31996D0545

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 19/09/1996 S. 0001 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/545/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach diesen Artikeln war allen Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Fall zu äußern (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Die Chemie, in großen Kombinaten zusammengefaßt, war eine der bedeutendsten Branchen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), die ursprünglich mehr als 90 000 Mitarbeiter beschäftigte. Das Zentrum der Großchemie ist der Inlandstandort Sachsen-Anhalt und Sachsen (Großraum Leipzig), an dem allein in den vier größten Komplexen Buna, Sächsische Olefinwerke (SOW), Leuna und Chemie AG Bitterfeld 68 500 Mitarbeiter beschäftigt waren.

Im Juni 1990 gründete die Regierung der ehemaligen DDR für die Privatisierung die Treuhandanstalt (THA), die ihre Tätigkeiten nach der Einigung fortsetzte. Die THA wandelte die der Planwirtschaft unterworfenen Wirtschaftseinheiten in Aktiengesellschaften um, die den schon zuvor bestehenden wechselseitigen Abhängigkeiten in bezug auf Rohstoffe, Vor- bzw. Zwischenprodukte und Energien unterworfen blieben. Die daraus resultierenden Hindernisse für eine schnelle Restrukturierung und Privatisierung wurden dadurch verstärkt, daß zeitgleich die traditionellen Vertriebswege zusammenbrachen.

Die betroffenen Unternehmen schlossen eine größere Zahl sehr unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche ein. Eine beträchtliche Anzahl von Produktionsanlagen war überaltert, völlig verbraucht oder stellte unwirtschaftliche Produktionsgrößen dar. Die THA legte diese Einheiten still und versuchte, die verbleibenden Komplexe in kleinere, leichter zu verkaufende Einheiten zu zerlegen.

Von den drei in der Nähe von Leipzig gelegenen Unternehmen Buna (in Schkopau), SOW (in Böhlen) und Leuna-Werke GmbH war Leuna der größte Standort. Nach Ausgliederung mehrerer Geschäftsbereiche, darunter Low-density-Polyethylen (LDPE), in einer selbständigen Leuna-Polyolefine GmbH wurden die verbleibenden Aktivitäten in einem industriellen Park zusammengefaßt.

Buna war ein auf Chlor und Olefinen basierender integrierter Komplex. Aus Umweltschutzgründen mußte die THA die Acetylenproduktion einstellen, so daß Buna für dieses wesentliche Rohmaterial von dem Ethylen-Cracker in Böhlen abhängig wurde. SOW in Böhlen und Buna waren über Pipelines verbunden, wie auch Leuna-Polyolefine als Ethylenverbraucher.

Folglich mußte die THA aufgrund der starken Verflechtung der drei Standorte mit der Rohstofferzeugung vom Cracker (Olefine) in Böhlen, der die Downstreamaktivitäten bei Buna in Schkopau und den Geschäftsbereich LDPE in Leuna mit Ethylen versorgt, eine einheitliche Privatisierung anstreben.

2. Aufgrund dieses Polyolefinkonzepts, und nachdem frühere Privatisierungsversuche gescheitert waren, wurde die Bank Goldmann, Sachs & Co. mit der Suche nach und Verhandlungen mit potentiellen Käufern beauftragt. Dow Chemical Company (Dow) präsentierte nach Angaben Deutschlands ein schlüssiges Konzept für eine Gesamtrestrukturierung des Olefinkomplexes mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit, und Dow war schließlich der einzige Bieter bei der Privatisierung der drei gebündelten Chemiefirmen.

Die Anteile von SOW und Leuna-Polyolefine wurden mit dem Ziel der Verschmelzung in den BSL Polyolefinverbund auf Buna übertragen. Am 3. und 4. April 1995 wurde der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der THA-Nachfolgeinstitution Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und Dow notariell beurkundet. Dieser Vertrag sieht erhebliche Leistungen seitens der BvS an BSL vor, die bei weitem den von Dow gezahlten Kaufpreis für die Übernahme übersteigen.

3. Zwischen 1990 und 1995 begann und finanzierte die THA/BvS einige dringende Umstrukturierungsmaßnahmen an diesen drei Standorten und baute die Anzahl der Beschäftigten in den drei Unternehmen von 26 029 bis zum Januar 1995 auf 5 820 ab. Trotz dieser Anstrengungen blieben die Verluste, die auch von der THA/BvS übernommen wurden, in dieser Zeit sehr hoch.

II

1. Die Kommission nahm eine generelle Beurteilung der THA-Maßnahmen in ihrer Entscheidung am 26. September 1991 und wiederum am 8. Dezember 1992 vor. Sie bewertete die Maßnahmen der BvS und anderer Nachfolgeinstitutionen der THA mit Entscheidung vom 1. Februar 1995. In diesen Entscheidungen legte die Kommission fest, welche dieser Maßnahmen voraussichtlich eine staatliche Beihilfe darstellen und beurteilte die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Angesichts der Aufgabe der THA bei der beispiellosen Umwandlung einer Planwirtschaft in eine Marktwirtschaft befand die Kommission, daß die Finanzierungen der von der THA gehaltenen Unternehmen vor ihrer Privatisierung Beihilfen darstellen können, aber daß diese Beihilfen, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ebenso könnte ein Privatisierungsverkauf, der nicht an den höchsten Bieter in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder zu einem negativen Kaufpreis erfolgt, eine Beihilfe enthalten. Die Entscheidungen legen fest, daß die von der THA und der BvS für die Finanzierung und Privatisierung großer Gesellschaften gewährten Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags für eine individuelle Beurteilung notifiziert werden müssen. Die Größe aller drei Gesellschaften Buna, SOW und Leuna liegt weit über den Schwellenwerten, die in den Entscheidungen festgesetzt wurden.

2. Deutschland kam dieser Verpflichtung nach und teilte der Kommission vor der Privatisierung folgende THA-Maßnahmen mit:

2.1. Buna

Die Kommission hat die ersten beiden Mitteilungen genehmigt. Die erste Genehmigung (Beihilfe N 199/93 (2)) betraf Bürgschaften von 445,5 Mio. DM zur Absicherung von Anfangsinvestitionen und Infrastruktur und Darlehen von 106,2 Mio. DM zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens.

Eine weitere Genehmigung (Beihilfe N 449/93 (3)) betraf ein Darlehen von 220,2 Mio. DM für Umweltschutz- und Restrukturierungsmaßnahmen und eine sozialverträgliche Entlassung von Mitarbeitern.

Eine dritte Mitteilung betraf Bürgschaften über 1 232,1 Mio. DM und Darlehen von 276,8 Mio. DM sowie die Umwandlung von Bürgschaften zur Finanzierung von Investitionen und zum Ausgleich von Verlusten in 1994 über 288 Mio. DM in ein gleich hohes Gesellschafterdarlehen (Beihilfe N 375/94, nach Verfahrenseröffnung C 61/94 (4). Die Kommission erkannte die Umwandlung der Bürgschaften in ein Gesellschafterdarlehen, ein Darlehen über 259,4 Mio. DM sowie Bürgschaften über insgesamt 131,5 Mio. DM zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens und zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen an, aber leitete das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen die verbleibenden 1 143 Mio. DM Investitionsbeihilfen ein.

2.2. SOW

Die Kommission genehmigte Bürgschaften über 142,7 Mio. DM und Darlehen über 92,2 Mio. DM, um es SOW zu ermöglichen, gesetzlichen Umweltschutzanforderungen zu entsprechen, für Investitionen und Infrastruktur und um Verluste in 1993 abzudecken, die ihre Ursache in dem Überhang an Personal hatten (Beihilfe N 466/93 (5).

Als Deutschland zusätzlich Bürgschaften über 266,7 Mio. DM und Darlehen über insgesamt 400,1 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten in 1994 und zur Finanzierung von Umweltinvestitionen mitteilte, hat die Kommission entschieden, gegen die Abdeckung der Verluste in Höhe von 92,2 Mio. DM und die Beihilfe zur Einhaltung gesetzlicher Auflagen in Höhe von 45,2 Mio. DM keine Einwände zu erheben, aber das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen Investitionsbeihilfen über 529,1 Mio. DM in Form von Bürgschaften über 261,7 Mio. DM und Darlehen über 267,4 Mio. DM einzuleiten (Beihilfe N 376/94, nach Verfahrenseröffnung C 62/94 (6).

2.3. Leuna

Die Kommission hat entschieden, gegen Bürgschaften über 30,1 Mio. DM zur Finanzierung von Umweltinvestitionen keine Einwände zu erheben, aber das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen ein Gesellschafterdarlehen über 146,3 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten im ersten Halbjahr 1993 und Bürgschaften über insgesamt 405,8 Mio. DM (230,5 Mio. DM zur Finanzierung von Investitionen und 175,3 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten im zweiten Halbjahr 1993) zu eröffnen (Beihilfe NN 103/93, nach Verfahrenseröffnung C 4/94 (7)).

Das Verfahren wurde um eine später gewährte Bürgschaft für Investitionskredite in 1994 über 266,2 Mio. DM erweitert. Zur gleichen Zeit hat die Kommission die Umschuldung bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommener Bürgschaften in Gesellschafterdarlehen genehmigt und das Verfahren betreffend Gesellschafterdarlehen über insgesamt 321,6 Mio. DM zum Ausgleich von Verlusten in 1993 geschlossen (Beihilfe NN 56/94, einbezogen in C 4/94 (8)).

3. Die Kommission hat das erste oben erwähnte Verfahren gegen Investitionsbeihilfen zugunsten von Leuna eröffnet, weil sie festgestellt hat, daß die Privatisierungsbemühungen der THA für dieses Unternehmen immer noch erfolglos waren. Die Kommission erkannte, daß Buna, SOW und Leuna voneinander abhängige Unternehmen sind, die niemals voneinander getrennt privatisiert werden könnten. Die Kommission verlangte daraufhin, daß ein tragfähiger, alle drei Unternehmen umfassender Privatisierungsplan ausgearbeitet würde. Unter dem Verfahren und als Teil der Mitteilung zur dritten Beihilfetranche an Buna (Beihilfe N 375/94) und der zweiten Beihilfetranche an SOW (Beihilfe N 376/94) wurde ein solcher Privatisierungsplan von Deutschland übermittelt. Obwohl der Plan an sich schlüssig war und auf mehreren Gutachten unabhängiger Experten basierte, befürchtete die Kommission dennoch, daß die Beihilfen nur dazu dienen könnten, nicht wettbewerbsfähige Strukturen zu erhalten oder sogar zu schaffen, für die die THA niemals einen Käufer würde finden können und die weiterhin von Beihilfen abhängig sein würden. Die Verfahren wurden daher eröffnet, um die zusätzlichen von der THA vorgeschlagenen Beihilfen an Buna und SOW zu erfassen und ein Gutachten bei unabhängigen Beratern in Auftrag zu geben, um die Kommission in ihrer Beurteilung zu unterstützen. Die Kommission vertrat die gleiche Auffassung, als sie die zweite Beihilfe an Leuna beurteilte (Beihilfe NN 56/94).

Im Laufe der Verfahren legte Deutschland seine Ansicht, daß die Wettbewerbsfähigkeit hergestellt werden könne, dar, und belegte dies, wie oben ausgeführt, mit einem übergreifenden Privatisierungsplan. Deutschland betonte auch, daß Verzögerungen bei der Durchführung notwendiger Umstrukturierungsinvestitionen die Verlustperiode verlängern würden und damit auch der Gesamtbetrag der Beihilfen erhöht würde. Deutschland betonte darüber hinaus die besondere Situation dieser Unternehmen aufgrund der ehemaligen Teilung Deutschlands.

Von dritter Seite hat die Kommission keine Stellungnahme im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens gegen Beihilfen zugunsten von Leuna erhalten. Im Rahmen der Verfahren gegen Beihilfen an Buna und SOW hat die Kommission Stellungnahmen von drei anderen Chemieherstellern und von einem nationalen Verband der chemischen Industrie erhalten. Diese Stellungnahmen, die die in den Verfahrenserweiterungen dargelegte Auffassung der Kommission unterstützen und die auch betonen, daß zusätzliche Beihilfen für die Privatisierung der drei Unternehmen gewährt werden würden (siehe unten), wurden Deutschland zur Kommentierung übermittelt.

4. Im Mai 1995 wurde die Kommission von Deutschland über die mit der Privatisierung von Buna, SOW und Leuna-Polyolefine verbundene Beihilfe informiert (Beihilfe N 467/95). Die Kommission wurde ferner über einige dringliche Investitionen bei Buna und SOW unterrichtet, die ohne Verzögerungen ausgeführt werden müßten und deren Finanzierung durch die Verfahren C 61/94 und C 62/94 blockiert war. Schließlich wurde die Kommission von der Bilanzbereinigung bei Buna und SOW zum 31. Dezember 1994 unterrichtet (Beihilfen NN 2/95 und NN 3/95). Im Juni 1995 hat die Kommission entschieden, die Verfahren C 4/94, C 61/94 und C 62/94 zu erweitern, so daß die im Rahmen der Privatisierung gewährte Beihilfe (die Beihilfen sind in Kapitel III näher beschrieben) mit umfaßt würde. Die Kommission bezweifelte vor allem, ob die Grundsätze ihrer Haltung zu Umstrukturierungsbeihilfen beachtet worden sind, nämlich die Notwendigkeit der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der hier in Frage stehenden Unternehmen, die Vermeidung ungebührlicher Verzerrungen des Wettbewerbs und die Beschränkung der Beihilfe auf das unbedingt Notwendige.

