Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1765 der Kommission vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1765 3.9.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1765 DER KOMMISSION vom 11. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.53630 (2020/C) — (ex 2019/FC) — Belgien Mutmaßliche Beihilfe zugunsten von Ladbrokes im Zusammenhang mit virtuellen Wetten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2174) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 1. März 2019 ging bei den Kommissionsdienststellen eine Beschwerde der belgischen Schwesterunternehmen Rocoluc NV und European Amusement Company NV (im Folgenden „Rocoluc“ bzw. „EAC“) ein, die in der Glücksspiel- und Wettbranche tätig sind, und am 23. Februar 2024 eine weitere Beschwerde ihres Schwesterunternehmens V.D.B. Faculty NV (im Folgenden „The Faculty“), das ebenfalls in der Glücksspielbranche mit einer Lizenz der Klasse II tätig ist (alle drei Schwesterunternehmen im Folgenden auch als „Beschwerdeführer“ bezeichnet). (2) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die belgischen Behörden dem belgischen Unternehmen Ladbrokes (eingetragen als Derby S.A.) eine staatliche Beihilfe im Wege einer Ad-hoc-„Genehmigung“ für die Veranstaltung virtueller Wetten in Belgien gewährt hätten, ohne dass das Unternehmen dafür eine angemessene Vergütung entrichtet habe (im Folgenden „streitige Maßnahme“). Ladbrokes verfügt über eine Lizenz der Klasse IV und ist der (internationale) Markenname, unter dem Derby S.A., ein auf Glücksspiele und Wetten spezialisiertes belgisches Unternehmen und eine Tochtergesellschaft des multinationalen Wett- und Glücksspielunternehmens Entain Holdings PLC tätig ist (im Folgenden für die Zwecke dieses Beschlusses zusammen als „Ladbrokes“ bezeichnet). (3) Mit Schreiben vom 2. September 2020 hat die Kommission die belgischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der streitigen Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (1). (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (5) Die belgischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Rocoluc und EAC nahmen mit Schreiben vom 18. November 2020 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Die Stellungnahme von Ladbrokes zum Einleitungsbeschluss ging am 18. Dezember 2020 bei der Kommission ein. Die belgischen Behörden äußerten sich am 10. Februar 2021 zur Stellungnahme der Beteiligten. (6) Nachdem der Königliche Erlass über „Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV“ vom 4. Mai 2018 ohne Aufrechterhaltung der Wirkungen (mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses) für nichtig erklärt worden war (im Folgenden „Königlicher Erlass von 2018“) (2), forderten die Beschwerdeführer die Kommission am 26. Mai 2021 auf, einen korrigierten Einleitungsbeschluss zu erlassen, um den Zeitraum der untersuchten mutmaßlichen Beihilfe zu verlängern. (7) Am 9. September 2021 übermittelte Ladbrokes eine weitere Stellungnahme. (8) Am 28. Oktober 2021 übermittelte die Kommission den belgischen Behörden die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und von Ladbrokes mit einem Auskunftsersuchen, auf das die belgischen Behörden am 30. November 2021 antworteten. (9) Am 7. Februar 2022 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an die belgischen Behörden, auf das die belgischen Behörden am 9. März 2022, 5. März und 22. April 2022 antworteten. (10) Am 23. Februar 2023 hielten die Kommissionsdienststellen eine Sitzung mit den Beschwerdeführern ab. Am 9. März 2023 ging bei der Kommission eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer zum selektiven Charakter der mutmaßlichen Beihilfe ein. Am 23. Februar 2024 erhielt die Kommission eine Stellungnahme des in der Glücksspielbranche tätigen belgischen Unternehmens The Faculty zu derselben