Europäische Union

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0545. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der vorliegenden Entscheidung müssen 684,5 Mio. DM der im Privatisierungsvertrag vorgesehenen Beihilfen nicht mehr auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin überprüft werden. Dieser Betrag besteht aus 201,5 Mio. DM für Investitionen, die von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen in Form von Bürgschaften und Darlehen genehmigt wurden. Ein Betrag in Höhe von 483 Mio. DM kann durch Beihilfen aus verschiedenen regionalen Beihilfeprogrammen in Deutschland ersetzt werden, die von der Kommission genehmigt worden sind. Die Kommission ist sich der Tatsache bewußt, daß die Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen noch keine abschließenden Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfen getroffen haben. Es ist jedoch die Auffassung der Kommission, daß Investitionsbeihilfen in unterstützten Regionen in erster Linie aufgrund von Beihilfeprogrammen gewährt werden sollen, die von der Kommission zu diesem Zweck genehmigt wurden. Zusätzliche Beihilfen, wie die von der BvS gewährten, sollen nicht an die Stelle solcher Beihilfeprogramme treten. 6.9. Die Kommission hat auch die Möglichkeit untersucht, daß Dow die Kosten für die zur Umstrukturierung notwendigen Investitionen zu hoch geschätzt hat. Die Kommission stellt fest, daß nur Investitionsbeihilfen für Investitionen gewährt werden, die tatsächlich durchgeführt worden sind. Aber ausgehend von der Tatsache, daß BvS an BSL eine Incentive-Zahlung von 20 % der potentiellen Beiträge von BvS zahlen wird, die nicht ausgegeben werden, könnte Dow ein Interesse daran gehabt haben, überhöhte Pläne vorzulegen. Die Kommission stellt an dieser Stelle fest, daß ihre Gutachter annehmen, daß Dows Schätzungen tatsächlich am oberen Ende liegen. Sie gehen davon aus, daß die Schätzungen für Installationen um 10 bis 20 % überzogen sind, wobei sie zugeben, daß in der chemischen Industrie eine generelle Tendenz besteht, die Investitionsschätzungen überhöht anzusetzen. Deutschland stellte zu diesem Punkt fest, daß die in Frage stehenden Investitionen nicht "auf der grünen Wiese" stattfinden, sondern daß sie in einen bestehenden hoch komplexen Anlagenverbund integriert werden müssen, der während der Bauphase weiter betrieben wird, was zu einer Erhöhung der Investitionskosten führen könnte. Die komplizierte Zusammenführung der untereinander verbundenen einzelnen Bausteine birgt kaum abzumessende Risiken in dem bisher bestehenden Planungsprozeß. Bei der Planung dieser prozeßtechnisch hochkomplizierten Anlagen mit allen Unwägbarkeiten sind bei der Kalkulation Margen unumgänglich. Um die tatsächlich anlaufenden Kosten trotzdem einer exakten Kontrolle zu unterwerfen, hat die BvS die folgenden Kontrollmechanismen im Privatisierungsvertrag aufgenommen: - Gemäß Artikel 8.3.1 des Privatisierungsvertrags sind die Investitionsbeiträge von BvS folgendermaßen zu erbringen: Zwischen wirtschaftlichem Übertragungsstichtag und dem 31. Dezember 1995 zahlt BvS an BSL einen Teilbetrag in Höhe von 250 Mio. DM für genau bezeichnete Vorhaben. - Für jedes Jahr der Restrukturierungsphase ab 1996 hat BSL der BvS spätestens am 7. November des jeweils vorhergehenden Kalenderjahres ein Investitionsbudget vorzulegen, in dem die für den Berechnungszeitraum vorgesehenen Investitionen sowie Art, Kosten