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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/894 |
13.5.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/894 DES RATES
vom 5. Mai 2025
über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter, die beide durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Rates, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sowie der Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2024 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß den Artikeln 104 und 106 des Abkommens werden der WPA-Rat und der Ausschuss hoher Beamter am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung. |
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(4) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens erarbeitet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren. |
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(5) |
Der Ausschuss hoher Beamter gibt sich gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Abkommens eine Geschäftsordnung. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse zur Festlegung ihrer jeweiligen Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren für die Union bindend sein werden. |
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(7) |
Daher sollte der von der Union im WPA-Rat und im Ausschuss hoher Beamter zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme ihrer jeweiligen Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren auf den entsprechenden Beschlussentwürfen des WPA-Rates und des Ausschusses hoher Beamter beruhen, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten WPA-Rates im Hinblick auf die Geschäftsordnung des WPA-Rates zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des WPA-Rates im Hinblick auf die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Ausschusses hoher Beamter im Hinblick auf die Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2025
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2025 DES WPA-RATES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE
vom …
über seine Geschäftsordnung
DER WPA-RAT —
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 104,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 des Abkommens wird der WPA-Rat am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des WPA-Rates ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den WPA-Rat
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj.
ANHANG
Geschäftsordnung des WPA-Rates, eingesetzt mit Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
Artikel 1
Rolle des WPA-Rates
Der nach Artikel 104 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte WPA-Rat ist für alle in jenem Artikel genannten Angelegenheiten zuständig.
Artikel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der WPA-Rat setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Kenia im Ministerrang oder deren Stellvertretern zusammen.
(2) Der Vorsitz im WPA-Rat wird gemeinsam von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission für die Europäische Union und dem für den internationalen Handel zuständigen Kabinettssekretär der Republik Kenia geführt (im Folgenden „Ko-Vorsitzende“).
Artikel 3
Sekretariat
(1) Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für den internationalen Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des WPA-Rates (im Folgenden „Sekretariat“).
(2) Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des WPA-Rates fungiert (im Folgenden „Sekretär“). Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Sekretär, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Sekretärs unterrichtet.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Gemäß Artikel 104 Absatz 5 des Abkommens tagt der WPA-Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre; darüber hinaus tritt er im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern.
(2) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen an einem einvernehmlich festgelegten Tag und zu einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Nairobi statt.
(3) Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.
(4) Die Sitzungen können persönlich, per Videokonferenz oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise abgehalten werden.
Artikel 5
Delegationen
Der Sekretär der einen Vertragspartei unterrichtet zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung jeweils den Sekretär der anderen Vertragspartei über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kenia. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung übermittelt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen die vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Der WPA-Rat nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 7
Einladung von Sachverständigen
Die Ko-Vorsitzenden können einvernehmlich externe Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des WPA-Rates einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Artikel 8
Protokoll
(1) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretär der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.
(2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
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a) |
aller dem WPA-Rat vorgelegten Unterlagen, |
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b) |
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und |
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c) |
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. |
(3) Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des WPA-Rates, die seit der letzten Sitzung des WPA-Rates im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.
(4) Ein Anhang zum Protokoll enthält eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des WPA-Rates teilgenommen haben.
(5) Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Zeitpunkt von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der WPA-Rat kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der WPA-Rat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 105 Absatz 1 des Abkommens einvernehmlich an.
(2) Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Rat Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.
(3) Ein Ko-Vorsitzender legt dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des WPA-Rates auf diplomatischem Wege vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Stimmt die andere Vertragspartei nicht zu, so wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des WPA-Rates erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des WPA-Rates festgehalten.
(4) In den Fällen, in denen der WPA-Rat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.
(5) Die vom WPA-Rat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Artikel 10
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.
(2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Rates in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online offenzulegen.
(3) Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt.
(4) Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des WPA-Rates veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.
(5) Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Artikel 11
Sprachen
(1) Die Arbeitssprache des WPA-Rates ist Englisch.
