Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1765 der Kommission vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Lizenz von Ladbrokes verhängt habe, weil das Unternehmen nach dem 1. Juli 2017 nicht aufgehört habe, virtuelle Wetten anzubieten. Ferner machen sie geltend, dass der Staatsrat in einem Urteil vom 19. September 2019 entschieden habe, dass das Glücksspielgesetz die Organisation virtueller Wetten nicht zulasse, und daher die Rahmenvermerke für nichtig erklärt habe. (88) Drittens weisen sie darauf hin, dass die im Einleitungsbeschluss, in den Fußnoten 5 bis 7 und in Erwägungsgrund 49 aufgeworfenen Fragen zur Offenlegung der Rahmenvermerke bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Nichtigerklärung dieser Rahmenvermerke vor dem belgischen Staatsrat geklärt worden seien. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte Rocoluc nachgewiesen, dass die ursprünglichen Rahmenvermerke vom 12. Januar 2012 und vom 17. April 2013 nicht offengelegt worden seien, sondern Rocoluc erst am 14. April 2017 im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen den belgischen Staat übermittelt worden seien. Die Glücksspielkommission habe diese Feststellungen angeblich nicht infrage gestellt. Der Staatsrat entschied daher, dass Rocoluc seine Klage auf diese Rahmenvermerke ausweiten könnte. (89) Viertens bringen sie vor, dass — obwohl der Königliche Erlass von 2018 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Rechtswidrigkeit virtueller Wetten zu beseitigen — die Glücksspielkommission immer noch nicht das Protokoll mit den „erforderlichen technischen Anforderungen für Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen“ erlassen habe, das in Artikel 15 des Königlichen Erlasses von 2018 vorgesehen sei. 3.1.3.   Stellungnahme zum nationalen Gerichtsverfahren in Bezug auf virtuelle Wetten (90) In diesem Zusammenhang weisen Rocoluc und EAC darauf hin, dass das nationale Gerichtsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Rahmenvermerke entgegen der Auffassung der Kommission (Erwägungsgrund 21 des Einleitungsbeschlusses) nicht mit der tatsächlichen Aussetzung der Rahmenvermerke und der Ad-hoc-Genehmigung von Ladbrokes für die Veranstaltung virtueller Wetten am 1. Juli 2017 in Zusammenhang gestanden habe. Sie teilen ferner mit, dass Stanleybet am 14. Dezember 2016 eine Schadensersatzklage gegen den belgischen Staat eingereicht habe, woraufhin der Gerichtshof den belgischen Staat verurteilte, Stanleybet für den erlittenen Schaden zu entschädigen. (91) Die Beschwerdeführer teilten den Kommissionsdienststellen ferner mit, dass Rocoluc und EAC am 28. März 2017 ebenfalls Schadensersatzklagen gegen die belgischen Behörden eingereicht hätten. Das Verfahren sei aufgrund eines Rückstands beim Berufungsgericht Brüssel noch anhängig. (92) Weiterhin erklären sie, dass die von Ladbrokes gegen die Unterlassungsanordnung vom 15. Februar 2018 eingelegte Berufung noch beim Berufungsgericht Brüssel anhängig sei. Das Berufungsgericht Brüssel hat jedoch über die Berufung von Ladbrokes gegen die Entscheidung des Handelsgerichts Brüssel vom 28. März 2018 entschieden. In seinem Urteil vom 9. August 2019 wies das Berufungsgericht die Berufung von Ladbrokes zurück und bestätigte die zuvor gegen Ladbrokes erlassene Anordnung, die virtuellen Wetten einzustellen. Rocoluc und EAC wurden jedoch davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fédération des Cafés de Belgique ASBL (32) (im Folgenden „FedCaf“) und die belgischen Behörden eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach Letztere von weiteren Maßnahmen gegen Ladbrokes absehen würden. (93) Schließlich bekräftigt Rocoluc seinen Standpunkt, dass der Königliche Erlass von 2018 den hybriden Charakter virtueller Wetten außer Acht lasse und dass Ladbrokes mit der in Artikel 19 des Königlichen Erlasses von 2018 festgelegten Übergangsbestimmung unrechtmäßig dafür belohnt werde, dass es die illegale kommerzielle Veranstaltung virtueller Wetten nicht rechtzeitig eingestellt habe, und weiterhin von seiner Ad-hoc-Genehmigung profitieren könne. 3.1.4.   Stellungnahme zur Dauer der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Ladbrokes (94) Rocoluc und EAC sind der Ansicht, dass das ausschließliche Recht und die damit verbundene mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes am 10. Februar 2014 gewährt worden seien. Sie erinnern daran, dass die Rahmenvermerke, die sie für rechtswidrig halten, von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen seien, Ladbrokes das ausschließliche Recht zur Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien zu gewähren. Die Rahmenvermerke von 2012 und 2013 seien auf Antrag von Ladbrokes erlassen und nicht offengelegt worden. Erst mit der Ankündigung im September 2015 im Zusammenhang mit der Einrichtung einer speziellen Unterkommission seien andere Glücksspielbetreiber über den rechtswidrigen Rahmen für virtuelle Wetten informiert worden. (95) Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat die Glücksspielkommission, nachdem die anderen Betreiber über die Möglichkeiten des Angebots virtueller Wetten informiert worden waren, anderen Betreibern die Veranstaltung virtueller Wetten verweigert. Insbesondere sei laut den Beschwerdeführern der am 28. Oktober 2015 eingereichte Antrag auf Genehmigung von Stanleybet unbeantwortet geblieben, während Ladbrokes am 10. Februar 2014 und am 5. März 2015 eine Bestätigung erhalten habe, dass es herkömmliche und virtuelle Online-Wetten innerhalb von weniger als einem Tag anbieten dürfe. Sie machen geltend, dass es keine objektive Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung gebe. (96) Im Hinblick auf die Feststellung der Kommission, dass das ausschließliche Recht spätestens am 4. Mai 2018 oder frühestens am 1. Juli 2017 endete (Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses), vertreten Rocoluc und EAC die Auffassung, dass die Vorzugsbehandlung von Ladbrokes nicht am 4. Mai 2018 (d. h. dem Datum des Erlasses des Königlichen Erlasses von 2018) geendet habe und dieser Tag daher nicht als das Datum angesehen werden könne, an dem Ladbrokes nicht mehr von rechtswidriger staatlicher Beihilfe profitiert habe. (97) Darüber hinaus weisen sie erneut darauf hin, dass die Glücksspielkommission das in Artikel 15 des Königlichen Erlasses von 2018 bereitgestellte Protokoll mit „den erforderlichen technischen Anforderungen für Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen“ nicht erlassen habe, was bedeute, dass jede Veranstaltung von virtuellen Wetten bis dahin als rechtswidrig anzusehen sei. Da keine allgemeinen, klaren und transparenten Kriterien vorliegen, hätten die belgischen Behörden bei der Genehmigung und Kontrolle virtueller Wetten in Belgien zwangsläufig einen weiten Ermessensspielraum. Selbst wenn Ladbrokes derzeit nicht mehr der einzige Betreiber virtueller Wetten in Belgien sei, würde die Duldung der von einem (oder mehreren) Betreiber(n) angebotenen virtuellen Wetten durch den belgischen Staat daher immer noch eine selektive staatliche Beihilfe zugunsten dieses Betreibers bzw. dieser Betreiber darstellen. 