Europäische Union

2014/13/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Bestätigung der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz mariner Ökosysteme in den Erhaltungsgebieten Haisborough, Hammond & Winterton, Start Point to Plymouth Sound & Eddystone und Land's End & Cape Bank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9003)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lische Umwelt. Sie sorgen für die Stabilisierung von Sand, Kies und Steinen; die Schalen oder Röhren der Organismen bilden Hartsubstrate, an denen sich sessile Organismen befestigen können; sie bieten zahlreiche Spalten, Flächen und Sedimente, die besiedelt werden können; akkumulierte Ausscheidungen, Scheinkot und andere Sedimente können eine wichtige Nahrungsquelle für andere Organismen sein (Holt et al., 1998; Hendricks et al., 2011; Limpenny et al., 2010). All das trägt dazu bei, dass viele biogene Riffe eine überaus artenreiche Fauna und Flora aufweisen. Zumindest die Makrofauna ist häufig sehr viel artenreicher und vielfältiger als in der Umgebung (Holt et al., 1998; Hendrick et al., 2011; Pearce et al., 2007). (68) 1.3 Das Ministerium für Ernährung, Umwelt und Landwirtschaft (Defra) hat ein überarbeitetes Konzept für das Fischereimanagement in europäischen Meeresgebieten (EMS) eingeführt (siehe Abschnitt 2.1). Daraus ergab sich die Notwendigkeit für die MMO, Maßnahmen zum Schutz von Sabellaria-Riffen vor den Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei in dem GGB zwischen 6 und 12 Seemeilen vorzusehen, um die Einhaltung von Artikel 6 der Habitat-Richtlinie (69) zu gewährleisten. 1.4 Grundschleppnetze sind alle Fanggeräte, die durch das Wasser gezogen oder geschoben werden und den Meeresgrund berühren. Dazu zählen Grundscherbrettnetze, Baumkurren und Dredgen. Zur Beschränkung der Interaktionen zwischen Aktivität und Schutzgut sind Managementmaßnahmen erforderlich. 1.5 Diese Folgenabschätzung (FA) wurde vorgenommen, um Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen zum Schutz der Riffe zu ermitteln. Außerdem erklärt die FA, weshalb das Management als bevorzugte Option empfohlen wird. Ein Entwurf der FA war Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. 1.6 Daten und Evidenz zur Unterstützung dieser FA stammen von Natural England (NE), verschiedenen IFCAs und der MMO. Zusätzlich hat die MMO zusammen mit der Eastern IFCA eine offene Veranstaltung am 11.6.2013 in King’s Lynn und eine weitere am 17.6.2013 in Boston durchgeführt, um Beteiligte direkt zu befragen und sich ein Bild von den wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbotszonen zu machen. Ein Treffen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes fand am 12.7.2013 in Belgien statt. Die Vertreter des belgischen Fischereigewerbes wiesen darauf hin, dass Grundschleppnetze in den vorgeschlagenen Verbotszonen kaum eingesetzt werden. Informationen und Äußerungen aus Befragungen von Berufsfischern wurden aufgezeichnet und als anekdotische Evidenz in diese FA aufgenommen. 1.7 Im Rahmen der Entwicklung der Verordnung fand vom 10.9.2013 bis zum 22.10.2013 eine formelle Konsultation zu den Entwürfen der vorgeschlagenen Verordnung und der FA für dieses Gebiet statt. Vertreter des belgischen Fischereigewerbes haben darauf hingewiesen, dass belgische Fischer in dem EMS fischen, doch es wurde nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie auch in den vorgeschlagenen Verbotszonen tätig sind. 2.   