Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1765 der Kommission vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174)

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Quellenkennung: 32025D1765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Königlichen Erlasses von 2018 sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass dies keine Auswirkungen auf die Dauer der mutmaßlichen Maßnahme hat. Ungeachtet der Tatsache, dass der Königliche Erlass von 2018 als nie existent im belgischen Recht anzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass die Voraussetzungen für eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erfüllt wären. Die Kriterien des nunmehr für nichtig erklärten Königlichen Erlasses von 2018 wurden ohne Ausnahme auf alle Inhaber von gültigen F1- und F2-Lizenzen angewendet, die virtuelle Wetten anbieten wollten. Bestimmten Unternehmen wurde dadurch gegenüber anderen kein selektiver Vorteil verschafft. (169) Die belgischen Behörden legten eindeutige Standpunkte zum Königlichen Erlass von 2018 und seiner rückwirkenden Nichtigerklärung vor. Sie machten geltend, dass mehrere Betreiber unter den im Königlichen Erlass von 2018 festgelegten Bedingungen nun virtuelle Wetten auf dem belgischen Markt anbieten würden. Darüber hinaus wiesen die belgischen Behörden darauf hin, dass Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV (Wettannahmestellen) nun virtuelle Wetten anbieten dürfen. Tatsächlich sind für virtuelle Wetten, wie sie im Königlichen Erlass von 2018 (Artikel 2) beschrieben sind, Glücksspielautomaten für mehrere Spieler erforderlich, an denen mehrere Spieler gleichzeitig in verschiedenen Wettannahmestellen auf dieselbe virtuelle Sportveranstaltung wetten können. Virtuelle Wetten gelten als den „Einzelspieler“-Wettautomaten ausreichend ähnlich und sind daher im Rahmen der F1- und F1+-Lizenz zulässig. Mit anderen Worten: Virtuelle Wetten werden eher mit Glücksspielen an Spielautomaten als mit tatsächlichen Sportwetten gleichgesetzt, sodass es logisch ist, dass Inhaber einer F1+-Lizenz, die herkömmliche „Einzelspieler“-Spielautomaten anbieten, auch virtuelle Online-Wetten veranstalten dürfen. 4.3.   Ergänzende Stellungnahme zur Berechnung der Höhe der möglichen Beihilfe (170) Als ergänzendes Argument zum Richtwert für die Berechnung der Höhe der möglichen Beihilfe vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass Ladbrokes nicht gleich wie die Loterie Nationale behandelt werden könne (siehe Einleitungsbeschluss (42)). Nach nationalem Recht ist die Loterie Nationale für die Organisation der staatlichen Lotterien zum Wohle der Allgemeinheit verantwortlich und unterliegt der Kontrolle ihres Ministers, wobei sie verpflichtet ist, die Öffentlichkeit aktiv über Spiel- und Wettsucht zu informieren und aktiv mit Regierungen und anderen Akteuren zusammenzuarbeiten, um eine aktive und koordinierte Präventionspolitik insbesondere im Hinblick auf Sucht zu gewährleisten. Alle Gewinne sind für diesen Zweck und für andere humanitäre Projekte bestimmt. Die Gewinne fließen nicht in den belgischen Staatshaushalt, sondern werden in die Loterie Nationale reinvestiert, damit diese ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin erfüllen kann. Der Preis, den die Loterie Nationale für ihr gesetzliches Monopol zahlt, ist in keiner Weise mit der Situation vergleichbar, in der ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte gewährt und beschließt, die Einnahmen, die er damit hätte erzielen können, nicht zu maximieren. (171) Darüber hinaus bestand das ausschließliche Recht der Loterie Nationale bereits vor der Gründung der Europäischen Union. Die staatliche Lotterie hat mehrere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und keinen Anspruch auf Gewinne, da der belgische Staat ein Anrecht auf alle Gewinne hat. Die belgischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass der Staat die möglichen Einnahmen aus dem Monopol der staatlichen Lotterie, d. h. die gesamten Gewinne der Loterie Nationale, maximiert. Selbst wenn die Loterie Nationale ein geeigneter Vergleichsmaßstab wäre, was nicht der Fall ist, würden die tatsächlichen Einnahmen des Staates aus der Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts dem Gesamtgewinn der Loterie Nationale entsprechen. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME (172) Gegenstand dieses Beschlusses ist die von den Beschwerdeführern vorgebrachte mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589. Um als rechtswidrige staatliche Beihilfe zu gelten, muss die Maßnahme ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden sein. (173) Eine Maßnahme ist darüber hinaus nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen, wenn sämtliche dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Zweitens muss sie dem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Drittens muss dieser Vorteil in Sinne einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige selektiv sein. Viertens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ist mindestens eines der vier kumulativen Kriterien nicht erfüllt, stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. 5.1.   Rocoluc, EAC und The Faculty als Beteiligte (174) Wie auch im Einleitungsbeschluss dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Interessen von The Faculty durch die mutmaßliche Maßnahme möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, da das Unternehmen auf denselben oder ähnlichen Märkten für Glücksspiele tätig ist wie Rocoluc und EAC, deren Interessen ebenfalls von der mutmaßlichen Maßnahme beeinträchtigt werden könnten. Die Kommission betrachtet The Faculty, Rocoluc und EAC daher als Beteiligte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h und als Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589. Das von Ladbrokes vorgebrachte Argument, dass der Beschwerdeführer Rocoluc nicht den Status eines Beteiligten habe (Erwägungsgründe 114 und 115), ändert nichts an dieser Schlussfolgerung (43). 5.2.   Fehlen einer einen Rechtsanspruch begründenden Maßnahme (175) Den Beschwerdeführern zufolge besteht die Maßnahme in den Rechten, die Ladbrokes für die Veranstaltung virtueller Wetten auf dem belgischen Markt gewährt werden. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass diese Rechte eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen, die von der Glücksspielkommission durch E-Mails einer nicht befugten Person vom 9. Februar 2014 und 5. März 2015 gewährt wurde. (176) In der Verordnung (EU) 2015/1589 werden „rechtswidrige Beihilfen“ als „neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden“ definiert. Damit eine Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe angesehen werden kann, muss sie von einem Mitgliedstaat durchgeführt worden sein. Weder die Rahmenvermerke (Abschnitt 2.3.1) noch die vorstehend erwähnten E-Mails an Ladbrokes (Abschnitt 2.6.) können jedoch als Bewilligungsakt angesehen werden, mit dem Ladbrokes ausschließliche Rechte gewährt werden. 5.2.1.   Von der Glücksspielkommission erlassene Rahmenvermerke zu virtuellen Wetten (177) Ladbrokes war der erste Betreiber, der 2011 eine Tätigkeit zur Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien beabsichtigte (Erwägungsgrund 126). Als Ladbrokes beschloss, in Belgien virtuelle Wetten anzubieten, enthielt das Glücksspielgesetz keine spezifischen Verweise auf virtuelle Online- oder Offline-Wetten im Rahmen des Lizenzsystems für Glücksspiele. (178) Daher stellte die Glücksspielkommission fest, dass es einer Auslegung bedarf, wie virtuelle Wetten einzustufen sind. Am 12. Januar 2012 veröffentlichte sie ihren ersten Rahmenvermerk mit dem Titel „Wetten auf virtuelle Veranstaltungen“ (Erwägungsgrund 39). In diesem Rahmenvermerk wurde nicht ausdrücklich zwischen virtuellen Online- und Offline-Wetten unterschieden, die belgischen Behörden bestätigten jedoch, dass der Vermerk sich tatsächlich auf virtuelle Offline-Wetten bezog (Erwägungsgrund 169). (179) Mit dem Rahmenvermerk von 2012 sollte geprüft werden, ob das geänderte Glücksspielgesetz oder seine Vollstreckungsanordnungen rechtliche