streitigen Maßnahme. (11) Am 8. März 2024 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die belgischen Behörden, in dem sie unter anderem um zusätzliche Erläuterungen zur Sach- und Rechtslage in Bezug auf virtuelle Offline- und Online-Wetten nach der rückwirkenden Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 bat. (12) Am 8. März 2024 teilte die Kommission The Faculty mit, dass sie seine Stellungnahme als allgemeine Marktinformationen registriert hat. Am 14. März 2024 übermittelte The Faculty ein weiteres Schreiben, in dem das Unternehmen darum bat, als förmlicher Beschwerdeführer eingestuft zu werden. Am 20. März 2024 richtete die Kommission ein zweites Schreiben an The Faculty, in dem sie um zusätzliche Informationen zu der Beschwerde ersuchte. (13) Am 29. April 2024 übermittelten die Beschwerdeführer Rocoluc und EAC ein Schreiben, in dem sie die Kommission baten, im Sinne von Artikel 265 Absatz 2 AEUV tätig zu werden. (14) Am 21. Mai 2024 übermittelten die belgischen Behörden im Anschluss an ein Erinnerungsschreiben vom 3. Mai 2024 eine Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 8. März 2024. (15) Am 14. Juni 2024 übermittelte die Kommission den belgischen Behörden zusätzliche Fragen, auf die die belgischen Behörden am 19. Juni 2024 antworteten. Am 20. Juni 2024 ersuchte die Kommission per E-Mail um zusätzliche Erläuterungen, auf die die belgischen Behörden am 28. Juni 2024 antworteten. (16) Am 31. Juli 2024 beschloss die Kommission nach Erhalt der oben aufgeführten Informationen von den Beschwerdeführern, dem mutmaßlichen Begünstigten Ladbrokes und den belgischen Behörden, den Umfang ihrer eingehenden Prüfung zu erweitern und erließ einen ergänzenden Einleitungsbeschluss (3) (im Folgenden „ergänzender Einleitungsbeschluss“). (17) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Feststellungen im ergänzenden Einleitungsbeschluss Stellung zu nehmen; die Beteiligten kamen dem am 25. November 2024 nach, wobei die belgischen Behörden keine Stellungnahme übermittelten. (18) Am 12. November 2024 ersuchten die Kommissionsdienststellen Ladbrokes um weitere Informationen, und am 22. November 2024, 9. Dezember 2024 und 21. Januar 2025 übermittelte Ladbrokes seine Stellungnahme zum ergänzenden Einleitungsbeschluss sowie zusätzliche Informationen. (19) Am 23. Januar 2025 leitete die Kommission die Stellungnahme der Beteiligten zum ergänzenden Einleitungsbeschluss an die belgischen Behörden weiter. Die belgischen Behörden antworteten am 4. Februar 2025 ohne Stellungnahme. (20) Die belgischen Behörden stimmten einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates (4) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu. 2.   BESCHREIBUNG DER STREITIGEN MAẞNAHME 2.1.   Gegenstand der Beschwerde (21) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Ladbrokes von den belgischen Behörden bevorzugt behandelt worden sei und eine „ausschließliche Genehmigung“ erhalten habe, um virtuelle Online- und Offline-Wetten in Belgien anzubieten (die streitige Maßnahme). Nach Ansicht der Beschwerdeführer besaß Ladbrokes infolge der „Genehmigung“ (ab 2014) ein de facto ausschließliches Recht, virtuelle Wetten in Belgien zu veranstalten, ohne dafür eine angemessene Vergütung zu entrichten. (22) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass Ladbrokes durch den Königlichen Erlass von 2018 vom 4. Mai 2018 und das Urteil des Staatsrats („Conseil d’État“, das Oberste Verwaltungsgericht Belgiens) vom 7. Mai 2021 ein Vorteil verschafft worden sei, der eine rechtswidrige staatliche Beihilfe des belgischen Staates darstelle, indem die virtuellen Wetten von Ladbrokes geduldet worden seien, obwohl diese Tätigkeiten nach belgischem Recht rechtswidrig seien. (23) Bevor der Rechtsrahmen für virtuelle Wetten und dessen Entwicklung in Belgien beschrieben werden, wird zunächst auf den allgemeinen Hintergrund des Rechtsrahmens für die Glücksspielbranche eingegangen. 