Begründung der Maßnahme 2.1 Im August 2012 nahm das Umweltministerium (Defra) eine Überprüfung des Fischereimanagements in EMS vor, um festzustellen, wie das künftige Management aussehen muss, damit Schutzgüter in einem guten Zustand erhalten werden. Das Ergebnis war ein überarbeitetes Konzept (70) für das Fischereimanagement in EMS. 2.2 Das überarbeitete Konzept wird evidenzbasiert, risikoorientiert und stufenweise umgesetzt. Die Risikoeinstufung wird durch eine Matrix (71) belegt, in der die von Interaktionen zwischen Fischereitätigkeit und ökologischen Schutzgütern ausgehenden Risiken klassifiziert sind. Die Interaktionen zwischen Aktivitäten und Schutzgütern sind rot, orange, grün oder blau markiert. Rot bedeutet, dass Managementmaßnahmen Priorität haben und spätestens Ende 2013 (unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit) eingeführt sein sollen, um eine Verschlechterung der in Anhang I ausgewiesenen Schutzgüter gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie zu vermeiden. Orange markierte Interaktionen erfordern eine Bewertung des jeweiligen Gebiets, um festzustellen, ob zum Erhalt von Schutzgütern Managementmaßnahmen hinsichtlich einer Aktivität erforderlich sind. Grün markierte Interaktionen erfordern ebenfalls eine Bewertung auf Gebietsebene, um festzustellen, ob Kombinationseffekte auftreten. Eine blaue Markierung bedeutet, dass keine Interaktion zu erwarten und daher keine weitere Bewertung erforderlich ist. (72) 2.3 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Habitat-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Erhaltungsgebiete (BEG) und die besonderen Schutzgebiete (BSG): — die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen, und — die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. 2.4 Nach der Definition der Verordnung 8(1) der Lebensraum- und Artenschutzverordnungen von 2010 zählt zu den EMS (u. a.) jedes BEG, BSG und GGB. Teil 6 dieser Verordnungen regelt die Anforderungen an das Management für EMS im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Habitat-Richtlinie. 2.5 Das GGB Haisborough, Hammond and Winterton umfasst Sabellaria-Riffe, die hinsichtlich der Interaktionen mit Grundschleppnetzen rot eingestuft wurden. Deshalb sind hier Managementmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos erforderlich. Die MMO ist für die Umsetzung von Managementmaßnahmen zum Verbot von Aktivitäten zuständig, durch die es zu Interaktionen zwischen Sabellaria-Riffen und Grundschleppnetzen kommt. Die Interaktionen zwischen anderen Fanggeräten und Sabellaria-Riffen sowie zwischen Fanggeräten und subtidalen Sandbänken sollen im Zuge der Orange/grün-Bewertung untersucht werden. 2.6 Das Gebiet erstreckt sich über drei Verwaltungszonen: 0 bis 6 Seemeilen, 6 bis 12 Seemeilen und außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Für das Fischereimanagement gelten die britischen Fischereigrenzen von 1983. In dem GGB Haisborough, Hammond and Winterton wurden drei von Sabellaria spinulosa gebildete Riffzonen ausgemacht. Die Riffzonen 1 und 2 liegen innerhalb der 6-12-Seemeilen-Zone. Sie werden durch eine MMO-Verordnung geregelt. Riffzone 3 liegt außerhalb der 12-Meilen-Zone und wird daher von der Europäischen Kommission verwaltet. 2.7 Die genauen Angaben zum Standort und zum Ausmaß der Riffe stammen von Natural England (73). Zur Festlegung der Pufferzone wurde der Leitfadenentwurf (74) von Natural England herangezogen, der empfiehlt, von der Tiefe des Schutzgutes auszugehen. In Zone 1 wurde ein Vorkommen von Sabellaria spinulosa festgestellt. Es ist jedoch nicht bekannt, wie weit sie verbreitet ist. Die Pufferzone für Zone 1 beträgt 650 m. Dabei wurde ausgegangen von 500 m plus dem Dreifachen der Tiefe von 50 m (Empfehlung in Bezug auf Punktdaten). Die Pufferzone für Zone 2 beträgt 150 m; das ist das Dreifache der Tiefe von 50 m. Die Grenzen der Pufferzone wurden anschließend begradigt, um die Einhaltung und die Durchsetzung zu erleichtern. 2.8 Ein Eingreifen ist erforderlich, um das Versagen des Marktes in der Meeresumwelt durch geeignete Managementmaßnahmen (z. B. diese Verordnung) für den Erhalt von Schutzgütern auszugleichen und dafür zu sorgen, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch diese Verordnung wird die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt gewährleistet. 