Europäische Union

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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nur bestimmte Darlehen entschuldet wurden und restliche Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus laufenden Geschäften nicht entschuldet wurden. Die Entschuldung erfolgt zusammen mit der Abschöpfung des positiven Netto-Umlaufvermögens der BSL zu diesem Zeitpunkt. Die nach der Entschuldung verbleibende Quote Eigenkapital/Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) von 33 % wird nach der Entschuldung unter den neuesten von der Deutschen Bundesbank erhältlichen Angaben (1991) für die Branche liegen, die für Deutschland einen Durchschnitt von 39 % aufzeigen. Der Verband der deutschen chemischen Industrie errechnete einen Durchschnitt von 36,5 % für 1994. Nach Bilanzvergleichen, die von Goldmann Sachs durchgeführt wurden, variiert die Eigenkapitalquote bei europäischen und amerikanischen Wettbewerbern zwischen 32 % und 42 %. Folglich ist die Eigenkapitalquote von BSL nicht vorteilhafter als die ihrer Wettbewerber. Eine zweite Möglichkeit, die Angemessenheit der Entschuldung bei BSL zu prüfen, ist, die finanziellen Aufwendungen des Unternehmens im Verhältnis zum Jahresumsatz zu berechnen. Die Kommission stellt fest, daß BSLs Zinsbelastung sich auf 2 % des durchschnittlich projizierten Jahresumsatzes belaufen wird, während die durchschnittliche Zinsquote für deutsche Chemieunternehmen von der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1991 mit 1,3 % und für 1992 mit 1,6 % angegeben wurde. Wettbewerber der Gemeinschaft hatten 1994 eine durchschnittliche Zinsbelastung von 1,6 %. Die Zinsbelastung des Unternehmens von 2 % berücksichtigt die Kaufpreisfinanzierung für die 80 % der Geschäftsanteile (300 Mio. DM ), nicht aber das auszuschüttende Netto-Vermögen, den Kauf der restlichen 20 % der Geschäftsanteile, Dows Beitrag zu den Investitionen und ihre Cash-flow-Ausgleichszahlungen. Die Kommission schließt daraus, daß die Entschuldung BSL gegenüber ihren Wettbewerbern in keine vorteilhaftere Position bringt. Die Kommission stellt auch fest, daß Dow sich auch dafür hätte entscheiden können, nur die Aktiva der drei Unternehmen zu erwerben, womit alle Verbindlichkeiten bei der BvS verblieben wären. 11.3. Wie bereits oben unter Kapitel II Randnummer 3 ausgeführt, hatte die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 gegen Beihilfen zugunsten von Leuna erweitert, da zu gewährleisten war, sie in gleicher Weise zu behandeln wie die Beihilfen an Buna und SOW, da alle drei Unternehmen zunächst vom gleichen Umstrukturierungsplan erfaßt wurden. Leuna-Polyolefine GmbH wurde dann von Leuna abgespalten und schuldenfrei gestellt, wobei die Verpflichtungen bei Leuna-Werke GmbH verblieben. Die von dem Verfahren erfaßten Beihilfen betreffen eine Bürgschaft über 266,2 Mio. DM für Investitionen im ersten Halbjahr 1994, sowie ein Gesellschafterdarlehen über 230,5 Mio. DM für Investitionen in 1993. Von diesen Beihilfen betrafen 33,8 Mio. DM Investitionsvorhaben im Leuna-LDPE-Bereich, von denen zwischenzeitlich 17,4 Mio. DM zurückgezogen wurden. Somit verbleibt ein zu genehmigender Betrag in Höhe von 16,4 Mio. DM, wovon Leuna-Polyolefine GmbH der eigentliche Nutznießer ist. Die verbleibende Bürgschaft und das Gesellschafterdarlehen in einer Gesamthöhe von 462,9 Mio. DM an die Leuna-Werke GmbH waren zur konsequenten Fortsetzung des Teilprivatisierungskonzepts und der damit verbundenen Abspaltung weiterer Unternehmsteile, u.a. Leuna-Tenside GmbH (70 Mitarbeiter), Leuna-Katalysatoren GmbH (157 Mitarbeiter) und Leuna Chemtec GmbH (92 Mitarbeiter) notwendig. Die Maßnahmen, die zur Erhaltung des Standorts und der Einhaltung und Erfuellung gesetzlicher Umwelt- und Sicherheitsauflagen notwendig waren, waren auf das unbedingt Notwendige begrenzt und haben keine neuen Kapazitäten geschaffen, sondern nur vorhandene Produktionen stabilisiert. In der in Kapitel II Randnummer 1 erwähnten, die Aktivitäten der THA betreffenden