2.2.   Rechtsrahmen für Glücksspiele in Belgien (24) Der Begriff Glücksspiele ( „jeux de hasard“ ) ist weit gefasst und beinhaltet sowohl Glücksspiele als auch Wetten ( „paris“ ). (25) In Belgien wird die Glücksspielbranche durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 über Glücksspiele, Wetten, Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler (5), geändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010 (6) (im Folgenden „Glücksspielgesetz“), geregelt und geordnet. Darüber hinaus werden die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch zahlreiche Durchführungsrechtsakte, Königliche Erlasse (bisher über 100), umgesetzt. (26) In Belgien sind nach Artikel 4 Absatz 1 des Glücksspielgesetzes Glücksspiele verboten, es sei denn, es wird eine Glücksspiellizenz erteilt oder es ist eine Ausnahme von der Lizenzpflicht vorgesehen. Die Glücksspielkommission erteilt verschiedene Arten von Lizenzen für die Veranstaltung von Glücksspielen. 2.2.1.   Definitionen des Begriffs „Glücksspiele“ in Belgien (27) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit „automatischen Glücksspielen“ werden wie folgt definiert: „Jedes Spiel oder jede Wette, bei dem/der es um einen Einsatz gleich welcher Art geht, der entweder zum Verlust dieses Einsatzes durch mindestens einen der Spieler oder Wettenden oder zum Gewinn gleich welcher Art für mindestens einen der Spieler, Wettenden oder Veranstalter des Spiels oder der Wette führt und bei dem der Zufall, wenn auch nur untergeordnet, für den Spielverlauf, die Bestimmung des Gewinners oder die Festlegung der Gewinnhöhe eine Rolle spielt.“ (7) (28) Die Definition von Glücksspielen (jeux de hasard) umfasst ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Mit anderen Worten: Bei Glücksspielen wettet der Spieler auf den Ausgang eines Spiels oder einer Veranstaltung, dessen bzw. deren Ergebnis ungewiss ist, vom Zufall bestimmt wird und von Wahrscheinlichkeiten abhängt (z. B. Geldspielautomaten). Glücksspiele sind eine spezifische Untergruppe von Glücksspielen, bei denen das Ergebnis ganz oder teilweise durch Zufall bestimmt wird. Diese Spiele erfordern keine Fähigkeiten, und das Ergebnis ist zufällig (z. B. Würfeln, Kartenziehen oder Drehen eines Rades). (29) Wetten hingegen können als eine Kategorie von Glücksspielen betrachtet werden, bei denen es darum geht, das Ergebnis einer zukünftigen, realen Veranstaltung anhand bestimmter Kriterien vorherzusagen (z. B. Wetten auf den Ausgang eines Fußballspiels aufgrund der relativen Stärke der Mannschaften). Im Gegensatz zu Glücksspielen kann bei Wetten ein gewisses Maß an Fähigkeiten erforderlich sein, da sie auf dem Wissen und der Analyse der Veranstaltung beruhen, auf die gewettet wird.   Glücksspiele Wetten Definition Spiele, bei denen die Ergebnisse durch Zufall bestimmt werden. Vorhersage der Ergebnisse von Veranstaltungen und Einsetzen von Geld. Ergebnisfaktoren Rein oder überwiegend zufällig. Überwiegend vom Zufall beeinflusst, Fähigkeiten können jedoch eine Rolle spielen. Beispiele Roulette, Geldspielautomaten, Lotterien. Sportwetten, Pferderennen, Wetten mit festen Quoten. Regulierung Streng als Glücksspiele reguliert. Als eine Form des Glücksspiels reguliert, für die eine Wettlizenz erforderlich ist. (30) Der belgische Rechtsrahmen hat sich im Hinblick auf virtuelle Wetten weiterentwickelt. Erstens hat sich der regulatorische und rechtliche Rahmen im Laufe der Zeit geändert, insbesondere durch den Königlichen Erlass von 2018. Dies führte zu Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten, die die Aussetzung und Nichtigerklärung des Königlichen Erlasses von 2018 sowie der Rahmenvermerke der Glücksspielkommission von 2012 und 2015 (siehe nachstehend Erwägungsgrund 59) zur Folge hatten. Zweitens hat sich der Ansatz der Glücksspielkommission weiterentwickelt, sodass virtuelle Wetten nun als Wetten oder automatische Glücksspiele eingestuft werden. Diese sich im Laufe der Zeit wandelnde Auslegung virtueller Wetten spiegelt deren Komplexität im Kontext der belgischen Glücksspielgesetzgebung wider. Es ist anzumerken, dass die Diskussion über die Definition und Einstufung virtueller Wetten in Belgien heute nach wie vor nicht abgeschlossen ist. 2.2.2.   