2.9 Ein Marktversagen liegt vor, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis hervorbringt. (75) Im Zusammenhang mit der Meeresumwelt stellt sich dieses Versagen so dar: — Öffentliche Naturgüter und Naturleistungen – Güter und Leistungen der Meeresumwelt wie Klimaregulierung und biologische Vielfalt sind sogenannte öffentliche Güter (sie können niemandem entzogen werden, und durch den Verbrauch an Naturleistung verringert sich das Angebot für andere Verbraucher nicht). Bei öffentlichen Gütern hat der Einzelne nicht unbedingt einen wirtschaftlichen Anreiz, freiwillig durch eigene Anstrengung oder den Einsatz finanzieller Mittel dafür zu sorgen, dass die weitere Existenz dieser Güter gewährleistet wird. Dies hat zur Folge, dass das Angebot abnimmt oder, wie in diesem Fall, kein ausreichender Schutz mehr gegeben ist. — Negative Externalitäten – Negative Externalitäten treten auf, wenn die Verursacher von Schäden an der Meeresumwelt nicht in vollem Umfang dafür aufkommen. Für marine Naturgüter und Naturleistungen wird in den meisten Fällen kein monetärer Preis angesetzt. Daher werden die Kosten der Schäden auf dem Markt nicht direkt beziffert. Selbst die Marktpreise für Güter, die gehandelt werden (wie Wildfisch), spiegeln häufig nicht die gesamten wirtschaftlichen Kosten wider, die letztlich von Dritten und von der Gesellschaft insgesamt getragen werden müssen. 2.10 Hier ist staatliches Eingreifen gefordert, um diese beiden Ursachen für ein Versagen des Marktes in der Meeresumwelt zu beseitigen. Managementmaßnahmen zum Erhalt ausgewiesener Schutzgüter in europäischen Meeresgebieten sorgen dafür, dass negative Externalitäten verringert oder auf angemessene Weise abgeschwächt werden. Durch Managementmaßnahmen wird auch die weitere Bereitstellung öffentlicher Güter in der Meeresumwelt unterstützt, z. B. durch den Erhalt der biologischen Vielfalt in britischen Meeresgewässern. 3.   Ziele der Maßnahmen und erwartete Wirkung 3.1 Nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Meer und Küste von 2009 (Marine and Coastal Access Act 2009 (76), MaCAA) soll die MMO eine nachhaltige Meeresumwelt und Küstenfischerei federführend betreuen, vertreten und verwalten, indem sie für einen angemessenen Ausgleich zwischen gesellschaftlichem, ökologischem und ökonomischem Nutzen sorgt, um gesunde Meere, nachhaltigen Fischfang und einen rentablen Wirtschaftszweig zu gewährleisten. 3.2 Diese Folgenabschätzung (FA) soll mit dazu beitragen, dass die Erhaltungsziele für dieses Gebiet weiter vorangebracht werden, indem für den Schutz der Sabellaria-Riffe vor einer möglichen Schädigung durch Grundschleppnetze gesorgt wird. 3.3 Die Erhaltungsziele für dieses Gebiet – — vorbehaltlich natürlicher Veränderungen – sind die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung (77): — des Umfangs des Lebensraums (mit den Erhebungen und der unregelmäßigen Verteilung von Riffen), — der Vielfalt des Lebensraums, — der Gemeinschaftsstruktur des Lebensraums (dazu gehört z. B. die Populationsstruktur einzelner bedeutender Arten und ihr Beitrag zum Funktionieren des Ökosystems) und — der natürlichen Umweltqualität (z. B. Wasserqualität, suspendierte Sedimente usw.). 3.4 Erwartet wird, dass das Risiko einer Verschlechterung der Sabellaria-Riffe verringert wird und dass die Bestimmungen des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie eingehalten werden. Außerdem werden die wirtschaftlichen Folgen des Managements so weit wie möglich minimiert. 4.   Optionen 4.1   Im Rahmen des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) sind MMO-Verordnungen für den Bereich zwischen 6 und 12 Seemeilen und die federführende Funktion der MMO in der Verwaltung von Gebieten, die über die 6-Seemeilen-Grenze hinausreichen, die bevorzugten Managementinstrumente. Die MMO und die Eastern IFCA haben sich nach Beratungen darauf verständigt, dass eine MMO-Verordnung die Grundlage für das Management der Sabellaria-Riffe in dem Bereich zwischen 0 und 12 Seemeilen bilden soll. Eine MMO-Verordnung für den zwischen 0 und 12 Seemeilen gelegenen Teil des EMS ist somit die bevorzugte Option. 