Einwände gegen die Veranstaltung von Wetten auf virtuelle (Sport-)Veranstaltungen enthielten. Die Glücksspielkommission kam zu folgendem Schluss: „In rechtlicher Hinsicht steht die Veranstaltung/das Angebot von Wetten auf virtuelle (Sport-)Veranstaltungen im Einklang mit den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, soweit diese Art von Wetten als Wetten auf Veranstaltungen gilt. Das Ergebnis ist nicht bekannt, und der Ausgang der Veranstaltung ist dank des „Zufallszahlengenerators“ ungewiss. Da Wetten auf virtuelle (Sport-)Veranstaltungen Wetten auf Veranstaltungen sind, kann diese Art von Wetten nur in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV angeboten werden. […]“. 5.2.2.   Lizenzen für virtuelle Wetten in Belgien (180) Einleitend stellt die Kommission in Bezug auf die Vorschriften für virtuelle Wetten, wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, fest, dass sich der Begriff „automatische Glücksspiele“ auf Glücksspiele bezieht, die an einem Automaten gespielt werden, was vor allem in Glücksspieleinrichtungen der Klasse I (Kasinos) und der Klasse II (Spielhallen) der Fall ist, aber auch, wenn auch in geringerem Umfang, an anderen Veranstaltungsorten, d. h. Einrichtungen der Klasse III (Kneipen) und der Klasse IV (Wettannahmestellen). (181) Wie von den belgischen Behörden bestätigt (Erwägungsgrund 169), hatten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV (die mit Lizenzen F1, F1+ und F2 betrieben werden) stets die Möglichkeit, ihren Kunden Glücksspielautomaten für Einzelspieler anzubieten. Dies war bereits vorgesehen im Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 zur Festlegung der Betriebsregeln für automatische Glücksspiele, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen sind (44). (182) Das Glücksspielgesetz legt die verschiedenen Arten von Lizenzen fest und regelt, welche Arten von Glücksspielen mit diesen Lizenzen unter welchen Bedingungen angeboten werden dürfen. Die Vorschriften wurden durch verschiedene Königliche Erlasse weiter ausgeführt. (183) Nach Artikel 25 des Glücksspielgesetzes ist für den Betrieb einer Wettannahmestelle, bei der es sich um eine Glücksspieleinrichtung der Klasse IV handelt, sowohl eine F1-Lizenz als auch eine F2-Lizenz erforderlich. Für die Veranstaltung von Wetten (d. h. die Schaffung von Wettprodukten für den Verkauf an Spieler) ist eine F1-Lizenz erforderlich, während für die Annahme von Wetten von Spielern (d. h. der direkte Verkauf von Wettprodukten an Verbraucher) eine F2-Lizenz erforderlich ist. Für eine Wettannahmestelle (Einrichtung der Klasse IV) ist eine F2-Lizenz notwendig, um Wetten im Namen eines Wettbetreibers (mit F1-Lizenz) annehmen zu können. (184) Nach Überprüfung der von Ladbrokes gehaltenen Lizenzen stellt die Kommission fest, dass Ladbrokes über eine Lizenz der Klasse F1 verfügte, die den Betrieb einer Wetteinrichtung erlaubt, über eine Lizenz der Klasse F2, die die Annahme von Wetten im Namen des Inhabers einer Lizenz der Klasse F1 in einer ortsfesten oder mobilen Wetteinrichtung der Klasse IV erlaubt und es Ladbrokes außerdem ermöglicht, in den in Artikel 43/4 Absätze 1, 5 und 2 des Glücksspielgesetzes genannten Fällen Wetten außerhalb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV anzunehmen, sowie über eine zusätzliche Lizenz der Klasse F1 +, die die kommerzielle Veranstaltung von Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft, d. h. online, erlaubt. Zu dem Argument der Beschwerdeführer, dass Betreiber der Klasse II im Bereich der virtuellen Wetten diskriminiert würden, verweist die Kommission auf den Standpunkt der Glücksspielkommission, die Tätigkeit im Bereich der virtuellen Wetten auf Betreiber der Klasse IV zu beschränken. Diese Beschränkung steht im Einklang mit der Begründung des Königlichen Erlasses von 2018, wonach es für den Schutz der Spieler unerlässlich ist, dass dieses neue Glücksspiel nur von Einrichtungen der Klasse IV angeboten werden darf (Erwägungsgrund 43). (185) Die Kommission nimmt auch die Informationen der belgischen Behörden zur