3.1.5.   Stellungnahme zur Höhe der Beihilfe (98) Rocoluc und EAC sind der Ansicht, dass die Kommission in der Lage wäre, den von Ladbrokes erhaltenen Beihilfebetrag genau zu ermitteln, und bitten die Kommission daher, selbst die Höhe der Beihilfe und die von den belgischen Behörden zurückzufordernden Zinsen zu bestimmen. (99) Die Beschwerdeführer legen eine Tabelle mit Schätzungen der Beihilfe vor, die Ladbrokes mutmaßlich auf der Grundlage der Brutto-Glücksspieleinnahmen aus dem Jahr 2017 in seinen Wettbüros erhalten hat. Die Beschwerdeführer legen dar, dass auf die Gegenleistung verwiesen werden könne, die die Staatliche Lotterie als Gegenleistung für das ausschließliche Recht zur Durchführung von Lotteriespielen gezahlt habe. 3.1.6.   Stellungnahme zur rückwirkenden Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 im Jahr 2021 (100) Nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses erhielt die Kommission am 26. Mai 2021 weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer, in denen sie die Kommission darüber informierten, dass der Königliche Erlass von 2018 am 7. Mai 2021 rückwirkend für nichtig erklärt wurde (was bedeutet, dass er als nicht existent anzusehen ist) und nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit die Ladbrokes mutmaßlich gewährte Beihilfe beendet war. (101) Was die Dauer der mutmaßlichen Beihilfe betrifft, vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Königliche Erlass von 2018 nach dem Urteil des Staatsrats vom 7. Mai 2021 als im belgischen Recht nicht existent anzusehen sei und daher nicht als Rechtsgrundlage für die kommerzielle Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien angesehen werden könne. Dies bedeute auch, dass der Tag, an dem der für nichtig erklärte Königliche Erlass von 2018 erlassen wurde (der 4. Mai 2018), für die Beurteilung der Dauer der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Ladbrokes nicht mehr relevant sei. (102) Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass das vorgenannte Urteil des Staatsrats bestätige, dass Ladbrokes bis mindestens 7. Mai 2021 von einer selektiven Beihilfemaßnahme profitiert habe. Ihrer Ansicht nach würden die belgischen Behörden die virtuellen Wetten von Ladbrokes weiterhin dulden, obwohl diese Tätigkeiten nach belgischem Recht illegal seien. (103) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass das Urteil des Staatsrats vom 7. Mai 2021 bestätigen würde, dass der einzige Zweck der in Artikel 19 des Königlichen Erlasses von 2018 vorgesehenen Übergangsmaßnahme darin bestanden habe, es „dem Inhaber der F2-Lizenz“ (33), d. h. Ladbrokes, zu ermöglichen, die kommerzielle Nutzung der Terminals für virtuelle Wetten, die er vor dem Erlass des Königlichen Erlasses von 2018 betrieben habe, wieder aufzunehmen und diese Wetten nicht an das von der Glücksspielkommission gemäß Artikel 15 des Königlichen Dekrets von 2018 zu erlassende Protokoll anzupassen. 3.1.7.   