Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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NLSpecial = NLMar 2020 + ... + NLMar 2021 B. NLADSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021. NLADSpecial = NLOct 2020 + ... + NLDec 2021 C. NSMar 2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: NSMar2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + ... + NLMar 2021 Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h. EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15. D. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz (MRO) über die Laufzeit des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität (DF) über die Laufzeit des GLRG III k, wobei sich der geltende Zinssatz auf die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bezieht, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,…,10) die Anzahl der Tage des GLRG III k und bezeichnet MROk,t den Hauptrefinanzierungssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet MROk,t den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft geltenden Mindestgebotsatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. E. kpre bezeichnet den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, kadspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022 und kpost bezeichnet den Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums kspecial des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der zusätzlichen Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums kadspecial des GLRG III k und bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kadspecial des GLRG III k geltenden Zinssatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums kadspecial des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. F. iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen und . G. rk bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den für einen Zeitraum (für j = pre, special, adspecial oder post) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz. H. Der Zinssatz rk wird wie folgt definiert: In der vorstehenden Gleichung bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums kpre des GLRG III k and bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums kpost des GLRG III k. Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet: (1) Für Beträge, die im Rahmen der ersten sieben GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 1,...,7: a) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLSpecial ≥ NLB, dann ist . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . b) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, nicht jedoch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLSpecial ≥ NLB, dann ist . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial < NLB, dann ist . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial ≥ NLB und NLADSpecial < NLB, dann ist . c) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und . d) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % and . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLADSpecial < NLB, NLSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % and . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≥ 1,15, dann ist iri = 100 % und . e) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum, dagegen aber im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) Im Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 wird der Zinssatz in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt, d. h. wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist und . ii) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, und dem gemäß Ziffer i berechneten Zinssatz, d. h.: wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist und . iii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . iv) Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist . f) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen aber seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h. wenn NLSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist und . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der jeweils niedrigere Wert aus dem durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten und dem gemäß Ziffer iii berechneten Zinssatz, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist und . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III wird der Zinssatz in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße für anrechenbare Kredite überschritten hat, linear gestaffelt, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und 0 < EX < 1,15, dann ist und . g) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im Sonderbezugszeitraum und überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, erreicht oder überschreitet er dagegen aber seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) Im Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB und EX < 0, dann ist iri = 0 % und . ii) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h. wenn NLSpecial < NLB und EX < 0, dann ist ; iii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . iv) Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial ≥ NLB und EX ≤ 0, dann ist . h) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe weder im Sonderbezugszeitraum noch im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, und überschreitet dieser Teilnehmer zudem seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag nicht im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h. wenn NLSpecial < NLB und EX ≤ 0 dann ist . ii) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ist . iii) Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLSpecial < NLB, NLADSpecial < NLB und EX ≤ 0, dann ist iri = 0 % und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.