Die Kommission konnte das Verfahren C 61/94 betreffend 67,7 Mio. DM dringlicher Umweltinvestitionen bei Buna und das Verfahren C 62/94 betreffend 173,1 Mio. DM dringlicher Umweltinvestitionen bei SOW schließen. Die Kommission konnte ferner den Forderungsverzicht per 31. Dezember 1994 der THA zugunsten von Buna in Höhe von 1 441,4 Mio. DM und den Forderungsverzicht zugunsten von SOW über 312 Mio. DM genehmigen. Zusätzliche Forderungsverzichte über 191,1 Mio. DM für Buna und 74 Mio. DM für SOW sowie Kapitaleinlagen zugunsten der Unternehmen von 151 Mio. DM bzw. 61 Mio. DM wurden zu den in den Verfahren C 61/94 und C 62/94 erfaßten Beträgen hinzuaddiert (9). Diese Entscheidung wurde Deutschland mit Schreiben vom 14. Juli 1995 mitgeteilt.

Im Rahmen der erweiterten Verfahren hat Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni, 14. Juli, 8. August, 29. August, 5. September, 7. September und 10. Oktober 1995 und in Besprechungen vom 23. Juni, 10. Juli, 16. August und 30. August 1995 Informationen zur Verfügung gestellt.

Ein anderer Mitgliedstaat und drei Unternehmen in weiteren Mitgliedstaaten übermittelten im Rahmen der erweiterten Verfahren schriftliche Informationen zur Unterstützung der Haltung der Kommission, wie sie in der veröffentlichten Verfahrenserweiterung dargelegt worden war. Diese Bemerkungen wurden Deutschland zur Stellungnahme übermittelt. Dow legte ebenfalls schriftliche Informationen vor und nahm an der zweiten und dritten der obengenannten Besprechungen teil.

III

1. Der am 3. und 4. April 1995 geschlossene notarielle Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen BvS und Dow enthält eine Gesamtfinanzierung, die BvS für die Privatisierung der BSL bereitstellt. Diese wurde in der Mitteilung der Verfahrenserweiterung (10) wie folgt zusammengefaßt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gesamtfinanzierung ohne Berücksichtigung der unbegrenzten Ausgleichszahlungen wurde daher in der Verfahrenserweiterung mit 11 597,5 Mio. DM angegeben. Der Privatisierungsvertrag enthält Klauseln, denen zufolge der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Kommission steht, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (11) und Artikel 93 des EG-Vertrags.

2. Darüber hinaus sind die folgenden Beihilfen vom Verfahren erfaßt:

2.1. eine Bürgschaft zugunsten von Leuna über 266,2 Mio. DM für Investitionen im ersten Halbjahr 1994 sowie ein Gesellschafterdarlehen über 230,5 Mio. DM für Investitionen in 1993;

2.2. die Beihilfen über 529,1 Mio. DM, in Form von Bürgschaften in Höhe von 261,7 Mio. DM für Investitionskredite und verzinsliche Darlehen über 267,4 Mio. DM, zugunsten von SOW, für die die Kommission bereits Ende 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet hatte (siehe Kapitel II Randnummer 2.2), werden mit der Privatisierung von der Entschuldung umfaßt (siehe den dritten Gedankenstrich in der Tabelle in Punkt 1);

2.3. gleiches gilt für die Investitionsbeihilfen über 1 143 Mio. DM an Buna (siehe Kapitel II Randnummer 2.1), die ebenfalls im Rahmen der Privatisierung entschuldet werden;

2.4. 477,1 Mio. DM als Summe vor der Privatisierung nicht genehmigter Teile der Eigenkapitalsanierung bei Buna und SOW zum 31. Dezember 1994 (vgl. Kapitel II Randnummer 4); sie werden gleichfalls von der Entschuldung im Rahmen der Privatisierung erfaßt.

3. Im Laufe des Verfahrens hat Deutschland einige Angaben verdeutlicht und Änderungen im Umstrukturierungsplan mitgeteilt, wodurch sich die Gesamtsumme der im Rahmen der Privatisierung zu leistenden Beihilfen gegenüber der Verfahrenseröffnung wie folgt ändert:

- Die mit 44 Mio. DM angesetzten Beratergebühren sind keine Beihilfen an eines der Unternehmen. Es handelt sich hier um BvS-interne Ausgaben im Zusammenhang mit den Privatisierungsbemühungen und dem Vertragsmanagement der BvS.

- Die Kosten der Beseitigung von Umweltschäden wurden auf 1 Mrd. DM begrenzt. Für den Fall, daß der Betrag überschritten würde und sich die Überschreitung auf nach dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden bezieht, würde die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 rechtzeitig von Deutschland unterrichtet werden.

In ihren allgemeinen Entscheidungen zu den Aktivitäten der THA und der BvS, die in Kapitel II Randnummer 1 genannt wurden, hat die Kommission festgelegt, daß die Freistellung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellt. Die Kommission vertrat die Ansicht, daß die Unternehmen in den neuen Bundesländern nicht für die Umweltverschmutzung verantwortlich gemacht werden könnten, die unter dem System der ehemaligen DDR, als die Unternehmen darauf keinen Einfluß nehmen konnten, verursacht worden waren. Die Kommission und Deutschland stimmen darin überein, daß der größte Teil der bei den Unternehmen der BSL bestehenden Umweltverschmutzung vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurde und daß der größte Teil der 1 Mrd. DM daher keine Beihilfe darstellt. Die Kommission akzeptiert auch die Ansicht Deutschlands, daß es nicht möglich ist, den verbleibenden Teil, der Beihilfe darstellt, zu quantifizieren.

- Bezüglich der möglichen unbegrenzten Zusatzkosten einer alternativen Pipeline der ursprünglichen Notifizierung, wurde nun mitgeteilt, daß keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Für den Fall, daß doch weitere Beihilfen erforderlich würden, würde die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 rechtzeitig von Deutschland unterrichtet werden.

- Das Dow-Investitionsprogramm wie es im Privatisierungsvertrag festgehalten ist, sieht von der BvS zu tragende Investitionen in Höhe von insgesamt maximal 3 436 Mio. DM vor. Diese Gesamtsumme beinhaltet jedoch einen Betrag von 201,5 Mio. DM für Investitionen, die von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen genehmigt wurden. Zusätzliche Investitionen in Höhe von 459 Mio. DM, mit einer korrespondierenden Investitionsbeihilfe von 384 Mio. DM, wurden im Rahmen des Verfahrens hinzugefügt. Auf der anderen Seite wurden 150 Mio. DM für den Bau einer Anilinanlage aus dem von BvS zu finanzierenden Teil des Dow-Geschäftsplans herausgenommen. Von dem resultierenden Hoechstbetrag für Investitionen, der von BvS gewährt werden kann, muß ferner ein Betrag abgezogen werden, der unter verschiedenen Beihilfeprogrammen in Deutschland gewährt werden wird, die von der Kommission genehmigt worden sind. Obwohl bislang noch keine Entscheidungen getroffen worden sind, wurden von zwei Ländern Beihilfen unter von der Kommission genehmigten Programmen in Höhe von 483 Mio. DM in Aussicht gestellt (12).

Gegenstand des Verfahrens sind daher nur Investitionsbeihilfen innerhalb des Dow-Investitionsprogramms über maximal 2 985,5 Mio. DM, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission zu prüfen hat.

Das Umstrukturierungsprogramm, wie es von Deutschland abgeändert worden ist, beinhaltet gegenwärtig die folgenden Investitionen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Investitionen in Höhe von 2,65 Mrd. DM sind dabei durch eine Vertragsstrafe von 20 % der Differenz zwischen den durchgeführten Investitionen und den pönalisierten Investitionen abgesichert.

- Der Betrag für laufende Projekte, die bereits früher von BvS begonnen wurden und sich außerhalb des Dow-Umstrukturierungsplans befinden, wird entgegen früherer Einschätzung nur 245 Mio. DM betragen. Bis auf einen Restbetrag in Höhe von 33,8 Mio. DM bei Buna und 16,4 Mio. DM bei Leuna wurden diese Beträge bereits in früheren Entscheidungen genehmigt.

- Auf Frage der Kommission hat Deutschland mitgeteilt, daß mögliche Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 70 Mio. DM für den eventuell eintretenden Fall eines Rücktritts vom Vertrag gesondert notifiziert würden, sollte es zu einem Rücktritt kommen.

- Bezüglich der unbegrenzten Energie- und Dampfbeihilfe hatte Deutschland der Kommission zunächst mitgeteilt, daß die Beihilfe aus 162 Mio. DM als Teil des Cash-flow-Ausgleichs besteht, die durch 804 Mio. DM ergänzt wird, die dem gegenwärtigen Wert der Strom- und Dampfkompensationszahlungen aufgrund von Artikel 15 des Privatisierungsvertrags entsprechen. Nach mehreren Diskussionen teilte Deutschland der Kommission mit, daß es den Vertrag mit Dow nachverhandeln werde, um den Cash-flow-Ausgleich um 162 Mio. DM zu reduzieren und die Klauseln bezüglich der Strom- und Dampfkompensationszahlungen zu streichen.

- Deutschland teilte der Kommission ferner mit, daß sich der Betrag der Entschuldung zum 1. Juni 1995 unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission nur einen Teil der beantragten Entschuldung zum 31. Dezember 1994 genehmigt hatte, auf 1 466,55 Mio. DM belaufen würde.

- Deutschland hat die Kommission davon unterrichtet, daß die Kompensation für Strukturdefizite nach der Umstrukturierungsphase in Höhe von 440,5 Mio. DM auf 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems reduziert würde.

4. Der Gesamtbetrag der von diesem Verfahren erfaßten Beihilfe an BSL hat sich damit auf 9 556,22 Mio. DM reduziert. In diesem Betrag ist 1 Mrd. DM für die Beseitigung von Umweltschäden enthalten, die zum überwiegenden Teil keine Beihilfe darstellt. Für unbegrenzte Zahlungen wurden Obergrenzen eingeführt.

5. Es besteht Wettbewerb zwischen den Herstellern von Chemikalien, und diese Produkte werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, wie aus Statistiken über den Handel ersichtlich ist. BSL wird nicht nur mit der Herstellung einiger Zwischenprodukte, die auch von Buna, SOW und Leuna produziert wurden, fortfahren, sondern wird als Teil der neuen, durch die Umstrukturierung entstehenden, integrierten Konfiguration auch neue Derivate herstellen. Die Auswirkungen des Privatisierungsplans auf Dows Kapazitäten bei den jeweiligen Produkten und auf ihren Marktanteil sind in Kapitel IV Randnummer 6.5 dargelegt.

Wenn die Finanzhilfe des Staates die Marktstellung einzelner Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in der Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum stärkt, so wird dadurch der Wettbewerb mit diesen anderen Unternehmen verfälscht.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit bestimmten dort genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar.

IV

1. Von den in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 aufgeführten Merkmale enthalten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sind Buchstaben a) und b) angesichts der Art und der Zielrichtung der Beihilfen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und wurden auch von Deutschland nicht geltend gemacht.

2. Deutschland hat dagegen die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) geltend gemacht, der Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Obwohl Deutschland seit dem 3. Oktober 1990 vereinigt ist, leidet die Wirtschaft der neuen Bundesländer immer noch unter den Folgen der Teilung, wie dem Verlust von traditionellen Bezugs- und Absatzmöglichkeiten, unzureichender Transportinfrastruktur und dergleichen. Die Kommission ist der Auffassung, daß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit solcher Beihilfen, die auf das notwendige Mindestmaß zum Ausgleich dieser spezifischen verbleibenden Nachteile aus der früheren Teilung begrenzt sein müssen. Die Schwierigkeiten der Unternehmen in der ehemaligen DDR, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich die Unternehmen nach der Wiedervereinigung dem Wettbewerb in der Gemeinschaft und dem EWR zu stellen haben, können nicht als durch die ehemalige Teilung Deutschlands verursachte Nachteile angesehen werden. Diese Beihilfen sollten vielmehr anhand der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) beurteilt werden, auf die im folgenden noch eingegangen wird. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß Deutschland, obwohl es sich auf die Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) auf die in Kapitel III bezeichneten Beihilfen beruft, nicht überzeugend dargelegt hat, daß sich die gesamten Beihilfen, oder ein Teil davon, auf das notwendige Minimum zum Ausgleich der durch die ehemalige Teilung Deutschlands entstandenen Nachteile beschränken (siehe hierzu auch Randnummer 8.2).

3. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Was vereinbar ist und was nicht, muß an den Verhältnissen in der ganzen Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum und nicht nur in einem Mitgliedstaat beurteilt werden. Um den Gemeinsamen Markt funktionsfähig zu erhalten und um den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe g) Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 1 bei allen Beihilferegelungen oder jeder individuellen Beihilfemaßnahme eng ausgelegt werden.

Insbesondere kommen die Ausnahmen nur dann in Betracht, wenn die Kommission die Überzeugung gewinnt, daß ohne die Gewährung der Beihilfen oder sonstiger Maßnahmen der öffentlichen Hand das freie Spiel der Marktkräfte allein nicht ausreichen würde, um die potentiellen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, so zu handeln, daß eines der angestrebten Ziele erreicht wird.

Die Gewährung von Ausnahmen in den Fällen, die nicht zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen oder in denen Beihilfen hierzu nicht nötig sind, würde darauf hinauslaufen, daß Wirtschaftszweige oder Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten unangemessene Vorteile daraus zögen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß diese durch ein gemeinsames Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt wären.