Kenntnis, wonach Ladbrokes nicht der einzige Betreiber auf dem belgischen Markt war, der über die entsprechenden Lizenzen F1 und F1+ für die Veranstaltung virtueller Wetten verfügte (Erwägungsgrund 167). Die Vormachtstellung von Ladbrokes ist jedoch offensichtlich und lässt sich darauf zurückführen, dass Ladbrokes als erster Betreiber virtuelle Wetten in Belgien eingeführt und angeboten hat (Erwägungsgründe 126 bis 128). Dieser frühe Anfang und die Tatsache, dass Ladbrokes ein Pionier war, verschafften dem Unternehmen einen Vorreitervorteil. Andere Betreiber folgten langsam und zeigten 2015 und 2016 Interesse an virtuellen Wetten. In der Folge wuchs der Markt für virtuelle Wetten, doch die vom Staat zu schaffenden rechtlichen Rahmenbedingungen hinkten dieser Entwicklung hinterher (Erwägungsgrund 59). 5.2.3.   Fehlen eines Bewilligungsakts durch die „Genehmigungen“ für virtuelle Wetten (186) Nach Auffassung der Unionsgerichte gelten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu dem Zeitpunkt als „gewährt“, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (45), d. h., das nationale Recht muss Auswirkungen vorsehen, damit ein solcher Akt nach nationalem Recht durchsetzbar ist. (187) Im vorliegenden Fall besteht — wie in Erwägungsgrund 35 erläutert — die Aufgabe der Glücksspielkommission darin, die Einhaltung des Gesetzes im Rahmen der belgischen Rechtsvorschriften und ihrer Durchführungserlasse zu überwachen. Die Glücksspielkommission ist zwar Teil der belgischen öffentlichen Verwaltung, hat jedoch eine beratende Funktion und die Aufgabe, die vom belgischen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften für die Glücksspielbranche umzusetzen. (188) Wie im Glücksspielgesetz festgelegt, in dem die Zuständigkeiten der Glücksspielkommission festgeschrieben sind (siehe Erwägungsgrund 35), ist die Glücksspielkommission nicht befugt, neue Rechte für Betreiber von Glücksspielen und Wetten zu schaffen. Bei der Erteilung von Lizenzen muss sie im Rahmen der ihr durch das Glücksspielgesetz übertragenen Zuständigkeiten bleiben und darf keine neuen Kategorien von Lizenzen schaffen (Erwägungsgrund 150). Die von der Glücksspielkommission herausgegebenen Rahmenvermerke (siehe Erwägungsgrund 39) können nicht als Rechtsgrundlage für die rechtliche Genehmigung einer Spiel- oder Wetttätigkeit angesehen werden. Darüber hinaus wurden diese Rahmenvermerke 2019 vom Staatsrat für nichtig erklärt (Erwägungsgrund 64). (189) Die Glücksspielkommission hat ferner, wie in Erwägungsgrund 40 erwähnt, im Rahmenvermerk von 2012 erklärt: „Um die Entwicklung (…) genau verfolgen zu können, sollte jeder F1-[Betreiber], der solche Wetten anbieten möchte, zu diesem Zweck zuvor eine Genehmigung beim Sekretariat der Glücksspielkommission beantragen“. (190) Was die Bedeutung einer „Genehmigung“ betrifft, so geht aus dem Wortlaut des Rahmenvermerks von 2012 hervor, dass die Betreiber nicht gezwungen oder verpflichtet waren, sondern vielmehr dazu angehalten wurden („sollte“), eine spezifische Genehmigung für die Veranstaltung virtueller Offline-Wetten zu beantragen. Insbesondere hat die Glücksspielkommission auf keine Bestimmung des Glücksspielgesetzes als Grundlage für ihre in dem Vermerk zum Ausdruck gebrachte „Präferenz“ („sollte“, „um diese Entwicklung genau verfolgen zu können“) verwiesen. Tatsächlich wurden die „Genehmigungen“ später vom Staatsrat aufgrund der Argumente der Ultra-vires-Doktrin für nichtig erklärt (Erwägungsgrund 38). (191) Die Kommission ist der Auffassung, dass die E-Mails lediglich eine Bestätigung dafür waren, dass Ladbrokes als Einrichtung der Klasse IV über die erforderlichen Lizenzen für die Veranstaltung virtueller Wetten verfügte. In Anbetracht der Auslegung der Glücksspielkommission waren alle Einrichtungen der Klasse IV mit der entsprechenden Lizenz berechtigt, virtuelle Wetten anzubieten, da diese unter diese Lizenzen fielen (siehe Erwägungsgründe 40 und 41). Daher wurde Ladbrokes als Betreiber der Klasse IV mit Lizenzen F1, F2 und F1+ als berechtigt angesehen, virtuelle Wetten anzubieten, ohne dass eine zusätzliche Genehmigung oder eine neue Lizenz der belgischen Behörden erforderlich war. (192) Jeder Betreiber der Klasse IV hätte grundsätzlich etwa zur gleichen Zeit wie Ladbrokes einen Antrag auf „Genehmigung“ an die Glücksspielkommission stellen können, und die Auslegung wäre höchstwahrscheinlich die gleiche gewesen. Diese Möglichkeit war jedoch für andere Klassen, einschließlich der Betreiber der Klasse II wie die Beschwerdeführer, nicht vorgesehen, da sie nicht als berechtigt angesehen wurden, virtuelle Wetten zu veranstalten. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei keinem der Beschwerdeführer um Einrichtungen der Klasse IV mit den entsprechenden Lizenzen handelte und dass sie bei der Glücksspielkommission keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. (193) Darüber hinaus haben Stanleybet und Sagevas ihren Antrag auf Auslegung erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt. In der Zwischenzeit hatte sich die rechtliche Einschätzung jedoch weiterentwickelt. Die Glücksspielkommission wollte sich aufgrund unvollständiger Unterlagen zunächst nicht mit dem Antrag befassen. Anschließend lehnte sie eine Auslegung aufgrund einer laufenden Regulierungsinitiative zu virtuellen Wetten ab (siehe Erwägungsgrund 161). Die Ablehnung dieser beiden jüngsten Anträge kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass diesem Betreiber Rechte verwehrt wurden. (194) In diesem Zusammenhang teilt die Kommission die Auffassung der belgischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 162), dass kein Betreiber Grund zu der Annahme gehabt hätte, dass die Rahmenvermerke ein durchsetzbares Recht auf Erteilung einer spezifischen Ad-hoc-Lizenz für virtuelle Wetten begründen würden, die nur Ladbrokes gewährt worden wäre. (195) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwaltungsmitteilung, mit der „Genehmigungen“ erteilt wurden, keine Rechtswirkung in dem Sinne hatte, dass sie einer Lizenz gleichkäme, da nach dem Glücksspielgesetz keine spezifische Lizenz der Glücksspielkommission für virtuelle Wetten erforderlich war und der Rahmenvermerk von 2012 keine spezifische Genehmigung erforderte. Ladbrokes war als Betreiber der Klasse IV mit den Lizenzen F1, F2 und F1+ berechtigt, virtuelle Wetten ohne zusätzliche Genehmigung oder neue Lizenz durch die belgischen Behörden zu veranstalten. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass mit den von der Glücksspielkommission an Ladbrokes übermittelten E-Mail-Antworten Ladbrokes kein rechtlich durchsetzbares Recht verliehen wurde. Daher können die E-Mails nicht als Bewilligungsakt im Sinne des Beihilferechts eingestuft werden. 5.3.   Fehlen einer Maßnahme mit der Wirkung der Gewährung ausschließlicher Rechte 5.3.1.   Keine Auswirkungen der Ausschließlichkeit auf dem Markt für virtuelle Online-Wetten (196) Nach ständiger Rechtsprechung beschreibt Artikel 107 AEUV eine staatliche Beihilfe nach ihren Wirkungen. Daher ist es wichtig, die Auswirkungen der mutmaßlichen Maßnahme auf den Markt zu beurteilen (46). (197) Was virtuelle Online-Wetten betrifft, so zeigt der Sachverhalt, dass die E-Mails der Glücksspielkommission in Bezug auf die anderen Betreiber nicht die Wirkung hatten, Ladbrokes ausschließliche Rechte zu gewähren, die mit den Wirkungen staatlicher Beihilfen gleichgesetzt werden könnten. (198) Wie in Erwägungsgrund 192 erwähnt, durften alle Betreiber der Klasse IV mit den Lizenzen F1, F2 und F1+ virtuelle Wetten ohne zusätzliche Genehmigung oder Lizenz der belgischen Behörden durchführen. (199) Ladbrokes legte Screenshots der Websites verschiedener Wettunternehmen vor, die in bestimmten Zeiträumen virtuelle Online-Wetten anboten (Erwägungsgrund 201). Daraus geht hervor, dass neben Ladbrokes auch andere Betreiber wie Circus (47), Golden Vegas (48) oder Bingoal (49) und 36win (50) virtuelle Online-Wetten angeboten haben. (200) Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die Glücksspielkommission gegen diese Betreiber virtueller Online-Wetten weder eine Sanktion verhängt