(2) Der WPA-Rat nimmt Beschlüsse zur Änderung des Abkommens in den Sprachen des Abkommens an, deren Wortlaut verbindlich ist. Alle anderen Beschlüsse des WPA-Rates, einschließlich des Beschlusses, mit dem diese Geschäftsordnung angenommen wird, sowie alle späteren angenommenen Änderungen gemäß Artikel 13, werden in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitssprache verabschiedet.
(3) Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.
Artikel 12
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Rates entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.
(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des WPA-Rates während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Artikel 13
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des WPA-Rates geändert werden.
ENTWURF
BESCHLUSS NR. …/2025 DES WPA-RATES, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE
vom …
über die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren
DER WPA-RAT—
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 105 und 120,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 des Abkommens wird der WPA-Rat am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens erarbeitet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren sind in den Anhängen 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den WPA-Rat
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj.
ANHANG 1
Geschäftsordnung für die Streitbeilegung
I. Begriffsbestimmungen
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1. |
Für die Zwecke von Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens, dieser Geschäftsordnung für die Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren bezeichnet der Ausdruck
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II. Notifikationen
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2. |
Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen (im Folgenden „Notifikationen“)
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3. |
Alle Notifikationen erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt. |
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4. |
Notifikationen sind an die für Handel zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission für die Europäische Union beziehungsweise an die für den internationalen Handel zuständige Stelle der Republik Kenia zu richten. |
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5. |
Geringfügige Schreibfehler in Notifikationen im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. |
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6. |
Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag für die Organe der Europäischen Union oder für die Regierung der Republik Kenia, endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag. |
III. Ernennung von Schiedsrichtern
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7. |
Wird nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens ein Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt, unterrichtet der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des Ausschusses hoher Beamter den von der beschwerten Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die beschwerte Vertragspartei darf bei dieser Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind. |
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8. |
Der Ko-Vorsitzende des Ausschusses hoher Beamter der beschwerdeführenden Vertragspartei unterrichtet jede Person, die als Schiedsrichter ausgewählt wurde, schriftlich von ihrer Bestimmung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Notifikation. |
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9. |
Die Schiedsrichter nehmen ihre Ernennung durch Unterzeichnung der Ernennungsverträge an. Unbeschadet von Artikel 112 (Einleitung des Schiedsverfahrens) des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle gewählten Schiedsrichter ihre Verfügbarkeit bestätigt haben, eine Einigung über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Ernennungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für die Schiedsrichter richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (WTO). Die Vergütung und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Schiedsrichters dürfen 50 % der Vergütung des betreffenden Schiedsrichters nicht übersteigen. |
IV. Organisatorische Sitzung
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10. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären, einschließlich des Zeitplans des Schiedspanelverfahrens. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können an dieser Sitzung auf jedem Wege, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel, teilnehmen. |
V. Mandat
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11. |
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:
„Prüfung im Licht der einschlägigen Bestimmungen im EU-Kenia-WPA, auf die sich die Streitparteien beziehen, der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels unterbreiteten Angelegenheit, Treffen von Feststellungen über die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und über die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesen Bestimmungen sowie Erstellung eines Berichts nach den Artikeln 114 (Zwischenbericht des Schiedspanels) und 115 (Schiedsspruch) des genannten Abkommens.“ |
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12. |
Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Schiedspanel innerhalb der in Regel 11 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat. |
VI. Schriftsätze
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13. |
Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels. Die beschwerte Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zustellung des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor. |
VII. Arbeitsweise des Schiedspanels
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14. |
Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
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15. |
Sofern in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Schiedspanel seine Tätigkeiten auf jede Art und Weise, auch per Telefon oder Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel ausüben. |
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16. |
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
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17. |
Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
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18. |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung sowie des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
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19. |