und Finanzierung dieser Investitionen beschrieben und gegebenenfalls alle wesentlichen Abweichungen vom Restrukturierungsprogramm qualitativ und quantitativ erklärt werden. Das Investitionsbudget muß einen Zahlungsplan, in dem die von BvS zu finanzierenden Beträge sowie die jeweiligen Zahlungszeitpunkte aller Beträge im einzelnen aufgeführt sind, eine aktualisierte Gesamtrechnung und einen aktualisierten Vorhabenplan für das Restrukturierungsprogramm enthalten. - Gemäß Artikel 8.3.2 des Privatisierungsvertrags ist BSL verpflichtet, BvS bis spätestens 7. November jedes Berechnungszeitraums zusammen mit dem Investitionsbudget einen vorläufigen Investitionsbericht vorzulegen, in dem für die Investitionsvorhaben die innerhalb der ersten drei Quartale tatsächlich aufgewendeten Beträge und die für das vierte Quartal vorgesehenen Beträge aufgeführt sind. Ein Differenzbetrag zwischen den von BvS geleisteten Investitionsbeiträgen und Ausgaben, die tatsächlich für die im vorläufigen Investitionsbericht für Vorhaben angegebenen Beträgen geleistet wurden, ist auf die Investitionsbeiträge, die BvS für den nächsten Berechnungszeitraum zu leisten hat, anzurechnen. - BSL ist ferner verpflichtet, der BvS für jeden Berechnungszeitraum zusammen mit dem jeweiligen Jahresabschluß einen Investitionsbericht mit einer detaillierten Darstellung der Durchführung der im Investitionsbudget vorgesehenen Investitionsvorhaben und der tatsächlich dafür aufgewendeten Beträge vorzulegen. Der Investitionsbericht ist von Abschlußprüfern der BSL zu prüfen. Ein Differenzbetrag zwischen den im vorläufigen Investitionsbericht und den im Investitionsbericht für den jeweiligen Berechnungszeitraum angegebenen Beträgen ist auf die Investitionsbeiträge von BvS des folgenden Berechnungszeitraums anzurechnen. - Gemäß Artikel 8.3.3 des Privatisierungsvertrags hat BSL innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Restrukturierungsphase auf der Grundlage der geprüften Investitionsberichte eine Schlußrechnung zu erstellen. - Das Jahresbudget der BSL ist gemäß Artikel 13.2 des Privatisierungsvertrags zusammen mit dem Investitionsbudget und dem aktualisierten Restrukturierungsprogramm jeweils im November eines Kalenderjahres der Gesellschafterversammlung der BSL (mit BvS als Gesellschafter) zur endgültigen Genehmigung als verbindliche Grundlage für dessen Durchführung und für das Investitionsbudget des nachfolgenden Berechnungszeitraums vorzulegen (Artikel 13.4). - BSL hat den Gesellschaftern der BSL (so auch BvS) nach dem Ende jedes Quartals gemäß Artikel 14.2.1 des Privatisierungsvertrags einen überprüfbaren Quartalsbericht vorzulegen, der u. a. auch einen Status des Investitionsbudgets mit Darstellung der Verwendung der von BvS übertragenen Mittel enthalten muß. - Die Prüfung der Jahresabschlüsse der BSL wird von einem von Dow benannten Abschlußprüfer und einem von BvS benannten Abschlußprüfer gemeinsam durchgeführt (Artikel 14.2.2). - Der Bundesrechnungshof ist gemäß Artikel 14.4 des Privatisierungsvertrags berechtigt, für jeden Berechnungszeitraum eine Sonderprüfung gemäß §§ 104 Absatz 1, Nr. 3 i. V. mit §§ 88 ff. Bundeshaushaltsordnung durchzuführen. Nach Ansicht der Kommission hat die BvS die nötigen Kontrollmechanismen eingeführt, um nicht nur als Gesellschafter, sondern auch als Finanzierer der notwendigen Investitionen über ihr Genehmigungsrecht eine absolute, genaue und laufende Kontrolle