Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1765 der Kommission vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ätten, dass sie virtuelle Wetten anbieten würden. Nach Angaben von Ladbrokes habe die Glücksspielkommission den Antrag von Stanleybet als unvollständig angesehen. Sagevas habe mitgeteilt, dass es virtuelle Wetten ohne „Genehmigung“ der Glücksspielkommission in dem Wissen veranstalten würde, dass es keine Kontrolle geben würde. Nach Ansicht von Ladbrokes hat die Glücksspielkommission in ihrem Vermerk vom 2. Januar 2017 ausdrücklich auf diese Mitteilung hingewiesen, ohne anzukündigen, dass keine Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen würden. Allein die Tatsache, dass diese Anträge gestellt wurden, zeige, dass alle Inhaber einer Lizenz der Klasse F1 eindeutig verstanden hätten, dass es ihnen offenstehe, virtuelle Wetten anzubieten, und dass kein Betreiber der Ansicht gewesen sei, dass Ladbrokes ausschließliche Rechte gewährt worden seien. (132) Darüber hinaus begann Tiercé Ladbrokes SA, ebenso wie Ladbrokes eine Tochtergesellschaft von Entain in Belgien, zeitgleich mit Ladbrokes in den von ihr betriebenen Wettannahmestellen virtuelle Wetten anzubieten. Tiercé Ladbrokes erhielt von der Glücksspielkommission keine „Genehmigung“. Bei Tiercé Ladbrokes handelt es sich um eine andere juristische Person, und die Formalität, die die branchenspezifische Regelung kennzeichnet (wenn eine „Genehmigung“ oder Lizenz erteilt wird, gilt diese immer für eine bestimmte juristische Person), ist auch ein Beleg dafür, dass Ladbrokes keine Ausschließlichkeit gewährt wurde. (133) Ladbrokes stellt ferner klar, dass die Glücksspielkommission entgegen den vorläufigen Feststellungen der Kommission (Erwägungsgrund 54 des Einleitungsbeschlusses) erst im Januar 2017 ihre Politik geändert und beschlossen habe, keine neue „Genehmigung“ zu erteilen, da die Regierung einen Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen für virtuelle Wetten ausarbeitete. (134) Ladbrokes macht geltend, dass die Entscheidung der Glücksspielkommission, keine „Genehmigungen“ für virtuelle Wetten mehr zu erteilen, aus rechtlicher Sicht keine Folgen gehabt habe. Die von der Glücksspielkommission ausgesetzten „Genehmigungen“ seien lediglich als Auslegungshilfe vorgesehen gewesen, hätten jedoch keine bindende Wirkung gehabt, da die Glücksspielkommission ohnehin keine verbindlichen und durchsetzbaren Vorschriften von allgemeiner Geltung erlassen könne. (135) Daher hätten die Inhaber von Lizenzen der Klasse F1 trotz dieser Änderung der Politik ihren Kunden im Rahmen dieser Lizenzen virtuelle Wetten anbieten können. Sie hätten mögliche rechtliche Einwände mit dem Argument abwehren können, dass sie allein aufgrund ihrer bestehenden Lizenz in Verbindung mit Artikel 4 des Glücksspielgesetzes berechtigt gewesen seien, Wetten auf virtuelle Veranstaltungen anzubieten, eine Auffassung, die die Glücksspielkommission bis 2016 vertreten hatte. Genau dies habe Ladbrokes ab dem 1. Juli 2017 getan. Es habe virtuelle Wetten ausschließlich unter der F-Lizenz veranstaltet. Sagevas erklärte 2016-2017, dass es auch ohne Genehmigung der Glücksspielkommission virtuelle Wetten veranstalten würde. Der genaue Grund, warum dies letztlich nicht geschah, sei Ladbrokes nicht bekannt. (136) Auch hier ist die Tatsache, dass Wettbewerber nach Januar 2017 keine virtuellen Wetten angeboten haben, darauf zurückzuführen, dass — die Glücksspielkommission beschlossen hat, bis zum Erlass des Königlichen Erlasses von 2018 (der von allen als unmittelbar bevorstehend angesehen wurde, was sich letztendlich als falsch herausstellte) keine neuen Anträge auf eine „Genehmigung“ zu prüfen, und — diese beiden Betreiber beschlossen haben, diese Änderung der Politik nicht anzufechten oder die Tätigkeit allein im Rahmen ihrer Lizenz durchzuführen. 