Europäische Union

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0545. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) geltend gemacht, der Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Obwohl Deutschland seit dem 3. Oktober 1990 vereinigt ist, leidet die Wirtschaft der neuen Bundesländer immer noch unter den Folgen der Teilung, wie dem Verlust von traditionellen Bezugs- und Absatzmöglichkeiten, unzureichender Transportinfrastruktur und dergleichen. Die Kommission ist der Auffassung, daß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) als Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit solcher Beihilfen, die auf das notwendige Mindestmaß zum Ausgleich dieser spezifischen verbleibenden Nachteile aus der früheren Teilung begrenzt sein müssen. Die Schwierigkeiten der Unternehmen in der ehemaligen DDR, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich die Unternehmen nach der Wiedervereinigung dem Wettbewerb in der Gemeinschaft und dem EWR zu stellen haben, können nicht als durch die ehemalige Teilung Deutschlands verursachte Nachteile angesehen werden. Diese Beihilfen sollten vielmehr anhand der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) beurteilt werden, auf die im folgenden noch eingegangen wird. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, daß Deutschland, obwohl es sich auf die Anwendbarkeit des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) auf die in Kapitel III bezeichneten Beihilfen beruft, nicht überzeugend dargelegt hat, daß sich die gesamten Beihilfen, oder ein Teil davon, auf das notwendige Minimum zum Ausgleich der durch die ehemalige Teilung Deutschlands entstandenen Nachteile beschränken (siehe hierzu auch Randnummer 8.2). 3. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Was vereinbar ist und was nicht, muß an den Verhältnissen in der ganzen Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum und nicht nur in einem Mitgliedstaat beurteilt werden. Um den Gemeinsamen Markt funktionsfähig zu erhalten und um den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe g) Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 1 bei allen Beihilferegelungen oder jeder individuellen Beihilfemaßnahme eng ausgelegt werden. Insbesondere kommen die Ausnahmen nur dann in Betracht, wenn die Kommission die Überzeugung gewinnt, daß ohne die Gewährung der Beihilfen oder sonstiger Maßnahmen der öffentlichen Hand das freie Spiel der Marktkräfte allein nicht ausreichen würde, um die potentiellen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, so zu handeln, daß eines der angestrebten Ziele erreicht wird. Die Gewährung von Ausnahmen in den Fällen, die nicht zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen oder in denen Beihilfen hierzu nicht nötig sind, würde darauf hinauslaufen, daß Wirtschaftszweige oder Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten unangemessene Vorteile daraus zögen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß diese durch ein gemeinsames Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt wären. 4. Auch der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Es trifft zwar zu, daß die deutsche Einigung negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft hatte. Dies ist für sich genommen aber kein Grund, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf eine Beihilferegelung oder gar auf einen einzelnen Beihilfefall anzuwenden, da eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates vorliegen muß, was im Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist. Das letzte Mal, daß die Kommission eine Beihilfe als Mittel zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates anerkannte, war 1991, als sie eine Beihilfe für das griechische Privatisierungsprogramm genehmigte (13). In dieser Entscheidung hatte die Kommission das Privatisierungsprogramm als festen Bestandteil der Zusagen aufgrund der Entscheidung 91/136/EWG des Rates (14) zur Wiederbelebung der ganzen Wirtschaft anerkannt. Deutschland befindet sich eindeutig in einer ganz anderen Lage. Weder kann die vorliegende Beihilfe als Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse angesehen werden, noch hat Deutschland vorgetragen, daß dies der Fall sein könnte. 