4.1.1   Option 1: Keine Maßnahmen Dies würde bedeuten, dass keine dauerhafte Managementmaßnahme eingeführt wird. Gegen Risiken, denen das Gebiet durch schädigende Aktivitäten ausgesetzt ist, würde nichts unternommen, und die aufgrund des überarbeiteten Konzepts des Umweltministeriums (Defra) und von Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie bestehenden Verpflichtungen würden nicht eingehalten. 4.1.2   Option 2: Freiwillige Vereinbarung Diese Option würde bedeuten, dass freiwillige Verhaltensregeln zum Erhalt von Schutzgütern aufgestellt würden. Die MMO hat diese Option unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Bürokratieabbaus (Better Regulation Principles), wonach neue Vorschriften stets nur die letzte Möglichkeit sein sollen, und nach dem überarbeiteten Konzept des Umweltministeriums geprüft, das davon ausgeht, dass Managementmaßnahmen Vorschriftscharakter haben müssen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Das überarbeitete Konzept des Umweltministeriums sieht auch vor, dass zur Regulierung von Interaktionen zwischen ausgewiesenen Schutzgütern und Fanggeräten, die ein hohes Risiko (rot) darstellen, bis spätestens Ende Dezember 2013 Maßnahmen eingeführt werden sollen. Die MMO hält freiwillige Maßnahmen in diesem Fall nicht für geeignet, da schnelles Handeln gefordert ist und das Risiko besteht, dass selbst geringe Interaktionen eine Verschlechterung des Schutzgutes bewirken. 4.1.3   Option 3: MMO-Verordnung über ein Verbot von Grundschleppnetzen im gesamten GGB („vollständige Sperrung“) Den Einsatz von Grundschleppnetzen im gesamten Gebiet zu verbieten, ist für den Schutz der Riffe nicht erforderlich und würde zu unnötigen wirtschaftlichen Verlusten bei Fischern führen, die in anderen Teilen des GGB fischen. Der geschätzte Gesamtverlust an Anlandungen (siehe Tabelle 1) würde sich auf 2 559,30 GBP belaufen (statt wie bei der bevorzugten Option auf 6,40 GBP), und die Durchsetzungskosten wären sehr viel höher. 4.1.4   Option 4: MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“) Dies ist die bevorzugte Option. Eine umfassende Analyse der Option ist nachstehend beigefügt. 4.1.5   Management der Aktivität durch ein Rechtsinstrument, eine Regulierungsanordnung (Regulating Order) oder Fanglizenzen Solche Verwaltungsmechanismen werden in diesem Fall als ungeeignet angesehen. Die im MaCAA vorgesehene Befugnis der MMO zum Erlass von Verordnungen ist besser geeignet, weil sie die Verwaltung einer Tätigkeit in geschützten Meeresgebieten mit ausreichender Durchsetzungskraft, Flexibilität und Schnelligkeit und hinreichenden Konsultationen ermöglicht. 4.2   Empfohlene Option 4.2.1   MMO-Verordnung über ein Verbot des Einsatzes von Grundschleppnetzen über den von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffen mit angemessener Pufferzone („zoniertes Management“). 4.2.2   Diese Option wird empfohlen, weil sie am kostenwirksamsten ist. Die MMO ist am besten geeignet, Managementmaßnahmen für die Fischerei in dem Bereich zwischen 0 und 12 Seemeilen vorzusehen. Zur Abgrenzung der vorgeschlagenen Verbotszonen wurden die besten verfügbaren Nachweise für den Umfang der Schutzgüter herangezogen, und es wurde berücksichtigt, dass eine Pufferzone zwischen den Schutzgütern und der Grenze des unter die Verordnung fallenden Gebiets erforderlich ist. Bei der Festlegung der Begrenzungslinie der Verbotszone wurde auch auf einfache Durchsetzbarkeit geachtet. Die konsequente Einhaltung der Vorschriften soll durch eine klare Abgrenzung erleichtert werden. 5.   