Das Schiedspanel sorgt für eine rasche Beilegung der Streitigkeit. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist für das Schiedspanelverfahren, ausgenommen die Fristen nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die erforderliche Frist oder Anpassung und nennt die Gründe dafür. Das Schiedspanel kann die Änderung oder Anpassung nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen. |
VIII. Ersetzen von Schiedsrichtern
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20. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Schiedsrichters gegen diese Anforderungen erlangt hat. |
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21. |
Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 20 Konsultationen durch. Sie unterrichten den Schiedsrichter über den vermeintlichen Verstoß und können ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie den Schiedsrichter auch abberufen und nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens einen neuen Schiedsrichter bestimmen. |
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22. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz des Schiedspanels innehat, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitz des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
Stellt der Vorsitz des Schiedspanels fest, dass der Schiedsrichter gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt, so wird der Schiedsrichter abberufen und ein neuer Schiedsrichter nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. |
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23. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitz zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 125 (Schiedsrichterliste) des Abkommens aufgestellten betreffenden Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Ihr Name wird per Losentscheid vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des Ausschusses hoher Beamter oder vom stellvertretenden Ko-Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitz zu ersetzen, ist endgültig. Stellt diese Person fest, dass der Vorsitz gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren verstößt, so wird der Vorsitz abberufen und ein neuer Vorsitz nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. |
IX. Anhörungen
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24. |
Ausgehend von dem in Regel 10 festgelegten Zeitplan und nach Anhörung der Vertragsparteien sowie der anderen Schiedsrichter unterrichtet der Vorsitz des Schiedspanels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht. |
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25. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Kenia die beschwerdeführende Vertragspartei ist, und in Nairobi, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Vertragspartei ist. Die beschwerte Vertragspartei ist für die logistische Abwicklung der Anhörung zuständig und trägt die damit verbundenen Kosten. |
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26. |
Ungeachtet der Regel 25 kann das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei beschließen, eine virtuelle oder hybride Anhörung abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, im Einklang mit den Regeln 40 bis 43 Rechnung getragen wird. |
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27. |
Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. |
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28. |
Alle Schiedsrichter müssen während der gesamten Dauer der Anhörung anwesend sein. |
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29. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:
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30. |
Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in ihrem Namen in der Anhörung Argumente vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
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31. |
Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Parteien gleich behandelt werden und ausreichend Zeit zur Darlegung ihrer Argumente erhalten. |
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32. |
Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. |
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33. |
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass eine Aufzeichnung der Anhörung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. |
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34. |
Jede Vertragspartei kann innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
X. Schriftliche Fragen
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35. |
Das Schiedspanel kann während des Schiedspanelverfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. |
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36. |
Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt dieser Kopie schriftlich zu den Antworten Stellung zu nehmen. |
XI. Aussetzung und Beendigung
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37. |
Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten aussetzen. Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Schiedspanel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum von bis zu 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus. |
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38. |
Auf Ersuchen beider Vertragsparteien nimmt das Schiedspanel seine Arbeit vor Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder auf. Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei nimmt das Schiedspanel seine Arbeit nach Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder auf. Auf Ersuchen der beschwerten Vertragspartei kann das Schiedspanel seine Arbeit nach Ablauf des Aussetzungszeitraums wieder aufnehmen, wenn die Aussetzung von beiden Vertragsparteien beantragt worden war. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Nimmt das Schiedspanel nach Ablauf des Aussetzungszeitraums seine Arbeit nicht gemäß dieser Regel wieder auf, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels und das Streitbeilegungsverfahren wird beendet. |
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39. |
Wird die Arbeit des Schiedspanels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Schiedspanels ausgesetzt war. |
XII. Vertraulichkeit
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40. |
Beide Vertragsparteien und das Schiedspanel behandeln alle Informationen, die nach Regel 41 als vertraulich gelten, als vertraulich. Legt eine Partei dem Schiedspanel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. |
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41. |
Vertrauliche Informationen umfassen:
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42. |
Sind sich die Vertragsparteien darüber uneinig, ob Informationen als vertraulich einzustufen sind, so entscheidet das Schiedspanel auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Konsultation der Vertragsparteien. |
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43. |
Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller Anhörungen, die in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. |
XIII. Transparenz
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44. |
Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich
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45. |
Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich. |
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46. |
Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Regel 51 Amicus-Curiae-Schriftsätze vorlegen. |
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47. |
Die Regeln 44 und 45 unterliegen dem Schutz vertraulicher Informationen gemäß den Regeln 40 bis 43. |
XIV. Einseitige Kontakte
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48. |
Das Schiedspanel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammentreffen oder kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
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49. |
Ein Schiedsrichter darf keine den Gegenstand des Schiedspanelverfahrens betreffenden Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. |
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50. |
Eine Vertragspartei darf keinerlei Kontakt zu einem Schiedsrichter haben. Jeder Kontakt zwischen einer Vertragspartei und einer Person, die für die Ernennung als Schiedsrichter in Betracht gezogen wird, ist auf Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit dieser Person und dem Ernennungsvertrag beschränkt. |
XV. Amicus-Curiae-Schriftsätze
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51. |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden „Amicus-Curiae-Schriftsätze“) zulassen, sofern sie
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52. |
Die Amicus-Curiae-Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können innerhalb von zehn Tagen nach der Vorlage Stellungnahmen übermitteln. |
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53. |
Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle Amicus-Curiae-Schriftsätze auf, die ihm nach Regel 51 zugegangen sind. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Geht das Schiedspanel auf diese Argumente ein, so berücksichtigt es auch etwaige Stellungnahmen der Vertragsparteien nach Regel 52. |
XVI. Dringende Fälle
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54. |
In dringenden Fällen nach Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) des Abkommens passt das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien gegebenenfalls die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen an. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien diese Anpassungen bekannt. |
XVII. Arbeitssprache und Übersetzung
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55. |
Die Vertragsparteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 110 (Konsultationen) des Abkommens, spätestens jedoch auf der in Regel 10 genannten organisatorischen Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren. |
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56. |
Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so ist die Sprache, in der das Abkommen ausgehandelt wurde, die Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren. |
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57. |
Die Berichte und Entscheidungen des Schiedspanels werden in der Arbeitssprache verfasst. |
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58. |
Legt eine Vertragspartei ein Dokument in einer Sprache vor, die nicht die Arbeitssprache ist, so legt sie gleichzeitig eine Übersetzung dieses Dokuments in die Arbeitssprache auf eigene Kosten vor. |
XVIII. Fristen
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59. |
Alle in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen werden, sofern nicht anders angegeben, in Kalendertagen ab dem Tag nach der betreffenden Handlung gerechnet. |
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60. |
Die in dieser Geschäftsordnung aufgeführten Fristen können im einvernehmlich der Vertragsparteien geändert werden. |
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61. |
Das Panel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen vorschlagen. |
XIX. Kosten
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62. |
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Schiedspanelverfahren entstehen, selbst. |
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63. |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, tragen die Vertragsparteien die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Vergütung und Auslagen der Schiedsrichter, gemeinsam und zu gleichen Teilen. |
XX. Sonstige Verfahren
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64. |
Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden entsprechend den in Teil VII (Streitvermeidung und -beilegung) Titel II (Streitbeilegung) Artikel 115 (Schiedsspruch), Artikel 116 (Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs), Artikel 117 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung) und Artikel 118 (Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Ergreifung geeigneter Maßnahmen) des Abkommens für die Vorlage eines Berichts oder einer Entscheidung durch das Schiedspanel vorgesehenen besonderen Fristen angepasst. |
XXI. Änderung der Geschäftsordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren
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65. |
Der WPA-Rat kann diese Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren ändern. |
ANHANG 2
Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren
I. Begriffsbestimmungen
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1. |
Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
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II. Grundsätze
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2. |
Damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, gilt für die Kandidaten und Schiedsrichter, dass sie
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3. |
Die Schiedsrichter dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch direkt oder indirekt Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. |
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4. |
Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. |