5. Als Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Vereinbarkeit der vorliegenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kommen ferner die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a), der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, betrifft, und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete betrifft, in Betracht. Die Kommission hat im Januar 1994 entschieden, daß die neuen Bundesländer zu den Regionen, die regionalhilfebedürftig nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag sind, gehören (Beihilfe N 464/93). Die Kommission berücksichtigt dies in der vorliegenden Entscheidung angemessen. Was die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betrifft, soll in Erinnerung gerufen werden, daß die Kommission in ihren, in Kapitel II angesprochenen Entscheidungen betreffend die Aufgaben der THA und deren Nachfolgeinstitutionen - die Umwandlung einer Planwirtschaft in eine Marktwirtschaft zu unterstützen - in der Geschichte der Gemeinschaft beispiellos ist. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission in angemessener Weise die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme in den fünf neuen Bundesländern und Ost-Berlin. Die Kommission stellt fest, daß die hier in Frage stehenden Unternehmen und Unternehmensteile 1990 aufgrund der großen Zahl der veralteten Anlagen und den hohen Betriebskosten völlig unrentabel waren. Durch die Art der produkt- und prozeßbezogenen Verflechtung und gegenseitigen Abhängigkeiten der Standorte konnte nur eine Privatisierung der Kernbereiche von Buna, SOW und Leuna LDPE als einheitliches Polyolefingeschäft, unter Abspaltung und Einzelprivatisierung anderer Bereiche, die Chemieindustrie an diesem Standort erhalten. Von Beginn an war klar, daß hierfür viele Investitionen erfolgen müßten und in den ersten Betriebsjahren mit hohen Verlusten zu rechnen wäre, die kein privater Anleger allein zu übernehmen bereit gewesen wäre. Dow war der einzige Investor, der nach langwierigen Ausschreibungen ein schlüssiges Konzept für die Gesamtprivatisierung des Olefinverbundes mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit vorlegte, und damit die von der THA/BvS begonnene Restrukturierung fortzuführen bereit war. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Investitionsbeihilfe und die Verlustübernahme, die bereits vor der Privatisierung durch die THA eingeleitet worden waren und später von der BvS fortgeschrieben wurden, und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gemeinsam mit der im Zusammenhang mit der Privatisierung gewährten Restrukturierungsbeihilfe beurteilt werden sollten. Für beide Gruppen fordert die Kommission das Vorliegen eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsplans. Der von Dow erarbeitete Gesamtprivatisierungsplan, der, ausgehend von den vorhandenen Cracker- und Chlorkapazitäten, auf die Erweiterung der Wertschöpfungskette auf Olefinbasis abzielt, wurde bereits unter Punkt II der Mitteilung zur Verfahrenserweiterung erläutert (15). Im Auftrag der Kommission wurden der Geschäftsplan von Dow und die diesem zugrunde liegenden Grundvoraussetzungen von unabhängigen Gutachtern geprüft und als tragfähig erachtet. Die gründlichen Ausführungen der Gutachter hat die Kommission in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen. Die Gutachter bestätigten, daß Dow aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Know-how bei der Produktion sowohl von Chlor als auch von Olefinen und deren Derivaten ein geeigneter Partner für BSL ist. Hinzu kommt, daß Dow große Synergieeffekte im Bereich des Marketing nutzen kann und der Eigenbedarf von Dow an Anilin und Acrylester einen großen Vorteil für BSL bedeutet. 