Europäische Union

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0545. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

fe, insbesondere den Ausschluß der Anilin-, Salpetersäure- und Nitrobenzol-Anlagen von der Förderung aufzunehmen; Artikel 8.3.4 des Privatisierungsvertrags muß ergänzt werden, um Incentive-Zahlungen auf die Verringerung der Investitionen um die ersten 10 % auszuschließen, wie in Randnummer 6.9 dargelegt. - Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, um andere Zahlungen als die 96 Mio. DM zum Betrieb des in Kapitel IV Randnummer 12.2 genannten Umweltmonitoringsystems zum Ausgleich von Strukturdefiziten nach der Umstrukturierungsphase auszuschließen (siehe Kapitel IV Randnummer 9). - Wie in Kapitel IV Randnummer 8 dargelegt, müssen die Punkte 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrags gestrichen werden. - Der Privatisierungsvertrag muß ferner geändert werden, um die Verpflichtung der rechtzeitigen Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 für die nachfolgenden, im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Fälle, aufzunehmen: Zusätzliche Kosten einer alternativen Route für die Pipeline, über 1 Mrd. DM hinausgehende Umweltkosten und Zahlungen an Dow für den Fall des Rücktritts vom Vertrag. - Falls die Umstrukturierung sich aus Gründen, die außerhalb der Sphäre von BSL, Dow oder deren angegliederten Gesellschaften liegen, verzögert und sich Dow und BvS in solchem Fall entscheiden, die Umstrukturierungsphase, wie in Artikel 7 des Vertrages vorgesehen, um bis zu zwei Jahre zu verlängern, so muß diese Verlängerung gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Kommission mitgeteilt werden. - Um zu vermeiden, daß unzulässige Beihilfen gewährt werden, müssen etwaige, in Verbindung mit den in der Vergangenheit entstandenen Verlusten bestehende Steuergutschriften, die mit der Entschuldung beglichen worden sind, der Kommission in Übereinstimmung mit Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinie der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten notifiziert werden. - Eine Kopie des geänderten Privatisierungsvertrags muß der Kommission innerhalb eines Monats nach dessen Abschluß zugehen. - Der Kommission müssen halbjährliche Berichte über den Fortschritt der Umstrukturierung und den aktuellen Stand der unter den verschiedenen Posten gewährten Beihilfen übermittelt werden, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Diese Berichte müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum vorgelegt werden. Aus dem gleichen Grund möchte die Kommission auch die in Artikel 8 des Privatisierungsvertrags genannten Investitionsberichte, die in Artikel 14.2.4 des Privatisierungsvertrags genannten Jahresabschlüsse und die in Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertags genannte Schlußrechnung erhalten. Sollte die Kommission feststellen, daß die Beihilfe für andere Zwecke als die im modifizierten Privatisierungsvertrag vorgesehenen gewährt wird, oder falls ein sonstiger Mißbrauch der Beihilfe stattfindet, oder wenn mehr Beihilfe gewährt wird als gemäß dieser Entscheidung vorgesehen ist, so kann die Kommission aufgrund von Artikel 93 entscheiden, daß diese Beihilfebeträge zurückgezahlt werden müssen, zuzüglich der seit dem Tag der Zahlung aufgelaufenen Zinsen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Von der neuen Beihilfe, die Deutschland an die BSL Olefinverbund GmbH zu gewähren beabsichtigt, sind die nachstehenden Beträge mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darüber hinaus ist die Beihilfe an die Leuna-Werke AG über 462,9 Mio. DM mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, daß der Privatisierungsvertrag zwischen Dow Chemical Company, Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgeändert wird. Die folgenden Punkte müssen geändert, eingefügt oder gestrichen werden: 1. Der Privatisierungsvertrag muß geändert werden, um die Investitionskosten der Anilin-, Salpetersäure- und Nitrobenzolanlage über 212 Mio. DM von den Einlagen von BvS, die in Artikel 8.3 des Privatisierungsvertrages vorgesehen sind, auszuschließen und 384 Mio. DM zusätzliche Einlagen für 459 Mio. DM zusätzlicher Investitionen vorzusehen. Artikel 8.3.4. des Privatisierungsvertrages muß ergänzt werden, um Incentive-Zahlungen auf die Verringerung der im Privatisierungsvertrag festgelegten Investitionskosten um die ersten 10 % auszuschließen. 