Entscheidung vom 18. September 1991 hat die Kommission festgestellt, daß die THA für den Zeitraum vor der Privatisierung Bürgschaften und Kredite an die von ihr gehaltenen Unternehmen gewähren darf, damit diese ihren Betrieb fortsetzen können. Die Kommission hat 1991 entschieden, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, wenn sie auf das absolut Notwendige zur Sicherung der Existenz des Unternehmens begrenzt sind. Wie oben gezeigt, waren die Maßnahmen zur Vorbereitung der Privatisierung und zur Vermeidung von Umwelt- und anderen Schäden absolut notwendig. Da sie zudem nicht zu einer Erhöhung von Kapazitäten führen, sieht die Kommission sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an, auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission zu den Aktivitäten der THA von 1991 und 1992 sowie der neuen Regelung zu den Nachfolgeinstitutionen der THA von 1995. 11.4. In Übereinstimmung mit Randnummer 3.2.2 Ziffer iii) der obengenannten Leitlinie der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen, wenn diese Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet wird, etwaige, in Verbindung mit den Verlusten bestehende Steuergutschriften notifiziert werden. 12. Abrißkosten und Umweltschutzmaßnahmen 12.1. In Artikel 21 sieht der Privatisierungsvertrag die Freistellung durch BVS von Umweltschäden vor, die bereits vor dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag vorhanden waren, oder die während der Restrukturierungsphase aufgrund des Geschäftsbetriebes, der am wirtschaftlichen Übertragungsstichtag existierte, ohne die hierfür von BvS zu übernehmenden Kosten zu quantifizieren. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, daß nach sorgfältigen Schätzungen der Betrag 1 Mrd. DM nicht übersteigen werde, und daß es der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 mitteilen würde, sollte dieser Hoechstbetrag nicht ausreichen. Artikel 21.11 des Privatisierungsvertrags sieht vor, daß die Umweltschäden in dem genannten Sinne von einem von den Partnern des Privatisierungsvertrags gemeinsam zu benennenden Gutachter ermittelt werden. Wie oben in Kapitel III, Randnummer 3 ausgeführt, stellt der überwiegende Teil der 1 Milliarde DM keine Beihilfe dar, und es ist nicht möglich, den verbleibenden Teil, der eine Beihilfe darstellt, zu quantifizieren. Die Kommission erkennt auch an, daß es für die Unternehmen der neuen Bundesländer tatsächlich unmöglich war, ihre Anlagen am 1. Juli 1990 dem Standard der alten Bundesländer anzupassen. Die THA und später die BvS haben die am stärksten umweltverschmutzenden Anlagen geschlossen und die restlichen Anlagen den gesetzlichen Anforderungen angepaßt, wie in Kapitel II Randnummern 2, 3 und 4 dargelegt. Dies benötigte jedoch Zeit, während der die Verschmutzung sich fortsetzte. Die Kommission ist der Ansicht, daß in einer solchen Situation von dem in Artikel 130r Absatz 2 niedergelegten Verursacherprinzip abgewichen werden kann, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (18), der in seinem Punkt 3.4 Betriebsbeihilfen für Umweltschutz unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen gestattet. 12.2. Die Chlor- und Quecksilberverschmutzung bis in große Tiefen des Betriebsgeländes von Buna stellt eine dauernde Gefährdung des Grundwassers dar. Es ist daher notwendig, für einen längeren Zeitraum ein Monitoring System zu entwickeln und anzuwenden, um diese Gefahr zu kontrollieren. Die Kosten zur Entwicklung eines solchen Überwachungssystem wurden auf 75 Mio. DM geschätzt. Diese Entwicklung, wie auch deren Anwendung während der Dauer der Umstrukturierungsphase wird durch den Cash-flow-Ausgleich, der in Randnummer 7 behandelt wurde, subventioniert. Es wurde geschätzt, daß sich die Kosten des Betriebs dieses Systems nach der Umstrukturierungsphase auf einen in Randnummer 9.3 erwähnten Barwert von 96 Mio. DM belaufen. Die Kommission stellt fest, daß das Überwachungssystem ausschließlich für die Kontrolle der Quecksilberverschmutzung, die in der Vergangenheit verursacht wurde und die zwischenzeitlich beendet wurde, entworfen worden ist. Unter diesen Umständen akzeptiert die Kommission, daß sich der Betrag von 96 Mio. DM auf den Betrieb von BSL nicht auswirken wird, und er daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. 