Argumente der Beschwerdeführer für eine Verlängerung des Einleitungsbeschlusses (104) Bei dem Treffen mit den Kommissionsdienststellen vom 23. Februar 2023 wiederholten die Beschwerdeführer EAC und Rocoluc die Forderung nach einem korrigierten Einleitungsbeschluss zur Verlängerung der Dauer der mutmaßlichen Beihilfe. Sie machten insbesondere geltend, dass die rückwirkende Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 eine wesentliche Änderung darstelle. Dementsprechend sollte der relevante Prüfungszeitraum verlängert werden: i) bis zum 7. Mai 2021 für virtuelle Offline-Wetten, da es nach diesem Zeitpunkt keinen Betreibern erlaubt ist, virtuelle Offline-Wetten anzubieten oder tatsächlich zu veranstalten, und ii) auf unbestimmte Zeit für virtuelle Online-Wetten, da Ladbrokes nach wie vor virtuelle Online-Wetten anbietet, obwohl dies derzeit nicht zulässig ist. (105) Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018, der nur virtuelle Offline-Wetten regelt, dieselben Auswirkungen auf virtuelle Online-Wetten hat. Obwohl der Königliche Erlass von 2018 für nichtig erklärt wurde, bot Ladbrokes nach wie vor virtuelle Online-Wetten an. (106) Am 23. Februar 2024 erhielt die Kommission eine Stellungnahme von The Faculty, das über eine Klasse-III-Lizenz C verfügt. Die Stellungnahme betrifft dieselbe streitige Maßnahme, bezieht sich jedoch ausschließlich auf die mutmaßliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem Angebot von virtuellen Offline-Wetten in den Wettbüros von Ladbrokes. The Faculty führte an, dass es als Betreiber einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III nicht online tätig sein dürfe und daher durch das Angebot virtueller Wetten über die Website(s) von Ladbrokes nicht benachteiligt worden sei. 3.1.8.   Stellungnahme zum ergänzenden Einleitungsbeschluss (107) Einleitend weisen Rocoluc und EAC auf einen wesentlichen Fehler in den Erwägungsgründen 8 und 24 des ergänzenden Einleitungsbeschlusses der Kommission hin, wo fälschlicherweise angegeben wird, dass am 23. Februar 2023 anstatt am 16. Februar 2023 ein Treffen zwischen den Beschwerdeführern und der Kommission stattgefunden hätte. (108) Zweitens verweisen Rocoluc und EAC hinsichtlich der Definition von virtuellen Wetten auf ihre Beschwerde vom 1. März 2019, in der sie erklärten, dass es sich bei virtuellen Wetten um ein „hybrides“ Produkt handele, das sich im Grenzbereich zwischen realen Wetten und automatischen Glücksspielen bewege. Die belgischen Behörden hätten zwar ausdrücklich bestätigt, dass virtuelle Wetten tatsächlich ein hybrides Produkt sind, jedoch stets den hybriden Charakter virtueller Wetten bestritten. (109) Den Beschwerdeführern zufolge wurden virtuelle Wetten im Zusammenhang mit den Rahmenvermerken der Glücksspielkommission zu Unrecht mit echten Wetten gleichgesetzt, während sie im Königlichen Erlass von 2018 (wieder) als automatisches Glücksspiel eingestuft wurden. (110) Drittens bekräftigen Rocoluc und EAC ihre Anmerkungen zur Beurteilung der Dauer der Ladbrokes gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme vom 18. November 2020. (111) In diesem Zusammenhang betonten Rocoluc und EAC, dass die angebliche „Unsicherheit“ in Bezug auf den für virtuelle Wetten geltenden Rechtsrahmen ausschließlich vom belgischen Staat verursacht werde (siehe Erwägungsgründe 58 bis 60). (112) Im Hinblick auf virtuelle Online-Wetten erinnern Rocoluc und EAC daran, dass nach Artikel 43/8 des Glücksspielgesetzes sogenannte zusätzliche A+-, B+- oder F1+-Lizenzen für Online-Glücksspiele nur für die Veranstaltung von Glücksspielen derselben Art, wie sie in der realen Welt angeboten werden, erteilt werden können. Sie weisen darauf hin, dass der belgische Staat im Hinblick auf diese Bestimmung zuvor die Auffassung vertreten habe, dass die Ad-hoc-Genehmigung von