Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. (2) Für Beträge, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen wurden, d. h. wenn k = 8, 9 oder 10: a) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten, wobei der Zinssatz in keinem Fall größer als minus 100 Basispunkte sein darf, d. h. wenn NLADSpecial ≥ NLB, dann ist . ii) Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn . b) Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge: i) In der zusätzlichen Sonderzinsperiode: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 50 Basispunkten, d. h. wenn NLADSpecial < NLB, dann ist . ii) Im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III: der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III, d. h. wenn NLADSpecial < NLB, dann ist . Die Anpassung des Zinsanreizes (iri) wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Die Zinssätze werden gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Der endgültige Zinssatz rk wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“ 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 6 erfolgen drei Datenmeldungen: Die erste Datenmeldung umfasst Daten zur Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag und Daten zum ersten Bezugszeitraum. Die zweite Datenmeldung umfasst Daten zum zweiten Bezugszeitraum und, wahlweise, zur Sonderzinsperiode. Die dritte Datenmeldung umfasst Daten zum zusätzlichen Sonderbezugszeitraum.“ b) Abschnitt 2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 5 werden die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe in den jeweiligen Bezugszeiträumen, die in der zweiten und dritten Datenmeldung übermittelt werden, herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze zu bewerten.“ c) Abschnitt 3 Buchstabe a Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei den GLRG III gibt es drei Datenmeldungen:“ d) In Abschnitt 3 Buchstabe a wird nach dem zweiten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „— Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, müssen die dritte Datenmeldung übermitteln. Für die dritte Datenmeldung ist der ausgefüllte Meldebogen B für den ‚zusätzlichen Sonderbezugszeitraum‘ erforderlich, d. h. vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021, um die anrechenbare Nettokreditvergabe zu berechnen und mit Referenzgrößen zu vergleichen, auf denen die geltenden Zinssätze für die zusätzliche Sonderzinsperiode beruhen.“ e) Abschnitt 3 Buchstabe a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „In Meldebogen B sind die Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen mit dem Stand zum Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zum Ende dieses Zeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. März 2018 und zum 31. März 2019 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. März 2019 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den Sonderbezugszeitraum müssen zum 29. Februar 2020 und zum 31. März 2021 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum müssen zum 30. September 2020 und zum 31. Dezember 2021 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Anpassungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.“ f) Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer i zweiter Gedankenstrich letzter Satz erhält folgende Fassung: „Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Auswirkungen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1B (und nicht 3.2C) zu erfassen.“ g) Der Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten erhält die Fassung des folgenden Meldebogens B. ‘Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten (*1)  Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“ ‘

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.