der Höhe der Investitionen ausüben zu können. Schließlich hat die BvS über ihre Incentive-Regelung einen weiteren Kontrollmechanismus eingeführt. Im allgemeinen ist die Kommission der Ansicht, daß ein Incentive zur Begrenzung der Investitionen auf das unbedingt Notwendige - und somit auch die damit verbundene Beihilfe - Zustimmung verdient. Die Kommission hat daher grundsätzlich keine Einwände gegen den Incentive, insbesondere da BSL nach dem Privatisierungsvertrag verpflichtet ist, Zahlungen aufgrund des Incentives in den petrochemischen Komplex zu reinvestieren. Die Kommission kann jedoch nicht akzeptieren, daß der Incentive bei einer Verringerung der Ausgaben für Investitionen um nur 10 % gezahlt wird, da nach Ansicht der Gutachter der Kommission die Schätzungen um mindestens diesen Betrag überhöht sind. Erst bei einer über 10 % hinausgehenden Reduzierung der Investitionssumme kann dann der Incentive von 20 % gelten. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen Deutschlands zur Interpretation des Anhangs 8.3.4 des Privatisierungsvertrags zur Kenntnis genommen, der die Möglichkeit ausschließt, daß ein Incentive an BSL für die 483 Mio. DM gezahlt werden soll, die BvS wegen Zahlungen aus anderen, von der Kommission bereits genehmigten Beihilfeprogrammen (vgl. Randnummer 6.8) nicht zu leisten braucht. 7. Cash-flow-Ausgleich 7.1. Unter Artikel 9 des Privatisierungsvertrags hat sich die BvS verpflichtet, einen negativen akkumulierten Cash-flow während der Umstrukturierungsphase bis zu 2 650 Mio. DM in voller Höhe auszugleichen. Die BvS wird darüber hinaus die Hälfte eines negativen akkumulierten Cash-flows von über 2 650 Mio. DM bis zu einem Betrag von 3 650 Mio. DM ausgleichen. Die Hoechstsumme, für die BvS nach dieser Klausel in Anspruch genommen werden kann, beträgt daher 3 150 Mio. DM, wobei Dow in diesem Fall ebenfalls 500 Mio. DM beitragen müßte. Nach Artikel 15.3.1 des Privatisierungsvertrags wird ein Teil der Cash-flow-Ausgleichszahlung dazu verwendet werden, um den Preis zu subventionieren, den Dow für Strom bezahlt. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland diesen Betrag mit 162 Mio. DM quantifiziert. Wie bereits im einzelnen unter Randnummer 8 dieses Kapitels ausgeführt wird, ist die Kommission der Ansicht, daß die Subventionierung von Energiekosten, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Umstrukturierung steht und daß diese Beihilfe dem Grunde nach eine Betriebsbeihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Wie in Kapitel III, Randnummer 3 ausgeführt, hat Deutschland im Laufe des Verfahrens diesen Teil der vorgeschlagenen Beihilfe zurückgezogen und angekündigt, daß der Privatisierungsvertrag entsprechend abgeändert würde. Die oben genannten Hoechstgrenzen dieser Beihilfe sind daher von 2 650 Mio. DM um 162 Mio. DM auf 2 488 Mio. DM und von 3 150 Mio. DM auf 2 988 Mio. DM herabgesetzt worden. 7.2. Die Kommission hat diesen Ausgleich im Verhältnis zum Umstrukturierungsprogramm untersucht. Basierend auf ihrer Erfahrung mit anderen Umstrukturierungsfällen ist sie der Ansicht, daß eine Umstrukturierungsphase von 5 Jahren, die für den Fall, daß unvorhergesehene Umstände eintreten, auf 7 Jahre ausgeweitet werden kann, relativ lang ist. Der vorliegende Fall beinhaltet jedoch wichtige Investitionen an verschiedenen Stellen der Produktionskette, und dies an drei Standorten, so daß bei der Zeitplanung vermeidbare