Ladbrokes für virtuelle Online-Wetten mit seiner Genehmigung für virtuelle Offline-Wetten verbunden sei. Da Ladbrokes der einzige Betreiber gewesen wäre, der von den belgischen Behörden eine Ad-hoc-Genehmigung für die Veranstaltung virtueller Wetten in seinen Wettbüros erhalten hätte, wäre es auch der einzige Betreiber, der virtuelle Online-Wetten anbieten könnte, und der einzige Betreiber, der mit E-Mail vom 5. März 2015 tatsächlich eine rechtswidrige Ad-hoc-Genehmigung für virtuelle Online-Wetten erhalten hätte. Diese Vorzugsbehandlung wäre logischerweise im Rahmen des Königlichen Erlasses von 2018 beibehalten worden. Trotz der Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 biete Ladbrokes weiterhin virtuelle Online-Wetten an. Folglich würde Ladbrokes weiterhin von unrechtmäßiger staatlicher Beihilfe im Bereich der virtuellen Online-Wetten profitieren. 3.2.   Stellungnahme von Ladbrokes (113) In seinem Vorbringen vom 18. Dezember 2020 nahm Ladbrokes zum Einleitungsbeschluss Stellung. In den zusätzlichen Vorbringen vom 22. November 2024, 9. Dezember 2024 und 21. Januar 2025 übermittelte das Unternehmen weitere Stellungnahmen. 3.2.1.   Stellungnahme zu den Beschwerdeführern ohne den Status von Beteiligten (114) Ladbrokes weist darauf hin, dass der Staatsrat mit Urteil vom 25. Juni 2024 (34) die Lizenzen von Rocoluc, insbesondere die Lizenzen B3892 (offline) und B3892+ (online), für rechtswidrig erklärt habe. Seiner Ansicht nach könne der Staatsrat die oben genannten Lizenzen nur rückwirkend für nichtig erklären. (115) Daher habe Rocoluc nach Ansicht von Ladbrokes kein Interesse mehr an dem vorliegenden Verfahren, da es nach belgischem Recht nicht in der Glücksspielbranche tätig sei und auch nicht tätig sein könne. Rocoluc könne daher nicht als in der Glücksspielbranche tätiger Beschwerdeführer oder zumindest als rechtmäßiger Wettbewerber von Ladbrokes angesehen werden. Daher wäre es kein „Beteiligter“ im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (35). 3.2.2.   Stellungnahme zu den Lizenzen von Ladbrokes (116) Ladbrokes hebt hervor, dass es alle erforderlichen Klassen von Lizenzen der Glücksspielkommission besessen habe und weiterhin besitze, d. h. F1-, F1+- und mehrere F2-Lizenzen, die es ihm ermöglichten, in Belgien sowohl online als auch offline Wetten anzunehmen, zu organisieren und anzubieten. Darüber hinaus teilt Ladbrokes mit, dass es zu diesem Zeitpunkt in Belgien 35 Inhaber von F1-Lizenzen gegeben habe. 3.2.3.   Stellungnahme zum Rechtsrahmen für virtuelle Wetten in Belgien (117) Was die virtuellen Online-Wetten angeht, so war nach Ansicht von Ladbrokes eine Mitteilung des Inhabers einer Lizenz der Klasse F1+ an die Glücksspielkommission ausreichend. Ladbrokes erklärt, dass dies der Grund dafür sei, dass im Februar 2014 eine nicht vertretungsbefugte Person der Glücksspielkommission in einer kurzen E-Mail bestätigt habe, dass Ladbrokes mit Offline-Wetten auf virtuelle Veranstaltungen beginnen könne, und um weitere Berichterstattung über diese Tätigkeit gebeten habe. (118) Ladbrokes gibt außerdem an, dass aus demselben Grund am 5. März 2015 erneut eine nicht vertretungsbefugte Person der Glücksspielkommission Ladbrokes in einer kurzen E-Mail bestätigt habe, dass das Unternehmen über seine Website online virtuelle Wetten anbieten könne. (119) Ladbrokes macht geltend, dass die Glücksspielkommission nicht befugt sei, die geltende Verordnung durch einen Königlichen Erlass zu ändern, der nur vom