchen, Schwämme und Seescheiden), und einen Schutzraum vor Prädation (Bruno & Bertness, 2001). 7.11.2   Sabellaria-Riffe leisten zudem einen gewissen Küstenschutz, und sie sind wichtige Bereiche für den Nährstoffkreislauf, die Kohlenstoff- und Stickstofffixierung und die Sedimentstabilisierung. 7.11.3   Ein geschütztes Riffhabitat ist ein natürliches Refugium für die Entstehung von Populationen befischter und unbeabsichtigt gefangener Arten. 7.11.4   Der Nutzen dieser Verordnung besteht darin, dass sie angemessenen Schutz bietet und die ökologischen Merkmale bewahrt, damit sich eine reichhaltigere Artenvielfalt als in den übrigen Fischgründen entwickeln kann. 7.11.5   Die Verordnung wird einen erheblichen Umweltnutzen haben, weil die Sabellaria-Riffe in dem Gebiet vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden. Das trägt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungsziels bei. Eine Folge des empfohlenen Verbots wird ein Zusatznutzen für andere Schutzgüter in dem GGB und ein allgemeiner Nutzen für das Riffhabitat sein. Dadurch wird möglicherweise die Freizeitnutzung des Gebiets, u. a. durch Taucher und Freizeitangler, gefördert, wovon wiederum die lokale Wirtschaft profitieren könnte. 7.12   Sozioökonomischer Nutzen 7.12.1   Durch die Erhaltung oder Wiederherstellung der Sabellaria-Riffe und des Riffhabitats könnte das Gebiet für Freizeitzwecke, u. a. für Taucher und Angler, attraktiver werden (S. E. Rees et al., 2013 (84); D. R. Chae et al., 2012 (85)). Dadurch könnte der Tourismus in dem Gebiet angekurbelt und der Umsatz der örtlichen Unternehmen gesteigert werden (S. E. Rees et al., 2013). 7.12.2   Durch ein zoniertes Managementkonzept anstelle einer vollständigen Sperrung des gesamten Gebiets wird die Verlagerung der Grundschleppnetzfischerei begrenzt. 7.13   Kosten-Nutzen-Verteilung 7.13.1   Die Verteilung der sozialen und ökonomischen Kosten im Vereinigten Königreich und in Belgien findet überwiegend auf lokaler Ebene statt (mit Ausnahme der Durchsetzungskosten), wobei der allgemeine Umweltnutzen weitreichender ist und sich eher auf nationaler Ebene auswirkt. Anhang A: Anmerkungen zur Datenextraktion und zu den Tabellen aus der Fischereistatistik In Datentabellen auf der Website (86) der MMO ist die gemeldete Tätigkeit innerhalb der ICES-Rechtecke zusammengefasst, in denen die Gebiete liegen, die als europäische Meeresgebiete definiert sind. Dies ist die Ebene der detailliertesten Daten, die den britischen Fischereibehörden zur Verfügung stehen. Diese Daten liefern die Informationen zur Menge und zum Wert der Anlandungen aus den ICES-Rechtecken, die die Gebiete abdecken, sowie genaue Angaben zu Fangschiffen, eingesetzten Fanggeräten und gefangenen Arten. Zusätzlich zu diesen Daten zur Fangtätigkeit melden Schiffe über 15 m Länge im Rahmen des britischen Schiffsüberwachungssystems (VMS) alle zwei Stunden ihre genaue Position. Für diese Schiffe über 15 m Länge konnte die relativ grobe Spanne raumbezogener Daten aus den Aktivitätsmeldesystemen mit den exakten Positionsmeldungen aus dem VMS kombiniert werden, was eine genauere Schätzung der Fangtätigkeit ermöglicht hat. Diese detaillierte Neuberechnung der Daten zur Fangtätigkeit ermöglicht eine Schätzung der Aktivität von Schiffen über 15 m Länge in den jeweiligen EMS-Gebieten. Soweit verfügbar, werden diese detaillierten Daten in den Tabellen zusammen mit der Gesamtaktivität von Schiffen über 15 m Länge in den ICES-Rechtecken dargestellt. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Datensätzen wurde auf die Daten für Schiffe mit anderer Länge angewandt, um die Fangtätigkeit der Schiffe mit weniger als 15 m Gesamtlänge in der vorgeschlagenen Verbotszone annähernd schätzen zu können. Beachten Sie die Nähe der vorgeschlagenen Verbotszone zur Küste. Der Anteil von Schiffen über 15 m Länge an der Fischereiaktivität in den betreffenden Gebieten, der für die Schätzung der Aktivität anderer britischer Schiffe herangezogen wurde, könnte ungenaue Ergebnisse liefern, da größere Schiffe in größerer Entfernung von der Küste fischen als kleinere, insbesondere über 10 m lange Schiffe. Diese Daten sind in den Tabellen grau hinterlegt. Damit wird angezeigt, dass es sich um Schätzungen handelt, die mit Vorsicht zu betrachten