Engpässe bei der Produktion zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Umstrukturierungsdauer von 5 Jahren gerechtfertigt. Falls unvorhergesehene Umstände eintreten, die es nötig werden lassen, die Umstrukturierungsphase über 5 Jahre hinaus zu verlängern, so muß dies der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Komplexität der oben genannten Umstrukturierung birgt auch ein erhebliches Risiko außergewöhnlicher Verluste während der Umstrukturierungsphase. Vor allem Verspätungen beim Bau der Pipeline nach Rostock würden in dem Verspätungszeitraum hohe zusätzliche Transportkosten verursachen. Angesichts der Tatsache, daß der Überhang an Personal graduell von 5 600 am 1. Juni 1995 auf 2 200 zum 1. Juni 1999 reduziert werden wird, sind die Kosten für den Personalüberhang ein anderer wichtiger Faktor, der letztlich zu Verlusten während der Umstrukturierungsphase führt. Gleiches gilt für die nicht gewinnbringende Ausnützung von bestehenden Anlagen bis zu deren Ertüchtigung oder Auswechslung. Das Risiko, daß der maximale Cash-flow-Ausgleich überschritten wird, trägt Dow. 7.3. Die Kommission hat auch untersucht, ob ein Risiko besteht, daß BSL seine Verluste künstlich erhöht, um den Hoechstbetrag an möglichem Verlustausgleich zu vereinnahmen, daß BSL Teile des Ausgleichs an seine Mutter Dow weiterreicht, und ob BSL den Ausgleich dazu benützt, um seine Produkte zu unangemessen niedrigen Preisen zu verkaufen. Die Kommission stellt fest, daß der Privatisierungsvertrag ein System vierteljährlicher Berichterstattung sowie die Prüfung der Jahresabschlüsse der BSL beinhaltet. Darüber hinaus hat BSL sich verpflichtet, BvS jährliche Berichte über ihr finanzielles Verhältnis zu Dow und zu Dow gehörenden Unternehmen zu übermitteln. Dem Bundesrechnungshof wurde das Recht eingeräumt, eine Sonderprüfung vorzunehmen. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß der Privatisierungsvertrag eine Incentive-Regelung in Form einer 33 % Prämie auf den am Ende der Restrukturierungsphase nicht in Anspruch genommenen Teil enthält, die BSL dazu veranlassen soll, nicht den gesamten Cash-flow-Ausgleich in Höhe von 2 650 Mio. DM auszuschöpfen. Artikel 10 des Privatisierungsvertrags und die dazugehörigen Anlagen, die der Kommission alle übergeben wurden, beinhalten die Konditionen, zu denen Produkte, Serviceleistungen, Lizenzen, technische Unterstützung und Darlehen zwischen den Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Diese Konditionen sind zwar ungewöhnlich gestaltet, sie sind jedoch innerhalb verbundener Unternehmen nicht gänzlich unüblich. Dies wurde auch von den Gutachtern der Kommission bestätigt. Die Vereinbarung über Marketing und Verkauf, die dem Vertrag angefügt ist, enthält eine Klausel, die die Möglichkeit ausschließt, daß Dow als BSLs Verkaufsagent die Produkte von BSL zu unangemessen niedrigen Preisen verkauft. 8. Energie 8.1. In Artikel 15.1 des Privatisierungvertrags wird festgestellt, daß die bestehenden Strom- und Dampflieferverträge zwischen Buna, Veba Kraftwerke Ruhr AG und Kraftwerk Schkopau GmbH (zusammen VKR) in erheblichem Umfang nachverhandelt und abgeändert werden müssen. Bis zur Erreichung dieser Änderungen und insoweit als Änderungen nicht für einen gewinnbringenden Betrieb von BSL ausreichen, beinhaltet der Vertrag vier Klauseln, nach denen der Preis, zu dem BSL seinen Strom und Dampf kauft, von BvS zu subventionieren ist: Artikel 15.3 sieht zusätzlich zu dem in Randnummer 7 dieses Kapitels besprochenen Cash-flow-Ausgleich eine nicht quantifizierte Subvention für Strom- und Dampfkosten während der Umstrukturierungsphase vor. Artikel 15.4 gibt die Möglichkeit einer zusätzlichen Subvention der Strom- und Dampfpreise für den Zeitraum nach der Umstrukturierung bis zum 31. Dezember 2014, für die Nachverhandlungen eine Voraussetzung sind. Artikel 15.3 in Verbindung mit Artikel 9 sieht vor, daß ein nicht quantifizierter Teil des in Randnummer 7 dieses Kapitels besprochenen Cash-flow-Ausgleichs ebenfalls dazu verwendet wird, die Energiepreise zu subventionieren. Artikel 15.5 sieht zusätzliche Kosten für die Dampfversorgung vor. 8.2. In dem Schreiben vom 14. Juli 1995, mit dem die Kommission das Verfahren erweitert hatte, und im Rahmen dieses Verfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, daß sie keine Rechtfertigung für solche Betriebsbeihilfen sehe. Energieverträge werden zwischen einzelnen Unternehmen ausgehandelt, ohne daß staatliche Beihilfen zur Verfügung stehen, um die Differenz zwischen dem, was der Käufer der Energie zu zahlen bereit ist, und dem Betrag, den der Verkäufer erzielen möchte, auszugleichen. Deutschland hat ferner nicht überzeugend dargelegt, daß die Beihilfe für Energiepreise eine Folge der Umstrukturierung oder auch nur mit dieser verbunden ist. Auch konnte eine solche Beihilfe nicht nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da eine Beihilfe zur Subventionierung der Energiepreise nicht notwendig ist, um durch die ehemalige Teilung Deutschlands verursachte Nachteile auszugleichen. Diese Ansicht wird besonders durch die Tatsache bestärkt, daß die bestehenden Energieverträge nach der Wiedervereinigung Deutschlands abgeschlossen worden sind, das Kraftwerk von VKR in Schkopau nach der Wiedervereinigung gebaut worden ist und Buna und Leuna schon existierten, bevor die Teilung Deutschlands stattfand. 8.3. Im Rahmen des Verfahrens hat Deutschland mitgeteilt, daß keine Beihilfe aufgrund Artikel 15.4 des Privatisierungsvertrags gewährt werden würde. Deutschland quantifizierte die drei anderen unter Randnummer 8.1 beschriebenen, unbegrenzten Energiebeihilfen wie folgt: Den Teil des Cash-flow-Ausgleichs, der die in Artikel 15.3 und Artikel 9 des Privatisierungsvertrags in Bezug genommenen Stromkosten subventioniert, wird 162 Mio. DM betragen. Der in Artikel 15.3 und 15.5 des Privatisierungsvertrags genannte zusätzliche Ausgleich für Strom- und Dampfkosten werde einen Barwert von 804 Mio. DM haben. Der Gesamtbetrag für Energiebeihilfe werde sich daher auf 966 Mio. DM belaufen. 8.4. Nach langen Diskussionen, an denen auch Dow und VKR teilnahmen, stimmte Deutschland zu, seinen Vorschlag zurückzunehmen und den Privatisierungsvertrag dahin gehend nachzuverhandeln, daß Artikel 15.3 und 15.5 gänzlich gestrichen werden und die Grenzen für den Cash-flow-Ausgleich um 162 Mio. DM gesenkt werden, damit ein Ausgleich nicht erfolgt. Die Kommission stellt fest, daß diese Änderungen, die sie in dem nachverhandelten Privatisierungsvertrag überprüfen können wird, ihre ursprünglichen Einwände gänzlich ausräumen. 9. Strukturdefizite 9.1. Artikel 9.2 des Privatisierungvertrags sieht eine Vorauszahlung von BvS an BSL in Höhe von 440,5 Mio. DM vor, die in die Kapitalrücklagen eingestellt werden und dazu dienen sollen, die nach der Umstrukturierungsphase verbleibenden Strukturdefizite auszugleichen. 