zuständigen Minister vorgeschlagen und gegengezeichnet werden könne. (120) Ladbrokes erklärte, dass die Glücksspielkommission am 1. Juni 2016 ihren Standpunkt geändert habe. Die Glücksspielkommission i) bestätigte, dass Inhaber einer Lizenz der Klasse F1 vorbehaltlich der in dem früheren Vermerk vom 1. Juli 2015 festgelegten Bedingungen einen neuen Antrag stellen könnten, um virtuelle Wetten anbieten zu können, ii) beschloss, den Rahmenvermerk vom 1. Juli 2015 und die erteilten Genehmigungen ab dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses von 2018 auszusetzen, und iii) soweit dieses Inkrafttreten für den 1. Januar 2017 erwartet wurde, beschloss die Kommission, das Datum der Aussetzung des genannten Vermerks auf den 1. Januar 2017 zu verschieben. (121) Am 2. Januar 2017 verschob die Glücksspielkommission das Inkrafttreten der Aussetzung des Vermerks vom 1. Juli 2015 nunmehr auf den 30. Juni 2017. (122) Die Glücksspielkommission beschloss außerdem, dass „keine neue Betriebsgenehmigung auf die Tagesordnung gesetzt wird“. Ladbrokes teilt mit, dass die Glücksspielkommission am 27. Juli 2018 mit einem Beschluss Sanktionen gegen Ladbrokes verhängt habe, mit denen die Lizenzen FA116428 und FA+ 116428 von Ladbrokes für einen Tag, nämlich den 3. September 2018, ausgesetzt wurden. (123) Ladbrokes macht weiterhin geltend, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Veranstaltung virtueller Wetten als „Wetten“ offen bleibe. Seiner Ansicht nach bliebe das Argument, dass es sich tatsächlich um „Wetten“ handele, deren kommerzielle Veranstaltung durch die Lizenzen F1, F2 und F1+ abgedeckt sei, in vollem Umfang stichhaltig. Die Frage sei jedoch weiterhin vor dem nationalen Gericht anhängig, das noch nicht darüber entschieden habe. 3.2.4.   Stellungnahme zum Fehlen einer „Genehmigung“ mit gültigen Lizenzen, die für die Veranstaltung virtueller Wetten erforderlich sind (124) Als Vorbemerkung verweist Ladbrokes auf den Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission feststellt, dass „die Ausübung des de facto ausschließlichen Rechts von Ladbrokes: „nicht vor dem 10. Februar 2014, dem Datum, an dem die belgische Glücksspielkommission Ladbrokes per E-Mail das Recht gewährt hat, virtuelle Offline-Wetten zu veranstalten“ begonnen hat (Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses) (…)“. (125) Ladbrokes macht geltend, dass dieser Satz in zweierlei Hinsicht sachlich falsch sei. Erstens habe die Glücksspielkommission Ladbrokes keine Rechte eingeräumt. Sie habe lediglich bestätigt, dass die bereits von Ladbrokes gehaltenen Lizenzen die kommerzielle Veranstaltung virtueller Wetten zuließen. Zweitens werde in der E-Mail der Glücksspielkommission vom 10. Februar 2014 nicht auf Ausschließlichkeit Bezug genommen. Ladbrokes habe als Inhaber der Lizenzen F1, F1+ und F2 virtuelle Wetten anbieten dürfen, dies habe auch für die anderen Inhaber solcher gültigen Lizenzen gegolten. Dass kein anderer F1-Lizenznehmer die Glücksspielkommission um eine Genehmigung zur Veranstaltung virtueller Wetten ersucht habe, habe nicht zur Folge, dass Ladbrokes ausschließliche Rechte gewährt worden seien. (126) Darüber hinaus weist Ladbrokes darauf hin, dass die Glücksspielkommission nur befugt sei, bestimmte Kategorien von Lizenzen für die Veranstaltung von Glücksspielen im Einklang mit dem Glücksspielgesetz zu erteilen. Die Glücksspielkommission sei gemäß dem Glücksspielgesetz nicht befugt, allgemeingültige Leitlinien mit