6. Investitionen 6.1. Die Konzentration der Crackerkapazität in Böhlen und die Aufstockung der Chlorkapazität auf ein wettbewerbsfähiges Niveau, auf denen das Dow-Konzept aufbaut, sind vor der Privatisierung von der THA und der BvS in Auftrag gegeben worden. Das verbleibende Problem der Sicherung der Rohstoffversorgung des Crackers zu wettbewerbsfähigen Preisen wurde durch die Planung des Baus einer Pipeline von Rostock nach Böhlen gelöst. Notwendig wurden damit auch neue Lagerkapazitäten für Ethylen und neue Propylen- und Hydrogenpipelines nach Buna. 6.2. Auf seiten der Derivate bestand bei den als ausbaufähig eingestuften Produktionsanlagen keine genügende Nachfrage, um die vorhandenen Ethylen-, Propylen-, Chlor- und Benzolkapazitäten zu absorbieren; nur für die Butadienkapazitäten bestand eine Auslastung. Da der Transport zu anderen Standorten mit hohen Kosten verbunden wäre, hat Dow Möglichkeiten analysiert, auch in Form neuer Einrichtungen, um Produktion und Verarbeitung der Kern-Rohmaterialien bei minimalen Logistikkosten auszubalancieren und dabei die Schwerpunkte der bestehenden Hauptgeschäftsfelder von BSL und Dow zu berücksichtigen. Diese vollständige Integration der Weiterverarbeitung der gesamten Produkte der ersten Verarbeitungsstufe ist auch nach Ansicht der Gutachter Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit eines Inlandstandorts. Erst bei fertigen, soliden Produkten wie Gummi, PVC und Polyethylen ist ein Überlandtransport über 200 bis 500 Kilometer üblich, wie er nach dem neuen Konzept nun auch bei BSL stattfinden wird. Unter Einbeziehung der Kriterien der Gewinnoptimierung in bezug auf einen gewählten Zeitraum von 13 Jahren und der Kostenminimierung (Kapital, Betriebs- und Vertriebskosten) hat Dow nach Ansicht des Gutachters eine optimale Konfiguration für die drei Standorte vorgeschlagen. Fast alle geplanten Projekte können nicht aus dem Geschäftsplan herausgebrochen werden, ohne die Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Umstrukturierung zu gefährden. Lediglich die Anilinherstellung und die damit zusammenhängende Dealkylations-Anlage könnten für die Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit nach Ansicht der Gutachter noch weiter hinterfragt werden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Anilinanlage auch von einem Dritten in Frage gestellt. Im Rahmen des Verfahrens erläuterte Dow, daß die Produktion von Anilin in Böhlen ein wesentlicher und notwendiger Teil des Geschäftsplans ist. Das Unternehmen erklärte auch, daß die gesamte Anilinproduktion von BSL für den Eigenbedarf von Dow in Stade benötigt wird. Dow erwartete, daß kein Verkauf von Anilin an Dritte stattfinden werde, daß Dow für seine MDI-Produktion in Estareja in Portugal weiterhin Anilin von Anilina de Portugal kaufen werde und daß sich daher die neue Anilinanlage in Deutschland nicht auf sie auswirken werde. Von der Kommission, auf die Anilinproduktion angesprochen, erklärte Deutschland, daß das gesamte in Böhlen produzierte Anilin zu Dows MDI-Anlage nach Stade in Niedersachsen transportiert werden würde. Da Anilin ein Derivat von Benzol sei, könne man grundsätzlich auch in Erwägung ziehen, Benzol nach Stade zu transportieren und dort eine Anilinanlage zu errichten. Deutschland unterstrich jedoch, daß Benzol explosionsgefährlicher sei als Anilin und daß es zu der Wassergefährdungsklasse 3 gehöre, während Anilin zu der weniger aber dennoch gefährlichen Gefährdungsklasse 2 gehöre. Durch seine Höherwertigkeit sei Anilin gegenüber Benzol wirtschaftlicher über lange Strecken zu transportieren. Zudem sei die zur Anilinherstellung notwendige Ammoniakversorgung näher bei Böhlen gelegen als bei Stade. Alternativen zu einer Anilinanlage, wie zum Beispiel eine Phenolanlage, seien nicht möglich, weil nicht genügend Propylen zur Verfügung stehe und sie nicht wie die Anilinproduktion den vorhandenen Wasserstoff verwerten würden. Außerdem wäre es nicht sinnvoll, Benzol an