12.3. Während der Restrukturierungsphase wird BSL alle auf ihren sämtlichen Flächen belegenen veralteten oder überfluessigen Werksanlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Gegenstände vollständig demontieren, abreißen, beräumen und beseitigen. Gemäß Artikel 22.5 des Privatisierungsvertrags wird BvS die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 750 Mio. DM erstatten. Die Kommission stellt fest, daß die meisten Gebäude stark kontaminiert sind und daß deren Abriß die Auskofferung des kontaminierten Bodens mit umfaßt. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Abrißmaßnahmen, die bereits von der THA und der BvS begonnen worden waren, eine notwendige Grundvoraussetzung für die Durchführung der Umstrukturierung sind. Wie oben in Randnummer 12.1 dargelegt, gibt es in diesem Fall gute Gründe, um von dem Verursacherprinzip abzuweichen und es dem Staat zu erlauben, den Abriß zu finanzieren, was sich darüber hinaus auf den BSL eigenen Betrieb nicht auswirkt. 12.4. Die Kommission hat auch untersucht, ob BSL möglicherweise durch den Verkauf von Grundstücken, die von Umweltverschmutzungen gereinigt wurden, einen Gewinn erwirtschaften kann. Die Kommission stellt fest, daß solche Verkäufe, wenn der Geschäftswert einen Betrag von 1 Million DM übersteigt, während des Zeitraumes, in dem die BvS Gesellschafterin ist, von dieser genehmigt werden müßte. Darüber hinaus würde jeder Gewinn während der Umstrukturierungsphase den von BvS auszugleichenden Cash-flow vermindern. Die Kommission hat auch die Versicherung Deutschlands zur Kenntnis genommen, daß Dow nicht die Absicht hat, Grundstücke zu veräußern, sondern beabsichtigt, eine unbebaute Zone ("green belt") um die Chemieanlage herum zu erhalten. 13. Allgemeine Anmerkungen 13.1. Die Gutachter der Kommission stimmen mit Deutschland darin überein, daß der von Dow erstellte Umstrukturierungsplan BSL zu einem wettbewerbsfähigen Unternehmen machen wird. Die ursprüngliche Befürchtung der Kommission, daß fortlaufende Betriebsbeihilfen nach der Umstrukturierung notwendig sein würden, haben sich als unbegründet erwiesen. Auf der anderen Seite hat die Kommission ihre Gutachter gebeten, anzugeben, ob das Beihilfepaket an BSL, dessen Einzelheiten oben unter Randnummern 6-12 beschrieben wurden, über das hinaus geht, was unbedingt notwendig ist, um aus BSL ein wettbewerbsfähiges Unternehmen zu machen. Auf der Basis der in verschiedenen Arten kalkulierten Cash-flow-Erwartung haben die Gutachter den Schluß gezogen, daß die Gewinnerwartungen für Dow für dieses Projekt über dem Durchschnitt liegen, und daß Dows Eigenanteil daher um 380-760 Mio. DM angehoben werden könnte, bevor das erreicht werden würde, was als durchschnittliche Gewinnerwartung angesehen werden kann. Die Kommission stellt fest, daß diese Berechnungen auf Grundlage des ursprünglichen Beihilfepaketes gemacht wurden, das noch die in Randnummer 8 beschriebene Energiebeihilfe in Höhe von 966 Mio. DM und die in Randnummer 6 beschriebene Beihilfe für die Anilinanlage in Höhe von 150 Mio. DM enthielt. Die Kommission stellt weiter fest, daß diese Beihilfen, die sich zusammen auf 1 116 Mio. DM belaufen nicht gewährt werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die zurückbehaltene Energiebeihilfe zwischen BSL und ihrem Energielieferanten VKR in einem noch zwischen diesen Parteien auszuverhandelnden Verhältnis aufgeteilt werden wird, folgert die Kommission, daß der Eigenanteil der BSL auf einen über dem oben angegebenen Rahmen liegenden Betrag anwachsen wird, und daher BSLs und daher auch Dows Gewinnerwartung gegenüber anderen Wettbewerbern nicht überhöht sein wird. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, daß das Projekt aufgrund seiner ungewöhnlichen Natur sehr viele verdeckte Risiken birgt und daß trotz der Privatisierungsbemühungen der THA und BvS Dow als einziges Unternehmen gewillt war, Buna, SOW und Leuna zu übernehmen. Die Kommission stimmt daher mit ihren Gutachtern darin überein, daß der Punkt, an dem Dow das Interesse an diesem Projekt verlieren würde, sehr schnell erreicht werden kann. Als die Kommission das Verfahren eröffnete, ging sie davon aus, daß die Gesamtbeihilfesumme sehr hoch sein würde, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der Zahl der Arbeitsplätze, die erhalten werden konnten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß BvS Sozialkosten und Gewährleistungen (vgl. Randnummer 10), die Entschuldung (vgl. Randnummer 11) und Kosten für die Beseitigung der Umweltverschmutzung und den Abriß (vgl. Randnummer 12) hätte finanzieren müssen, auch wenn die Unternehmen sofort geschlossen worden wären. Die Umwelt- und Abrißkosten, sowie vor allem die Sozialkosten wären im Falle der sofortigen Schließung sogar wesentlich höher. 13.2. Die Kommission hat auch den Preis von 250 Mio. DM untersucht, den Dow für die verbleibenden 20 % Anteile an BSL zahlen wird, wenn es seine Kaufoption, die Anteile von BSL zu erwerben, ausübt. Zu diesem Punkt führte Deutschland aus, daß BvS und Dow diesen Fixpreis auf der Basis des Kurs-Gewinnverhältnisses vergleichbarer Unternehmen verhandelt haben und diesen Parameter auf das umstrukturierte Unternehmen BSL angewendet haben. Die Kommission stellt fest, daß der Preis von 250 Mio. DM im oberen Bereich des so kalkulierten Rahmens liegt und daß nach der Durchführung der Umstrukturierung jährliche Zinsen von 8 % hinzuaddiert werden. Die Kommission schließt daraus, daß dieser Preis keine zusätzlichen Beihilfen beinhaltet. 13.3. Abschließend hat die Kommission auch untersucht, ob Dows Beitrag zur Umstrukturierung ausreichend ist. Die Kommission stellt fest, daß wenn die Gesamtbeihilfe, wie in den vorstehenden Randnummern 6-12 beschrieben, gewährt wird, Dow die folgenden identifizierbaren Beiträge leisten wird: - 300 Mio. DM Kaufpreis für 80 % der Anteile von BSL; - 250 Mio. DM für den Kauf der verbleibenden 20 % der Anteile; - 380 Mio. DM Mindestinvestitionen; - 75 Mio. DM zusätzliche Investitionen; - 500 Mio. DM Beitrag zum negativen Cash-flow Ausgleich, was zu einem Gesamtbetrag von 1 505 Mio. DM führt. Sollte Dow sich entscheiden, seinen Plan zu verwirklichen, eine Anilinanlage und notwendige Nebenanlagen zu bauen, so wird Dow selbst diese Investition von 212 Mio. DM zu finanzieren haben. Angesichts dieser beträchtlichen Summe und der unter Randnummer 13.1 ausgeführten Feststellung, daß die Beihilfe auf das für den Erfolg der Umstrukturierung unbedingt Notwendige begrenzt ist, ist die Kommission der Meinung, daß Dows Beitrag ausreicht. Als sie diesen Schluß zog, hat die Kommission auch die verschiedenen Betriebsrisiken während der Umstrukturierungsphase berücksichtigt, die durchaus dazu führen können, daß die in Randnummer 7 genannte geänderte Obergrenze für den Ausgleich des Cash-flows überschritten wird, was zu zusätzlichen Zahlungen von Dow führen würde. Dows Verpflichtung, die Betriebsstandorte in Buna und Böhlen, sowie alle in dem Privatisierungsvertrag aufgelisteten Anlagen für genau bestimmte Zeiträume nach Beendigung der Umstrukturierungsphase weiterzubetreiben, beinhaltet Risiken, um so mehr, als diese Verpflichtungen mit Pönalen verbunden wurden. Wie in Randnummer 6.4 ausgeführt, finden keine Kapazitätserweiterungen statt, es sei denn, daß sie für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unbedingt erforderlich sind. 13.4. Die Kommission hat mit in Erwägung gezogen, daß die Beihilfen die industrielle Basis mit allen ihren positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und die Region sichert. In Artikel 8.4 des Privatisierungsvertrags ist festgehalten, daß Dow und BSL beabsichtigen, zusätzlich zu den Investitionsvorhaben des Restrukturierungsprogramms bis zum Jahre 2010 weitere