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5. |
Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
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6. |
Die Schiedsrichter sehen davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. |
III. Offenlegungspflichten
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7. |
Bevor ihre Ernennung zum Schiedsrichter nach Artikel 113 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, eine Kopie dieses Verhaltenskodex erhalten und alle früheren oder derzeitigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. |
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8. |
Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, jederzeit angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um von allen in Absatz 7 genannten etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, Kenntnis zu erlangen und sie dann so früh wie möglich offenzulegen. |
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9. |
Die Kandidaten und Schiedsrichter informieren die Vertragsparteien über alle Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit sie von ihnen geprüft werden können. |
IV. Pflichten der Schiedsrichter
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10. |
Nach ihrer Ernennung müssen die Schiedsrichter zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft ausführen. |
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11. |
Die Schiedsrichter prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und deren Beantwortung für eine Entscheidung oder einen Bericht erforderlich ist. Sie dürfen diese Aufgabe niemand anderem übertragen. |
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12. |
Für Assistenten gelten die Verpflichtungen, die in Teil II (Grundsätze), Teil III (Offenlegungspflichten) und Teil VII (Vertraulichkeit) für Schiedsrichter festgelegt sind, sinngemäß. Die Schiedsrichter treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten diese Verpflichtungen kennen und einhalten. |
V. Pflichten potenzieller Kandidaten
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13. |
Personen, die in der nach Artikel 125 (Schiedsrichterliste) des Abkommens erstellten Liste aufgeführt sind, müssen hohe Verhaltensstandards einhalten und unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens vermeiden. Die in dieser Liste aufgeführten oder für eine Aufnahme in Betracht kommenden Personen teilen den Vertragsparteien unverzüglich alle Angelegenheiten mit, die in dieser Hinsicht gegebenenfalls berücksichtigt werden sollten. |
VI. Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
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14. |
Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus Entscheidungen oder Berichten des Schiedspanels gezogen haben. |
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15. |
Ehemalige Schiedsrichter müssen die in Teil VII (Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen. |
VII. Vertraulichkeit
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16. |
Die Schiedsrichter dürfen zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen offenlegen oder nutzen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens. Sie dürfen insbesondere keine derartigen Informationen offenlegen oder nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. |
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17. |
Schiedsrichter dürfen Entscheidungen und Berichte des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offenlegen, bevor sie nach Artikel XIII (Transparenz) der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung veröffentlicht wurden. |
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18. |
Die Schiedsrichter dürfen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Schiedspanels oder den Standpunkt einzelner Schiedsrichter offenlegen oder sich zu dem Verfahren äußern, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. |
VIII. Kosten
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19. |
Die Schiedsrichter führen Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihnen und gegebenenfalls einem Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über die jeweiligen Auslagen, und legen eine Abrechnung darüber vor. |
IX. Mediatoren
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20. |
Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Mediatoren. |
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2025 DES AUSSCHUSSES HOHER BEAMTER, DER DURCH DAS WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN (WPA) ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK KENIA, MITGLIED DER OSTAFRIKANISCHEN GEMEINSCHAFT, ANDERERSEITS EINGESETZT WURDE
vom …
über seine Geschäftsordnung
DER AUSSCHUSS HOHER BEAMTER —
gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), das am 18. Dezember 2023 in Nairobi unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 106 und 107,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Abkommens wird der Ausschuss hoher Beamter am Tag des Inkrafttretens des Abkommens eingesetzt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Ausschusses hoher Beamter ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Ausschuss hoher Beamter
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. EU L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj.
ANHANG
Geschäftsordnung des Ausschusses Hoher Beamter, eingesetzt mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
Artikel 1
Rolle des Ausschusses hoher Beamter
Der nach Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss hoher Beamter ist für alle in Artikel 106 Absatz 5 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.
Artikel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der Ausschuss hoher Beamter setzt sich gemäß Artikel 106 des Abkommens aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Kenia bzw. deren Stellvertretern zusammen, die gemeinsam den Vorsitz führen.
(2) Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des hohen Beamten oder Generalsekretärs mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Ausschusses hoher Beamter fungiert (im Folgenden „Ko-Vorsitzender“). Dieser hohe Beamte oder Generalsekretär gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.
Artikel 3
Sekretariat
(1) Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden gemeinsam das Sekretariat des Ausschusses hoher Beamter (im Folgenden „Sekretariat“).
(2) Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Ausschusses hoher Beamter fungiert (im Folgenden „Sekretär“). Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernannter Sekretär, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Sekretärs unterrichtet.