Dritte zu veräußern, da es keine lokale Benzolnachfrage gäbe und es deswegen nach Rotterdam oder sogar noch weiter transportiert werden müßte. Die Gutachter erachteten die Argumente Deutschlands und von Dow insofern als berechtigt, als jede Alternative zur Anilinanlage wirtschaftlich weniger attraktiv sei, den Cash-flow reduziere und daher Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Projekts habe. Die Kommission schloß sich der Ansicht ihrer Gutachter an, daß die C5/C9-Destillations- und Anilinanlagen einen notwendigen Bestandteil des Dow-Geschäftsplans darstellen, stimmte aber mit ihren Gutachtern auch darin überein, daß es nicht wesentlich ist, daß die Anilinanlage in Böhlen gebaut wird, wenn auch alternative Standorte finanziell weniger attraktiv sind. Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die Notwendigkeit für Beihilfen, die über die in Deutschland erhältlichen regionalen Anreize hinausgehen, in bezug auf die Anilinanlage im Geschäftsplan von Dow, von Deutschland nicht überzeugend dargelegt wurde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hat Deutschland die Kommission darüber informiert, daß die Kosten für die Anilinanlage, die sich auf 150 Mio. DM belaufen, aus dem von der BvS subventionierten Teil des Dow-Geschäftsplans herausgenommen werden. Für den Bau einer Anilinanlage würden daher keine Beihilfen oder Cash-flow-Ausgleichszahlungen im Rahmen der Privatisierung gewährt werden. Die Kommission bemerkt, daß die Kosten für die Anilinanlage 227 Mio. DM laut Annex 7 des Privatisierungsvertrags betragen. Die Differenz zwischen dieser Summe und den 150 Mio. DM, die Deutschland aus diesem Plan ausgeschlossen hat, bestehen aus den folgenden Positionen: - 27 Mio. DM für eine Salpetersäure-Anlage, - 35 Mio. DM für eine Nitrobenzol-Anlage und - 15 Mio. DM für eine Abwasseranlage. Sowohl die Salpetersäure-Anlage als auch die Nitrobenzol-Anlage sind notwendig, um Benzol in Nitrobenzol umzuwandeln, das zu Anilin verarbeitet werden kann. Die fraglichen Anlagen erfuellen keinen anderen Zweck. Die Kommission ist der Meinung, daß Deutschland es versäumte, zu beweisen, daß die zwei fraglichen Anlagen unter Berücksichtigung, daß die Anilinanlage von dem Dow-Geschäftsplan ausgeschlossen worden ist, für den Komplex notwendig und essentiell sind. Folglich ist keine zufriedenstellende Rechtfertigung für die Investitionsbeihilfe von 62 Mio. DM unterbreitet worden, die Deutschland für diese Anlagen zu gewähren beabsichtigt. Bezüglich der Abwasseranlage bemerkt die Kommission, daß diese auch verschiedenen anderen Anlagen als nur der Anilin-Produktion nützt. Die Kommission erkennt deshalb die Notwendigkeit dieses Teils der Beihilfe von 15 Mio. DM an. Im Rahmen des Verfahrens wurde von dritter Seite auch die Investition in die VCM- und PVC-Anlagen hinterfragt. Die Kommission stellt fest, daß die Ertüchtigung der PVC-Anlage, deren Kosten auf 46 Mio. DM geschätzt werden, die Produktionskapazität nicht erhöhen wird. Die Kommission stellt ferner fest, daß, nach den Erwartungen ihrer Gutachter, diese Kapazität von 125 kt/j nur 1,9 % der vorhandenen westeuropäischen Kapazitäten am Ende des Jahres 2000 ausmachen wird und die erwartete Kapazitätsauslastung für die nächsten 10 Jahre auf über 89 % geschätzt wird. Auch die Investition in die VCM-Anlage führt zu keiner zusätzlichen Kapazität. Bevor ihr Acethylen-Cracker stillgelegt wurde, besaß Buna eine relativ große und wettbewerbsfähige VCM-Anlage mit einer Kapazität von 330 kt/j. Diese Schließung verursachte ein Ungleichgewicht zwischen den Chlorherstellungskapazitäten und der VCM-Kapazität. Das sehr niedrige Betriebsniveau bei der VCM-Anlage wird durch die Investition in eine zusätzliche EDC-Einheit nunmehr beendet. Die Gutachter der Kommission halten dieses Gleichgewicht für sehr wichtig, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Chlorkette zu sichern. Die Kommission stellt fest, daß erwartet wird, daß Dow/BSL im Jahr 2000 4,8 % der westeuropäischen VCM-Kapazität stellt und daß die Kapazitätsauslastung in den nächsten 10 Jahren über 89 % liegen wird. 6.3. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß das Investitionsprogramm aus verbundenen Elementen besteht, von denen jedes notwendig ist, um den von Dow vorgeschlagenen integrierten und wettbewerbsfähigen Komplex herzustellen. Keines dieser Elemente kann weggelassen oder geändert werden, ohne den gesamten Komplex zu gefährden. 6.4. Die Kommission hat auch die sich aus dem Investitionsprogramm ergebenden Kapazitätsentwicklungen untersucht. 1990, als die THA die Umstrukturierung der betroffenen Gesellschaften begann, stellte sich die Olefinkapazität in den neuen Bundesländern wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Olefinkapazitäten wurden seit 1990 durch Stillegung der Cracker in Leuna und Buna trotz Aufstockung des Crackers in Böhlen um 120 kt/j um 37,5 % auf 450 kt/j gesenkt. Darüber hinaus reduziert sich die Gesamtkapazität (C2 bis C4 und Nebenprodukte) des Crackers um 12 % von 918 kt/j auf 808 kt/j. Aufgrund der Feedstockversorgung (LPG, Propan, Butan) stehen den nachgeschalteten Anlagen weniger Aromate und Pyrolysebenzin zur Verfügung. Diese Kapazitätsreduzierung stellt ein gewisses Gegengewicht zu der verzerrenden Wirkung der Beihilfe im Interesse der Wettbewerber dar. Bei Buna wurden die älteren, weniger effizienten und stärker verschmutzenden Anlagen stillgelegt. Weitere Produktionseinheiten werden zu einem späteren Zeitpunkt stillgelegt, wie die bestehende 100 kt/j Ethylenoxideinheit, die 40 kt/j Propylenoxideinheit und die Anlage für expandierfähiges Polystyrol (12 kt/j). Die vorgenommenen Kapazitätserweiterungen auf Seiten der Derivate sind, wie bereits oben zusammengefaßt, notwendig, um die Produktion der Rohmaterialien zu verarbeiten und so die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen und zu sichern. Sie sind die unvermeidbare Konsequenz des von Dow vorgelegten integrierten Olefinkonzepts. Im wesentlichen handelt es sich um die Erweiterung der Benzolkapazität von 75 kt/j auf 122 kt/j, die Herstellung von Natronlauge und die Einrichtung neuer Kapazitäten durch neue Anlagen zur Herstellung von LLDPE (210 kt/j), PP (200 kt/j), VCM/EDC (300 kt/j), Acrylsäure (90 kt/j), Acrylester (93 kt/j), Oxychlorin und Anilin (130 kt/j). Wie oben bereits dargelegt, wurde die Anilinanlage von dem von der BvS zu subventionierenden Investitionsprogramm ausgenommen. Der Bau einer zusätzlichen Oxychlorierungsanlage ermöglicht die vollständige Ausnutzung der Kapazitäten sowohl von der bestehenden Chloranlage als auch der bestehenden VCM-Anlage. Die Errichtung der neuen LLDPE-Anlage mit Dows eigener Technologie ersetzt die HDPE-Anlage, die die THA zur Ausbalancierung der Ethylenkapazität in Böhlen mit der Verarbeitungskapazität von Leuna und Buna geplant hatte. Dows Wahl paßt besser in die Produktpalette. Neben dem Ausgleich zwischen Herstellung und Nachfrage bei Ethylen mußte auch Propylen ausbalanciert werden. Durch die Errichtung der Polypropylenanlage und der Acrylsäureanlage soll dies erreicht werden. Um auch die Acrylsäureproduktion in die Derivateproduktion zu integrieren, beabsichtigt Dow eine neue Acrylesteranlage hinzuzufügen. Das Dow-Programm sieht ferner den Austausch der existierenden Aromate durch neue C5-C9-Anlagen und eine Pyrolysegasöl/Destillationsanlage vor, um die Benzolproduktion zu maximieren. Die Hälfte der Benzolproduktion wird von der neuen Anilinanlage konsumiert werden, die von Dows Geschäftsplan, subventioniert von der BvS, ausgeschlossen wurde. Mit diesen neuen Kapazitäten ist Dow in der Lage, alle wettbewerbsfähig produzierten Produkte der ersten Verarbeitungsstufe, nämlich Ethylen, Propylen, Butadien und Chlor, die nur unter erheblichen Kosten und folglich nicht wettbewerbsfähig an andere Standorte transportiert werden können, vor Ort weiterzuverarbeiten. Durch die von Dow gewählte Konfiguration haben die Produkte, die