Evidenzgrundlage 5.1   Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei auf Sabellaria-Riffe 5.1.1 Aus vorliegenden Untersuchungen (78) geht hervor, dass Grundschleppnetze Sabellaria-Riffe in erheblichem Maße gefährden. Bekannt ist, dass unterschiedliche Fanggeräte sich in unterschiedlichem Maße auswirken. Es liegen nur wenige einem Peer Review unterzogene empirische Daten vor, die die Auswirkungen belegen. Diese Fakten werden aber kaum gegen eine vorsorgliche Zuordnung zur Risikostufe „rot“ sprechen, zumal bekannt ist, dass diese Riffe im OSPAR-Gebiet zurückgehen. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit und der Gefährdung der Sabellaria-Riffe. An erster Stelle stehen dabei die durch Grundschleppnetze verursachten physischen Schäden (Jones et al. 2000; Holt et al. 1998; OSPAR, 2010). Grundschleppnetze zerstören die Wurmröhren, was zum sofortigen Tod der Würmer führt. Der Lebensraum wird in seiner Struktur und Komplexität so gestört, dass er keine Grundlage mehr für die assoziierten Tier- und Pflanzengemeinschaften bildet (UK BAP, 2000). In einer Studie (Volberg, 2000), die vor der französischen Küste und im Wattenmeer durchgeführt wurde, wurde untersucht, ob alle Schleppnetze ein großes Risiko für alle Sabellaria-Riffe bedeuten. Die Ergebnisse der Studie betreffen ausschließlich die kurzfristige Wirkung nach einer einmaligen Störung. Die Studie kommt aber zu dem Schluss, dass eine mittel- oder langfristige Schädigung durch intensive Krabbenfischerei nicht ausgeschlossen werden kann, obwohl die eingesetzten Fanggeräte relativ leicht sind. (79) 5.2   Verteilung der Riffe Abbildung 1 zeigt den Standort der von Sabellaria spinulosa gebildeten Riffe in dem GGB. Abbildung 1 Karte des Gebiets und des Schutzgutes Marine Management Organisation GGB Haisborough, Hammond & Winterton Ges. vorgeschlagene Verbotszone = 3.726533 sq km 6-Seemeilen-Grenze (1983) 12-Seemeilen-Grenze (1983) Sabellaria-Riff Video Habitat-Linien, Riff MMO-Management-Gebiete GGB Haisborough, Hammond & Winterton © British Crown, NERC and SeaZone Solutions Ltd. All rights reserved. [SZ042010.001]. Reproduced with permission of the Joint Nature Conservation Commission. © Crown Copyright and database right [2013]. All rights reserved. Contains UKHO Law of the Sea data © Crown copyright and database right. ©Marine Management Organisation. © ICES (http://geo.ices.dk/) Not to be used for navigation. 6.   Betroffene Sektoren 6.1 Fischereigewerbe: Von dem Verbot sind vor allem Baumkurren-Trawler und vorwiegend Schiffe betroffen, die ihren Fang in Lowestoft und Great Yarmouth anlanden. Aus Gesprächen mit Interessenvertretern während der Vorkonsultation ging hervor, dass sich die vorgeschlagene Managementmaßnahme nur in geringem Maße auf die Fischerei mit Grundschleppnetzen auswirken wird. Belgische Fangschiffe dürfen in diesem Gebiet bis zur 6-Seemeilen-Grenze (Grenzlinie von 1983) Grundfischarten fangen, doch der größte Teil dieser Fänge wird nicht im Vereinigten Königreich angelandet. In Gesprächen mit belgischen Behörden und Vertretern des belgischen Fischereigewerbes während der Vorkonsultation zur vorgeschlagenen Managementmaßnahme wurde bestätigt, dass nur in begrenztem Umfang mit Grundschleppnetzen gefischt wird. Im Zuge der formellen Konsultation der Vertreter des belgischen Fischereigewerbes wurde die Bedeutung der Fanggründe innerhalb des gesamten EMS betont, doch es wurde nicht ausdrücklich gesagt, ob in den vorgeschlagenen Verbotszonen gefischt wird. Es wird nicht damit gerechnet, dass sich die Maßnahme auf andere Sektoren als die Fischerei auswirken wird. 6.2 Lokale Wirtschaft und Gesellschaft: Mit sozialen und wirtschaftlichen Kosten für lokale Gemeinschaften im Vereinigten Königreich durch potenzielle Anlandungsverluste und entsprechende Auswirkungen auf die örtliche Fischerei dürfte kaum zu rechnen sein, da alternative Fanggründe vorhanden sind und daher nur eine minimale Verlagerung erfolgen wird. Welchen weiteren Nutzen der Schutz der Sabellaria-Riffe hat, wird in Kapitel 7 beschrieben. 