Investitionen in Höhe von 1 250 Mio. DM zu tätigen, um langfristig die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Wirtschaftlichkeit des chemischen Komplexes zu sichern. Nach Informationen Deutschlands hat sich Dow bemüht, verwandte Produzenten, insbesondere Kunststoffhersteller, für den Standort zu gewinnen. Mehrere Hersteller haben bereits schriftlich ihre Absicht erklärt, in Gemeinschaft mit Dow den Standort zu entwickeln. Auf der anderen Seite würde das Fehlschlagen der Privatisierung dem Chemiestandort der neuen Bundesländer die Basis entziehen. Dow war, wie bereits ausgeführt, der einzige Interessent, der das Privatisierungskonzept der THA/BvS in seinem Umstrukturierungskonzept für alle drei Gesellschaften fortzuführen bereit war. Da die Unternehmen derzeit nicht wettbewerbsfähig sind und nicht zu erwarten ist, daß sich ein anderer Investor findet, müßten die Unternehmen stillgelegt werden, da sie nicht unbegrenzt subventioniert werden können. Die Stillegung wiederum hätte zur Folge, daß Geschäftsbereiche und Gesellschaften in den neuen Bundesländern, die von den Produkten des petrochemischen Komplexes abhängig sind, zumindestens gefährdet würden. Dies gilt unter anderem für das Caprolactamgeschäft DOMOFIN NV, das von Produktlieferungen von Leuna, insbesondere Wasserstoff abhängig ist, die Stickstoffwerke Piesteritz AG, die selber Teil des Wasserstoffverbundes Leuna, Buna, Bitterfeld ist und Teile ihrer Produktionen, unter anderem Ammoniak, an den petrochemischen Komplex liefert und die Raffinerie Leuna 2000. Bei ihren Erwägungen hat die Kommission auch berücksichtigt, daß die neuen Bundesländer zu den Regionen, die regionalhilfebedürftig nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) sind, gehören und daß die in Frage stehenden Beihilfen die wirtschaftliche Entwicklung in Sachsen und Sachsen-Anhalt fördern werden. 13.5. Die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe an BSL mit dem Gemeinsamen Markt trägt vollständig der beispiellosen Probleme Rechnung, die in den neuen Bundesländern bestehen. Die Kommission hat wiederholt die Bedeutung dieser Probleme in ihren generellen Entscheidungen über Beihilfen, die von der THA und BvS gewährt werden, klar anerkannt, wie in Kapitel II, Randnummer 1 dieser Entscheidung erwähnt. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission folgendes: Auf der Grundlage des der Kommission mit Brief vom 21. Juni 1994 mitgeteilten Polyolefinkonzepts und nachdem frühere Privatisierungsversuche gescheitert waren, wurde Goldman, Sachs & Co im Rahmen eines offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens mit der Suche nach und Verhandlungen mit potentiellen Käufern beauftragt. 1994 legte die THA nach Präsentationen und konkreten Gesprächen drei potentiellen Investoren einen "letter of intent" (LOI) vor. Zwei von drei Interessenten lehnten diesen LOI ab, da sie lediglich Interesse an einzelnen Geschäftsbereichen hatten. Dow unterzeichnete im September 1994 einen LOI. Nur dieser Investor präsentierte nach Angaben Deutschlands ein schlüssiges Konzept für eine Gesamtprivatisierung des Olefin-Komplexes für alle drei Unternehmen (von Leuna nur ein Teil) mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit. Ein von Deutschland der Kommission vorgelegter Bericht über die Privatisierungsbemühungen durch Goldman, Sachs zeigt, daß Dow schließlich der einzige Bieter bei der Privatisierung der drei gebündelten Chemiefirmen (BSL) war. Die Kommission stellt fest, daß der Restrukturierungsplan, den Dow für BSL entwickelt hat, die Voraussetzungen erfuellt, die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erwähnt sind: Die Rentabilität wird wiederhergestellt, unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfe werden vermieden, die Beihilfe ist für die Umstrukturierung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt, die Beihilfe steht in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen, der Käufer leistet einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln, keine Investition wird finanziert ohne für die Umstrukturierung erforderlich zu sein, die Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung werden nicht übermäßig die finanziellen Lasten des Unternehmens vermindern, der Umstrukturierungsplan wird vollständig durchgeführt und wird von der Kommission überwacht. