Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/894 des Rates vom 5. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0894. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r. IX.   Mediatoren 20. Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES AUSSCHUSSES HOHER BEAMTER, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE vom … über seine Geschäftsordnung DER AUSSCHUSS HOHER BEAMTER — gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 106 und 107, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Abkommens wird der Ausschuss hoher Beamter am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. (2) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Ausschuss hoher Beamter Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj. ANHANG Geschäftsordnung des Ausschusses Hoher Beamter, eingesetzt mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits Artikel 1 Rolle des Ausschusses hoher Beamter Der nach Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss hoher Beamter ist für alle in Artikel 106 Absatz 5 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der Ausschuss hoher Beamter setzt sich gemäß Artikel 106 des Abkommens aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Kenia bzw. deren Stellvertretern zusammen, die gemeinsam den Vorsitz führen. (2)   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des hohen Beamten oder Generalsekretärs mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Ausschusses hoher Beamter fungiert (im Folgenden „Ko-Vorsitzender“). Dieser hohe Beamte oder Generalsekretär gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet. Artikel 3 Sekretariat (1)   Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des Ausschusses hoher Beamter (im Folgenden „Sekretariat“). (2)   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Ausschusses hoher Beamter fungiert (im Folgenden „Sekretär“). Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Sekretär, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Sekretärs unterrichtet. Artikel 4 Sitzungen (1)   Gemäß Artikel 106 Absatz 3 des Abkommens und vorbehaltlich etwaiger Weisungen des WPA-Rates tagt der Ausschuss hoher Beamter mindestens einmal pro Jahr; er kann zudem jederzeit nach Vereinbarung der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen abhalten, wenn die Umstände dies erfordern. Der Ausschuss hoher Beamter tritt ferner vor den Sitzungen des WPA-Rates zusammen. (2)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Nairobi statt. (3)   Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet. (4)   Die Sitzungen können persönlich, per Videokonferenz oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise abgehalten werden. Artikel 5 Delegationen Der Sekretär des Ausschusses der einen Vertragspartei unterrichtet zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung jeweils den Sekretär der anderen Vertragspartei über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kenia. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung übermittelt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungsnahmen die vorläufige Tagesordnung auf. (2)   Der Ausschuss hoher Beamter nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Artikel 7 Einladung von Sachverständigen Die Ko-Vorsitzenden können einvernehmlich externe Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden. Artikel 8 Protokoll (1)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretär der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. (2)   Finden diese Regeln auf die Sitzungen von Fachausschüssen oder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen Anwendung, so werden die Protokolle der Sitzungen dieser Ausschüsse auch für darauffolgende Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter bzw. des WPA-Rates zur Verfügung gestellt. (3)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) aller dem Ausschuss hoher Beamter vorgelegten Dokumente, b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und c) der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. (4)   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Ausschusses hoher Beamter, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses hoher Beamter im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden. (5)   Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Ausschusses hoher Beamter teilgenommen haben. (6)   Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Zeitpunkt von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon. Artikel 9 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Ausschuss hoher Beamter kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Ausschuss hoher Beamter nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 107 des Abkommens einvernehmlich an. (2)   Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss hoher Beamter Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. (3)   Ein Ko-Vorsitzender legt dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Ausschusses hoher Beamter erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des Ausschusses hoher Beamter festgehalten. (4)   In den Fällen, in denen der Ausschuss hoher Beamter nach dem Übereinkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben. (5)   Die vom Ausschuss hoher Beamter angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Artikel 10 Transparenz (1)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen. (2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses hoher Beamter in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online offenzulegen. (3)   Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt. (4)   Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter werden vor den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht. (5)   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien. Artikel 11 Sprachen (1)   Die Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter ist Englisch. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses hoher Beamter werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache gefasst. (3)   Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten. Artikel 12 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet. Artikel 13 Im Rahmen des Abkommens eingesetzte Fachausschüsse und sonstige Gremien (1)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss hoher Beamter nach Artikel 107 des Abkommens unter seiner Aufsicht Fachausschüsse einsetzen, die für die Behandlung bestimmter Themen im Rahmen des Abkommens zuständig sind. Zu diesem Zweck legt der Ausschuss hoher Beamter die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Fachausschüsse fest. (2)   Gemäß Artikel 107 des Abkommens ist der Ausschuss hoher Beamter für die Ausrichtung und Beaufsichtigung aller Fachausschüsse und sonstigen Gremien zuständig, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden. (3)   Der Ausschuss hoher Beamter wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den Fachausschüssen und sonstigen Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden, benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung des Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Ausschusses hoher Beamter übermittelt. (4)   Sofern vom Ausschuss hoher Beamter nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die Fachausschüsse und sonstigen Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden. Artikel 14 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Ausschusses hoher Beamter geändert werden. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/894/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.