verbindlicher Wirkung zu erlassen. Ladbrokes erklärte, dass es die Glücksspielkommission bereits 2011 um Leitlinien für eine geplante neue Tätigkeit, nämlich Wetten auf virtuelle Veranstaltungen, ersucht habe, da dies in einem regulierten Wirtschaftszweig ein bewährtes Verfahren sei. (127) Da virtuelle Wetten als Wetten angesehen wurden und alle für Wetten geltenden rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen für auf virtuelle Wetten anwendbar erklärt wurden, mussten keine besonderen Lizenzen oder Genehmigungen für ihre kommerzielle Veranstaltung erteilt werden. Die kommerzielle Veranstaltung virtueller Wetten war bereits durch die Lizenzen F1, F2 und F1+ abgedeckt. Die Glücksspielkommission erteilte Ladbrokes daher keine Lizenz für virtuelle Wetten. (128) Mit den E-Mails der Glücksspielkommission vom 10. Februar 2014 und 5. März 2015 wurde bestätigt, dass Ladbrokes aufgrund der entsprechenden Lizenzen tätig werden konnte. Auf jeden Fall können diese E-Mails, die von einer nicht vertretungsbefugten Person der Glücksspielkommission übermittelt wurden, nicht als förmliche Genehmigung angesehen werden, da sie weder im Rahmen des Glücksspielgesetzes vorgesehen sind noch eine andere Rechtsgrundlage haben. Sie könnten allenfalls als bloße Anerkennung durch die Glücksspielkommission angesehen werden, dass die geplante Tätigkeit in den Anwendungsbereich der bereits von Ladbrokes gehaltenen F1-Lizenz fiel und daher rechtmäßig war. 3.2.5.   Stellungnahme zur fehlenden Absicht, Ladbrokes Ausschließlichkeit zu gewähren (129) Ladbrokes macht geltend, dass die Glücksspielkommission mit den oben genannten bestätigenden E-Mails nicht die Absicht gehabt habe, Ladbrokes Ausschließlichkeit jedweder Art zu gewähren. Seiner Ansicht nach würde eine Ausschließlichkeit dem politischen Ziel der belgischen Behörden, Glücksspiele zu „kanalisieren“, zuwiderlaufen. Mit Ausnahme der Loterie Nationale (einer Gesellschaft, die sich vollständig im Eigentum des belgischen Staates befindet) würden sich die belgischen Behörden bemühen, die Nachfrage der Kunden durch eine Vielzahl regulierter Betreiber zu befriedigen, die um diese Nachfrage konkurrierten. Darüber hinaus verweist Ladbrokes auf die Rahmenvermerke der Glücksspielkommission vom 12. Januar 2012, 17. April 2013 und 1. Juli 2015, in denen die Rechtmäßigkeit von Wetten auf virtuelle Veranstaltungen für jeden Inhaber einer F1-Lizenz bestätigt werde. Alle diese Betreiber hätten virtuelle Wetten veranstalten können, taten dies jedoch zum damaligen Zeitpunkt vermutlich aufgrund der Höhe der Investitionen und des Geschäftsrisikos nicht. (130) Darüber hinaus wurde die „Genehmigung“ von Ladbrokes ab dem 13. Januar 2016 (Datum des Beschlusses über die Aussetzung des Rahmenvermerks vom 1. Juli 2015) ausgesetzt. Dementsprechend hätte Ladbrokes ab dem 1. Juni 2016 (später auf den 30. Juni 2017 geändert) das Angebot virtueller Wetten tatsächlich einstellen müssen. Ladbrokes macht in diesem Zusammenhang geltend, dass es angesichts der Ungewissheit mit der Möglichkeit haben rechnen müssen, jederzeit den Betrieb einstellen zu müssen. Es könne daher keine eindeutigere Bestätigung dafür geben, dass Ladbrokes keine Ausschließlichkeit gewährt wurde. (131) Ladbrokes verwies darauf, dass im Jahr 2015 und im Jahr 2016 zwei Wettbewerber, nämlich Stanleybet und Sagevas, beschlossen hätten, eine solche „Genehmigung“ zu beantragen, d. h. angekündigt h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.