3.2.6.   Belege für den Wettbewerb auf dem Markt für virtuelle Wetten (137) Ladbrokes gibt an, dass es tatsächlich Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei. Das Unternehmen legte Informationen vor, die aus Schriftsätzen und Internetrecherchen stammten und sich auf virtuelle Wettdienstleistungen bezogen. a)   Virtuelle Online-Wetten (138) Ladbrokes macht geltend, dass Online-Tätigkeiten einen erheblichen Wettbewerb für die Offline-Tätigkeiten von Ladbrokes darstellten, was von der Kommission in ihrem Beschluss über Online-Glücksspiele im dänischen Glücksspielsteuergesetz (36) anerkannt wurde, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass „Online-Kasinos und herkömmliche Spielbanken als rechtlich und tatsächlich vergleichbar anzusehen sind. Da Online- und herkömmliches Glücksspiel dieselben Risiken beinhalten, betrifft die angemeldete Maßnahme sowohl Online- als auch herkömmliches Glücksspiel“. (139) Ladbrokes legt Sachbeweise vor, dass es mehrere Betreiber gibt, die virtuelle Online-Wetten anbieten. Insbesondere enthält die Vorlage Screenshots der Websites mehrerer Wettbetreiber in Belgien. Es gab ein Angebot des Betreibers BetFirst.be, der im Dezember 2014 verschiedene Arten von virtuellen Wetten für Sportveranstaltungen und andere Ereignisse anbot. Weitere Beweise beinhalten Screenshots des Online-Angebots für virtuelle Wettveranstaltungen mehrerer anderer Betreiber: — Auf der Website Circus (37) wurden „virtuelle Sportveranstaltungen“ angeboten, wobei unter „Sportwetten“ eindeutig auf virtuelle Wetten hingewiesen wurde, in klarer Abgrenzung zu „Live-Wetten“. — Auf der Website Golden Vegas (38) wurden virtuelle Wetten angeboten. — Auf der Website Bingoal (39) wurde ebenfalls „virtueel“ in niederländischer Sprache in Form von „virtuellem Fußball“, „virtuellen Pferderennen“, „virtuellem Tennis“ und „virtuellen Hunderennen“ angeboten. — Auf der Website 36win (40) gab es „virtuelle“ Angebote. b)   Virtuelle Offline-Wetten (140) Ladbrokes legte Kopien mehrerer Wettscheine für virtuelle Sportwetten vor, die im April, September und Oktober 2019 in den physischen Wettbüros eines anderen Betreibers, Stanleybet, für unterschiedliche Beträge gekauft wurden und mit denen unterschiedliche Gewinne erzielt wurden. Aus den Kopien geht hervor, dass die Wettscheine von Stanleybet in Belgien ausgestellt wurden und unterschiedliche Seriennummern aufweisen, während alle für virtuelle Sportarten (Wetten) ausgestellt wurden. (141) Ladbrokes legte auch Fotos verschiedener Bildschirme in den Büros von Stanleybet vor. Die Bildschirme zeigen, dass die Wetten im April 2019 in einem der Büros von Stanleybet in Belgien stattgefunden haben. Sie belegen auch eindeutig, dass es sich bei dem gespielten Glücksspiel um virtuelle Sportwetten handelte. 3.2.7.   Ergänzende Argumente zur „De-facto“-Ausschließlichkeit in Bezug auf die Dauer der mutmaßlichen Beihilfe (142) Selbst wenn Ladbrokes Ausschließlichkeit gewährt worden wäre (quod non), sei — so argumentiert Ladbrokes hilfsweise — der Zeitraum, in dem es davon profitieren konnte, kürzer gewesen als von der Kommission angegeben, da sich Ladbrokes mehreren rechtlichen Anfechtungen seiner Tätigkeit gegenüber sah. Der Grund dafür sei, dass die Glücksspielkommission erst am 2. Januar 2017 beschlossen habe, die Prüfung der Anträge auf „Genehmigung“ von Wettbewerbern auszusetzen. (143) Da auch die Ladbrokes selbst erteilte „Genehmigung“ mit Wirkung vom 1. Juli 2017 ausgesetzt wurde, könne Ladbrokes von den belgischen Behörden auch nach diesem Zeitpunkt keine „Ausschließlichkeit“ gewährt worden sein. Die Tatsache, dass der belgische Staat nach dem 1. Juli 2017 kein