9.2. Die Kommission hatte zwei Einwände gegen diese Beihilfe: Erstens, daß Beihilfe zum Ausgleich von Nachteilen nach Beendigung der Umstrukturierung notwendig sein soll. Dies würde zu dem Schluß führen, daß das umstrukturierte Unternehmen BSL immer noch nicht wettbewerbsfähig ist, und unter diesen Umständen wäre die Vereinbarkeit des gesamten Beihilfepakets mit dem Gemeinsamen Markt zweifelhaft. Zweitens, daß eine für die Zeit nach der 5jährigen Umstrukturierungsphase vorgesehene Beihilfe am Anfang der Umstrukturierung gezahlt werden soll, wodurch BSL während der Dauer von 5 Jahren Zinsen auf diesen Betrag erhält. 9.3. Im Rahmen des Verfahrens rechtfertigte Deutschland 96 Mio. DM von den 440,5 Mio. DM. Diese Summe betrifft die Kosten des Betriebes eines Umweltmonitoringsystems nach der Umstrukturierungsphase. Dieser Betrag und seine Rechtfertigung sind im einzelnen unter Randnummer 12 dieses Kapitels dargelegt. Außerdem wurde eine Rechtfertigung für die Kosten des Baus eines zusätzlichen Boilersystems gegeben, die zunächst 129 Mio. DM betragen sollten. Im Rahmen des Verfahrens ist von Deutschland geklärt worden, daß die in Frage stehenden Kosten vielmehr Investitions- als Betriebskosten darstellen und daß dieser Betrag in der ursprünglichen Mitteilung nicht in der Investitionssumme enthalten war, obwohl diese Investition innerhalb der Umstrukturierungsphase durchgeführt werden soll. Nach Gesprächen mit der Kommission hat Deutschland beschlossen, den Betrag für Umstrukturierungsinvestitionen um 172 Mio. DM zu erhöhen. Ähnlich wurde auch die verbleibende Vorauszahlung von 215,5 Mio. DM durch zusätzliche Investitionen in Höhe von 286 Mio. DM am Cracker und an der Benzolanlage, sowie am Bau von Propantanks und an einer Styrolanlage ersetzt. Die zusätzlichen Investitionen werden Betriebskosten ersetzen, die andernfalls nach der Umstrukturierung nötig würden. Die Obergrenze für Investitionsbeihilfen wird entsprechend um 384 Mio. DM angehoben. 9.4. Es ist Ansicht der Kommission, daß ein wichtiger Unterschied zwischen Beihilfen zur Finanzierung von Umstrukturierungsinvestitionen, die zu einer gewinnbringenden Nutzung führen und Betiebsbeihilfen zum Ausgleich von Betriebskosten für einen längeren Zeitraum besteht. Nach den Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (17) kann die erste Art von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, nicht aber die zweite Art. 9.5. Die Kommission stellt fest, daß von den 440,5 Mio. DM nur Beihilfen zum Ausgleich struktureller Nachteile in Höhe von 96 Mio. DM übrig bleiben. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist in Randnummer 12 dieses Kapitels untersucht worden. Die verbleibenden 344,5 Mio. DM werden in der ursprünglich vorgesehenen Form nicht gewährt, aber ein entsprechender Betrag, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in Randnummer 6 erörtert wurde, wird als Investitionsbeihilfe gewährt werden, die allenfalls in abgezinster Form zu Beginn der Restrukturierungsphase gezahlt werden kann (siehe hierzu auch Randnummer 13 unten). 10. Soziale Kosten und Gewährleistungen 10.1. Wie bereits unter Randnummer 7.2 dieses Kapitels ausgeführt, wird BSL die Zahl seiner Arbeitnehmer von 5 600 bis zum 1. Januar 1999 auf mindestens 2 200 reduzieren; nach dem Privatisierungsvertrag ist Dow verpflichtet, 1 800 Arbeitsplätze bis zum Jahr 2003 zu erhalten. Für die entlassenen Arbeitnehmer wurde ein Sozialplan mit einem Budget von 110 Mio. DM ausgearbeitet. In Übereinstimmung mit Randnummer 3.2.5 der obengenannten Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten steht die Kommission dieser Beihilfe positiv gegenüber. 