Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/894 des Rates vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gbar. 18. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 19. Das Schiedspanel sorgt für eine rasche Beilegung der Streitigkeit. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist für das Schiedspanelverfahren, ausgenommen die Fristen nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Schiedspanel kann die Änderung oder Anpassung nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen. VIII.   Ersetzen von Schiedsrichtern 20. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Schiedsrichters gegen diese Anforderungen erlangt hat. 21. Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 20 Konsultationen durch. Sie unterrichten den Schiedsrichter über den vermeintlichen Verstoß und können ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestimmen. 22. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz des Schiedspanels innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird. Stellt der Vorsitz des Schiedspanels fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt, so wird der Schiedsrichter abberufen und ein neuer Schiedsrichter nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. 23. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 125 (Schiedsrichterliste) des Abkommens aufgestellten betreffenden Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Ihr Name wird per Losentscheid vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter oder vom stellvertretenden Ko-Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitz zu ersetzen, ist endgültig. Stellt diese Person fest, dass der Vorsitz gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt, so wird der Vorsitz abberufen und ein neuer Vorsitz nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. IX.   Anhörungen 24. Ausgehend von dem in Regel 10 festgelegten Zeitplan und nach Anhörung der Vertragsparteien sowie der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht. 25. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Kenia die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in Nairobi, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die beschwerte Vertragspartei ist für die logistische Abwicklung der Anhörung zuständig und trägt die damit verbundenen Kosten. 26. Ungeachtet der Regel 25 kann das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine virtuelle oder hybride Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, im Einklang mit den Regeln 40 bis 43 Rechnung getragen wird. 27. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. 28. Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Anhörung anwesend sein. 29. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter und Berater einer Vertragspartei und b) Assistenten, Dolmetscher und andere Personen, deren Anwesenheit vom Panel verlangt wird. 30. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in ihrem Namen in der Anhörung Argumente vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. 31. Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Parteien gleich behandelt werden und ausreichend Zeit zur Darlegung ihrer Argumente erhalten. 32. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. 33. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass eine Aufzeichnung der Anhörung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. 34. Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. X.   Schriftliche Fragen 35. Das Schiedspanel kann während des Schiedspanelverfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. 36. Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dieser Kopie schriftlich zu den Antworten Stellung zu nehmen. XI.   Aussetzung und Beendigung 37. Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten aussetzen. Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. 38. Auf Ersuchen beider Vertragsparteien nimmt das Schiedspanel seine Arbeit vor Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder auf. Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei nimmt das Schiedspanel seine Arbeit nach Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder auf. Auf Ersuchen der beschwerten Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeit nach Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder aufnehmen, wenn die Aussetzung von beiden Vertragsparteien beantragt worden war. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Nimmt das Schiedspanel nach Ablauf des Aussetzungszeitraums seine Arbeit nicht gemäß dieser Regel wieder auf, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels und das Streitbeilegungsverfahren wird beendet. 39. Wird die Arbeit des Schiedspanels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Schiedspanels ausgesetzt war. XII.   Vertraulichkeit 40. Beide Vertragsparteien und das Schiedspanel behandeln alle Informationen, die nach Regel 41 als vertraulich gelten, als vertraulich. Legt eine Partei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. 41. Vertrauliche Informationen umfassen: a) vertrauliche Geschäftsinformationen, b) Informationen, die nach dem Abkommen vor Offenlegung geschützt sind, c) Informationen der beschwerdeführenden Vertragspartei, die nach dem Recht der beschwerdeführenden Vertragspartei vor Offenlegung geschützt sind, und Informationen der beschwerten Vertragspartei, die nach dem Recht der beschwerten Vertragspartei vor Offenlegung geschützt sind, oder d) Informationen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern würde. 