Lizenzen für Glücksspiele und Wetten (31) Das Glücksspielgesetz sieht eine begrenzte Anzahl von Lizenzarten vor, die die Veranstaltung bestimmter Glücksspiele und den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ermöglichen, die gesetzlich geregelt sind. Nach Artikel 25 des Glücksspielgesetzes („Kapitel III – Lizenzen“) gibt es neun Kategorien von Lizenzen (A, B, C, D, E, F1, F2, G1 und G2) und zusätzliche Lizenzen (A +, B +, C+ und F+). (32) In Belgien gibt es vier Klassen von Glücksspieleinrichtungen: i. Klasse I: für Kasinos. Ein Kasino ist eine Glücksspieleinrichtung, in der die Veranstaltung von Glücksspielen zugelassen ist, unabhängig davon, ob es sich um Automatenspiele oder nicht handelt. Auf belgischem Hoheitsgebiet sind nur neun Kasinos zugelassen. Im Glücksspielgesetz sind die Gebiete der Gemeinden/Städte aufgeführt, in denen ein Kasino betrieben werden darf. Ein Kasinobetreiber muss Inhaber einer Lizenz der Klasse A sein. ii. Klasse II: für Spielhallen. Spielhallen sind Einrichtungen, in denen nur vom König von Belgien zugelassene Glücksspiele veranstaltet werden. Die Vorschriften zur Veranstaltung automatischer Glücksspiele, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse II angeboten werden dürfen, sind in einem Königlichen Erlass vom 8. April 2003 festgelegt. Ein Spielhallenbetreiber muss über eine Lizenz der Klasse B verfügen und kann automatische Glücksspiele anbieten, die hauptsächlich von Einrichtungen der Klasse II mit einer B-Lizenz angeboten werden können. iii. Klasse III: Schankstätten, in denen Glücksspiele und automatische Glücksspiele mit reduzierten Einsätzen angeboten werden. Schankstätten wie Kneipen müssen über eine Lizenz der Klasse C verfügen. iv. Klasse IV: für Wettbüros. Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind Orte, an denen Betreiber mit einer F2-Lizenz ausschließlich Wetten für einen Inhaber einer F1-Lizenz (dem Veranstalter von Wetten) annehmen dürfen. In Einrichtungen der Klasse IV dürfen unter bestimmten Bedingungen auch automatische Glücksspiele angeboten werden. Die Annahme von Wetten außerhalb einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV ist nicht zulässig. Es gibt jedoch eine begrenzte Anzahl von Ausnahmen von diesem Verbot. Eine Glücksspieleinrichtung der Klasse IV kann ortsfest oder mobil sein. Bei einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV handelt es sich um eine klar abgegrenzte, dauerhafte Einrichtung, in der Wetten angeboten werden. Eine mobile Glücksspieleinrichtung der Klasse IV ist eine ebenfalls klar abgegrenzte, vorübergehende Einrichtung, in der während und anlässlich einer Veranstaltung, z. B. einer Sportveranstaltung oder eines Sportwettbewerbs, Wetten angeboten werden. F2-Lizenzen können auch an Zeitungsläden vergeben werden, die Wetten als Nebentätigkeit anbieten dürfen. Wetten werden hauptsächlich in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV angeboten und erfordern eine F1- oder F2-Lizenz (8). (33) Der belgische Gesetzgeber hat ein geschlossenes Lizenzsystem eingerichtet. Für Online-Glücksspiele und -Wetten ist eine Online-Lizenz (A+-Lizenz für Online-Kasinos, B+-Lizenz für Online-Spielhallen und F1+-Lizenz für Online-Wetten) erforderlich. (34) Darüber hinaus ist für eine Online-Lizenz eine obligatorische physische Verbindung zum belgischen Hoheitsgebiet vorgeschrieben. Nur Betreiber, die über eine Lizenz für den Betrieb in der realen Welt verfügen (und Inhaber einer Hauptlizenz A, B oder F1 sind), können eine Lizenz erhalten, um dieselben Glücksspiele und Wetten online anzubieten (eine „zusätzliche“ Online-Lizenz A+, B+ oder F1+). 