6.3 Durchsetzungsbehörden: Verantwortlich für die Durchsetzung der vorgeschlagenen Verbotszone ist die MMO, die somit die zusätzlichen Durchsetzungskosten zu tragen hätte. Die veranschlagten Kosten werden in Kapitel 7 aufgeführt. 7.   Kosten-Nutzen-Analyse 7.1   Kosten der empfohlenen Option 7.1.1   Das Verbot von Grundschleppnetzen in dem vorgeschlagenen Gebiet könnte folgende Kosten verursachen: — direkte Kosten für das Fischereigewerbe durch verkleinerte Fanggründe, — Kosten für das Fischereigewerbe durch die Verlagerung auf andere Fanggründe, — potenzielle Umweltauswirkungen, da infolge einer Verlagerung größere Schäden in den Lebensräumen anderer Gebiete auftreten könnten, und — Kosten, die der MMO durch die Verwaltung und die Durchsetzung der Maßnahme entstehen. 7.1.2   Die Kosten für das Fischereigewerbe einschließlich der durch eine mögliche Verlagerung verursachten Kosten und der Verwaltungs- und Durchsetzungskosten für die MMO lassen sich monetarisieren. Die geschätzten Werte wurden zusammengefasst und werden im Rahmen dieser Folgenabschätzung vorgelegt (Tabellen 1 und 2). Umweltkosten durch mögliche größere Schäden an Lebensräumen sind kaum zu beziffern und werden deshalb hier als nicht monetarisierte Kosten aufgeführt. 7.2   Analyse der Kosten für die Fischerei 7.2.1   Zur Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Sperrung wurden folgende Daten zugrunde gelegt: — Anlandungsdaten für Fangschiffe im Zeitraum 2008-2011 aus Logbucheintragungen und Verkaufsdaten der MMO-Statistik, — auf ICES-Rechtecke bezogene Anlandungsdaten; weitere Analyse zur Schätzung der Fangmengen und Anlandungen für das GGB und die Riff-/Pufferzone für das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten, — im Rahmen der Vorkonsultation im Juni-August 2013 von der MMO bei Fischern eingeholte Auskünfte, — Informationen von Interessenvertretern, die während der formellen Konsultation zur MMO-Verordnung vom 10. September bis 22. Oktober 2013 gesammelt wurden, und — Kenntnisse lokaler Küstenbeamter von MMO und IFCA. 7.3   Unsicherheit und Annahmen 7.3.1   Die Schätzungen der durchschnittlichen Kosten basieren auf den für das GGB in den statistischen ICES-Rechtecken 35F1, 35F2, 34F1 und 34F2 geschätzten Anlandungswerten für das Vereinigte Königreich (siehe Abbildung 2). Nicht bekannt ist, wie hoch der Anteil des Gesamtwertes der Anlandungen ist, der direkt aus dem für das Verbot vorgeschlagenen Gebiet stammte, das weniger als 0,25 % der vier statistischen ICES-Rechtecke ausmacht. Die statistischen Daten wurden anhand der angegebenen Aktivität in den ICES-Rechtecken erstellt, die die abgegrenzten Gebiete des GGB abdecken. Die Angaben zur Aktivität (Menge und Wert der Anlandungen mit genauen Angaben zum verwendeten Fanggerät) stammen aus der MMO-Datenbank Ifish. Anhang A enthält weitere Angaben zur Methodik und den statistischen Tabellen für dieses GGB. 7.3.2   Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte für die vorgeschlagene Verbotszone wurden anhand der geschätzten Werte für das GGB und eines Prozentsatzes auf der Grundlage der Quadratfläche der Verbotszone innerhalb des GGB ermittelt. In den meisten Fällen ist die Quadratfläche der für das Verbot vorgeschlagenen Gebiete gemessen am gesamten GGB relativ klein. Deshalb sollte die detaillierte Schätzung mit Vorsicht betrachtet werden, da sie nicht den eigentlichen Wert für die vorgeschlagene Verbotszone angibt. Eine erhöhte Artenvielfalt um das Riff könnte möglicherweise auch bedeuten, dass die Fanggründe hier reichhaltiger sind und der Wert für den verkleinerten Fanggrund in der Analyse zu niedrig angesetzt wird. 7.3.3   Auskünfte von Fischern und anderen Beteiligten, die im Zuge der Vorkonsultation eingeholt wurden, stützen die Evidenzgrundlage und die Annahmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich nur um anekdotische Evidenz handelt. Die opportunistischen Informationen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.