Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1765 der Kommission vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174)

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Quellenkennung: 32025D1765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tten in „Bereichen, die denen ähnlich sind, auf die in Wettbüros gewettet wird“ (d. h. virtuelle Wetten) anbieten (18). Nach dem Königlichen Erlass von 2018 wird durch die ausdrückliche Einstufung von Glücksspielen bei virtuellen Sportveranstaltungen als automatische Glücksspiele in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV der wesentliche Schutz der Spieler gewährleistet. Für die Veranstaltung virtueller Wetten war demnach keine Genehmigung erforderlich. Sofern ein Betreiber eine gültige F1- oder F2-Lizenz besitzt und über ortsfeste Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV verfügt, kann er höchstens zwei virtuelle Wettspiele in der ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV veranstalten. (44) Für virtuelle Wetten, wie sie im Königlichen Erlass von 2018 (Artikel 2) beschrieben werden, sind Spielautomaten für mehrere Spieler nötig, die es mehreren Spielern ermöglichen, in verschiedenen Wettannahmestellen gleichzeitig auf dieselbe virtuelle Sportveranstaltung zu wetten. Am 30. Januar 2020 gab es in Belgien mindestens fünf Betreiber, die virtuelle Offline-Wetten anboten, darunter Ladbrokes. (45) Der belgische Staatsrat erklärte den Königlichen Erlass von 2018 am 7. Mai 2021 rückwirkend für nichtig. 2.4.   Einstufung der von den Beschwerdeführern gehaltenen Lizenzen (46) Rocoluc, EAC und The Faculty sind miteinander verbundene belgische Unternehmen, die auch denselben Mehrheitseigentümer und denselben Hauptsitz haben. Rocoluc steht seit 2005 zu 50 % im Eigentum einer natürlichen Person und zu 50 % im Eigentum Dritter. EAC gehört zur Hälfte (50 %) Rocoluc und zur Hälfte Dritten. The Faculty wird seit dem 15. April 2020 ebenfalls von derselben natürlichen Person als Geschäftsführer geleitet. Dieselbe natürliche Person besitzt wiederum 99,92 % der Anteile an The Faculty. (47) Rocoluc und EAC sind beide Einrichtungen der Klasse II und verfügten zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde über Offline-B- und Online-B±-Lizenzen. (48) Mit Urteil vom 25. Juni 2024 erklärte der Staatsrat die Lizenzen von Rocoluc, d. h. die Lizenzen B3892 (offline) und B3892 + (online), für rechtswidrig. Der Rechtsstreit über die Gültigkeit dieser Lizenzen ist noch anhängig (19). (49) The Faculty ist eine Einrichtung der Klasse III, die über eine C-Lizenz verfügt, mit der höchstens zwei Spielautomaten und höchstens zwei Automaten mit reduzierten Einsätzen in einer Einrichtung der Klasse III oder in einer Schankstätte betrieben werden dürfen. 2.5.   Einstufung der von Ladbrokes gehaltenen Lizenzen (50) Ladbrokes ist eine Einrichtung der Klasse IV und besitzt folgende Lizenzen: — Eine von der Glücksspielkommission am 2. Februar 2011 erteilte Lizenz der Klasse F1 mit der Nummer FA116428, mit der der Betrieb einer Wetteinrichtung der Klasse IV zugelassen ist. — Eine Lizenz der Klasse F2, mit der die Annahme von Wetten im Namen des Inhabers der Lizenz der Klasse F1 in einer ortsfesten oder mobilen Glücksspieleinrichtung der Klasse IV zugelassen ist. Diese Lizenz ermöglicht auch die Annahme von Wetten außerhalb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV in den in Artikel 43/4 Absätze 1, 5 und 2 des Glücksspielgesetzes genannten Fällen. — Eine zusätzliche Lizenz der Klasse F1+, die die kommerzielle Veranstaltung von Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft („online“) erlaubt und von der Glücksspielkommission am 2. April 2014 unter der Nummer FA+116482 erteilt wurde. 2.6.   Ad-hoc-„Genehmigungen“ für virtuelle Wetten (51) Am 9. Februar 2014 ersuchte Ladbrokes die Glücksspielkommission per E-Mail um Stellungnahme zu seinen Plänen, ein neues Produkt einzuführen, nämlich Wetten auf virtuelle Sportveranstaltungen (herkömmliche oder virtuelle „offline“ Wetten, d. h. in Wettannahmestellen). (52) Am 10. Februar 2014 übermittelte eine nicht vertretungsbefugte Person der Glücksspielkommission Ladbrokes per E-Mail folgende Antwort: „Nach interner Rücksprache kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Projekt mit dem Vermerk der Glücksspielkommission über virtuelle Offline-Wetten im Einklang steht. Ich kann Ihnen daher die Zustimmung geben.