2.2.3.   Die Rolle der Glücksspielkommission (35) Die Glücksspielkommission (9) wurde durch das Glücksspielgesetz vom 7. Mai 1999 als föderale Aufsichtsbehörde innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz (ehemals Justizministerium) eingerichtet. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, eine Kanalisierung in Richtung des legalen Glücksspiels zu gewährleisten, mit dem vorrangigen Ziel, die Spieler zu schützen. Die Glücksspielkommission ist im Wesentlichen für Folgendes zuständig: — Beratung der Regierung und des Parlaments in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Glücksspielgesetz; — Erteilung der für die Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten erforderlichen Lizenzen sowie Gewährleistung ihrer proaktiven Verwaltung; — Überwachung der Einhaltung des Glücksspielgesetzes und Ausübung von Sanktionsbefugnissen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen (Abmahnung, Sperre oder Entzug der Lizenz) und Geldbußen. 2.3.   Rechtsrahmen für virtuelle Wetten in Belgien 2.3.1.   Auslegung von virtuellen Wetten als „Wetten“ durch die Glücksspielkommission (36) Eine virtuelle Wette ist ein Glücksspiel, das seit 2011 in Belgien angeboten wird und bei dem Spieler auf den Ausgang einer fiktiven Sportveranstaltung (z. B. ein fiktives Pferderennen) wetten können und die Ergebnisse durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden. (37) Virtuelle Wetten vereinen Merkmale von automatischen Glücksspielen und Wetten. Während die Ergebnisse vom Zufall bestimmt werden (Glücksspiele), kann die Vorhersage dieser Ergebnisse auch ein gewisses Maß an Fähigkeiten erfordern (Wetten). (38) Das Glücksspielgesetz enthält weder eine Definition des Begriffs „virtuelle Wetten“, noch sieht es eine (besondere) Lizenz dafür vor. Die Glücksspielkommission legte erstmals nach dem Aufkommen virtueller Wetten in Belgien im Jahr 2011 eine Auslegung zur Einstufung virtueller Wetten vor, die jedoch später vom Staatsrat (10) mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die Glücksspielkommission damit ihre Befugnisse überschritten hätte. (39) Der Begriff virtuelle Wetten wurde von der Glücksspielkommission in drei „Rahmenvermerken“ oder „Memoranden“ ( „omkaderingsnota“ und „nota“ ) vom 12. Januar 2012 (11), 17. April 2013 (12) und 1. Juli 2015 (13) festgelegt. Sie stufte virtuelle Wetten als Wetten auf (virtuelle) Veranstaltungen ein (14). Darüber hinaus fanden alle für Wetten geltenden rechtlichen und regulatorischen Verpflichtungen auch auf virtuelle (Sport-)Wetten (z. B. Aufzeichnungspflicht ab 1 000 EUR, Computerprotokoll usw.) Anwendung (15). Virtuelle Wetten wurden daher als „Wetten“ angesehen, die von den Inhabern der Lizenzen F1, F2 und F1+ kommerziell veranstaltet werden konnten. Somit durften die Inhaber von Lizenzen der Klasse F1 und F1+ virtuelle Online- und Offline-Wetten nur über Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV veranstalten. (40) Die Auffassung der Glücksspielkommission zu virtuellen Offline- und Online-Wetten. — Mit Blick auf die Veranstaltung von virtuellen Offline-Wetten hat die Glücksspielkommission am 12. Januar 2012 in ihrem „Rahmenvermerk über die Möglichkeit von Wetten auf virtuelle Veranstaltungen“ geprüft, „ob das geänderte Glücksspielgesetz oder seine Durchführungsverordnungen rechtliche Einwände gegen die Veranstaltung von Wetten auf virtuelle (Sport-)Veranstaltungen enthalten“. Die Glücksspielkommission kam zu dem Schluss, dass „die Veranstaltung/das Angebot von Wetten auf virtuelle (Sport-)Veranstaltungen