Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/894 des Rates vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/894 13.5.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/894 DES RATES vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2024 in Kraft. (2) Gemäß den Artikeln 104 und 106 des Abkommens werden der WPA-Rat und der Ausschuss hoher Beamter am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. (3) Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung. (4) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens erarbeitet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren. (5) Der Ausschuss hoher Beamter gibt sich gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Abkommens eine Geschäftsordnung. (6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur Festlegung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren für die Union bindend sein werden. (7) Daher sollte der von der Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme ihrer jeweiligen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren auf den entsprechenden Beschlussentwürfen des WPA-Rates und des Ausschusses hoher Beamter beruhen, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten WPA-Rates im Hinblick auf die Geschäftsordnung des WPA-Rates zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des WPA-Rates im Hinblick auf die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 3 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Ausschusses hoher Beamter im Hinblick auf die Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2025 Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES WPA-RATES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE vom … über seine Geschäftsordnung DER WPA-RAT — gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 104, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 104 Absatz 1 des Abkommens wird der WPA-Rat am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. (2) Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des WPA-Rates ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den WPA-Rat Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj. ANHANG Geschäftsordnung des WPA-Rates, eingesetzt mit Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits Artikel 1 Rolle des WPA-Rates Der nach Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte WPA-Rat ist für alle in jenem Artikel genannten Angelegenheiten zuständig. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der WPA-Rat setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Kenia im Ministerrang oder deren Stellvertretern zusammen. (2)   Der Vorsitz im WPA-Rat wird gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission für die Europäische Union und dem für den internationalen Handel zuständigen Kabinettssekretär der Republik Kenia geführt (im Folgenden „Ko-Vorsitzende“). Artikel 3 Sekretariat (1)   Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für den internationalen Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des WPA-Rates (im Folgenden „Sekretariat“). (2)   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des WPA-Rates fungiert (im Folgenden „Sekretär“). Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Sekretär, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Sekretärs unterrichtet. Artikel 4 Sitzungen (1)   Gemäß Artikel 104 Absatz 5 des Abkommens tagt der WPA-Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre; darüber hinaus tritt er im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. (2)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen an einem einvernehmlich festgelegten Tag und zu einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Nairobi statt. (3)   Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet. (4)   Die Sitzungen können persönlich, per Videokonferenz oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise abgehalten werden. Artikel 5 Delegationen Der Sekretär der einen Vertragspartei unterrichtet zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung jeweils den Sekretär der anderen Vertragspartei über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kenia. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung übermittelt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen die vorläufige Tagesordnung auf. (2)   Der WPA-Rat nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Artikel 7 Einladung von Sachverständigen Die Ko-Vorsitzenden können einvernehmlich externe Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des WPA-Rates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden. Artikel 8 Protokoll (1)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretär der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. (2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) aller dem WPA-Rat vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und c) der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. (3)   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des WPA-Rates, die seit der letzten Sitzung des WPA-Rates im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden. (4)   Ein Anhang zum Protokoll enthält eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des WPA-Rates teilgenommen haben. (5)   Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Zeitpunkt von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon. Artikel 9 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der WPA-Rat kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der WPA-Rat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 105 Absatz 1 des Abkommens einvernehmlich an. (2)   Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Rat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. (3)   Ein Ko-Vorsitzender legt dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des WPA-Rates auf diplomatischem Wege vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Stimmt die andere Vertragspartei nicht zu, so wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des WPA-Rates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des WPA-Rates festgehalten. (4)   In den Fällen, in denen der WPA-Rat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben. (5)   Die vom WPA-Rat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Artikel 10 Transparenz (1)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen. (2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Rates in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online offenzulegen. (3)   Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt. (4)   Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des WPA-Rates veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht. (5)   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien. Artikel 11 Sprachen (1)   Die Arbeitssprache des WPA-Rates ist Englisch. (2)   Der WPA-Rat nimmt Beschlüsse zur Änderung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des WPA-Rates, einschließlich des Beschlusses, mit dem diese Geschäftsordnung angenommen wird, sowie alle späteren angenommenen Änderungen gemäß Artikel 13, werden in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitssprache verabschiedet. (3)   Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten. Artikel 12 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Rates entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des WPA-Rates während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet. Artikel 13 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des WPA-Rates geändert werden. ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2025 DES WPA-RATES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE vom … über die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren DER WPA-RAT— gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 105 und 120, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 104 Absatz 1 des Abkommens wird der WPA-Rat am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. (2) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens erarbeitet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sind in den Anhängen 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den WPA-Rat Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj. ANHANG 1 Geschäftsordnung für die Streitbeilegung I.   Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke von Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, dieser Geschäftsordnung für die Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren bezeichnet der Ausdruck a) „Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen; b) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Schiedspanels; c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; d) „beschwerdeführende Vertragspartei“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 112 (Einleitung des Schiedsverfahrens) des Abkommens beantragt; e) „Mediator“ eine Person, die nach Artikel 111 (Mediation) des Abkommens als Mediator bestimmt wurde; f) „beschwerte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen eine von Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) erfasste Bestimmung (im Folgenden „erfasste Bestimmung“) verstoßen hat. II.   Notifikationen 2. Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“) a) des Schiedspanels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt, b) einer Vertragspartei, die an das Schiedspanel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt, und c) einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden dem Schiedspanel gleichzeitig in Kopie übermittelt. 3. Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. 4. Notifikationen sind an die für Handel zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission für die Europäische Union beziehungsweise an die für den internationalen Handel zuständige Stelle der Republik Kenia zu richten. 5. Geringfügige Schreibfehler in Notifikationen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. 6. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag für die Organe der Europäischen Union oder für die Regierung der Republik Kenia, endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag. III.   Ernennung von Schiedsrichtern 7. Wird nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens ein Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt, unterrichtet der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Ausschusses hoher Beamter den von der beschwerten Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die beschwerte Vertragspartei darf bei dieser Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. 8. Der Ko-Vorsitzende des Ausschusses hoher Beamter der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Bestimmung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Notifikation. 9. Die Schiedsrichter nehmen ihre Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsverträge an. Unbeschadet von Artikel 112 (Einleitung des Schiedsverfahrens) des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle gewählten Schiedsrichter ihre Verfügbarkeit bestätigt haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Schiedsrichters nicht übersteigen. IV.   Organisatorische Sitzung 10. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Schiedspanelverfahrens. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an dieser Sitzung auf jedem Wege, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel, teilnehmen. V.   Mandat 11. Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat: „Prüfung im Licht der einschlägigen Bestimmungen im EU-Kenia-WPA, auf die sich die Streitparteien beziehen, der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels unterbreiteten Angelegenheit, Treffen von Feststellungen über die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen sowie Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 114 (Zwischenbericht des Schiedspanels) und 115 (Schiedsspruch) des genannten Abkommens.“ 12. Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Schiedspanel innerhalb der in Regel 11 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat. VI.   Schriftsätze 13. Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die beschwerte Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor. VII.   Arbeitsweise des Schiedspanels 14. Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 15. Sofern in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Schiedspanel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ausüben. 16. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. 17. Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.