2. Der Privatisierungsvertrag, und insbesondere sein Artikel 9.2, muß geändert werden, um die Zahlungen zum Ausgleich der Strukturdefizite nach der Restrukturierungsphase auszuschließen, außer den 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems. 3. Artikel 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrages müssen gestrichen werden. 4. Der Privatisierungsvertrag muß ferner abgeändert werden, um die Verpflichtung einer Vorab-Notifizierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in den folgenden Fällen einzufügen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind: zusätzliche Kosten einer alternativen Trasse der Pipeline, über 1 Mrd. DM hinausgehende Umweltschutzkosten, Verlängerung der Restrukturierungsphase über 5 Jahre hinaus, und Zahlungen an Dow für den Fall des Rücktritts vom Vertrag. 5. Deutschland stellt sicher, daß keine steuerlichen Vorteile aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten, die abgeschrieben wurden, entstehen. Artikel 3 (1) Eine Kopie des abgeänderten Vertrages muß der Kommission innerhalb eines Monats nach seinem Abschluß vorgelegt werden. (2) Jede Abweichung vom abgeänderten Vertrag sowie jede Gewährung von steuerlichen Vorteilen in Verbindung mit aus in der Vergangenheit entstandenen Verlusten wird der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages notifiziert. Artikel 4 (1) Deutschland übermittelt der Kommission Halbjahresberichte über die bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte und über die gezahlten Beihilfen, die unter den verschiedenen Posten des Privatisierungsvertrags gewährt worden sind, damit sie in der Lage ist, die Einhaltung der vorliegenden Entscheidung zu überprüfen. Diese Berichte spezifizieren alle Incentive-Zahlungen, die für ersparte Investitionskosten gemäß Artikel 8.3.4 des Privatisierungsvertrags geleistet werden. Sie müssen im ersten Halbjahr des Jahres nach dem Berichterstattungszeitraum übermittelt werden. (2) Deutschland übermittelt der Kommission ferner die in Artikel 8 des Privatisierungsvertrags genannten jährlichen Investitionsberichte, die in Artikel 14.2.4 des Privatisierungsvertrags genannten Jahresabschlüsse und die in Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertrags genannte Schlußrechnung innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Abschluß. Artikel 5 Deutschland enthält sich jeder weiteren Beihilfegewährung an Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH oder BSL Polyolefinverbund GmbH zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans, der Gegenstand dieser Entscheidung ist. Artikel 6 Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Die Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1996. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6 (vgl. Fußnote 1). (2) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6. (3) 1. Verfahrenseröffnung: - ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 5 (Buna), - ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 13 (SOW), - ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 10 (Leuna). 2. Verfahrenserweiterung: - ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6 (Buna, SOW, BSL), - ABl. Nr. C 227 vom 1. 9. 1995, S. 8 (Leuna). (4) Nicht veröffentlicht. (5) Nicht veröffentlicht. (6) ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 5 (vgl. Fußnote 1). (7) ABl. Nr. C 322 vom 30. 11. 1993, S. 14. (8) ABl. Nr. C 113 vom 5. 5. 1995, S. 13 (vgl. Fußnote 1). (9) ABl. Nr. C 206 vom 26. 7. 1994, S. 10 (vgl. Fußnote 1). (10) ABl. Nr. C 227 vom 1. 9. 1995, S. 8 (vgl. Fußnote 1). (11) ABL. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABL. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (12) Land Sachsen-Anhalt in Höhe von 345 Mio. DM, Freistaat Sachsen in Höhe von 138 Mio. DM. (13) Beihilfe NN 11/91, Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1991. (14) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 22. (15) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1995, S. 6. (16) ABl. Nr. C 148 vom 15. 6. 1995, S. 4. (17) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (18) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.