sind. Es folgt eine Liste der küstennahen EMS-Gebiete, die Gegenstand dieser Analyse sind. Einige Rechtecke decken mehr als ein Gebiet ab; sie sind gelb markiert. Diese Überschneidung bedeutet, dass die Analysen für die einzelnen Gebiete nicht einfach addiert werden können, um die gesamte potenzielle Abdeckung der vorgeschlagenen Verbotszonen zu schätzen. Die folgende Tabelle enthält genauere Angaben zum Anteil der gesamten Aktivität in den ICES-Rechtecken für jede vorgeschlagene Verbotszone für Schiffe über 15 m Länge (für diese Schiffe liegen genaue Satellitendaten vor). Wenn ein großer Teil der EMS-Gebiete abgedeckt ist, dürften die Schätzungen der Fangtätigkeit anhand anderer Schiffslängen auf der Grundlage der durch VMS-Daten belegten Aktivität zuverlässiger sein als für die Gebiete, die nur zu einem geringen Teil abgedeckt sind. Anhang B: Anmerkungen zu den statistischen Daten zur Aktivität nichtbritischer Fangschiffe Diese Tabellen sind Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten an die Arbeitsgruppe „Fischereiaufwand“ des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemeldeten Anlandungsdaten. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört es, verschiedene Datensätze mit genauen Angaben zu den Anlandungen und den angelandeten Arten jedes Mitgliedstaats aus den einzelnen ICES-Rechtecken mit einer entsprechenden Einteilung der Fangschiffe zusammenzustellen. Diese Datensätze werden für den Bedarf der STECF-Arbeitsgruppe erstellt. Sie müssen daher sorgfältig aufbereitet sein, um Doppelzählungen von Aktivitätsdaten zu vermeiden. Die Daten stammen von der Website (87) des STECF. Die zusammengefassten Gesamtwerte wurden anhand der an das europäische System zum Austausch von Fischereidaten FIDES gemeldeten Fangtätigkeit in Bezug auf bestimmte quotierte Bestände überprüft, um die angegebenen Daten zu validieren. Dennoch bleiben einige Differenzen in den Gesamtwerten zwischen den zu Arten/Fläche gemeldeten Daten in den Datensätzen des STECF und den ähnlich detaillierten Daten, die im Rahmen der Fangmeldesysteme zur Überwachung der Fänge quotengebundener Arten an FIDES gemeldet werden. Daher sind diese Zahlen nur Näherungswerte für das Ausmaß der Aktivität der betreffenden Mitgliedstaaten in dem Gebiet und keine endgültigen Feststellungen. Die monetären Näherungswerte wurden anhand des durchschnittlichen Wertes der Anlandungen britischer Fangschiffe aus dem betreffenden ICES-Rechteck oder ähnlichen Gebieten erstellt. Wenn Daten zu einem bestimmten Jahr fehlen, bedeutet das entweder, dass in dem Jahr keine Aktivität gemeldet wurde, oder dass keine Daten übermittelt worden sind. ANALYSE DER AKTIVITÄT NICHTBRITISCHER FANGSCHIFFE IN DEN ICES-RECHTECKEN, DIE DAS IN DIESER FOLGENABSCHÄTZUNG UNTERSUCHTE GGB ABDECKEN Angewandte Methodik: Für diese Analyse wurde die Standardmethodik, mit der festgestellt wird, ob britische Fangschiffe in einem bestimmten Gebiet aktiv waren, auf die Daten zu nichtbritischen Schiffen, insbesondere aus Belgien mit traditionellen Zugangsrechten zu bestimmten Bereichen der britischen Küstengewässer, angewandt. Dazu gehört die Schätzung der Fischereiaktivität anhand von VMS-Daten auf der Grundlage der in den VMS-Meldungen („Pings“) angegebenen Geschwindigkeit des Fangschiffs. Daten zu jedem VMS-Ping von nichtbritischen Fangschiffen in den Rechtecken, die das jeweilige Gebiet abdecken, werden aus dem britischen VMS-System mit genauen Angaben zur Identität des Schiffs (CFR-Nummer), zu Position und Geschwindigkeit sowie Datum und Zeitpunkt des Pings ausgewählt. Jeder Ping wird als Hinweis auf die Fangtätigkeit bewertet und klassifiziert, die bei einer Geschwindigkeit >=1 oder <=6 Knoten stattfindet. Diese Fischerei-Pings aus den Rechtecken werden mit der GIS-Software bearbeitet, um festzustellen, ob die Position innerhalb oder außerhalb des betreffenden Gebiets lag. So lässt sich berechnen, welcher Anteil der Fischerei-Pings für jeden Mitgliedstaat in dem Rechteck auf das betreffende Gebiet entfiel. Dieser Faktor wird auf die Gesamtmenge der Anlandungen angewandt, die in den STECF-Datensätzen für den betreffenden Mitgliedstaat zu ersehen sind, um die Aktivität nichtbritischer Fangschiffe in dem Gebie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.