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, daß der Umstrukturierungsplan die drei vormaligen Unternehmen Buna, SOW und Leuna in einen integrierten, existenzfähigen Komplex umwandeln wird. Das Beihilfepaket, so wie im Rahmen des Verfahrens modifiziert und von den Gutachtern der Kommission geprüft, besteht aus dem notwendigen Minimum, um dieses Ziel zu erreichen; Beihilfebeträge, für die keine Rechtfertigung gefunden werden konnte oder die das notwendige Minimum überschritten, wurden gestrichen. Während die Olefinkapazität verringert wird, werden Kapazitäten für bestimmte nachgeschaltete Anlagen andere ersetzen, erhöht oder neu errichtet. Die Kommission hat geprüft, daß jede dieser Erhöhungen ein unentbehrliches und notwendiges Element des integrierten Konzepts darstellt und daß keine von ihnen zu Überkapazitäten führen wird. Das einzige fragliche Element, die Anilinanlage, wurde von subventionierten Investitionen ausgeschlossen. Abgesehen von der Sicherung von Arbeitsplätzen unmittelbar bei BSL, wird die Umstrukturierung auch eine Wirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Beschäftigungsverhältnissen in dieser Region gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) haben und zwar sowohl bei BSL vorgelagerten als auch bei nachgelagerten Unternehmen. Die Kommission kommt zum Ergebnis, daß aus den oben erwähnten Gründen der Beihilfe eine Gegenleistung im Gemeinschaftsinteresse gegenüber besteht und folgert, daß die positiven Wirkungen der Beihilfe gegenüber den negativen Wirkungen für Wettbewerber überwiegen. V Schlußfolgerung 1. Die Kommission ist der Ansicht, daß von den verschiedenen von den Verfahren erfaßten Maßnahmen 44 Mio. DM für BvS interne Beratergebühren keine Beihilfe an die hier in Frage stehenden Unternehmen darstellen. Ein großer, aber nicht genau zu quantifizierender Teil der 1 Mrd. DM Umweltkosten, stellt ebenfalls keine Beihilfe dar. 2. Die Kommission hat einen Betrag von maximal 9 556,22 Mio. DM an BSL identifiziert, der neue Beihilfen darstellt und die Voraussetzungen der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt. Die Kommission hat außerdem 462,9 Mio. DM neuer Beihilfen an die Leuna-Werke AG identifiziert. 3. Von dieser Summe sind die folgenden Teile gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die in Punkt 4 unten aufgeführten Bedingungen erfuellt sind: - Ein Hoechstbetrag von 2 985,5 Mio. DM Investitionsbeihilfe von dem im Privatisierungsvertrag vorgesehenen 3 436 Mio. DM, plus 50,2 Mio. DM für Investitionen außerhalb des Dow-Umstrukturierungsprogramms, abzüglich 62 Mio. DM für die Salpetersäure- und Nitrobenzolanlagen (Kapitel IV, Randnummer 6); - ein Hoechstbetrag von 2 988 Mio. DM aus den 3 150 Mio. DM Cash-flow-Ausgleich während der Restrukturierungsphase (Kapitel IV, Randnummer 7); - einen Hoechstbetrag von 220 Mio. DM für Sozialbeihilfen (Kapital IV, Randnummer 10); - eine Entschuldung in Höhe von 1 466,52 Mio. DM (Kapitel IV, Randnummer 11); - der verbleibende Teil der Umweltschutzkosten in Höhe von 1 Mrd. DM und Abrißkosten von 750 Mio. DM (Kapitel IV, Randnummer 12), plus 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems. Die Beihilfe in Höhe von 462,9 Mio. DM an die Leuna-Werke ist ebenso als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden worden, sofern die in Randnummer 4 aufgeführten Bedingungen erfuellt sind. 4. Folgende Bedingungen müssen erfuellt werden, damit die in Randnummer 3 genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: - Der Privatisierungsvertrag muß berichtigt werden, um die in Kapitel IV Randnummer 6 genannten Änderungen der Investitionsbeihil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.