4. Auch der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Es trifft zwar zu, daß die deutsche Einigung negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft hatte. Dies ist für sich genommen aber kein Grund, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf eine Beihilferegelung oder gar auf einen einzelnen Beihilfefall anzuwenden, da eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates vorliegen muß, was im Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist. Das letzte Mal, daß die Kommission eine Beihilfe als Mittel zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anerkannte, war 1991, als sie eine Beihilfe für das griechische Privatisierungsprogramm genehmigte (13). In dieser Entscheidung hatte die Kommission das Privatisierungsprogramm als festen Bestandteil der Zusagen aufgrund der Entscheidung 91/136/EWG des Rates (14) zur Wiederbelebung der ganzen Wirtschaft anerkannt. Deutschland befindet sich eindeutig in einer ganz anderen Lage.

Weder kann die vorliegende Beihilfe als Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse angesehen werden, noch hat Deutschland vorgetragen, daß dies der Fall sein könnte.

5. Als Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Vereinbarkeit der vorliegenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kommen ferner die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a), der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, betrifft, und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrifft, in Betracht.

Die Kommission hat im Januar 1994 entschieden, daß die neuen Bundesländer zu den Regionen, die regionalhilfebedürftig nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag sind, gehören (Beihilfe N 464/93). Die Kommission berücksichtigt dies in der vorliegenden Entscheidung angemessen.

Was die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betrifft, soll in Erinnerung gerufen werden, daß die Kommission in ihren, in Kapitel II angesprochenen Entscheidungen betreffend die Aufgaben der THA und deren Nachfolgeinstitutionen - die Umwandlung einer Planwirtschaft in eine Marktwirtschaft zu unterstützen - in der Geschichte der Gemeinschaft beispiellos ist. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission in angemessener Weise die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme in den fünf neuen Bundesländern und Ost-Berlin.

Die Kommission stellt fest, daß die hier in Frage stehenden Unternehmen und Unternehmensteile 1990 aufgrund der großen Zahl der veralteten Anlagen und den hohen Betriebskosten völlig unrentabel waren. Durch die Art der produkt- und prozeßbezogenen Verflechtung und gegenseitigen Abhängigkeiten der Standorte konnte nur eine Privatisierung der Kernbereiche von Buna, SOW und Leuna LDPE als einheitliches Polyolefingeschäft, unter Abspaltung und Einzelprivatisierung anderer Bereiche, die Chemieindustrie an diesem Standort erhalten. Von Beginn an war klar, daß hierfür viele Investitionen erfolgen müßten und in den ersten Betriebsjahren mit hohen Verlusten zu rechnen wäre, die kein privater Anleger allein zu übernehmen bereit gewesen wäre. Dow war der einzige Investor, der nach langwierigen Ausschreibungen ein schlüssiges Konzept für die Gesamtprivatisierung des Olefinverbundes mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit vorlegte, und damit die von der THA/BvS begonnene Restrukturierung fortzuführen bereit war.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die Investitionsbeihilfe und die Verlustübernahme, die bereits vor der Privatisierung durch die THA eingeleitet worden waren und später von der BvS fortgeschrieben wurden, und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gemeinsam mit der im Zusammenhang mit der Privatisierung gewährten Restrukturierungsbeihilfe beurteilt werden sollten. Für beide Gruppen fordert die Kommission das Vorliegen eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsplans. Der von Dow erarbeitete Gesamtprivatisierungsplan, der, ausgehend von den vorhandenen Cracker- und Chlorkapazitäten, auf die Erweiterung der Wertschöpfungskette auf Olefinbasis abzielt, wurde bereits unter Punkt II der Mitteilung zur Verfahrenserweiterung erläutert (15).

Im Auftrag der Kommission wurden der Geschäftsplan von Dow und die diesem zugrunde liegenden Grundvoraussetzungen von unabhängigen Gutachtern geprüft und als tragfähig erachtet. Die gründlichen Ausführungen der Gutachter hat die Kommission in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen.

Die Gutachter bestätigten, daß Dow aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Know-how bei der Produktion sowohl von Chlor als auch von Olefinen und deren Derivaten ein geeigneter Partner für BSL ist. Hinzu kommt, daß Dow große Synergieeffekte im Bereich des Marketing nutzen kann und der Eigenbedarf von Dow an Anilin und Acrylester einen großen Vorteil für BSL bedeutet.

6. Investitionen

6.1. Die Konzentration der Crackerkapazität in Böhlen und die Aufstockung der Chlorkapazität auf ein wettbewerbsfähiges Niveau, auf denen das Dow-Konzept aufbaut, sind vor der Privatisierung von der THA und der BvS in Auftrag gegeben worden. Das verbleibende Problem der Sicherung der Rohstoffversorgung des Crackers zu wettbewerbsfähigen Preisen wurde durch die Planung des Baus einer Pipeline von Rostock nach Böhlen gelöst. Notwendig wurden damit auch neue Lagerkapazitäten für Ethylen und neue Propylen- und Hydrogenpipelines nach Buna.

6.2. Auf seiten der Derivate bestand bei den als ausbaufähig eingestuften Produktionsanlagen keine genügende Nachfrage, um die vorhandenen Ethylen-, Propylen-, Chlor- und Benzolkapazitäten zu absorbieren; nur für die Butadienkapazitäten bestand eine Auslastung. Da der Transport zu anderen Standorten mit hohen Kosten verbunden wäre, hat Dow Möglichkeiten analysiert, auch in Form neuer Einrichtungen, um Produktion und Verarbeitung der Kern-Rohmaterialien bei minimalen Logistikkosten auszubalancieren und dabei die Schwerpunkte der bestehenden Hauptgeschäftsfelder von BSL und Dow zu berücksichtigen. Diese vollständige Integration der Weiterverarbeitung der gesamten Produkte der ersten Verarbeitungsstufe ist auch nach Ansicht der Gutachter Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Inlandstandorts. Erst bei fertigen, soliden Produkten wie Gummi, PVC und Polyethylen ist ein Überlandtransport über 200 bis 500 Kilometer üblich, wie er nach dem neuen Konzept nun auch bei BSL stattfinden wird. Unter Einbeziehung der Kriterien der Gewinnoptimierung in bezug auf einen gewählten Zeitraum von 13 Jahren und der Kostenminimierung (Kapital, Betriebs- und Vertriebskosten) hat Dow nach Ansicht des Gutachters eine optimale Konfiguration für die drei Standorte vorgeschlagen. Fast alle geplanten Projekte können nicht aus dem Geschäftsplan herausgebrochen werden, ohne die Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Umstrukturierung zu gefährden. Lediglich die Anilinherstellung und die damit zusammenhängende Dealkylations-Anlage könnten für die Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit nach Ansicht der Gutachter noch weiter hinterfragt werden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Anilinanlage auch von einem Dritten in Frage gestellt.

Im Rahmen des Verfahrens erläuterte Dow, daß die Produktion von Anilin in Böhlen ein wesentlicher und notwendiger Teil des Geschäftsplans ist. Das Unternehmen erklärte auch, daß die gesamte Anilinproduktion von BSL für den Eigenbedarf von Dow in Stade benötigt wird. Dow erwartete, daß kein Verkauf von Anilin an Dritte stattfinden werde, daß Dow für seine MDI-Produktion in Estareja in Portugal weiterhin Anilin von Anilina de Portugal kaufen werde und daß sich daher die neue Anilinanlage in Deutschland nicht auf sie auswirken werde.

Von der Kommission, auf die Anilinproduktion angesprochen, erklärte Deutschland, daß das gesamte in Böhlen produzierte Anilin zu Dows MDI-Anlage nach Stade in Niedersachsen transportiert werden würde. Da Anilin ein Derivat von Benzol sei, könne man grundsätzlich auch in Erwägung ziehen, Benzol nach Stade zu transportieren und dort eine Anilinanlage zu errichten. Deutschland unterstrich jedoch, daß Benzol explosionsgefährlicher sei als Anilin und daß es zu der Wassergefährdungsklasse 3 gehöre, während Anilin zu der weniger aber dennoch gefährlichen Gefährdungsklasse 2 gehöre. Durch seine Höherwertigkeit sei Anilin gegenüber Benzol wirtschaftlicher über lange Strecken zu transportieren. Zudem sei die zur Anilinherstellung notwendige Ammoniakversorgung näher bei Böhlen gelegen als bei Stade. Alternativen zu einer Anilinanlage, wie zum Beispiel eine Phenolanlage, seien nicht möglich, weil nicht genügend Propylen zur Verfügung stehe und sie nicht wie die Anilinproduktion den vorhandenen Wasserstoff verwerten würden. Außerdem wäre es nicht sinnvoll, Benzol an Dritte zu veräußern, da es keine lokale Benzolnachfrage gäbe und es deswegen nach Rotterdam oder sogar noch weiter transportiert werden müßte.

Die Gutachter erachteten die Argumente Deutschlands und von Dow insofern als berechtigt, als jede Alternative zur Anilinanlage wirtschaftlich weniger attraktiv sei, den Cash-flow reduziere und daher Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Projekts habe.

Die Kommission schloß sich der Ansicht ihrer Gutachter an, daß die C5/C9-Destillations- und Anilinanlagen einen notwendigen Bestandteil des Dow-Geschäftsplans darstellen, stimmte aber mit ihren Gutachtern auch darin überein, daß es nicht wesentlich ist, daß die Anilinanlage in Böhlen gebaut wird, wenn auch alternative Standorte finanziell weniger attraktiv sind. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die Notwendigkeit für Beihilfen, die über die in Deutschland erhältlichen regionalen Anreize hinausgehen, in bezug auf die Anilinanlage im Geschäftsplan von Dow, von Deutschland nicht überzeugend dargelegt wurde.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hat Deutschland die Kommission darüber informiert, daß die Kosten für die Anilinanlage, die sich auf 150 Mio. DM belaufen, aus dem von der BvS subventionierten Teil des Dow-Geschäftsplans herausgenommen werden. Für den Bau einer Anilinanlage würden daher keine Beihilfen oder Cash-flow-Ausgleichszahlungen im Rahmen der Privatisierung gewährt werden.

Die Kommission bemerkt, daß die Kosten für die Anilinanlage 227 Mio. DM laut Annex 7 des Privatisierungsvertrags betragen. Die Differenz zwischen dieser Summe und den 150 Mio. DM, die Deutschland aus diesem Plan ausgeschlossen hat, bestehen aus den folgenden Positionen:

- 27 Mio. DM für eine Salpetersäure-Anlage,

- 35 Mio. DM für eine Nitrobenzol-Anlage und

- 15 Mio. DM für eine Abwasseranlage.

Sowohl die Salpetersäure-Anlage als auch die Nitrobenzol-Anlage sind notwendig, um Benzol in Nitrobenzol umzuwandeln, das zu Anilin verarbeitet werden kann. Die fraglichen Anlagen erfuellen keinen anderen Zweck. Die Kommission ist der Meinung, daß Deutschland es versäumte, zu beweisen, daß die zwei fraglichen Anlagen unter Berücksichtigung, daß die Anilinanlage von dem Dow-Geschäftsplan ausgeschlossen worden ist, für den Komplex notwendig und essentiell sind. Folglich ist keine zufriedenstellende Rechtfertigung für die Investitionsbeihilfe von 62 Mio. DM unterbreitet worden, die Deutschland für diese Anlagen zu gewähren beabsichtigt.

Bezüglich der Abwasseranlage bemerkt die Kommission, daß diese auch verschiedenen anderen Anlagen als nur der Anilin-Produktion nützt. Die Kommission erkennt deshalb die Notwendigkeit dieses Teils der Beihilfe von 15 Mio. DM an.

Im Rahmen des Verfahrens wurde von dritter Seite auch die Investition in die VCM- und PVC-Anlagen hinterfragt.

Die Kommission stellt fest, daß die Ertüchtigung der PVC-Anlage, deren Kosten auf 46 Mio. DM geschätzt werden, die Produktionskapazität nicht erhöhen wird. Die Kommission stellt ferner fest, daß, nach den Erwartungen ihrer Gutachter, diese Kapazität von 125 kt/j nur 1,9 % der vorhandenen westeuropäischen Kapazitäten am Ende des Jahres 2000 ausmachen wird und die erwartete Kapazitätsauslastung für die nächsten 10 Jahre auf über 89 % geschätzt wird.

Auch die Investition in die VCM-Anlage führt zu keiner zusätzlichen Kapazität. Bevor ihr Acethylen-Cracker stillgelegt wurde, besaß Buna eine relativ große und wettbewerbsfähige VCM-Anlage mit einer Kapazität von 330 kt/j. Diese Schließung verursachte ein Ungleichgewicht zwischen den Chlorherstellungskapazitäten und der VCM-Kapazität. Das sehr niedrige Betriebsniveau bei der VCM-Anlage wird durch die Investition in eine zusätzliche EDC-Einheit nunmehr beendet. Die Gutachter der Kommission halten dieses Gleichgewicht für sehr wichtig, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Chlorkette zu sichern. Die Kommission stellt fest, daß erwartet wird, daß Dow/BSL im Jahr 2000 4,8 % der westeuropäischen VCM-Kapazität stellt und daß die Kapazitätsauslastung in den nächsten 10 Jahren über 89 % liegen wird.

6.3. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß das Investitionsprogramm aus verbundenen Elementen besteht, von denen jedes notwendig ist, um den von Dow vorgeschlagenen integrierten und wettbewerbsfähigen Komplex herzustellen. Keines dieser Elemente kann weggelassen oder geändert werden, ohne den gesamten Komplex zu gefährden.