“ (53) Nach einer weiteren Nachfrage per E-Mail von Ladbrokes vom 5. März 2015 (bezüglich virtueller Online-Wetten) bestätigte die Glücksspielkommission am selben Tag per E-Mail, dass Ladbrokes virtuelle Online-Wetten veranstalten darf. (54) Am 9. September 2015 kam die Glücksspielkommission aufgrund von Reaktionen aus der Branche zu „neuen Erkenntnissen“ hinsichtlich der Einstufung virtueller Wetten und richtete eine Unterkommission ein, um zu ermitteln, ob rechtliche Schritte zur Regulierung virtueller Wetten erforderlich sind. (55) Darüber hinaus haben Ladbrokes sowie zwei weitere Betreiber der Klasse IV, nämlich Stanleybet (20) und Sagevas (21), in den Jahren 2015 und 2016 bei der Glücksspielkommission eine Genehmigung zum Anbieten virtueller Wetten beantragt. (56) Am 28. Oktober 2015 beantragte Stanleybet insbesondere eine „Genehmigung“ für die Veranstaltung von virtuellen Wetten. Die Glücksspielkommission antwortete, dass sie den Antrag angesichts der kürzlich erfolgten Einrichtung der Unterkommission erst bearbeiten würde, wenn die Ergebnisse der Tätigkeiten der Unterkommission bekannt seien. Stanleybet reichte am 17. Juni 2016 einen zweiten Antrag ein. Die Glücksspielkommission teilte zunächst mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Aufgrund eines für den nächsten Monat angekündigten geplanten Treffens zu virtuellen Wetten antwortete sie schließlich am 3. November 2016, dass eine Regulierungsinitiative für virtuelle Wetten erörtert werde. (57) Im Jahr 2016 wandte sich auch ein weiterer Betreiber — Sagevas — am 23. August 2016 an die Glücksspielkommission. Sein Antrag wurde von der Glücksspielkommission als unvollständig erachtet. Später antwortete die Glücksspielkommission Sagevas am 3. November 2016, d. h. am selben Tag wie Stanleybet, in ähnlicher Weise, nämlich dass eine Regulierungsinitiative für virtuelle Wetten erörtert werde. (58) In einem Bericht vom Januar 2016 (22) empfahl die Unterkommission die Schaffung eines spezifischen Rechtsrahmens für virtuelle Offline-Wetten und die Aussetzung des Rahmenvermerks vom 1. Juli 2015. Sie empfahl ferner, die Ladbrokes erteilte „Genehmigung“ mit Wirkung vom 1. April 2016 auszusetzen, um einen Übergangszeitraum im Einklang mit der üblichen Verwaltungspraxis vorzusehen (23). (59) Nachdem die Unterkommission darauf hingewiesen hatte, dass eine Anpassung des Rechtsrahmens erforderlich sei, hat die Glücksspielkommission am 13. Januar 2016 einen ersten Übergangsbeschluss erlassen (24), mit dem der für Ladbrokes vorgesehene Rahmenvermerk von 2015 mit Wirkung vom 1. Juni 2016 entsprechend der Auslegung der bestehenden Vorschriften des Glücksspielgesetzes (die sogenannte „Genehmigung“) ausgesetzt wurde. Die Glücksspielkommission stellte in ihrem Beschluss fest, dass „die geltende Verordnung für virtuelle Offline-Wetten im Vermerk vom 1. Juli 2015 keinen angemessenen Rahmen für solche Spiele bereitstellt.“ (60) Am 1. Juni 2016 (25) und am 2. Januar 2017 (26) erließ die Glücksspielkommission zwei weitere Übergangsbeschlüsse, mit denen die Aussetzung des Rahmenvermerks und des Rechts von Ladbrokes, virtuelle Wetten zu veranstalten, „aus Gründen der Rechtssicherheit“ bis zum 30. Juni 2017 verschoben wurde. 2.7.   Aussetzung der „Genehmigungen“ für virtuelle Wetten (61) Am 31. Mai 2017 erließ das niederländischsprachige Gericht erster Instanz in Brüssel (27) auf Antrag der Beschwerdeführer ein Zwischenurteil gegen den belgischen Staat. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass virtuelle Wetten prima facie sowohl die Merkmale von Wetten als auch von automatischen Glücksspielen aufweisen, ohne jedoch virtuelle Wetten mit Sicherheit unter eine dieser beiden Kategorien einzustufen. Vorbehaltlich einer Entscheidung in der Sache oder der Schaffung eines Rechtsrahmens für virtuelle Wetten wies das Gericht den belgischen Staat an, die Ladbrokes erteilte „Genehmigung“ auszusetzen. Der belgische Staat legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die keine aufschiebende Wirkung hatte. Um diesem Urteil nachzukommen, beschloss die Glücksspielkommission, die Aussetzung des Vermerks vom 1. Juli 2015 nicht weiter aufzuschieben, der somit am 1. Juli 2017 ausgesetzt wurde. (62) Infolgedessen durfte kein Betreiber, auch nicht Ladbrokes, in Belgien virtuelle Wetten anbieten. (63) Ungeachtet dieser Aussetzung bot Ladbrokes in seinen Wettannahmestellen weiterhin virtuelle Wetten an. Daraufhin haben mehrere Glücksspielbetreiber eine Klage gegen Ladbrokes angestrengt, um sicherzustellen, dass das Unternehmen keine Automaten für virtuelle Wetten mehr betreibt (28). (64) In einem Urteil vom 19. September 2019 stellte der Staatsrat fest, dass die Glücksspielkommission durch den Rahmenvermerk vom 1. Juli 2015„die Veranstaltung [virtueller Wetten] ohne entsprechende Befugnis gestattet hat, obwohl das Gesetz vom 7. Mai 1999 dies nicht zuließ.“ Daher erklärte der Staatsrat die drei Rahmenvermerke vom 12. Januar 2012, 17. April 2013 und 1. Juli 2015 sowie den Übergangsbeschluss vom 2. Januar 2017 für nichtig, mit dem nach Ansicht des Rates die Auswirkungen des Vermerks vom 1. Juli 2015 verlängert wurden und in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass kein Antrag auf Veranstaltung virtueller Wetten auf die Tagesordnung der Glücksspielkommission gesetzt werden kann. 2.8.   Vorläufige Feststellungen im Einleitungsbeschluss und im ergänzenden Einleitungsbeschluss 2.8.1.   Vorläufige Feststellungen im Einleitungsbeschluss (65) Auf der Grundlage der von den Beschwerdeführern, Ladbrokes und den belgischen Behörden vorgelegten Informationen bewertete die Kommission im Einleitungsbeschluss die Behauptungen hinsichtlich einer möglichen Beihilfe für Ladbrokes in Bezug auf das mutmaßliche ausschließliche Recht, virtuelle Wetten in Belgien zu veranstalten. (66) Der Einleitungsbeschluss stützte sich auf die Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt seines Erlasses zur Verfügung standen und die von den belgischen Behörden und Dritten vorgelegt wurden. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen kann, da sie — Ladbrokes einen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil in Form eines de facto ausschließlichen Rechts, virtuelle Wetten in Belgien anzubieten, verschafft, ohne dass eine angemessene Gegenleistung für dieses Recht erbracht wird, — selektiv sein kann, da die streitige Maßnahme nur im Falle von Ladbrokes Anwendung fand, — Belgien zugerechnet werden kann, da die Ladbrokes erteilte Genehmigung sowie der Rahmenvermerk, auf dessen Grundlage diese Genehmigung erteilt wurde, von der Glücksspielkommission, einer öffentlichen Einrichtung, beschlossen wurden, — geeignet sein kann, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es sich bei der in Rede stehenden Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handelt, die die Stellung von Ladbrokes gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt, und es sich bei Glücksspielen um einen liberalisierten, von Wettbewerb geprägten Markt handelt, wobei neben Ladbrokes mehrere andere Betreiber wie die Beschwerdeführer in Belgien und Ladbrokes in mehreren anderen Mitgliedstaaten tätig sind. (67) Auf dieser Grundlage kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass Ladbrokes während eines bestimmten Zeitraums zwischen dem 10. Februar 2014 (d. h. der E-Mail, mit der Ladbrokes die Genehmigung zum Betrieb erteilt wurde) und dem 4. Mai 2018 (d. h. dem Erlass des königlichen Erlasses von 2018, der die virtuellen Offline-Wetten und die zum Betrieb zugelassenen Einrichtungen regelt) ein de facto ausschließliches Recht hatte, virtuelle Wetten in Belgien anzubieten, ohne eine spezifische (Lizenz-)Gebühr zu zahlen. (68) Festzustellen ist, dass sich einige der im Einleitungsbeschluss beschriebenen Sachverhalte nach Erlass des Beschlusses geändert haben. Der