noch eine Durchsetzungsmaßnahme eingeleitet hat. Sie verhängte auch kein Verbot für Ladbrokes, sondern setzte dessen Lizenz für einen Tag vorübergehend aus (Erwägungsgrund 122). (201) Darüber hinaus bestätigten die belgischen Behörden, dass die rückwirkende Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 durch das Urteil des belgischen Staatsrats vom 7. Mai 2021 nur virtuelle Offline-Wetten (Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV) betraf. Die Nichtigerklärung hatte keine Auswirkungen auf virtuelle Online-Wetten, da mehrere Betreiber diese danach weiterhin anboten (Erwägungsgrund 167). (202) Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise kann der Schluss gezogen werden, dass die von der Glücksspielkommission versandten E-Mails keine Auswirkungen hatten, die im Hinblick auf andere Betreiber mit einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden könnten, indem Ladbrokes ausschließliche Rechte für Online-Wetten gewährt wurden. 5.3.2.   Keine Auswirkungen der Ausschließlichkeit auf dem Markt für virtuelle Offline-Wetten a)   Keine tatsächliche Ausschließlichkeit gemäß der Auslegung durch die Glücksspielkommission (203) Wie von den belgischen Behörden ausdrücklich bestätigt, durften vom 10. Februar 2014 bis zum 1. Juli 2017 alle ortsfesten Wetteinrichtungen der Klasse IV mit einer F1- und F2-Lizenz legal virtuelle Offline-Wetten anbieten. Die belgischen Behörden wiesen darauf hin, dass nur Ladbrokes dies getan habe, obwohl alle Betreiber einer ortsfesten Wetteinrichtung der Klasse IV mit der entsprechenden gültigen Lizenz virtuelle Offline-Wetten hätten anbieten können (siehe Erwägungsgrund 192). (204) Der Betreiber Sagevas teilte mit, dass er virtuelle Wetten ohne „Genehmigung“ der Glücksspielkommission veranstalten würde. Die Glücksspielkommission hat dies in ihrem Vermerk vom 2. Januar 2017 ausdrücklich erwähnt, ohne Durchsetzungsmaßnahmen anzukündigen. (205) Erwähnenswert ist ferner, dass Tiercé Ladbrokes SA, eine Tochtergesellschaft von Entain und die Schwestergesellschaft von Ladbrokes in Belgien, zeitgleich mit Ladbrokes in den von ihr betriebenen Wettannahmestellen auch virtuelle Wetten angeboten hat. Tiercé Ladbrokes erhielt keine „Genehmigung“. Tiercé Ladbrokes ist eine von Ladbrokes getrennte juristische Person. Im Hinblick auf die Formalität, die die sektorspezifische Regelung kennzeichnet, d. h. dass einer bestimmten juristischen Person (51) eine „Genehmigung“ oder eine Lizenz erteilt wird, ist dies ein Beleg dafür, dass Ladbrokes nicht allein virtuelle Wetten angeboten hat. (206) Obwohl sich der Standpunkt der Glücksspielkommission dahin gehend entwickelt hat, dass virtuelle Wetten keine Form von Wetten darstellen und daher nicht mehr in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV (mit F1- und F2-Lizenzen) angeboten werden sollten, waren alle ortsfesten Wetteinrichtungen der Klasse IV mit einer entsprechenden Lizenz berechtigt, virtuelle Wetten anzubieten. (207) Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 setzte die Glücksspielkommission ihre Ladbrokes im Jahr 2014 erteilte „Genehmigung“ aus. Ladbrokes bot jedoch auch nach dem 1. Juli 2017 virtuelle Wetten an, da es der Ansicht war, dass dies für alle Betreiber allein auf der Grundlage der F-Lizenz rechtmäßig sei. (208) Die belgischen Behörden haben nach dem 1. Juli 2017 keine rechtlichen Schritte unternommen, um diese „Aussetzungen“ durchzusetzen oder ein Gerichtsverfahren gegen Ladbrokes einzuleiten. (209) Wie bereits in Erwägungsgrund 31 des ergänzenden Einleitungsbeschlusses (52) dargelegt, geht aus den vorliegenden Informationen hervor, dass einige andere Betreiber (Bingoal/PMU, Betcenter Stanleybet und Sagevas) virtuelle Offline-Wetten angeboten haben oder anzubieten beabsichtigten. (210) In Anbetracht dieser Sachlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die E-Mails der Glücksspielkommission in Bezug auf die anderen Betreiber nicht die Wirkung hatten, Ladbrokes ausschließliche Rechte für virtuelle Offli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.