6.4. Die Kommission hat auch die sich aus dem Investitionsprogramm ergebenden Kapazitätsentwicklungen untersucht. 1990, als die THA die Umstrukturierung der betroffenen Gesellschaften begann, stellte sich die Olefinkapazität in den neuen Bundesländern wie folgt dar:

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Diese Olefinkapazitäten wurden seit 1990 durch Stillegung der Cracker in Leuna und Buna trotz Aufstockung des Crackers in Böhlen um 120 kt/j um 37,5 % auf 450 kt/j gesenkt. Darüber hinaus reduziert sich die Gesamtkapazität (C2 bis C4 und Nebenprodukte) des Crackers um 12 % von 918 kt/j auf 808 kt/j. Aufgrund der Feedstockversorgung (LPG, Propan, Butan) stehen den nachgeschalteten Anlagen weniger Aromate und Pyrolysebenzin zur Verfügung. Diese Kapazitätsreduzierung stellt ein gewisses Gegengewicht zu der verzerrenden Wirkung der Beihilfe im Interesse der Wettbewerber dar.

Bei Buna wurden die älteren, weniger effizienten und stärker verschmutzenden Anlagen stillgelegt. Weitere Produktionseinheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt stillgelegt, wie die bestehende 100 kt/j Ethylenoxideinheit, die 40 kt/j Propylenoxideinheit und die Anlage für expandierfähiges Polystyrol (12 kt/j).

Die vorgenommenen Kapazitätserweiterungen auf Seiten der Derivate sind, wie bereits oben zusammengefaßt, notwendig, um die Produktion der Rohmaterialien zu verarbeiten und so die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen und zu sichern. Sie sind die unvermeidbare Konsequenz des von Dow vorgelegten integrierten Olefinkonzepts. Im wesentlichen handelt es sich um die Erweiterung der Benzolkapazität von 75 kt/j auf 122 kt/j, die Herstellung von Natronlauge und die Einrichtung neuer Kapazitäten durch neue Anlagen zur Herstellung von LLDPE (210 kt/j), PP (200 kt/j), VCM/EDC (300 kt/j), Acrylsäure (90 kt/j), Acrylester (93 kt/j), Oxychlorin und Anilin (130 kt/j). Wie oben bereits dargelegt, wurde die Anilinanlage von dem von der BvS zu subventionierenden Investitionsprogramm ausgenommen.

Der Bau einer zusätzlichen Oxychlorierungsanlage ermöglicht die vollständige Ausnutzung der Kapazitäten sowohl von der bestehenden Chloranlage als auch der bestehenden VCM-Anlage.

Die Errichtung der neuen LLDPE-Anlage mit Dows eigener Technologie ersetzt die HDPE-Anlage, die die THA zur Ausbalancierung der Ethylenkapazität in Böhlen mit der Verarbeitungskapazität von Leuna und Buna geplant hatte. Dows Wahl paßt besser in die Produktpalette.

Neben dem Ausgleich zwischen Herstellung und Nachfrage bei Ethylen mußte auch Propylen ausbalanciert werden. Durch die Errichtung der Polypropylenanlage und der Acrylsäureanlage soll dies erreicht werden. Um auch die Acrylsäureproduktion in die Derivateproduktion zu integrieren, beabsichtigt Dow eine neue Acrylesteranlage hinzuzufügen.

Das Dow-Programm sieht ferner den Austausch der existierenden Aromate durch neue C5-C9-Anlagen und eine Pyrolysegasöl/Destillationsanlage vor, um die Benzolproduktion zu maximieren. Die Hälfte der Benzolproduktion wird von der neuen Anilinanlage konsumiert werden, die von Dows Geschäftsplan, subventioniert von der BvS, ausgeschlossen wurde.

Mit diesen neuen Kapazitäten ist Dow in der Lage, alle wettbewerbsfähig produzierten Produkte der ersten Verarbeitungsstufe, nämlich Ethylen, Propylen, Butadien und Chlor, die nur unter erheblichen Kosten und folglich nicht wettbewerbsfähig an andere Standorte transportiert werden können, vor Ort weiterzuverarbeiten. Durch die von Dow gewählte Konfiguration haben die Produkte, die von Dow auf den Markt gelangen, aufgrund ihrer erzielten Wertigkeit keinen signifikanten logistischen Nachteil mehr. Die Konfiguration sichert durch die bestmögliche Integration der Produkte die Wettbewerbsfähigkeit. Würde ein Glied aus dieser Kette herausgebrochen, so würden Kapazitäten der ersten Verarbeitungsstufe ungenutzt bleiben, oder Produkte müßten an andere Standorte transportiert werden, womit die Tragfähigkeit des Konzepts gefährdet würde.

Ferner hat die Kommission untersucht, ob Kapazitätserweiterungen oder die Errichtung neuer Kapazitäten zu Überkapazitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt führen oder in Bereichen, in denen bereits strukturelle Überkapazitäten bestehen, vorgenommen werden sollen. Die Kommission ist der Auffassung, daß keine der Anlagen Überkapazitäten herbeiführen wird, noch rechnen die Gutachter damit, daß in einem der in Frage stehenden Produktionsbereiche strukturelle Überkapazitäten bestehen werden, vielleicht mit Ausnahme von Anilin. Wie oben ausgeführt, wird die Anilinanlage im Rahmen des Privatisierungsvertrags keine Beihilfe erhalten.

Das Wachstum der Nachfrage zwischen 1994 und 2000 und die Kapazitätsauslastung am Ende des Zeitraums in Westeuropa wurde von den unabhängigen Gutachtern wie folgt prognostiziert:

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Auch von dritter Seite ist im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen in dem Verfahren nicht dargelegt worden, daß die hier vorliegenden Beihilfen zum Aufbau oder zur Erweiterung von Kapazitäten in Bereichen verwendet würden, für die strukturelle Überkapazitäten bestehen.

6.5. Weiter hat die Kommission die Auswirkungen der geplanten Rationalisierung und Umstrukturierung auf den europäischen Petrochemiemarkt untersucht.

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Die Kommission hat die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses der Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 untersucht und entschieden, dagegen keine Einwände zu erheben (16).

6.6. Die Summe der Investitionen für laufende Projekte, die bereits früher von BvS begonnen wurden und sich außerhalb des ursprünglichen Dow-Umstrukturierungsplans in Höhe von 3 816 Mio. DM befinden, aber sich in den Geschäftsplan von Dow haben einfügen lassen, beläuft sich betreffend Buna und SOW auf 245 Mio. DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht Dow-kompatible Investitionsmaßnahmen über 70 Mio. DM, Kosten für die Anlagen EPS (Expandierfähiges Polystyrol) und Oxychlorierung in Höhe von 159,6 Mio. DM und die Anlage zur Herstellung ungesättigter Polyesterharze sowie die Dispersionsanlage in Höhe von 14,1 Mio. DM. Bis auf einen noch offenen Betrag in Höhe von 33,8 Mio. DM wurden diese Beträge von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen genehmigt (siehe Kapitel II, Randnummern 2.2 und 2.3). Bei Leuna-Polyolefine waren 16,4 Mio. DM noch nicht von der Kommission genehmigt. Zur Vorbereitung auf die Privatisierung, zur Sicherung von Arbeitnehmern und Umwelt und zur Reduzierung der hohen Betriebskosten aufgrund veralteter und unrentabler Anlagen, mußten die THA und die BvS mit einer Umstrukturierung beginnen, bevor ein Investor gefunden werden konnte. Die Maßnahmen waren auf das dazu unbedingt Notwendige beschränkt.

6.7. Die Kommission hat auch untersucht, ob die in Frage stehende Gesamtheit der Investitionsbeihilfen wirklich notwendig ist, um das Projekt durchzuführen, wenn man berücksichtigt, daß Investitionsbeihilfen auch unter regionalen Beihilfeprogrammen gewährt werden.

Da auch verschiedene andere Arten von Beihilfen zugunsten dieses Projekts gewährt werden, sollte die Frage der Notwendigkeit aller Investitionen nicht isoliert beurteilt werden. Es erscheint angebracht, zunächst die Rechtfertigung der einzelnen Arten von Beihilfen zu untersuchen und anschließend zu beurteilen, ob das gesamte Beihilfepaket notwendig ist.

6.8. In der vorliegenden Entscheidung müssen 684,5 Mio. DM der im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Beihilfen nicht mehr auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin überprüft werden. Dieser Betrag besteht aus 201,5 Mio. DM für Investitionen, die von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen in Form von Bürgschaften und Darlehen genehmigt wurden. Ein Betrag in Höhe von 483 Mio. DM kann durch Beihilfen aus verschiedenen regionalen Beihilfeprogrammen in Deutschland ersetzt werden, die von der Kommission genehmigt worden sind. Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß die Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen noch keine abschließenden Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfen getroffen haben. Es ist jedoch die Auffassung der Kommission, daß Investitionsbeihilfen in unterstützten Regionen in erster Linie aufgrund von Beihilfeprogrammen gewährt werden sollen, die von der Kommission zu diesem Zweck genehmigt wurden. Zusätzliche Beihilfen, wie die von der BvS gewährten, sollen nicht an die Stelle solcher Beihilfeprogramme treten.

6.9. Die Kommission hat auch die Möglichkeit untersucht, daß Dow die Kosten für die zur Umstrukturierung notwendigen Investitionen zu hoch geschätzt hat. Die Kommission stellt fest, daß nur Investitionsbeihilfen für Investitionen gewährt werden, die tatsächlich durchgeführt worden sind. Aber ausgehend von der Tatsache, daß BvS an BSL eine Incentive-Zahlung von 20 % der potentiellen Beiträge von BvS zahlen wird, die nicht ausgegeben werden, könnte Dow ein Interesse daran gehabt haben, überhöhte Pläne vorzulegen. Die Kommission stellt an dieser Stelle fest, daß ihre Gutachter annehmen, daß Dows Schätzungen tatsächlich am oberen Ende liegen. Sie gehen davon aus, daß die Schätzungen für Installationen um 10 bis 20 % überzogen sind, wobei sie zugeben, daß in der chemischen Industrie eine generelle Tendenz besteht, die Investitionsschätzungen überhöht anzusetzen.

Deutschland stellte zu diesem Punkt fest, daß die in Frage stehenden Investitionen nicht "auf der grünen Wiese" stattfinden, sondern daß sie in einen bestehenden hoch komplexen Anlagenverbund integriert werden müssen, der während der Bauphase weiter betrieben wird, was zu einer Erhöhung der Investitionskosten führen könnte. Die komplizierte Zusammenführung der untereinander verbundenen einzelnen Bausteine birgt kaum abzumessende Risiken in dem bisher bestehenden Planungsprozeß.

Bei der Planung dieser prozeßtechnisch hochkomplizierten Anlagen mit allen Unwägbarkeiten sind bei der Kalkulation Margen unumgänglich. Um die tatsächlich anlaufenden Kosten trotzdem einer exakten Kontrolle zu unterwerfen, hat die BvS die folgenden Kontrollmechanismen im Privatisierungsvertrag aufgenommen:

- Gemäß Artikel 8.3.1 des Privatisierungsvertrags sind die Investitionsbeiträge von BvS folgendermaßen zu erbringen: Zwischen wirtschaftlichem Übertragungsstichtag und dem 31. Dezember 1995 zahlt BvS an BSL einen Teilbetrag in Höhe von 250 Mio. DM für genau bezeichnete Vorhaben.

- Für jedes Jahr der Restrukturierungsphase ab 1996 hat BSL der BvS spätestens am 7. November des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres ein Investitionsbudget vorzulegen, in dem die für den Berechnungszeitraum vorgesehenen Investitionen sowie Art, Kosten und Finanzierung dieser Investitionen beschrieben und gegebenenfalls alle wesentlichen Abweichungen vom Restrukturierungsprogramm qualitativ und quantitativ erklärt werden. Das Investitionsbudget muß einen Zahlungsplan, in dem die von BvS zu finanzierenden Beträge sowie die jeweiligen Zahlungszeitpunkte aller Beträge im einzelnen aufgeführt sind, eine aktualisierte Gesamtrechnung und einen aktualisierten Vorhabenplan für das Restrukturierungsprogramm enthalten.

- Gemäß Artikel 8.3.2 des Privatisierungsvertrags ist BSL verpflichtet, BvS bis spätestens 7. November jedes Berechnungszeitraums zusammen mit dem Investitionsbudget einen vorläufigen Investitionsbericht vorzulegen, in dem für die Investitionsvorhaben die innerhalb der ersten drei Quartale tatsächlich aufgewendeten Beträge und die für das vierte Quartal vorgesehenen Beträge aufgeführt sind. Ein Differenzbetrag zwischen den von BvS geleisteten Investitionsbeiträgen und Ausgaben, die tatsächlich für die im vorläufigen Investitionsbericht für Vorhaben angegebenen Beträgen geleistet wurden, ist auf die Investitionsbeiträge, die BvS für den nächsten Berechnungszeitraum zu leisten hat, anzurechnen.

- BSL ist ferner verpflichtet, der BvS für jeden Berechnungszeitraum zusammen mit dem jeweiligen Jahresabschluß einen Investitionsbericht mit einer detaillierten Darstellung der Durchführung der im Investitionsbudget vorgesehenen Investitionsvorhaben und der tatsächlich dafür aufgewendeten Beträge vorzulegen. Der Investitionsbericht ist von Abschlußprüfern der BSL zu prüfen. Ein Differenzbetrag zwischen den im vorläufigen Investitionsbericht und den im Investitionsbericht für den jeweiligen Berechnungszeitraum angegebenen Beträgen ist auf die Investitionsbeiträge von BvS des folgenden Berechnungszeitraums anzurechnen.