belgische Staatsrat hat infolge der von den Beschwerdeführern auf nationaler Ebene erhobenen Klage am 7. Mai 2021 den Königlichen Erlass von 2018 rückwirkend für nichtig erklärt (29). Dabei wurde festgestellt, dass — die im Königlichen Erlass von 2018 festgelegten Bedingungen für die Veranstaltung automatischer Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen unvollständig waren. Daher verstößt der Königliche Erlass von 2018 gegen Artikel 43/4, Absatz 2, Unterabsatz 3 des Glücksspielgesetzes, indem er durch die in den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses von 2018 (30) festgelegte Übergangsregelung die Veranstaltung von Glücksspielen bei virtuellen Sportveranstaltungen zulässt, obwohl noch nicht alle Veranstaltungsbedingungen festgelegt waren; — es keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt, die es dem König ermöglicht, der Glücksspielkommission die Befugnis zu übertragen, ein Protokoll zu erlassen (wie in Artikel 15 des Königlichen Erlasses von 2018 vorgesehen) (31), das Regulierungsstandards enthält, unabhängig davon, ob es sich dabei um detaillierte oder technische Fragen handelt. Da die Nichtigerklärung von Artikel 15 nur zu einer Änderung des Königlichen Erlasses von 2018 führen würde und dieser in Kraft bliebe, ohne dass alle vom König für erforderlich erachteten Betriebsbedingungen festgelegt wurden, war es erforderlich, den gesamten Königlichen Erlass von 2018 für nichtig zu erklären. 2.8.2.   Vorläufige Feststellungen im ergänzenden Einleitungsbeschluss (69) Nach der Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 übermittelten die Beschwerdeführer und die belgischen Behörden weitere Stellungnahmen und Informationen, die in den nachstehenden Kapiteln 3 und 4 beschrieben sind. Auf dieser Grundlage erließ die Kommission einen ergänzenden Einleitungsbeschluss. (70) Die Kommission vertrat zunächst die vorläufige Auffassung, dass Ladbrokes möglicherweise von einem de facto ausschließlichen Recht und damit von einer Beihilfe frühestens ab dem 10. Februar 2014 und spätestens bis zum 4. Mai 2018 profitiert hat. Die Kommission änderte diese vorläufige Auffassung, indem sie die mögliche Dauer der Maßnahme im ergänzenden Einleitungsbeschluss bis heute verlängerte. (71) Die Kommission stellte fest, dass sie prüfen muss, ob Ladbrokes durch die Auswirkungen der in den Artikeln 19 und 20 des Königlichen Erlasses von 2018 enthaltenen Übergangsmaßnahme ein Vorteil verschafft wurde, da Ladbrokes der einzige Betreiber war, der die Terminals für virtuelle Wetten, die es vor dem Erlass des Königlichen Erlasses von 2018 betrieben hat, weiter kommerziell nutzen konnte, ohne diese Glücksspiele mit dem von der Glücksspielkommission gemäß Artikel 15 des Königlichen Erlasses von 2018 zu verabschiedenden Protokoll in Einklang bringen zu müssen (Erwägungsgrund 39 des ergänzenden Einleitungsbeschlusses). (72) Die geänderte vorläufige Schlussfolgerung der Kommission lautete daher, dass Ladbrokes frühestens ab dem 10. Februar 2014 ein de facto ausschließliches Recht besaß, virtuelle Wetten in Belgien anzubieten (Erwägungsgrund 49 des ergänzenden Einleitungsbeschlusses). (73) Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission sowohl im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 60) als auch im ergänzenden Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 42) festgestellt hat, dass die belgischen Behörden keine Gründe für die Feststellung angeführt haben, dass die streitige Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. Der Kommission lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Maßnahme, wenn sie eine staatliche Beihilfe darstellen würde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. 3.   STELLUNGNAHME DRITTER ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS UND ZUM ERGÄNZENDEN EINLEITUNGSBESCHLUSS 3.1.   Stellungnahme der Beschwerdeführer (74) Die Beschwerdeführer Rocoluc und EAC nahmen am 18. November 2020 zum Einleitungsbeschluss Stellung, während ihre Schwestergesellschaft The Faculty ihre Beschwerde am 23. Februar 2024 übermittelte. Die Zusammenfassung aller drei Beschwerden sowie die anschließenden zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen, die im Rahmen der Prüfung übermittelt wurden, sind nachstehend aufgeführt. 