42. Sind sich die Vertragsparteien darüber uneinig, ob Informationen als vertraulich einzustufen sind, so entscheidet das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Konsultation der Vertragsparteien. 43. Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller Anhörungen, die in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. XIII.   Transparenz 44. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich a) ein Konsultationsersuchen nach Artikel 110 Absatz 2 (Konsultationen) des Abkommens, b) ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 112 (Einleitung des Schiedsverfahrens) des Abkommens, c) den Tag der Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 113 Absatz 5 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens, die vom Panel nach Regel 51 Buchstabe a festgelegte Frist für Amicus-Curiae-Schriftsätze und die nach den Regeln 55 bzw. 56 festgelegte Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren, d) ihre Schriftsätze und Erklärungen im Rahmen des Schiedspanelverfahrens, e) eine einvernehmliche Lösung nach Artikel 119 (Einvernehmliche Lösung) des Abkommens und f) die Abschlussberichte und Entscheidungen des Schiedspanels. 45. Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich. 46. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Regel 51 Amicus-Curiae-Schriftsätze vorlegen. 47. Die Regeln 44 und 45 unterliegen dem Schutz vertraulicher Informationen gemäß den Regeln 40 bis 43. XIV.   Einseitige Kontakte 48. Das Schiedspanel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 49. Ein Schiedsrichter darf keine den Gegenstand des Schiedspanelverfahrens betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. 50. Eine Vertragspartei darf keinerlei Kontakt zu einem Schiedsrichter haben. Jeder Kontakt zwischen einer Vertragspartei und einer Person, die für die Ernennung als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, ist auf Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit dieser Person und dem Ernennungsvertrag beschränkt. XV.   Amicus-Curiae-Schriftsätze 51. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Amicus-Curiae-Schriftsätze“) zulassen, sofern sie a) bis zu einem vom Schiedspanel bestimmten Tag beim Schiedspanel eingehen, der nicht nach dem Tag liegen darf, der für den ersten Schriftsatz der beschwerten Vertragspartei vorgesehen ist, b) knapp gefasst und auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen sind, c) für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind, d) Angaben zu der Person, die den Schriftsatz einreicht, gegebenenfalls einschließlich der Staatsangehörigkeit bzw. des Ortes der Niederlassung jener Person, der Art ihrer Tätigkeiten, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung, ihrer Finanzquelle und etwaiger beherrschender Einheiten, enthalten, e) die Art des Interesses, das die Person an dem Schiedspanelverfahren hat, konkretisieren und f) in der gemäß den Regeln 55 bzw. 56 festgelegten Arbeitssprache abgefasst sind. 52. Die Amicus-Curiae-Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können innerhalb von zehn Tagen nach der Vorlage Stellungnahmen übermitteln. 53. Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle Amicus-Curiae-Schriftsätze auf, die ihm nach Regel 51 zugegangen sind. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Geht das Schiedspanel auf diese Argumente ein, so berücksichtigt es auch etwaige Stellungnahmen der Vertragsparteien nach Regel 52. XVI.   Dringende Fälle 54. In dringenden Fällen nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien gegebenenfalls die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen an. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien diese Anpassungen bekannt. XVII.   Arbeitssprache und Übersetzung 55. Die Vertragsparteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 110 (Konsultationen) des Abkommens, spätestens jedoch auf der in Regel 10 genannten organisatorischen Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren. 56. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so ist die Sprache, in der das Abkommen ausgehandelt wurde, die Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren. 57. Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der Arbeitssprache verfasst. 58. Legt eine Vertragspartei ein Dokument in einer Sprache vor, die nicht die Arbeitssprache ist, so legt sie gleichzeitig eine Übersetzung dieses Dokuments in die Arbeitssprache auf eigene Kosten vor. XVIII.   Fristen 59. Alle in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen werden, sofern nicht anders angegeben, in Kalendertagen ab dem Tag nach der betreffenden Handlung gerechnet. 60. Die in dieser Geschäftsordnung aufgeführten Fristen können im einvernehmlich der Vertragsparteien geändert werden. 61. Das Panel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen vorschlagen. XIX.   Kosten 62. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Schiedspanelverfahren entstehen, selbst. 63. Sofern nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Vergütung und Auslagen der Schiedsrichter, gemeinsam und zu gleichen Teilen. XX.   Sonstige Verfahren 64. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden entsprechend den in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) Artikel 115 (Schiedsspruch), Artikel 116 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs), Artikel 117 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) und Artikel 118 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen) des Abkommens für die Vorlage eines Berichts oder einer Entscheidung durch das Schiedspanel vorgesehenen besonderen Fristen angepasst. XXI.   Änderung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren 65. Der WPA-Rat kann diese Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren ändern. ANHANG 2 Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren I.   Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „Kandidat“ eine Person, die nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) oder Artikel 125 (Schiedsrichterliste) des Abkommens für die Ernennung als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, b) „Mediator“ eine Person, die nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Artikel 111 (Mediation) des Abkommens als Mediator bestimmt wurde, und c) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Schiedspanels. II.   Grundsätze 2. Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, gilt für die Kandidaten und Schiedsrichter, dass sie a) sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen, b) unabhängig und unparteiisch sind, c) direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden, d) unangemessenes Verhalten und Befangenheit sowie den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit vermeiden, e) hohe Verhaltensstandards einhalten, f) keine Weisungen einer Organisation oder Regierung im Hinblick auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Abkommens entgegennehmen und g) sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen. 3. Die Schiedsrichter dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch direkt oder indirekt Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. 4. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. 5. Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 6. Die Schiedsrichter sehen davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. III.   Offenlegungspflichten 7. Bevor ihre Ernennung zum Schiedsrichter nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, eine Kopie dieses Verhaltenskodex erhalten und alle früheren oder derzeitigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 8. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, jederzeit angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um von allen in Absatz 7 genannten etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, Kenntnis zu erlangen und sie dann so früh wie möglich offenzulegen. 9. Die Kandidaten und Schiedsrichter informieren die Vertragsparteien über alle Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit sie von ihnen geprüft werden können. IV.   Pflichten der Schiedsrichter 10. Nach ihrer Ernennung müssen die Schiedsrichter zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft ausführen. 11. Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und deren Beantwortung für eine Entscheidung oder einen Bericht erforderlich ist. Sie dürfen diese Aufgabe niemand anderem übertragen. 12. Für Assistenten gelten die Verpflichtungen, die in Teil II (Grundsätze), Teil III (Offenlegungspflichten) und Teil VII (Vertraulichkeit) für Schiedsrichter festgelegt sind, sinngemäß. Die Schiedsrichter treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten diese Verpflichtungen kennen und einhalten. V.   Pflichten potenzieller Kandidaten 13. Personen, die in der nach Artikel 125 (Schiedsrichterliste) des Abkommens erstellten Liste aufgeführt sind, müssen hohe Verhaltensstandards einhalten und unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens vermeiden. Die in dieser Liste aufgeführten oder für eine Aufnahme in Betracht kommenden Personen teilen den Vertragsparteien unverzüglich alle Angelegenheiten mit, die in dieser Hinsicht gegebenenfalls berücksichtigt werden sollten. VI.   Pflichten ehemaliger Schiedsrichter 14. Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus Entscheidungen oder Berichten des Schiedspanels gezogen haben. 15. Ehemalige Schiedsrichter müssen die in Teil VII (Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen. VII.   Vertraulichkeit 16. Die Schiedsrichter dürfen zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen offenlegen oder nutzen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens. Sie dürfen insbesondere keine derartigen Informationen offenlegen oder nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 17. Schiedsrichter dürfen Entscheidungen und Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offenlegen, bevor sie nach Artikel XIII (Transparenz) der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung veröffentlicht wurden. 18. Die Schiedsrichter dürfen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedspanels oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offenlegen oder sich zu dem Verfahren äußern, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. VIII.   Kosten 19. Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihnen und gegebenenfalls einem Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die jeweiligen Auslagen, und legen eine Abrechnung darüber vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.