- Gemäß Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertrags hat BSL innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Restrukturierungsphase auf der Grundlage der geprüften Investitionsberichte eine Schlußrechnung zu erstellen.

- Das Jahresbudget der BSL ist gemäß Artikel 13.2 des Privatisierungsvertrags zusammen mit dem Investitionsbudget und dem aktualisierten Restrukturierungsprogramm jeweils im November eines Kalenderjahres der Gesellschafterversammlung der BSL (mit BvS als Gesellschafter) zur endgültigen Genehmigung als verbindliche Grundlage für dessen Durchführung und für das Investitionsbudget des nachfolgenden Berechnungszeitraums vorzulegen (Artikel 13.4).

- BSL hat den Gesellschaftern der BSL (so auch BvS) nach dem Ende jedes Quartals gemäß Artikel 14.2.1 des Privatisierungsvertrags einen überprüfbaren Quartalsbericht vorzulegen, der u. a. auch einen Status des Investitionsbudgets mit Darstellung der Verwendung der von BvS übertragenen Mittel enthalten muß.

- Die Prüfung der Jahresabschlüsse der BSL wird von einem von Dow benannten Abschlußprüfer und einem von BvS benannten Abschlußprüfer gemeinsam durchgeführt (Artikel 14.2.2).

- Der Bundesrechnungshof ist gemäß Artikel 14.4 des Privatisierungsvertrags berechtigt, für jeden Berechnungszeitraum eine Sonderprüfung gemäß §§ 104 Absatz 1, Nr. 3 i. V. mit §§ 88 ff. Bundeshaushaltsordnung durchzuführen.

Nach Ansicht der Kommission hat die BvS die nötigen Kontrollmechanismen eingeführt, um nicht nur als Gesellschafter, sondern auch als Finanzierer der notwendigen Investitionen über ihr Genehmigungsrecht eine absolute, genaue und laufende Kontrolle der Höhe der Investitionen ausüben zu können.

Schließlich hat die BvS über ihre Incentive-Regelung einen weiteren Kontrollmechanismus eingeführt. Im allgemeinen ist die Kommission der Ansicht, daß ein Incentive zur Begrenzung der Investitionen auf das unbedingt Notwendige - und somit auch die damit verbundene Beihilfe - Zustimmung verdient. Die Kommission hat daher grundsätzlich keine Einwände gegen den Incentive, insbesondere da BSL nach dem Privatisierungsvertrag verpflichtet ist, Zahlungen aufgrund des Incentives in den petrochemischen Komplex zu reinvestieren. Die Kommission kann jedoch nicht akzeptieren, daß der Incentive bei einer Verringerung der Ausgaben für Investitionen um nur 10 % gezahlt wird, da nach Ansicht der Gutachter der Kommission die Schätzungen um mindestens diesen Betrag überhöht sind. Erst bei einer über 10 % hinausgehenden Reduzierung der Investitionssumme kann dann der Incentive von 20 % gelten.

Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen Deutschlands zur Interpretation des Anhangs 8.3.4 des Privatisierungsvertrags zur Kenntnis genommen, der die Möglichkeit ausschließt, daß ein Incentive an BSL für die 483 Mio. DM gezahlt werden soll, die BvS wegen Zahlungen aus anderen, von der Kommission bereits genehmigten Beihilfeprogrammen (vgl. Randnummer 6.8) nicht zu leisten braucht.

7. Cash-flow-Ausgleich

7.1. Unter Artikel 9 des Privatisierungsvertrags hat sich die BvS verpflichtet, einen negativen akkumulierten Cash-flow während der Umstrukturierungsphase bis zu 2 650 Mio. DM in voller Höhe auszugleichen. Die BvS wird darüber hinaus die Hälfte eines negativen akkumulierten Cash-flows von über 2 650 Mio. DM bis zu einem Betrag von 3 650 Mio. DM ausgleichen. Die Hoechstsumme, für die BvS nach dieser Klausel in Anspruch genommen werden kann, beträgt daher 3 150 Mio. DM, wobei Dow in diesem Fall ebenfalls 500 Mio. DM beitragen müßte.

Nach Artikel 15.3.1 des Privatisierungsvertrags wird ein Teil der Cash-flow-Ausgleichszahlung dazu verwendet werden, um den Preis zu subventionieren, den Dow für Strom bezahlt. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland diesen Betrag mit 162 Mio. DM quantifiziert. Wie bereits im einzelnen unter Randnummer 8 dieses Kapitels ausgeführt wird, ist die Kommission der Ansicht, daß die Subventionierung von Energiekosten, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Umstrukturierung steht und daß diese Beihilfe dem Grunde nach eine Betriebsbeihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Wie in Kapitel III, Randnummer 3 ausgeführt, hat Deutschland im Laufe des Verfahrens diesen Teil der vorgeschlagenen Beihilfe zurückgezogen und angekündigt, daß der Privatisierungsvertrag entsprechend abgeändert würde. Die oben genannten Hoechstgrenzen dieser Beihilfe sind daher von 2 650 Mio. DM um 162 Mio. DM auf 2 488 Mio. DM und von 3 150 Mio. DM auf 2 988 Mio. DM herabgesetzt worden.

7.2. Die Kommission hat diesen Ausgleich im Verhältnis zum Umstrukturierungsprogramm untersucht. Basierend auf ihrer Erfahrung mit anderen Umstrukturierungsfällen ist sie der Ansicht, daß eine Umstrukturierungsphase von 5 Jahren, die für den Fall, daß unvorhergesehene Umstände eintreten, auf 7 Jahre ausgeweitet werden kann, relativ lang ist. Der vorliegende Fall beinhaltet jedoch wichtige Investitionen an verschiedenen Stellen der Produktionskette, und dies an drei Standorten, so daß bei der Zeitplanung vermeidbare Engpässe bei der Produktion zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Umstrukturierungsdauer von 5 Jahren gerechtfertigt. Falls unvorhergesehene Umstände eintreten, die es nötig werden lassen, die Umstrukturierungsphase über 5 Jahre hinaus zu verlängern, so muß dies der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig mitgeteilt werden.

Die Komplexität der oben genannten Umstrukturierung birgt auch ein erhebliches Risiko außergewöhnlicher Verluste während der Umstrukturierungsphase. Vor allem Verspätungen beim Bau der Pipeline nach Rostock würden in dem Verspätungszeitraum hohe zusätzliche Transportkosten verursachen. Angesichts der Tatsache, daß der Überhang an Personal graduell von 5 600 am 1. Juni 1995 auf 2 200 zum 1. Juni 1999 reduziert werden wird, sind die Kosten für den Personalüberhang ein anderer wichtiger Faktor, der letztlich zu Verlusten während der Umstrukturierungsphase führt. Gleiches gilt für die nicht gewinnbringende Ausnützung von bestehenden Anlagen bis zu deren Ertüchtigung oder Auswechslung. Das Risiko, daß der maximale Cash-flow-Ausgleich überschritten wird, trägt Dow.

7.3. Die Kommission hat auch untersucht, ob ein Risiko besteht, daß BSL seine Verluste künstlich erhöht, um den Hoechstbetrag an möglichem Verlustausgleich zu vereinnahmen, daß BSL Teile des Ausgleichs an seine Mutter Dow weiterreicht, und ob BSL den Ausgleich dazu benützt, um seine Produkte zu unangemessen niedrigen Preisen zu verkaufen.

Die Kommission stellt fest, daß der Privatisierungsvertrag ein System vierteljährlicher Berichterstattung sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse der BSL beinhaltet. Darüber hinaus hat BSL sich verpflichtet, BvS jährliche Berichte über ihr finanzielles Verhältnis zu Dow und zu Dow gehörenden Unternehmen zu übermitteln. Dem Bundesrechnungshof wurde das Recht eingeräumt, eine Sonderprüfung vorzunehmen. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß der Privatisierungsvertrag eine Incentive-Regelung in Form einer 33 % Prämie auf den am Ende der Restrukturierungsphase nicht in Anspruch genommenen Teil enthält, die BSL dazu veranlassen soll, nicht den gesamten Cash-flow-Ausgleich in Höhe von 2 650 Mio. DM auszuschöpfen.

Artikel 10 des Privatisierungsvertrags und die dazugehörigen Anlagen, die der Kommission alle übergeben wurden, beinhalten die Konditionen, zu denen Produkte, Serviceleistungen, Lizenzen, technische Unterstützung und Darlehen zwischen den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Diese Konditionen sind zwar ungewöhnlich gestaltet, sie sind jedoch innerhalb verbundener Unternehmen nicht gänzlich unüblich. Dies wurde auch von den Gutachtern der Kommission bestätigt. Die Vereinbarung über Marketing und Verkauf, die dem Vertrag angefügt ist, enthält eine Klausel, die die Möglichkeit ausschließt, daß Dow als BSLs Verkaufsagent die Produkte von BSL zu unangemessen niedrigen Preisen verkauft.

8. Energie

8.1. In Artikel 15.1 des Privatisierungvertrags wird festgestellt, daß die bestehenden Strom- und Dampflieferverträge zwischen Buna, Veba Kraftwerke Ruhr AG und Kraftwerk Schkopau GmbH (zusammen VKR) in erheblichem Umfang nachverhandelt und abgeändert werden müssen. Bis zur Erreichung dieser Änderungen und insoweit als Änderungen nicht für einen gewinnbringenden Betrieb von BSL ausreichen, beinhaltet der Vertrag vier Klauseln, nach denen der Preis, zu dem BSL seinen Strom und Dampf kauft, von BvS zu subventionieren ist: Artikel 15.3 sieht zusätzlich zu dem in Randnummer 7 dieses Kapitels besprochenen Cash-flow-Ausgleich eine nicht quantifizierte Subvention für Strom- und Dampfkosten während der Umstrukturierungsphase vor. Artikel 15.4 gibt die Möglichkeit einer zusätzlichen Subvention der Strom- und Dampfpreise für den Zeitraum nach der Umstrukturierung bis zum 31. Dezember 2014, für die Nachverhandlungen eine Voraussetzung sind. Artikel 15.3 in Verbindung mit Artikel 9 sieht vor, daß ein nicht quantifizierter Teil des in Randnummer 7 dieses Kapitels besprochenen Cash-flow-Ausgleichs ebenfalls dazu verwendet wird, die Energiepreise zu subventionieren. Artikel 15.5 sieht zusätzliche Kosten für die Dampfversorgung vor.

8.2. In dem Schreiben vom 14. Juli 1995, mit dem die Kommission das Verfahren erweitert hatte, und im Rahmen dieses Verfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, daß sie keine Rechtfertigung für solche Betriebsbeihilfen sehe. Energieverträge werden zwischen einzelnen Unternehmen ausgehandelt, ohne daß staatliche Beihilfen zur Verfügung stehen, um die Differenz zwischen dem, was der Käufer der Energie zu zahlen bereit ist, und dem Betrag, den der Verkäufer erzielen möchte, auszugleichen. Deutschland hat ferner nicht überzeugend dargelegt, daß die Beihilfe für Energiepreise eine Folge der Umstrukturierung oder auch nur mit dieser verbunden ist. Auch konnte eine solche Beihilfe nicht nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da eine Beihilfe zur Subventionierung der Energiepreise nicht notwendig ist, um durch die ehemalige Teilung Deutschlands verursachte Nachteile auszugleichen. Diese Ansicht wird besonders durch die Tatsache bestärkt, daß die bestehenden Energieverträge nach der Wiedervereinigung Deutschlands abgeschlossen worden sind, das Kraftwerk von VKR in Schkopau nach der Wiedervereinigung gebaut worden ist und Buna und Leuna schon existierten, bevor die Teilung Deutschlands stattfand.

8.3. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland mitgeteilt, daß keine Beihilfe aufgrund Artikel 15.4 des Privatisierungsvertrags gewährt werden würde. Deutschland quantifizierte die drei anderen unter Randnummer 8.1 beschriebenen, unbegrenzten Energiebeihilfen wie folgt: Den Teil des Cash-flow-Ausgleichs, der die in Artikel 15.3 und Artikel 9 des Privatisierungsvertrags in Bezug genommenen Stromkosten subventioniert, wird 162 Mio. DM betragen. Der in Artikel 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrags genannte zusätzliche Ausgleich für Strom- und Dampfkosten werde einen Barwert von 804 Mio. DM haben. Der Gesamtbetrag für Energiebeihilfe werde sich daher auf 966 Mio. DM belaufen.

8.4. Nach langen Diskussionen, an denen auch Dow und VKR teilnahmen, stimmte Deutschland zu, seinen Vorschlag zurückzunehmen und den Privatisierungsvertrag dahin gehend nachzuverhandeln, daß Artikel 15.3 und 15.5 gänzlich gestrichen werden und die Grenzen für den Cash-flow-Ausgleich um 162 Mio. DM gesenkt werden, damit ein Ausgleich nicht erfolgt.

Die Kommission stellt fest, daß diese Änderungen, die sie in dem nachverhandelten Privatisierungsvertrag überprüfen können wird, ihre ursprünglichen Einwände gänzlich ausräumen.

9. Strukturdefizite

9.1. Artikel 9.2 des Privatisierungvertrags sieht eine Vorauszahlung von BvS an BSL in Höhe von 440,5 Mio. DM vor, die in die Kapitalrücklagen eingestellt werden und dazu dienen sollen, die nach der Umstrukturierungsphase verbleibenden Strukturdefizite auszugleichen.