3.1.1.   Stellungnahme zur Ausschließlichkeit von Ladbrokes (75) In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2020 machten die Beschwerdeführer Rocoluc und EAC geltend, dass sowohl Ladbrokes als auch der belgische Staat darauf hingearbeitet hätten, das rechtswidrige Recht von Ladbrokes, virtuelle Wetten zu veranstalten, aufrechtzuerhalten und Rocoluc und EAC davon abzuhalten, gegen diese rechtswidrige Situation vorzugehen. (76) Rocoluc und EAC bringen vor, dass es Betreibern der Klasse IV nach dem Königlichen Erlass von 2018 nicht gestattet sei, virtuelle Wetten in Belgien rechtmäßig anzubieten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Königlichen Erlass von 2018 die rechtswidrige staatliche Beihilfe beendet worden sei. Rocoluc und EAC legen weiterhin zusätzliche Informationen über die Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe vor, die von den belgischen Behörden nach Aufforderung durch die Kommission von Ladbrokes zurückgefordert werden sollte. (77) In seiner Beschwerde vom 23. Februar 2024 weist The Faculty jedoch darauf hin, dass sich seine Beschwerde im Gegensatz zu derjenigen von Rocoluc und EAC speziell auf die Beihilfe im Zusammenhang mit dem Angebot sogenannter „Offline-“ oder „herkömmlicher“ virtueller Wetten in den Wettbüros von Ladbrokes beziehe. Darüber hinaus weist The Faculty darauf hin, dass es als Betreiber einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III nicht online tätig sein dürfe und daher durch das Angebot virtueller Wetten über die Website(n) von Ladbrokes nicht benachteiligt worden sei. (78) Den Beschwerdeführern zufolge erhielt Ladbrokes durch zwei E-Mails der Glücksspielkommission vom 10. Februar 2014 (für virtuelle Offline-Wetten in den Wettbüros von Ladbrokes) und vom 5. März 2015 (für virtuelle Online-Wetten auf der Website von Ladbrokes) eine Ad-hoc-Genehmigung außerhalb des Rechtsrahmens. (79) Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der in Rede stehenden mutmaßlichen Beihilfe um staatliche Mittel, da die Ad-hoc-Genehmigung zugunsten von Ladbrokes unentgeltlich erteilt worden sei. Damit hätten die belgischen Behörden auf ihr Recht auf erhebliche staatliche Einnahmen verzichtet und Ladbrokes einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt. Mit Blick auf die Zurechenbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Glücksspielkommission eine innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz eingerichtete Verwaltungsbehörde sei und somit in die Zuständigkeit des Justizministeriums falle. (80) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das ausschließliche Recht und die damit verbundene mutmaßliche staatliche Beihilfe in Bezug auf virtuelle Offline-Wetten am 10. Februar 2014 gewährt worden seien, da die rechtswidrigen Rahmenvermerke der Glücksspielkommission speziell darauf abzielten, Ladbrokes die ausschließliche Veranstaltung virtueller Wetten zu ermöglichen. Folglich habe der grundlegende Fehler der Glücksspielkommission nicht in der Weigerung bestanden, die Ad-hoc-Genehmigung von Ladbrokes im Januar 2016 aufzuheben, sondern in der ursprünglichen Erteilung der Genehmigung im Februar 2014. (81) In Bezug auf das Ende der Beihilfe betonen die Beschwerdeführer darüber hinaus, dass nach der Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 durch das Urteil des Staatsrats vom 7. Mai 2021 der Königliche Erlass von 2018 als nicht existent anzusehen sei und daher nicht als Rechtsgrundlage für die kommerzielle Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien angesehen werden könne. Dies bedeute auch, dass der Tag, an dem der für nichtig erklärte Königliche Erlass von 2018 erlassen wurde (der 4. Mai 2018), für die Beurteilung der Dauer der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Ladbrokes nicht mehr relevant sei. (82) In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Urteil des Staatsrats