Gerichtsverfahren gegen Ladbrokes eingeleitet hat, damit dieses seine Tätigkeit einstellt, bedeute nicht, dass eine „Ausschließlichkeit“ mit Marktwert gewährt worden sei. (144) Ladbrokes teilt mit, dass es ab 30. März 2018 keine virtuelle Wetten mehr angeboten habe, um einer vom Handelsgericht Brüssel auf Antrag der Fédération des cafés de Belgique erlassenen einstweiligen Verfügung nachzukommen. (145) Schließlich macht Ladbrokes auch geltend, dass es keinen Grund gebe, die Dauer der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen zu verlängern (siehe Erwägungsgründe 38 bis 40 des ergänzenden Einleitungsbeschlusses). 3.2.8.   Ergänzende Argumente zur „De-facto“-Ausschließlichkeit in Bezug auf die Höhe der mutmaßlichen Beihilfe (146) Selbst wenn hilfsweise davon ausgegangen würde, dass Ladbrokes Ausschließlichkeit gewährt wurde (quod non), wäre der dadurch erzielte Gewinn deutlich geringer als von der Kommission im Einleitungsbeschluss angegeben (Fußnote 26). Ladbrokes legt folgende Bruttogewinnzahlen für virtuelle Offline- und Online-Wetten für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 vor: a) Bruttogewinnzahlen für virtuelle Offline-Wetten von Ladbrokes SA von Januar bis Juni 2017: LADBROKES JAN – JUN 2017 JAN FEB MÄR APR MAI JUN BRUTTO-GLÜCKSSPIEL-EINNAHME 10 391 808 1 771 459 1 664 138 1 820 429 1 358 982 1 733 687 2 043 114 Steuer -1 558 771 - 265 719 - 249 621 - 273 064 - 203 847 - 260 053 - 306 467 Einnahmen Anteil - 556 384 -91 688 -86 095 -94 288 -70 394 -89 536 - 124 383 Kommission -1 141 556 - 172 630 - 162 831 - 171 484 - 207 163 - 233 776 - 193 672 Bruttogewinn 7 135 096 1 241 423 1 165 591 1 281 592 877 578 1 150 321 1 418 592 b) Bruttogewinnzahlen für virtuelle Online-Wetten auf der Website Ladbrokes.be von Januar bis Juni 2017:   JAN-JUN 2017 JAN FEB MÄR APR MAI JUN BRUTTO-GLÜCKSSPIEL-EINNAHME 182 539 33 875 21 435 18 199 38 204 35 075 35 750 Steuer -20 079 -3 726 -2 358 -2 002 -4 202 -3 858 -3 932 Kommission -11 044 -2 049 -1 297 -1 101 -2 311 -2 122 -2 163 Bruttogewinn 151 416 28 099 17 781 15 096 31 691 29 095 29 654 (147) Ladbrokes führt an, dass diese tatsächlichen Zahlen deutlich unter den in Fußnote 26 des Einleitungsbeschlusses genannten 34 600 000 EUR lägen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Ladbrokes von i) Ausschließlichkeit ii) mit Gegenleistung profitierte (wobei beide Elemente nicht nachgewiesen sind), wäre es nach Ansicht von Ladbrokes rechtlich und sachlich unzutreffend, anzunehmen, dass der Marktwert dieser Ausschließlichkeit höher wäre als die erzielten Gewinne. Eine solche Argumentation würde sonst bedeuten, dass ein Betreiber bereit wäre, die Tätigkeit mit (sehr erheblichen) Verlusten auszuüben. (148) Die Anwendung des Umverteilungssatzes der Loterie Nationale sei ungerechtfertigt, da es sich bei der Loterie Nationale um eine öffentliche Einrichtung handele, deren Ziel es sei, alle ihre Gewinne an den belgischen Staat weiterzugeben. 4.   STELLUNGNAHME DER BELGISCHEN BEHÖRDEN (149) Die belgischen Behörden haben zum Rechtsrahmen für virtuelle Wetten in Belgien und zum Fehlen einer staatlichen Beihilfe Stellung genommen. In ihren Ausführungen legen die belgischen Behörden dar, dass Ladbrokes keine staatliche Beihilfe für virtuelle Wetten gewährt worden sei, da es weder einen rechtlichen Rahmen gegeben habe, der eine besondere Lizenz für virtuelle Wetten erforderlich gemacht hätte, noch die Glücksspielkommission eine rechtsverbindliche Genehmigung dafür hätte erteilen können oder dazu befugt gewesen wäre. 4.1.   