mit den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang steht, soweit diese Wetten als Wetten auf Veranstaltungen angesehen werden“. Die Glücksspielkommission stellte unter anderem Folgendes fest: „Um diese Entwicklung, die der Branche als Ausgleich für die aufgrund des Glücksspielgesetzes, seiner Durchführungserlasse und technischen Protokolle erforderlichen Investitionen zusätzliche Rentabilität bringt, genau verfolgen zu können, sollte jeder F1-[Lizenzinhaber], der solche Wetten anbieten möchte, zu diesem Zweck zuvor eine Genehmigung [„goedkeuring“] beim Sekretariat der [Glücksspielkommission] beantragen […]“. — Die Glücksspielkommission hat 2012 über die Website ihrer Internetgruppe Leitlinien zu virtuellen Online-Wetten veröffentlicht. Um virtuelle Online-Wetten anzubieten, reichte eine einfache Mitteilung des Inhabers einer Lizenz der Klasse F1+ an die Glücksspielkommission aus. (41) Am 1. Juli 2015 bekräftigte die Glücksspielkommission in ihrem „Rahmenvermerk über die Möglichkeit der Veranstaltung von Wetten auf virtuelle Veranstaltungen“, dass es keine rechtlichen Einwände gegen das Anbieten von Wetten auf virtuelle Veranstaltungen gibt, die die Glücksspielkommission nach wie vor als Wetten betrachtete. Am 9. September 2015 bestätigte die Glücksspielkommission den im Rahmenvermerk vom 1. Juli 2015 vertretenen Standpunkt. Sie stellte fest, dass virtuelle Wetten für die „Betreiber“ vorteilhaft seien, und beschloss, einen Unterausschuss einzurichten, um das Thema virtuelle Wetten „weiter zu analysieren“. (42) In Bezug auf die Regulierung von virtuellen Online-Wetten stellte der Unterausschuss fest, „dass zunächst keine der Parteien grundsätzliche Einwände gegen die derzeitige Regulierung von virtuellen Online-Wetten durch die Leitlinien der Internetgruppe zu diesem Thema hatte, sodass die vorliegende Empfehlung auf die derzeitige Regulierung von Offline-Wetten durch den Vermerk vom 1. Juli 2015 beschränkt werden kann.“ Im Hinblick auf die Regulierung von virtuellen Offline-Wetten empfahl der Unterausschuss aus politischen Erwägungen heraus, virtuelle Offline-Wetten durch einen Königlichen Erlass als automatisches Glücksspiel und nicht mehr als Wetten zu regulieren, und schlug vor, den Rahmenvermerk vom 1. Juli 2015 auszusetzen. 2.3.2.   Erlass des ersten Rechtsrahmens zur Regulierung virtueller Offline-Wetten als „automatisches Glücksspiel“ (43) Am 4. Mai 2018 wurde der Königliche Erlass über „Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV“ (16) (im Folgenden „Königlicher Erlass von 2018“) erlassen. Darin wurden virtuelle Wetten als „automatisches Glücksspiel“ eingestuft und nur bestehenden Betreibern der Klasse IV erlaubt, virtuelle Wetten in Belgien anzubieten. So heißt es in Artikel 2 des Königlichen Erlasses von 2018: „Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen sind automatische Glücksspiele, bei denen die Einsätze eines Spielers oder mehrerer Spieler an mehreren Orten gleichzeitig für eine virtuelle Sportveranstaltung angenommen werden können, deren Existenz, die mit der Veranstaltung verbundenen Gewinnquoten und die Gewinnwahrscheinlichkeit von einem Fernserver bestimmt werden“. Artikel 3 sah vor, dass „Glücksspiele bei virtuellen Sportveranstaltungen automatische Glücksspiele sind, die in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassen sind“. Artikel 4 legte fest, dass die Anzahl der Spielautomaten für virtuelle Sportveranstaltungen in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV auf zwei beschränkt ist. Im Hinblick auf das Glücksspielgesetz (17) werden mit dem Königlichen Erlass von 2018 die Bedingungen umgesetzt, nach denen in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV höchstens zwei Glücksspielautomaten betrieben werden dürfen, die We

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.