9.2. Die Kommission hatte zwei Einwände gegen diese Beihilfe: Erstens, daß Beihilfe zum Ausgleich von Nachteilen nach Beendigung der Umstrukturierung notwendig sein soll. Dies würde zu dem Schluß führen, daß das umstrukturierte Unternehmen BSL immer noch nicht wettbewerbsfähig ist, und unter diesen Umständen wäre die Vereinbarkeit des gesamten Beihilfepakets mit dem Gemeinsamen Markt zweifelhaft. Zweitens, daß eine für die Zeit nach der 5jährigen Umstrukturierungsphase vorgesehene Beihilfe am Anfang der Umstrukturierung gezahlt werden soll, wodurch BSL während der Dauer von 5 Jahren Zinsen auf diesen Betrag erhält.

9.3. Im Rahmen des Verfahrens rechtfertigte Deutschland 96 Mio. DM von den 440,5 Mio. DM. Diese Summe betrifft die Kosten des Betriebes eines Umweltmonitoringsystems nach der Umstrukturierungsphase. Dieser Betrag und seine Rechtfertigung sind im einzelnen unter Randnummer 12 dieses Kapitels dargelegt.

Außerdem wurde eine Rechtfertigung für die Kosten des Baus eines zusätzlichen Boilersystems gegeben, die zunächst 129 Mio. DM betragen sollten. Im Rahmen des Verfahrens ist von Deutschland geklärt worden, daß die in Frage stehenden Kosten vielmehr Investitions- als Betriebskosten darstellen und daß dieser Betrag in der ursprünglichen Mitteilung nicht in der Investitionssumme enthalten war, obwohl diese Investition innerhalb der Umstrukturierungsphase durchgeführt werden soll. Nach Gesprächen mit der Kommission hat Deutschland beschlossen, den Betrag für Umstrukturierungsinvestitionen um 172 Mio. DM zu erhöhen. Ähnlich wurde auch die verbleibende Vorauszahlung von 215,5 Mio. DM durch zusätzliche Investitionen in Höhe von 286 Mio. DM am Cracker und an der Benzolanlage, sowie am Bau von Propantanks und an einer Styrolanlage ersetzt. Die zusätzlichen Investitionen werden Betriebskosten ersetzen, die andernfalls nach der Umstrukturierung nötig würden. Die Obergrenze für Investitionsbeihilfen wird entsprechend um 384 Mio. DM angehoben.

9.4. Es ist Ansicht der Kommission, daß ein wichtiger Unterschied zwischen Beihilfen zur Finanzierung von Umstrukturierungsinvestitionen, die zu einer gewinnbringenden Nutzung führen und Betiebsbeihilfen zum Ausgleich von Betriebskosten für einen längeren Zeitraum besteht. Nach den Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (17) kann die erste Art von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, nicht aber die zweite Art.

9.5. Die Kommission stellt fest, daß von den 440,5 Mio. DM nur Beihilfen zum Ausgleich struktureller Nachteile in Höhe von 96 Mio. DM übrig bleiben. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist in Randnummer 12 dieses Kapitels untersucht worden. Die verbleibenden 344,5 Mio. DM werden in der ursprünglich vorgesehenen Form nicht gewährt, aber ein entsprechender Betrag, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Randnummer 6 erörtert wurde, wird als Investitionsbeihilfe gewährt werden, die allenfalls in abgezinster Form zu Beginn der Restrukturierungsphase gezahlt werden kann (siehe hierzu auch Randnummer 13 unten).

10. Soziale Kosten und Gewährleistungen

10.1. Wie bereits unter Randnummer 7.2 dieses Kapitels ausgeführt, wird BSL die Zahl seiner Arbeitnehmer von 5 600 bis zum 1. Januar 1999 auf mindestens 2 200 reduzieren; nach dem Privatisierungsvertrag ist Dow verpflichtet, 1 800 Arbeitsplätze bis zum Jahr 2003 zu erhalten. Für die entlassenen Arbeitnehmer wurde ein Sozialplan mit einem Budget von 110 Mio. DM ausgearbeitet. In Übereinstimmung mit Randnummer 3.2.5 der obengenannten Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten steht die Kommission dieser Beihilfe positiv gegenüber.

10.2. Die Haftung der BvS aufgrund nicht ausdrücklich in dem Vertrag geregelter Rechtsgründe ist in Artikel 29 des Privatisierungsvertrags auf einen Gesamtbetrag von 110 Mio. DM begrenzt. 10 Mio. DM sind der Hoechstbetrag der im Zusammenhang mit der genannten Entlassung von Arbeitnehmern für Rechtsverfolgungskosten zur Verfügung steht.

Die Kommission stellt fest, daß der Betrag von 110 Mio. DM kein Zuschuß an BSL oder Dow ist, sondern eine Sicherheit für noch unbekannte Ansprüche darstellt, was bei Übertragungen von Unternehmen nicht unüblich ist. Die Kommission akzeptiert, daß dies eine conditio sine qua non für die Privatisierung und damit auch für die Durchführung der Umstrukturierung ist.

11. Entschuldung:

11.1. Deutschland hat die Kommission in den vorangegangenen Mitteilungen (vgl. Kapitel II, Randnummer 4) jeweils über die vorangegangenen Entschuldungen unterrichtet. Zur erfolgreichen Restrukturierung entsprechend dem Geschäftsplan von Dow ist eine vollständige Entschuldung des Fremdkapitals mit langfristigem Charakter zum Stichtag des wirtschaftlichen Übergangs (31. Mai 1995) erforderlich. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung von 25. November 1992 über die Aktivitäten der THA festgestellt, daß, je länger ein Unternehmen von der THA gehalten wird und je höher seine Schulden gegenüber der THA, oder von der THA verbürgt, sind, desto unwahrscheinlicher ist es, daß ein Käufer gefunden werden kann, der bereit ist, die Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen zu übernehmen, und daß mit Ablauf der Zeit es immer wahrscheinlicher wird, daß aus den Bürgschaften und Schulden Zuschüsse werden. Im vorliegenden Fall spiegelt der Verzicht auf Darlehen, die derzeit in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht gewährt worden waren, die Tatsache wider, die die Kommission bereits 1992 erkannt hatte. Um den Unternehmen eine Chance zur Wiedererlangung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit zu geben, mußte Deutschland auf Rückzahlungsansprüche aus Darlehen verzichten. Nur so kann eine übermäßige Belastung, resultierend aus der Umbruchsphase der Chemieindustrie in der ehemaligen DDR (von 1990 bis 1995), vermieden werden.

Die Kommission stellt ferner fest, daß unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten kein Unterschied besteht, ob BSL schuldenfrei zu angemessenem Kaufpreis übernommen wird, oder ob es mit Schulden zu einem negativen Kaufpreis verkauft wird. Die höhere Verschuldung im letzteren Fall würde jedoch auch einen höheren negativen Cash-flow und entsprechend höhere Ausgleichszahlungen während der Umstrukturierungsphase zur Folge haben.

Die Entschuldungssumme zum 31. Mai 1995 betrug für Buna 765,98 Mio. DM und für SOW 700,54 Mio. DM, also insgesamt 1 466,52 Mio. DM.

11.2. Die Kommission hat auch untersucht, ob BSL nach der in Artikel 3 des Privatisierungsvertrags vorgesehenen Entschuldung besser dasteht, als andere Chemieunternehmen in Europa und speziell in Deutschland, und ob eine Totalentschuldung vorgesehen ist. Deutschland führt dazu aus, daß eine Totalentschuldung nicht vorliegt, da nur bestimmte Darlehen entschuldet wurden und restliche Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus laufenden Geschäften nicht entschuldet wurden. Die Entschuldung erfolgt zusammen mit der Abschöpfung des positiven Netto-Umlaufvermögens der BSL zu diesem Zeitpunkt.

Die nach der Entschuldung verbleibende Quote Eigenkapital/Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) von 33 % wird nach der Entschuldung unter den neuesten von der Deutschen Bundesbank erhältlichen Angaben (1991) für die Branche liegen, die für Deutschland einen Durchschnitt von 39 % aufzeigen. Der Verband der deutschen chemischen Industrie errechnete einen Durchschnitt von 36,5 % für 1994. Nach Bilanzvergleichen, die von Goldmann Sachs durchgeführt wurden, variiert die Eigenkapitalquote bei europäischen und amerikanischen Wettbewerbern zwischen 32 % und 42 %. Folglich ist die Eigenkapitalquote von BSL nicht vorteilhafter als die ihrer Wettbewerber.

Eine zweite Möglichkeit, die Angemessenheit der Entschuldung bei BSL zu prüfen, ist, die finanziellen Aufwendungen des Unternehmens im Verhältnis zum Jahresumsatz zu berechnen. Die Kommission stellt fest, daß BSLs Zinsbelastung sich auf 2 % des durchschnittlich projizierten Jahresumsatzes belaufen wird, während die durchschnittliche Zinsquote für deutsche Chemieunternehmen von der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1991 mit 1,3 % und für 1992 mit 1,6 % angegeben wurde. Wettbewerber der Gemeinschaft hatten 1994 eine durchschnittliche Zinsbelastung von 1,6 %.

Die Zinsbelastung des Unternehmens von 2 % berücksichtigt die Kaufpreisfinanzierung für die 80 % der Geschäftsanteile (300 Mio. DM ), nicht aber das auszuschüttende Netto-Vermögen, den Kauf der restlichen 20 % der Geschäftsanteile, Dows Beitrag zu den Investitionen und ihre Cash-flow-Ausgleichszahlungen.

Die Kommission schließt daraus, daß die Entschuldung BSL gegenüber ihren Wettbewerbern in keine vorteilhaftere Position bringt. Die Kommission stellt auch fest, daß Dow sich auch dafür hätte entscheiden können, nur die Aktiva der drei Unternehmen zu erwerben, womit alle Verbindlichkeiten bei der BvS verblieben wären.

11.3. Wie bereits oben unter Kapitel II Randnummer 3 ausgeführt, hatte die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 gegen Beihilfen zugunsten von Leuna erweitert, da zu gewährleisten war, sie in gleicher Weise zu behandeln wie die Beihilfen an Buna und SOW, da alle drei Unternehmen zunächst vom gleichen Umstrukturierungsplan erfaßt wurden. Leuna-Polyolefine GmbH wurde dann von Leuna abgespalten und schuldenfrei gestellt, wobei die Verpflichtungen bei Leuna-Werke GmbH verblieben. Die von dem Verfahren erfaßten Beihilfen betreffen eine Bürgschaft über 266,2 Mio. DM für Investitionen im ersten Halbjahr 1994, sowie ein Gesellschafterdarlehen über 230,5 Mio. DM für Investitionen in 1993. Von diesen Beihilfen betrafen 33,8 Mio. DM Investitionsvorhaben im Leuna-LDPE-Bereich, von denen zwischenzeitlich 17,4 Mio. DM zurückgezogen wurden. Somit verbleibt ein zu genehmigender Betrag in Höhe von 16,4 Mio. DM, wovon Leuna-Polyolefine GmbH der eigentliche Nutznießer ist.

Die verbleibende Bürgschaft und das Gesellschafterdarlehen in einer Gesamthöhe von 462,9 Mio. DM an die Leuna-Werke GmbH waren zur konsequenten Fortsetzung des Teilprivatisierungskonzepts und der damit verbundenen Abspaltung weiterer Unternehmsteile, u.a. Leuna-Tenside GmbH (70 Mitarbeiter), Leuna-Katalysatoren GmbH (157 Mitarbeiter) und Leuna Chemtec GmbH (92 Mitarbeiter) notwendig. Die Maßnahmen, die zur Erhaltung des Standorts und der Einhaltung und Erfuellung gesetzlicher Umwelt- und Sicherheitsauflagen notwendig waren, waren auf das unbedingt Notwendige begrenzt und haben keine neuen Kapazitäten geschaffen, sondern nur vorhandene Produktionen stabilisiert.

In der in Kapitel II Randnummer 1 erwähnten, die Aktivitäten der THA betreffenden Entscheidung vom 18. September 1991 hat die Kommission festgestellt, daß die THA für den Zeitraum vor der Privatisierung Bürgschaften und Kredite an die von ihr gehaltenen Unternehmen gewähren darf, damit diese ihren Betrieb fortsetzen können. Die Kommission hat 1991 entschieden, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, wenn sie auf das absolut Notwendige zur Sicherung der Existenz des Unternehmens begrenzt sind. Wie oben gezeigt, waren die Maßnahmen zur Vorbereitung der Privatisierung und zur Vermeidung von Umwelt- und anderen Schäden absolut notwendig. Da sie zudem nicht zu einer Erhöhung von Kapazitäten führen, sieht die Kommission sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an, auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission zu den Aktivitäten der THA von 1991 und 1992 sowie der neuen Regelung zu den Nachfolgeinstitutionen der THA von 1995.

11.4. In Übereinstimmung mit Randnummer 3.2.2 Ziffer iii) der obengenannten Leitlinie der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten müssen, wenn diese Beihilfe zur Begleichung von Schulden aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten verwendet wird, etwaige, in Verbindung mit den Verlusten bestehende Steuergutschriften notifiziert werden.

12. Abrißkosten und Umweltschutzmaßnahmen

12.1. In Artikel 21 sieht der Privatisierungsvertrag die Freistellung durch BVS von Umweltschäden vor, die bereits vor dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag vorhanden waren, oder die während der Restrukturierungsphase aufgrund des Geschäftsbetriebes, der am wirtschaftlichen Übertragungsstichtag existierte, ohne die hierfür von BvS zu übernehmenden Kosten zu quantifizieren. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, daß nach sorgfältigen Schätzungen der Betrag 1 Mrd. DM nicht übersteigen werde, und daß es der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 mitteilen würde, sollte dieser Hoechstbetrag nicht ausreichen. Artikel 21.11 des Privatisierungsvertrags sieht vor, daß die Umweltschäden in dem genannten Sinne von einem von den Partnern des Privatisierungsvertrags gemeinsam zu benennenden Gutachter ermittelt werden.