Stellungnahme zum Rechtsrahmen für Glücksspiele in Belgien (150) Die belgischen Behörden weisen darauf hin, dass die Lizenzarten für die Veranstaltung von Glücksspielen im Glücksspielgesetz festgelegt sind. Die Vorschriften werden durch verschiedene Königliche Erlasse weiter ausgeführt. Die Glücksspielkommission setzt diese Vorschriften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um. Die Glücksspielkommission kann die Einhaltung des Gesetzes kontrollieren und beispielsweise Sanktionsverfahren gegen einen Lizenzinhaber einleiten, jedoch nur im Rahmen des Gesetzes und seiner Durchführungserlasse. Die Glücksspielkommission kann keine neuen Lizenzen einführen oder neue Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz festlegen (41). Sie kann jedoch die Interessenträger bei der Auslegung des Gesetzes beraten. (151) Mit Bezug auf die für eine Wettannahmestelle erforderliche Lizenz stellen die belgischen Behörden klar, dass für den Betrieb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV sowohl eine F1- als auch eine F2-Lizenz erforderlich ist. (152) Nach Angaben der belgischen Behörden kann eine vertikale Integration zwischen der Wettannahmestelle und dem Wettbetreiber bestehen, d. h., ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe kann sowohl eine F1- als auch eine F2-Lizenz besitzen. Ein Inhaber einer F2-Lizenz kann jedoch auch völlig unabhängig von dem F1-Wettbetreiber sein, dessen Wettprodukte er verkauft. Neben richtigen Wettannahmestellen (d. h. Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV) können auch Zeitungsläden eine F2-Lizenz erwerben und bestimmte Wettprodukte (wenn auch nach anderen Regeln) in ihrem Zeitungsladen verkaufen. (153) Darüber hinaus teilen die belgischen Behörden mit, dass das belgische Glücksspielgesetz keine Definition des Begriffs „Glücksspiel“ enthält. Glücksspiel kann als Teilnahme an Glücksspielen umformuliert werden. Das Gesetz enthält jedoch eine Definition für „Glücksspiele“, wonach darunter jedes Spiel zu verstehen ist, bei dem ein Einsatz gleich welcher Art geleistet wird, der zum Verlust dieses Einsatzes durch mindestens einen der Spieler oder zu einem Gewinn für mindestens einen der Spieler oder den Veranstalter des Spiels führt und bei dem der Zufall das Spiel, die Gewinner des Spiels oder die Höhe des Gewinns, wenn auch nur in zweiter Linie, bestimmt. (154) Darüber hinaus erläutern die belgischen Behörden, dass eine „Wette“ als Glücksspiel definiert ist, bei dem jeder Spieler einen Einsatz tätigt und bei dem der Gewinn oder Verlust nicht von einer Handlung der Spieler abhängt, sondern vom Ergebnis eines ungewissen Ereignisses, das ohne Zutun der Spieler eintritt. (155) Die belgischen Behörden legen dar, dass es keinen allgemeinen Markt für (automatische) „Glücksspiele“ gibt. Es ist zwischen verschiedenen Klassen von Einrichtungen zu unterscheiden. Erstens wird der Begriff „automatische Glücksspiele“ für Glücksspiele verwendet, die an einem Automaten gespielt werden, was vor allem in Glücksspieleinrichtungen der Klasse I (Kasinos) und der Klasse II (Spielhallen) der Fall ist, aber in geringerem Umfang auch an anderen Veranstaltungsorten, d. h. in Einrichtungen der Klasse III (Kneipen) und der Klasse IV (Wettannahmestellen). Die in Einrichtungen der Klasse I angebotenen automatischen Glücksspielprodukte (z. B. Spielautomaten) unterscheiden sich von denen in Einrichtungen der Klasse II (z. B. automatische Würfelspiele) und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Dieser Unterschied ist noch deutlicher, werden die Automaten in Einrichtungen der Klasse I oder II mit denen in Einrichtungen der Klasse III oder IV verglichen. (156) In Anbetracht der erheblichen moralischen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der fehlenden europäischen Harmonisierung in der Glücksspielbranche steht es schließlich jedem Mitgliedstaat frei, seine eigene Glücksspielpolitik und die Beschränkungen festzulegen, die er zum Schutz seines eigenen öffentlichen Interesses für erforderlich hält. Die einzige Anforderung des EU-Rechts würde darin bestehen, dass solche Beschränkungen i) verhältnismäßig sind, d. h. zur Erreichung des oder der von dem betreffenden Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen, und ii) ohne Diskriminierung angewendet werden. Beschränkungen würden in der Regel die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfüllen, wenn sie sich mit einer kohärenten und systematischen Glücksspielpolitik vereinbaren lassen. 