10.2. Die Haftung der BvS aufgrund nicht ausdrücklich in dem Vertrag geregelter Rechtsgründe ist in Artikel 29 des Privatisierungsvertrags auf einen Gesamtbetrag von 110 Mio. DM begrenzt. 10 Mio. DM sind der Hoechstbetrag der im Zusammenhang mit der genannten Entlassung von Arbeitnehmern für Rechtsverfolgungskosten zur Verfügung steht. Die Kommission stellt fest, daß der Betrag von 110 Mio. DM kein Zuschuß an BSL oder Dow ist, sondern eine Sicherheit für noch unbekannte Ansprüche darstellt, was bei Übertragungen von Unternehmen nicht unüblich ist. Die Kommission akzeptiert, daß dies eine conditio sine qua non für die Privatisierung und damit auch für die Durchführung der Umstrukturierung ist. 11. Entschuldung: 11.1. Deutschland hat die Kommission in den vorangegangenen Mitteilungen (vgl. Kapitel II, Randnummer 4) jeweils über die vorangegangenen Entschuldungen unterrichtet. Zur erfolgreichen Restrukturierung entsprechend dem Geschäftsplan von Dow ist eine vollständige Entschuldung des Fremdkapitals mit langfristigem Charakter zum Stichtag des wirtschaftlichen Übergangs (31. Mai 1995) erforderlich. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung von 25. November 1992 über die Aktivitäten der THA festgestellt, daß, je länger ein Unternehmen von der THA gehalten wird und je höher seine Schulden gegenüber der THA, oder von der THA verbürgt, sind, desto unwahrscheinlicher ist es, daß ein Käufer gefunden werden kann, der bereit ist, die Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen zu übernehmen, und daß mit Ablauf der Zeit es immer wahrscheinlicher wird, daß aus den Bürgschaften und Schulden Zuschüsse werden. Im vorliegenden Fall spiegelt der Verzicht auf Darlehen, die derzeit in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht gewährt worden waren, die Tatsache wider, die die Kommission bereits 1992 erkannt hatte. Um den Unternehmen eine Chance zur Wiedererlangung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit zu geben, mußte Deutschland auf Rückzahlungsansprüche aus Darlehen verzichten. Nur so kann eine übermäßige Belastung, resultierend aus der Umbruchsphase der Chemieindustrie in der ehemaligen DDR (von 1990 bis 1995), vermieden werden. Die Kommission stellt ferner fest, daß unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten kein Unterschied besteht, ob BSL schuldenfrei zu angemessenem Kaufpreis übernommen wird, oder ob es mit Schulden zu einem negativen Kaufpreis verkauft wird. Die höhere Verschuldung im letzteren Fall würde jedoch auch einen höheren negativen Cash-flow und entsprechend höhere Ausgleichszahlungen während der Umstrukturierungsphase zur Folge haben. Die Entschuldungssumme zum 31. Mai 1995 betrug für Buna 765,98 Mio. DM und für SOW 700,54 Mio. DM, also insgesamt 1 466,52 Mio. DM. 11.2. Die Kommission hat auch untersucht, ob BSL nach der in Artikel 3 des Privatisierungsvertrags vorgesehenen Entschuldung besser dasteht, als andere Chemieunternehmen in Europa und speziell in Deutschland, und ob eine Totalentschuldung vorgesehen ist. Deutschland führt dazu aus, daß eine Totalentschuldung nicht vorliegt, da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.