Artikel 4
Sitzungen
(1) Gemäß Artikel 106 Absatz 3 des Abkommens und vorbehaltlich etwaiger Weisungen des WPA-Rates tagt der Ausschuss hoher Beamter mindestens einmal pro Jahr; er kann zudem jederzeit nach Vereinbarung der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen abhalten, wenn die Umstände dies erfordern. Der Ausschuss hoher Beamter tritt ferner vor den Sitzungen des WPA-Rates zusammen.
(2) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Nairobi statt.
(3) Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.
(4) Die Sitzungen können persönlich, per Videokonferenz oder auf eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte Weise abgehalten werden.
Artikel 5
Delegationen
Der Sekretär des Ausschusses der einen Vertragspartei unterrichtet zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung jeweils den Sekretär der anderen Vertragspartei über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegation der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kenia. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Mindestens 21 Tage vor jeder Sitzung übermittelt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, der anderen Vertragspartei einen Vorschlag für eine vorläufige Tagesordnung mit einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung stellt das Sekretariat unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungsnahmen die vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Der Ausschuss hoher Beamter nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können einvernehmlich in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 7
Einladung von Sachverständigen
Die Ko-Vorsitzenden können einvernehmlich externe Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.
Artikel 8
Protokoll
(1) Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretär der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.
(2) Finden diese Regeln auf die Sitzungen von Fachausschüssen oder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen Anwendung, so werden die Protokolle der Sitzungen dieser Ausschüsse auch für darauffolgende Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter bzw. des WPA-Rates zur Verfügung gestellt.
(3) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
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a) |
aller dem Ausschuss hoher Beamter vorgelegten Dokumente, |
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b) |
aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden beantragt wurde, und |
|
c) |
der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. |
(4) Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Ausschusses hoher Beamter, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses hoher Beamter im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden.
(5) Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Ausschusses hoher Beamter teilgenommen haben.
(6) Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Zeitpunkt von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Ausschuss hoher Beamter kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Ausschuss hoher Beamter nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 107 des Abkommens einvernehmlich an.
(2) Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss hoher Beamter Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.
(3) Ein Ko-Vorsitzender legt dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Ausschusses hoher Beamter erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der Sitzung des Ausschusses hoher Beamter festgehalten.
(4) In den Fällen, in denen der Ausschuss hoher Beamter nach dem Übereinkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben.
(5) Die vom Ausschuss hoher Beamter angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.
Artikel 10
Transparenz
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen.
(2) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses hoher Beamter in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online offenzulegen.
(3) Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt.
(4) Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter werden vor den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht.
(5) Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.
Artikel 11
Sprachen
(1) Die Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter ist Englisch.
(2) Die Beschlüsse des Ausschusses hoher Beamter werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache gefasst.
(3) Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung – soweit erforderlich – von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n) selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.
Artikel 12
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses hoher Beamter entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.
(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für die Verdolmetschung in die und aus der Arbeitssprache des Ausschusses hoher Beamter während der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet.
Artikel 13
Im Rahmen des Abkommens eingesetzte Fachausschüsse und sonstige Gremien
(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss hoher Beamter nach Artikel 107 des Abkommens unter seiner Aufsicht Fachausschüsse einsetzen, die für die Behandlung bestimmter Themen im Rahmen des Abkommens zuständig sind. Zu diesem Zweck legt der Ausschuss hoher Beamter die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Fachausschüsse fest.
(2) Gemäß Artikel 107 des Abkommens ist der Ausschuss hoher Beamter für die Ausrichtung und Beaufsichtigung aller Fachausschüsse und sonstigen Gremien zuständig, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden.
(3) Der Ausschuss hoher Beamter wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den Fachausschüssen und sonstigen Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden, benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung des Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Ausschusses hoher Beamter übermittelt.
(4) Sofern vom Ausschuss hoher Beamter nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die Fachausschüsse und sonstigen Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt wurden.
Artikel 14
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Ausschusses hoher Beamter geändert werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/894/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)