4.2.   Stellungnahme zum Fehlen ausschließlicher Rechte für Ladbrokes (157) Den belgischen Behörden zufolge sind die von der Glücksspielkommission herausgegebenen Rahmenvermerke nicht verbindlich. Sie dienen dazu, die Entwicklung von virtuellen Wetten auf dem belgischen Markt zu überwachen. Diese Auffassung wurde im zweiten Rahmenvermerk vom 17. April 2013 verankert, in dem virtuelle Wetten als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes anerkannt wurden, indem festgestellt wurde: „Um diese Entwicklung […] genau verfolgen zu können, sollte jeder [Inhaber einer] F1-Lizenz, der solche Wetten anbieten möchte, zuvor eine Genehmigung bei der Glücksspielkommission beantragen.“ (158) Mit der sogenannten „Genehmigung“ verpflichtete sich die Glücksspielkommission gegenüber Ladbrokes, dessen virtuelles Wettprodukt nicht als Verstoß gegen das Glücksspielgesetz anzusehen und das Gesetz nicht zum Verbot virtueller Wetten durchzusetzen. Die fraglichen „Genehmigungen“, die die Glücksspielkommission Ladbrokes erteilt hat, sind als Bestätigungen der Auslegung des Produkts anzusehen, das Ladbrokes der Glücksspielkommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vorgestellt hat. Die belgischen Behörden erklären ferner, dass die „Genehmigung“ als solche nicht erforderlich gewesen sei. Sie weisen darauf hin, dass sie im einschlägigen Rechtsrahmen schlichtweg nicht existiere. (159) Die belgischen Behörden wiesen auf den informellen Charakter der „Genehmigung“ hin, bei der es sich lediglich um eine E-Mail einer Person aus dem Sekretariat handelte, die nicht befugt war, die Glücksspielkommission zu vertreten. Dies zeige, dass eine solche „Genehmigung“ in keinem Fall als förmliche Voraussetzung oder als förmliche Entscheidung der Glücksspielkommission angesehen werden könne. (160) Da Ladbrokes durch eine solche „Genehmigung“ keine Rechte eingeräumt werden, sondern Ladbrokes dadurch lediglich darüber informiert wird, dass die von ihm beabsichtigten virtuellen Wetten Glücksspiele sind, die jeder Inhaber einer F1-Lizenz nach belgischem Recht auf dem belgischen Markt anbieten darf, wurde Ladbrokes kein Vorteil gewährt. Jeder Betreiber hätte zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Ladbrokes einen Antrag auf „Genehmigung“ bei der Glücksspielkommission stellen können, und dieselbe informelle Auslegung wäre angewendet worden. (161) Die belgischen Behörden legen ferner Informationen zu den Standpunkten der Glücksspielkommission zu zwei weiteren Anträgen von Betreibern der Klasse IV vor. In Bezug auf den Antrag von Stanleybet vom 28. Oktober 2015 teilte die Glücksspielkommission Stanleybet mit, dass eine neue Unterkommission eingerichtet worden sei und dass sie sich erst dann mit dem Antrag befassen werde, wenn die Ergebnisse der Tätigkeiten der Unterkommission bekannt seien. Ein weiterer Antrag von Stanleybet vom 17. Juni 2016 wurde zunächst aufgrund unvollständiger Unterlagen und später aufgrund laufender Diskussionen über eine Regulierungsinitiative im Bereich der virtuellen Wetten abgelehnt. Ein anderer Antrag von Sagevas vom 23. August 2016 wurde von der Glücksspielkommission aus den gleichen Gründen wie im Fall Stanleybet nicht bearbeitet, zunächst aufgrund unvollständiger Unterlagen, dann am 