bestätige, dass Ladbrokes bis mindestens zum 7. Mai 2021 tatsächlich von einer selektiven Beihilfemaßnahme für virtuelle Offline-Wetten profitiert habe. Nach ihrer Auffassung hat der Staatsrat festgestellt, dass der einzige Zweck der in Artikel 19 des Königlichen Erlasses von 2018 vorgesehenen Übergangsmaßnahme darin bestanden habe, es dem Inhaber der F2-Lizenz, d. h. Ladbrokes, zu ermöglichen, die kommerzielle Nutzung der Terminals für virtuelle Wetten, die er vor dem Erlass des Königlichen Erlasses von 2018 betrieben hat, wieder aufzunehmen und diese Wetten nicht an das von der Glücksspielkommission gemäß Artikel 15 des Königlichen Erlasses von 2018 zu erlassende Protokoll anzupassen. (83) Demnach durften gemäß dem Königlichen Erlass von 2018 bis zum Erlass des Protokolls keine virtuellen Wetten angeboten werden, mit Ausnahme von Ladbrokes, das von der oben genannten Übergangsmaßnahme profitierte. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat der Königliche Erlass von 2018 lediglich das De-facto-Monopol von Ladbrokes formalisiert. Sie teilen jedoch mit, dass dieser Standpunkt vom belgischen Staatsrat nicht akzeptiert worden sei. Der Rat war der Auffassung, dass die Übergangsmaßnahme, die es Ladbrokes ermöglichte, virtuelle Wetten anzubieten, bevor virtuelle Wetten mit dem Erlass des Rechtsakts und den darin festgelegten erforderlichen Bedingungen für virtuelle Wetten (unter anderem, wo sie angeboten werden dürfen) endgültig gesetzlich geregelt wurden, nicht im Einklang mit dem Glücksspielgesetz steht. (84) The Faculty macht ferner geltend, dass mehrere Glücksspielbetreiber erfolgreich Klage gegen den belgischen Staat und/oder Ladbrokes erhoben hätten. Das Unternehmen beruft sich auf ein Urteil vom 28. März 2018, in dem das Handelsgericht Brüssel zugunsten des belgischen Fachverbands der Inhaber von Gaststätten (La Fédération des cafés de Belgique ASBL) entschieden hat und Ladbrokes aufgefordert wurde, seine virtuellen Offline-Wetten einzustellen. Laut The Faculty wurde dieses Urteil später durch ein Urteil des Berufungsgerichts vom 9. August 2019 bestätigt. 3.1.2.   Stellungnahme zum geltenden Rahmen für virtuelle Wetten in Belgien (85) Was zunächst den geltenden Rechtsrahmen betrifft, betonen Rocoluc und EAC, dass es sich bei virtuellen Wetten um ein „hybrides“ Glücksspiel handele, das sich im Grenzbereich zwischen Wetten und automatischen Glücksspielen bewege. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Erklärung der belgischen Behörden, wonach es „nicht einfach ist, [dieses hybride Produkt] in den bestehenden Rechtsrahmen des Glücksspielgesetzes einzuordnen“. (86) Sie weisen erneut darauf hin, dass das Ladbrokes gewährte mutmaßliche ausschließliche Recht nach belgischem Gesetz offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, da es auf einer fehlerhaften Einstufung virtueller Wetten beruhte. (87) Zweitens bringen sie vor, dass die von den belgischen Behörden geäußerten Zweifel an der Rechtsgültigkeit der von der Glücksspielkommission erlassenen Rahmenvermerke (Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses) in besonderem Maße zutreffend seien. Sie verweisen insbesondere darauf, dass die belgischen Behörden im Rahmen des vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahrens eindeutig bestätigt hätten, dass die Ladbrokes erteilte Genehmigung zur Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien keine „traditionelle“ Glücksspiellizenz, sondern eine „Ad-hoc“-Genehmigung sei und dass virtuelle Wetten eine Tätigkeit darstellten, die „nicht durch das Glücksspielgesetz geregelt“ sei. Ihrer Ansicht nach widerlege diese Aussage eindeutig die Argumentation, dass die Genehmigung von Ladbrokes, virtuelle Wetten anzubieten, auf dem nationalen Referenzsystem für Wetten beruhte und Teil dieses Systems gewesen sei. Darüber hinaus betonen sie, dass die von den belgischen Behörden geäußerten Zweifel nicht mit der Tatsache in Einklang gebracht werden könnten, dass die Glücksspielkommission eine vorübergehende Aussetzung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.