Wie oben in Kapitel III, Randnummer 3 ausgeführt, stellt der überwiegende Teil der 1 Milliarde DM keine Beihilfe dar, und es ist nicht möglich, den verbleibenden Teil, der eine Beihilfe darstellt, zu quantifizieren. Die Kommission erkennt auch an, daß es für die Unternehmen der neuen Bundesländer tatsächlich unmöglich war, ihre Anlagen am 1. Juli 1990 dem Standard der alten Bundesländer anzupassen. Die THA und später die BvS haben die am stärksten umweltverschmutzenden Anlagen geschlossen und die restlichen Anlagen den gesetzlichen Anforderungen angepaßt, wie in Kapitel II Randnummern 2, 3 und 4 dargelegt. Dies benötigte jedoch Zeit, während der die Verschmutzung sich fortsetzte. Die Kommission ist der Ansicht, daß in einer solchen Situation von dem in Artikel 130r Absatz 2 niedergelegten Verursacherprinzip abgewichen werden kann, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (18), der in seinem Punkt 3.4 Betriebsbeihilfen für Umweltschutz unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen gestattet.

12.2. Die Chlor- und Quecksilberverschmutzung bis in große Tiefen des Betriebsgeländes von Buna stellt eine dauernde Gefährdung des Grundwassers dar. Es ist daher notwendig, für einen längeren Zeitraum ein Monitoring System zu entwickeln und anzuwenden, um diese Gefahr zu kontrollieren. Die Kosten zur Entwicklung eines solchen Überwachungssystem wurden auf 75 Mio. DM geschätzt. Diese Entwicklung, wie auch deren Anwendung während der Dauer der Umstrukturierungsphase wird durch den Cash-flow-Ausgleich, der in Randnummer 7 behandelt wurde, subventioniert. Es wurde geschätzt, daß sich die Kosten des Betriebs dieses Systems nach der Umstrukturierungsphase auf einen in Randnummer 9.3 erwähnten Barwert von 96 Mio. DM belaufen. Die Kommission stellt fest, daß das Überwachungssystem ausschließlich für die Kontrolle der Quecksilberverschmutzung, die in der Vergangenheit verursacht wurde und die zwischenzeitlich beendet wurde, entworfen worden ist. Unter diesen Umständen akzeptiert die Kommission, daß sich der Betrag von 96 Mio. DM auf den Betrieb von BSL nicht auswirken wird, und er daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

12.3. Während der Restrukturierungsphase wird BSL alle auf ihren sämtlichen Flächen belegenen veralteten oder überfluessigen Werksanlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Gegenstände vollständig demontieren, abreißen, beräumen und beseitigen. Gemäß Artikel 22.5 des Privatisierungsvertrags wird BvS die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 750 Mio. DM erstatten.

Die Kommission stellt fest, daß die meisten Gebäude stark kontaminiert sind und daß deren Abriß die Auskofferung des kontaminierten Bodens mit umfaßt. Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Abrißmaßnahmen, die bereits von der THA und der BvS begonnen worden waren, eine notwendige Grundvoraussetzung für die Durchführung der Umstrukturierung sind. Wie oben in Randnummer 12.1 dargelegt, gibt es in diesem Fall gute Gründe, um von dem Verursacherprinzip abzuweichen und es dem Staat zu erlauben, den Abriß zu finanzieren, was sich darüber hinaus auf den BSL eigenen Betrieb nicht auswirkt.

12.4. Die Kommission hat auch untersucht, ob BSL möglicherweise durch den Verkauf von Grundstücken, die von Umweltverschmutzungen gereinigt wurden, einen Gewinn erwirtschaften kann. Die Kommission stellt fest, daß solche Verkäufe, wenn der Geschäftswert einen Betrag von 1 Million DM übersteigt, während des Zeitraumes, in dem die BvS Gesellschafterin ist, von dieser genehmigt werden müßte. Darüber hinaus würde jeder Gewinn während der Umstrukturierungsphase den von BvS auszugleichenden Cash-flow vermindern. Die Kommission hat auch die Versicherung Deutschlands zur Kenntnis genommen, daß Dow nicht die Absicht hat, Grundstücke zu veräußern, sondern beabsichtigt, eine unbebaute Zone ("green belt") um die Chemieanlage herum zu erhalten.

13. Allgemeine Anmerkungen

13.1. Die Gutachter der Kommission stimmen mit Deutschland darin überein, daß der von Dow erstellte Umstrukturierungsplan BSL zu einem wettbewerbsfähigen Unternehmen machen wird. Die ursprüngliche Befürchtung der Kommission, daß fortlaufende Betriebsbeihilfen nach der Umstrukturierung notwendig sein würden, haben sich als unbegründet erwiesen.

Auf der anderen Seite hat die Kommission ihre Gutachter gebeten, anzugeben, ob das Beihilfepaket an BSL, dessen Einzelheiten oben unter Randnummern 6-12 beschrieben wurden, über das hinaus geht, was unbedingt notwendig ist, um aus BSL ein wettbewerbsfähiges Unternehmen zu machen. Auf der Basis der in verschiedenen Arten kalkulierten Cash-flow-Erwartung haben die Gutachter den Schluß gezogen, daß die Gewinnerwartungen für Dow für dieses Projekt über dem Durchschnitt liegen, und daß Dows Eigenanteil daher um 380-760 Mio. DM angehoben werden könnte, bevor das erreicht werden würde, was als durchschnittliche Gewinnerwartung angesehen werden kann.

Die Kommission stellt fest, daß diese Berechnungen auf Grundlage des ursprünglichen Beihilfepaketes gemacht wurden, das noch die in Randnummer 8 beschriebene Energiebeihilfe in Höhe von 966 Mio. DM und die in Randnummer 6 beschriebene Beihilfe für die Anilinanlage in Höhe von 150 Mio. DM enthielt. Die Kommission stellt weiter fest, daß diese Beihilfen, die sich zusammen auf 1 116 Mio. DM belaufen nicht gewährt werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die zurückbehaltene Energiebeihilfe zwischen BSL und ihrem Energielieferanten VKR in einem noch zwischen diesen Parteien auszuverhandelnden Verhältnis aufgeteilt werden wird, folgert die Kommission, daß der Eigenanteil der BSL auf einen über dem oben angegebenen Rahmen liegenden Betrag anwachsen wird, und daher BSLs und daher auch Dows Gewinnerwartung gegenüber anderen Wettbewerbern nicht überhöht sein wird. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, daß das Projekt aufgrund seiner ungewöhnlichen Natur sehr viele verdeckte Risiken birgt und daß trotz der Privatisierungsbemühungen der THA und BvS Dow als einziges Unternehmen gewillt war, Buna, SOW und Leuna zu übernehmen. Die Kommission stimmt daher mit ihren Gutachtern darin überein, daß der Punkt, an dem Dow das Interesse an diesem Projekt verlieren würde, sehr schnell erreicht werden kann.

Als die Kommission das Verfahren eröffnete, ging sie davon aus, daß die Gesamtbeihilfesumme sehr hoch sein würde, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der Zahl der Arbeitsplätze, die erhalten werden konnten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß BvS Sozialkosten und Gewährleistungen (vgl. Randnummer 10), die Entschuldung (vgl. Randnummer 11) und Kosten für die Beseitigung der Umweltverschmutzung und den Abriß (vgl. Randnummer 12) hätte finanzieren müssen, auch wenn die Unternehmen sofort geschlossen worden wären. Die Umwelt- und Abrißkosten, sowie vor allem die Sozialkosten wären im Falle der sofortigen Schließung sogar wesentlich höher.

13.2. Die Kommission hat auch den Preis von 250 Mio. DM untersucht, den Dow für die verbleibenden 20 % Anteile an BSL zahlen wird, wenn es seine Kaufoption, die Anteile von BSL zu erwerben, ausübt. Zu diesem Punkt führte Deutschland aus, daß BvS und Dow diesen Fixpreis auf der Basis des Kurs-Gewinnverhältnisses vergleichbarer Unternehmen verhandelt haben und diesen Parameter auf das umstrukturierte Unternehmen BSL angewendet haben. Die Kommission stellt fest, daß der Preis von 250 Mio. DM im oberen Bereich des so kalkulierten Rahmens liegt und daß nach der Durchführung der Umstrukturierung jährliche Zinsen von 8 % hinzuaddiert werden. Die Kommission schließt daraus, daß dieser Preis keine zusätzlichen Beihilfen beinhaltet.

13.3. Abschließend hat die Kommission auch untersucht, ob Dows Beitrag zur Umstrukturierung ausreichend ist. Die Kommission stellt fest, daß wenn die Gesamtbeihilfe, wie in den vorstehenden Randnummern 6-12 beschrieben, gewährt wird, Dow die folgenden identifizierbaren Beiträge leisten wird:

- 300 Mio. DM Kaufpreis für 80 % der Anteile von BSL;

- 250 Mio. DM für den Kauf der verbleibenden 20 % der Anteile;

- 380 Mio. DM Mindestinvestitionen;

- 75 Mio. DM zusätzliche Investitionen;

- 500 Mio. DM Beitrag zum negativen Cash-flow Ausgleich,

was zu einem Gesamtbetrag von 1 505 Mio. DM führt. Sollte Dow sich entscheiden, seinen Plan zu verwirklichen, eine Anilinanlage und notwendige Nebenanlagen zu bauen, so wird Dow selbst diese Investition von 212 Mio. DM zu finanzieren haben.

Angesichts dieser beträchtlichen Summe und der unter Randnummer 13.1 ausgeführten Feststellung, daß die Beihilfe auf das für den Erfolg der Umstrukturierung unbedingt Notwendige begrenzt ist, ist die Kommission der Meinung, daß Dows Beitrag ausreicht. Als sie diesen Schluß zog, hat die Kommission auch die verschiedenen Betriebsrisiken während der Umstrukturierungsphase berücksichtigt, die durchaus dazu führen können, daß die in Randnummer 7 genannte geänderte Obergrenze für den Ausgleich des Cash-flows überschritten wird, was zu zusätzlichen Zahlungen von Dow führen würde. Dows Verpflichtung, die Betriebsstandorte in Buna und Böhlen, sowie alle in dem Privatisierungsvertrag aufgelisteten Anlagen für genau bestimmte Zeiträume nach Beendigung der Umstrukturierungsphase weiterzubetreiben, beinhaltet Risiken, um so mehr, als diese Verpflichtungen mit Pönalen verbunden wurden. Wie in Randnummer 6.4 ausgeführt, finden keine Kapazitätserweiterungen statt, es sei denn, daß sie für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unbedingt erforderlich sind.

13.4. Die Kommission hat mit in Erwägung gezogen, daß die Beihilfen die industrielle Basis mit allen ihren positiven Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und die Region sichert. In Artikel 8.4 des Privatisierungsvertrags ist festgehalten, daß Dow und BSL beabsichtigen, zusätzlich zu den Investitionsvorhaben des Restrukturierungsprogramms bis zum Jahre 2010 weitere Investitionen in Höhe von 1 250 Mio. DM zu tätigen, um langfristig die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Wirtschaftlichkeit des chemischen Komplexes zu sichern. Nach Informationen Deutschlands hat sich Dow bemüht, verwandte Produzenten, insbesondere Kunststoffhersteller, für den Standort zu gewinnen. Mehrere Hersteller haben bereits schriftlich ihre Absicht erklärt, in Gemeinschaft mit Dow den Standort zu entwickeln.

Auf der anderen Seite würde das Fehlschlagen der Privatisierung dem Chemiestandort der neuen Bundesländer die Basis entziehen. Dow war, wie bereits ausgeführt, der einzige Interessent, der das Privatisierungskonzept der THA/BvS in seinem Umstrukturierungskonzept für alle drei Gesellschaften fortzuführen bereit war. Da die Unternehmen derzeit nicht wettbewerbsfähig sind und nicht zu erwarten ist, daß sich ein anderer Investor findet, müßten die Unternehmen stillgelegt werden, da sie nicht unbegrenzt subventioniert werden können. Die Stillegung wiederum hätte zur Folge, daß Geschäftsbereiche und Gesellschaften in den neuen Bundesländern, die von den Produkten des petrochemischen Komplexes abhängig sind, zumindestens gefährdet würden. Dies gilt unter anderem für das Caprolactamgeschäft DOMOFIN NV, das von Produktlieferungen von Leuna, insbesondere Wasserstoff abhängig ist, die Stickstoffwerke Piesteritz AG, die selber Teil des Wasserstoffverbundes Leuna, Buna, Bitterfeld ist und Teile ihrer Produktionen, unter anderem Ammoniak, an den petrochemischen Komplex liefert und die Raffinerie Leuna 2000.

Bei ihren Erwägungen hat die Kommission auch berücksichtigt, daß die neuen Bundesländer zu den Regionen, die regionalhilfebedürftig nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) sind, gehören und daß die in Frage stehenden Beihilfen die wirtschaftliche Entwicklung in Sachsen und Sachsen-Anhalt fördern werden.