von Dow auf den Markt gelangen, aufgrund ihrer erzielten Wertigkeit keinen signifikanten logistischen Nachteil mehr. Die Konfiguration sichert durch die bestmögliche Integration der Produkte die Wettbewerbsfähigkeit. Würde ein Glied aus dieser Kette herausgebrochen, so würden Kapazitäten der ersten Verarbeitungsstufe ungenutzt bleiben, oder Produkte müßten an andere Standorte transportiert werden, womit die Tragfähigkeit des Konzepts gefährdet würde. Ferner hat die Kommission untersucht, ob Kapazitätserweiterungen oder die Errichtung neuer Kapazitäten zu Überkapazitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt führen oder in Bereichen, in denen bereits strukturelle Überkapazitäten bestehen, vorgenommen werden sollen. Die Kommission ist der Auffassung, daß keine der Anlagen Überkapazitäten herbeiführen wird, noch rechnen die Gutachter damit, daß in einem der in Frage stehenden Produktionsbereiche strukturelle Überkapazitäten bestehen werden, vielleicht mit Ausnahme von Anilin. Wie oben ausgeführt, wird die Anilinanlage im Rahmen des Privatisierungsvertrags keine Beihilfe erhalten. Das Wachstum der Nachfrage zwischen 1994 und 2000 und die Kapazitätsauslastung am Ende des Zeitraums in Westeuropa wurde von den unabhängigen Gutachtern wie folgt prognostiziert: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auch von dritter Seite ist im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen in dem Verfahren nicht dargelegt worden, daß die hier vorliegenden Beihilfen zum Aufbau oder zur Erweiterung von Kapazitäten in Bereichen verwendet würden, für die strukturelle Überkapazitäten bestehen. 6.5. Weiter hat die Kommission die Auswirkungen der geplanten Rationalisierung und Umstrukturierung auf den europäischen Petrochemiemarkt untersucht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission hat die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses der Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 untersucht und entschieden, dagegen keine Einwände zu erheben (16). 6.6. Die Summe der Investitionen für laufende Projekte, die bereits früher von BvS begonnen wurden und sich außerhalb des ursprünglichen Dow-Umstrukturierungsplans in Höhe von 3 816 Mio. DM befinden, aber sich in den Geschäftsplan von Dow haben einfügen lassen, beläuft sich betreffend Buna und SOW auf 245 Mio. DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht Dow-kompatible Investitionsmaßnahmen über 70 Mio. DM, Kosten für die Anlagen EPS (Expandierfähiges Polystyrol) und Oxychlorierung in Höhe von 159,6 Mio. DM und die Anlage zur Herstellung ungesättigter Polyesterharze sowie die Dispersionsanlage in Höhe von 14,1 Mio. DM. Bis auf einen noch offenen Betrag in Höhe von 33,8 Mio. DM wurden diese Beträge von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen genehmigt (siehe Kapitel II, Randnummern 2.2 und 2.3). Bei Leuna-Polyolefine waren 16,4 Mio. DM noch nicht von der Kommission genehmigt. Zur Vorbereitung auf die Privatisierung, zur Sicherung von Arbeitnehmern und Umwelt und zur Reduzierung der hohen Betriebskosten aufgrund veralteter und unrentabler Anlagen, mußten die THA und die BvS mit einer Umstrukturierung beginnen, bevor ein Investor gefunden werden konnte. Die Maßnahmen waren auf das dazu unbedingt Notwendige beschränkt. 6.7. Die Kommission hat auch untersucht, ob die in Frage stehende Gesamtheit der Investitionsbeihilfen wirklich notwendig ist, um das Projekt durchzuführen, wenn man berücksichtigt, daß Investitionsbeihilfen auch unter regionalen Beihilfeprogrammen gewährt werden. Da auch verschiedene andere Arten von Beihilfen zugunsten dieses Projekts gewährt werden, sollte die Frage der Notwendigkeit aller Investitionen nicht isoliert beurteilt werden. Es erscheint angebracht, zunächst die Rechtfertigung der einzelnen Arten von Beihilfen zu untersuchen und anschließend zu beurteilen, ob das gesamte Beihilfepaket notwendig ist. 6.8. In

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.