3. November 2016 unter Angabe des Grundes, dass eine Gesetzgebungsinitiative zu virtuellen Wetten anhängig war. (162) Nach Auffassung der belgischen Behörden wussten die Beschwerdeführer, dass mit den Rahmenvermerken zu virtuellen Wetten rechtlich kein Rahmen geschaffen werden konnte, auf dessen Grundlage die Glücksspielkommission einem Lizenzinhaber eine ordnungsgemäße Genehmigung erteilen und einem anderen verweigern würde, wenn sich beide Betreiber in der gleichen Situation befänden. (163) Allgemeiner gesprochen: Kein Betreiber konnte vernünftigerweise davon ausgehen, dass mit den Rahmenvermerken ordnungsgemäße und durchsetzbare rechtliche Voraussetzungen geschaffen wurden, um eine Art „Ad-hoc-Lizenz für virtuelle Wetten“ zu erhalten. (164) Die belgischen Behörden führen ferner aus, dass es für andere nicht schwieriger gewesen sei als für Ladbrokes, in ihren Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV mit den entsprechenden F1- und F2-Lizenzen virtuelle Wettprodukte derselben Art anzubieten. Ihrer Ansicht nach kann nicht geltend gemacht werden, dass die Glücksspielkommission gegenüber Ladbrokes andere Durchsetzungsmaßnahmen verfolgt hätte als gegenüber anderen Betreibern virtueller Wetten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Glücksspielkommission bei der Durchsetzung des Glücksspielgesetzes selektiv vorgegangen wäre, da nur Ladbrokes virtuelle Wetten nach den allgemeinen Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet habe. (165) Darüber hinaus weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass der Staatsrat die Rahmenvermerke der Glücksspielkommission für nichtig erklärt habe, da er mit der Auslegung des Glücksspielgesetzes durch die Glücksspielkommission in diesen Vermerken nicht einverstanden gewesen sei. Der Staatsrat vertrat die Auffassung, dass „die [Glücksspielkommission] nicht nur einen Rahmen für die Organisation von gesetzlich zugelassenen Wetten auf virtuelle Veranstaltungen geschaffen hat, sondern vielmehr ohne die dafür erforderliche Zuständigkeit die Organisation dieser Art von Wetten zugelassen hat, obwohl diese nach dem Gesetz vom 7. Mai 1999 [über Glücksspiele] nicht zulässig sind“. (166) Darüber hinaus sind die belgischen Behörden nicht der Ansicht, dass die Ladbrokes erteilte „Genehmigung“ ausgesetzt werden könne, da sie von vornherein keine Rechtswirkungen entfaltet habe. Dennoch erließ die Glücksspielkommission am 13. Januar 2016 ihren Beschluss, die Anwendung ihres Rahmenvermerks von 2015 und die Ladbrokes erteilte „Genehmigung“ mit Wirkung vom 1. Juni 2016 auszusetzen. Daraufhin wurde Ladbrokes eine fünfmonatige Übergangsfrist für die Einstellung seiner virtuellen Wetten eingeräumt. Die Glücksspielkommission übernahm diese empfohlene minimale Übergangsfrist und beschloss eine zweimonatige längere Übergangsfrist, bis die Aussetzung der „Genehmigung“ von Ladbrokes wirksam wurde. Sie stützte sich dabei auf die Tatsache, dass Ladbrokes bereits seit 2014 virtuelle Wetten anbot. Daher sollten die Investitionen von Ladbrokes in virtuelle Wetten und der Zeitraum, in dem Ladbrokes bereits virtuelle Wetten angeboten hatte, berücksichtigt werden. (167) Schließlich trat der Königliche Erlass am 4. Mai 2018 in Kraft. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2021 bestätigten die belgischen Behörden ausdrücklich, dass es in Belgien mehrere Inhaber von F1-Lizenzen gebe, die in ihren ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV unter den Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2018 virtuelle Wetten anbieten würden. Dazu zählten unter anderem SRL Bingo Bet, Derby (Ladbrokes), Stanleybet und Wedwinkel-bettica. (168) Hinsichtlich der rückwirkenden Nichtigerklärung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.