13.5. Die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe an BSL mit dem Gemeinsamen Markt trägt vollständig der beispiellosen Probleme Rechnung, die in den neuen Bundesländern bestehen. Die Kommission hat wiederholt die Bedeutung dieser Probleme in ihren generellen Entscheidungen über Beihilfen, die von der THA und BvS gewährt werden, klar anerkannt, wie in Kapitel II, Randnummer 1 dieser Entscheidung erwähnt.

In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission folgendes: Auf der Grundlage des der Kommission mit Brief vom 21. Juni 1994 mitgeteilten Polyolefinkonzepts und nachdem frühere Privatisierungsversuche gescheitert waren, wurde Goldman, Sachs & Co im Rahmen eines offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens mit der Suche nach und Verhandlungen mit potentiellen Käufern beauftragt. 1994 legte die THA nach Präsentationen und konkreten Gesprächen drei potentiellen Investoren einen "letter of intent" (LOI) vor. Zwei von drei Interessenten lehnten diesen LOI ab, da sie lediglich Interesse an einzelnen Geschäftsbereichen hatten. Dow unterzeichnete im September 1994 einen LOI. Nur dieser Investor präsentierte nach Angaben Deutschlands ein schlüssiges Konzept für eine Gesamtprivatisierung des Olefin-Komplexes für alle drei Unternehmen (von Leuna nur ein Teil) mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit. Ein von Deutschland der Kommission vorgelegter Bericht über die Privatisierungsbemühungen durch Goldman, Sachs zeigt, daß Dow schließlich der einzige Bieter bei der Privatisierung der drei gebündelten Chemiefirmen (BSL) war.

Die Kommission stellt fest, daß der Restrukturierungsplan, den Dow für BSL entwickelt hat, die Voraussetzungen erfuellt, die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erwähnt sind: Die Rentabilität wird wiederhergestellt, unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfe werden vermieden, die Beihilfe ist für die Umstrukturierung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt, die Beihilfe steht in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen, der Käufer leistet einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln, keine Investition wird finanziert ohne für die Umstrukturierung erforderlich zu sein, die Beihilfen für die finanzielle Umstrukturierung werden nicht übermäßig die finanziellen Lasten des Unternehmens vermindern, der Umstrukturierungsplan wird vollständig durchgeführt und wird von der Kommission überwacht. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, daß der Umstrukturierungsplan die drei vormaligen Unternehmen Buna, SOW und Leuna in einen integrierten, existenzfähigen Komplex umwandeln wird. Das Beihilfepaket, so wie im Rahmen des Verfahrens modifiziert und von den Gutachtern der Kommission geprüft, besteht aus dem notwendigen Minimum, um dieses Ziel zu erreichen; Beihilfebeträge, für die keine Rechtfertigung gefunden werden konnte oder die das notwendige Minimum überschritten, wurden gestrichen. Während die Olefinkapazität verringert wird, werden Kapazitäten für bestimmte nachgeschaltete Anlagen andere ersetzen, erhöht oder neu errichtet. Die Kommission hat geprüft, daß jede dieser Erhöhungen ein unentbehrliches und notwendiges Element des integrierten Konzepts darstellt und daß keine von ihnen zu Überkapazitäten führen wird. Das einzige fragliche Element, die Anilinanlage, wurde von subventionierten Investitionen ausgeschlossen. Abgesehen von der Sicherung von Arbeitsplätzen unmittelbar bei BSL, wird die Umstrukturierung auch eine Wirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Beschäftigungsverhältnissen in dieser Region gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) haben und zwar sowohl bei BSL vorgelagerten als auch bei nachgelagerten Unternehmen. Die Kommission kommt zum Ergebnis, daß aus den oben erwähnten Gründen der Beihilfe eine Gegenleistung im Gemeinschaftsinteresse gegenüber besteht und folgert, daß die positiven Wirkungen der Beihilfe gegenüber den negativen Wirkungen für Wettbewerber überwiegen.

V Schlußfolgerung

1. Die Kommission ist der Ansicht, daß von den verschiedenen von den Verfahren erfaßten Maßnahmen 44 Mio. DM für BvS interne Beratergebühren keine Beihilfe an die hier in Frage stehenden Unternehmen darstellen. Ein großer, aber nicht genau zu quantifizierender Teil der 1 Mrd. DM Umweltkosten, stellt ebenfalls keine Beihilfe dar.

2. Die Kommission hat einen Betrag von maximal 9 556,22 Mio. DM an BSL identifiziert, der neue Beihilfen darstellt und die Voraussetzungen der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen erfuellt. Die Kommission hat außerdem 462,9 Mio. DM neuer Beihilfen an die Leuna-Werke AG identifiziert.

3. Von dieser Summe sind die folgenden Teile gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die in Punkt 4 unten aufgeführten Bedingungen erfuellt sind:

- Ein Hoechstbetrag von 2 985,5 Mio. DM Investitionsbeihilfe von dem im Privatisierungsvertrag vorgesehenen 3 436 Mio. DM, plus 50,2 Mio. DM für Investitionen außerhalb des Dow-Umstrukturierungsprogramms, abzüglich 62 Mio. DM für die Salpetersäure- und Nitrobenzolanlagen (Kapitel IV, Randnummer 6);

- ein Hoechstbetrag von 2 988 Mio. DM aus den 3 150 Mio. DM Cash-flow-Ausgleich während der Restrukturierungsphase (Kapitel IV, Randnummer 7);

- einen Hoechstbetrag von 220 Mio. DM für Sozialbeihilfen (Kapital IV, Randnummer 10);

- eine Entschuldung in Höhe von 1 466,52 Mio. DM (Kapitel IV, Randnummer 11);

- der verbleibende Teil der Umweltschutzkosten in Höhe von 1 Mrd. DM und Abrißkosten von 750 Mio. DM (Kapitel IV, Randnummer 12), plus 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems.

Die Beihilfe in Höhe von 462,9 Mio. DM an die Leuna-Werke ist ebenso als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden worden, sofern die in Randnummer 4 aufgeführten Bedingungen erfuellt sind.

4. Folgende Bedingungen müssen erfuellt werden, damit die in Randnummer 3 genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

- Der Privatisierungsvertrag muß berichtigt werden, um die in Kapitel IV Randnummer 6 genannten Änderungen der Investitionsbeihilfe, insbesondere den Ausschluß der Anilin-, Salpetersäure- und Nitrobenzol-Anlagen von der Förderung aufzunehmen; Artikel 8.3.4 des Privatisierungsvertrags muß ergänzt werden, um Incentive-Zahlungen auf die Verringerung der Investitionen um die ersten 10 % auszuschließen, wie in Randnummer 6.9 dargelegt.

- Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, um andere Zahlungen als die 96 Mio. DM zum Betrieb des in Kapitel IV Randnummer 12.2 genannten Umweltmonitoringsystems zum Ausgleich von Strukturdefiziten nach der Umstrukturierungsphase auszuschließen (siehe Kapitel IV Randnummer 9).

- Wie in Kapitel IV Randnummer 8 dargelegt, müssen die Punkte 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrags gestrichen werden.

- Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, um die Verpflichtung der rechtzeitigen Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 für die nachfolgenden, im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Fälle, aufzunehmen: Zusätzliche Kosten einer alternativen Route für die Pipeline, über 1 Mrd. DM hinausgehende Umweltkosten und Zahlungen an Dow für den Fall des Rücktritts vom Vertrag.

- Falls die Umstrukturierung sich aus Gründen, die außerhalb der Sphäre von BSL, Dow oder deren angegliederten Gesellschaften liegen, verzögert und sich Dow und BvS in solchem Fall entscheiden, die Umstrukturierungsphase, wie in Artikel 7 des Vertrages vorgesehen, um bis zu zwei Jahre zu verlängern, so muß diese Verlängerung gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Kommission mitgeteilt werden.

- Um zu vermeiden, daß unzulässige Beihilfen gewährt werden, müssen etwaige, in Verbindung mit den in der Vergangenheit entstandenen Verlusten bestehende Steuergutschriften, die mit der Entschuldung beglichen worden sind, der Kommission in Übereinstimmung mit Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinie der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten notifiziert werden.

- Eine Kopie des geänderten Privatisierungsvertrags muß der Kommission innerhalb eines Monats nach dessen Abschluß zugehen.

- Der Kommission müssen halbjährliche Berichte über den Fortschritt der Umstrukturierung und den aktuellen Stand der unter den verschiedenen Posten gewährten Beihilfen übermittelt werden, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Diese Berichte müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum vorgelegt werden. Aus dem gleichen Grund möchte die Kommission auch die in Artikel 8 des Privatisierungsvertrags genannten Investitionsberichte, die in Artikel 14.2.4 des Privatisierungsvertrags genannten Jahresabschlüsse und die in Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertags genannte Schlußrechnung erhalten. Sollte die Kommission feststellen, daß die Beihilfe für andere Zwecke als die im modifizierten Privatisierungsvertrag vorgesehenen gewährt wird, oder falls ein sonstiger Mißbrauch der Beihilfe stattfindet, oder wenn mehr Beihilfe gewährt wird als gemäß dieser Entscheidung vorgesehen ist, so kann die Kommission aufgrund von Artikel 93 entscheiden, daß diese Beihilfebeträge zurückgezahlt werden müssen, zuzüglich der seit dem Tag der Zahlung aufgelaufenen Zinsen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Von der neuen Beihilfe, die Deutschland an die BSL Olefinverbund GmbH zu gewähren beabsichtigt, sind die nachstehenden Beträge mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Darüber hinaus ist die Beihilfe an die Leuna-Werke AG über 462,9 Mio. DM mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Deutschland stellt sicher, daß der Privatisierungsvertrag zwischen Dow Chemical Company, Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgeändert wird. Die folgenden Punkte müssen geändert, eingefügt oder gestrichen werden:

1. Der Privatisierungsvertrag muß geändert werden, um die Investitionskosten der Anilin-, Salpetersäure- und Nitrobenzolanlage über 212 Mio. DM von den Einlagen von BvS, die in Artikel 8.3 des Privatisierungsvertrages vorgesehen sind, auszuschließen und 384 Mio. DM zusätzliche Einlagen für 459 Mio. DM zusätzlicher Investitionen vorzusehen. Artikel 8.3.4. des Privatisierungsvertrages muß ergänzt werden, um Incentive-Zahlungen auf die Verringerung der im Privatisierungsvertrag festgelegten Investitionskosten um die ersten 10 % auszuschließen.

2. Der Privatisierungsvertrag, und insbesondere sein Artikel 9.2, muß geändert werden, um die Zahlungen zum Ausgleich der Strukturdefizite nach der Restrukturierungsphase auszuschließen, außer den 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems.

3. Artikel 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrages müssen gestrichen werden.

4. Der Privatisierungsvertrag muß ferner abgeändert werden, um die Verpflichtung einer Vorab-Notifizierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in den folgenden Fällen einzufügen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind: zusätzliche Kosten einer alternativen Trasse der Pipeline, über 1 Mrd. DM hinausgehende Umweltschutzkosten, Verlängerung der Restrukturierungsphase über 5 Jahre hinaus, und Zahlungen an Dow für den Fall des Rücktritts vom Vertrag.

5. Deutschland stellt sicher, daß keine steuerlichen Vorteile aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten, die abgeschrieben wurden, entstehen.

Artikel 3

(1) Eine Kopie des abgeänderten Vertrages muß der Kommission innerhalb eines Monats nach seinem Abschluß vorgelegt werden.

(2) Jede Abweichung vom abgeänderten Vertrag sowie jede Gewährung von steuerlichen Vorteilen in Verbindung mit aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten wird der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages notifiziert.

Artikel 4

(1) Deutschland übermittelt der Kommission Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die gezahlten Beihilfen, die unter den verschiedenen Posten des Privatisierungsvertrags gewährt worden sind, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Diese Berichte spezifizieren alle Incentive-Zahlungen, die für ersparte Investitionskosten gemäß Artikel 8.3.4 des Privatisierungsvertrags geleistet werden. Sie müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum übermittelt werden.

(2) Deutschland übermittelt der Kommission ferner die in Artikel 8 des Privatisierungsvertrags genannten jährlichen Investitionsberichte, die in Artikel 14.2.4 des Privatisierungsvertrags genannten Jahresabschlüsse und die in Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertrags genannte Schlußrechnung innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Abschluß.

Artikel 5

Deutschland enthält sich jeder weiteren Beihilfegewährung an Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH oder BSL Polyolefinverbund GmbH zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans, der Gegenstand dieser Entscheidung ist.

Artikel 6

Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Die Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1996.

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6 (vgl. Fußnote 1).

(2) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6.

(3) 1. Verfahrenseröffnung:

- ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 5 (Buna),

- ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 13 (SOW),

- ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 10 (Leuna).

2. Verfahrenserweiterung:

- ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6 (Buna, SOW, BSL),

- ABl. Nr. C 227 vom 1. 9. 1995, S. 8 (Leuna).

(4) Nicht veröffentlicht.

(5) Nicht veröffentlicht.

(6) ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 5 (vgl. Fußnote 1).

(7) ABl. Nr. C 322 vom 30. 11. 1993, S. 14.

(8) ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 13 (vgl. Fußnote 1).

(9) ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 10 (vgl. Fußnote 1).

(10) ABl. Nr. C 227 vom 1. 9. 1995, S. 8 (vgl. Fußnote 1).

(11) ABL. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABL. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13).

(12) Land Sachsen-Anhalt in Höhe von 345 Mio. DM, Freistaat Sachsen in Höhe von 138 Mio. DM.

(13) Beihilfe NN 11/91, Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1991.

(14) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 22.

(15) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6.

(16) ABl. Nr. C 148 vom 15. 6. 1995, S. 4.

(17) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(18) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3.