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3.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/93 |
BESCHLUSS (EU) 2021/124 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. Januar 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
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(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Mandats zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabebedingungen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sieht die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor. |
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(3) |
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen weitere Änderungen dieser Parameter beschlossen. Die Umsetzung dieser Änderungen erfolgte mit Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/13) (3) und Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/25) (4). |
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(4) |
Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, die Bedingungen für die GLRG III erneut zu rekalibrieren. Insbesondere hat er eine Verlängerung des Zeitraums bis Juni 2022 beschlossen, in dem deutlich günstigere Bedingungen gelten, sowie die Durchführung von drei zusätzlichen Geschäften zwischen Juni und Dezember 2021 und eine Erhöhung des Höchstbetrags, der von Geschäftspartnern bei GLRG-III-Geschäften aufgenommen werden kann, von 50 % auf 55 % ihres Bestands an anrechenbaren Krediten. Um einen Anreiz für Banken zu setzen, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten, hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass die Verlängerung bis Juni 2022 des Zeitraums, in dem günstigere Bedingungen für GLRG III gelten, nur Banken angeboten werden soll, die eine neue Zielgröße bei der Kreditvergabe erfüllen. |
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(5) |
Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 erlassenen Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch die anhaltende Pandemie bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum entgegenzuwirken. Der EZB-Rat ist nach wie vor der Ansicht, dass die in diesem Beschluss zum Ausdruck gebrachte Rekalibrierung bestimmter Parameter der GLRG III Kreditinstituten einen Anreiz gibt, das gegenwärtige Niveau der Kreditvergabe aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus würde sie dazu beitragen, die sehr günstigen Finanzierungsbedingungen, die in den vergangenen Monaten die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gefördert haben, auch in Zeiten hohen Stresses aufrechtzuerhalten. Ferner ist der EZB-Rat der Auffassung, dass zur Wahrnehmung des Mandats der EZB — die Gewährleistung der Preisstabilität — die Rekalibrierung der GLRG-III-Parameter das geeignetste und angemessenste Instrument ist, um Kreditinstitute zu unterstützen, die notwendige Liquidität zu sichern, damit sie während der Pandemie Kredite an private Haushalte und Unternehmen zu sehr günstigen Bedingungen vergeben können. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflationsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert. |
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(6) |
Um die Umstellung von bereits ausstehenden GLRG III auf die neu angekündigten zusätzlichen Geschäfte ab September 2021 zu ermöglichen, sind die Fristen für die Mitteilung vorzeitiger Rückzahlungen um eine Woche vorgezogen worden, sodass die im Rahmen des Verfahrens zur freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlenden Beträge bei der Berechnung der Kreditlimite berücksichtigt werden können. |
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(7) |
Kreditinstitute, die GLRG-III-Gruppen leiten, welche beabsichtigen, am siebten GLRG III teilzunehmen, haben eine sehr kurze Frist, um die Anerkennung der Gruppe oder Änderungen einer bestehenden Gruppe zu beantragen. Aus diesem Grund müssen die mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen der Parameter für die Gruppenteilnahme den Kreditinstituten so rasch wie möglich mitgeteilt werden. Dieser Beschluss sollte daher unverzüglich in Kraft treten. |
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(8) |
Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Eurosystem führt zehn GLRG III gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III durch.“ |
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet und deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet:
(2) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:
(3) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum und im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(3a) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
(3b) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet:
(3c) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(4) Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5) Zinsen sind entweder nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6) Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, so gilt für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, folgender Zinssatz: a) In der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; b) in der zusätzlichen Sonderzinsperiode der durchschnittliche Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten; und c) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zweiten Bezugszeitraum und für die Sonderbezugszeiträume mitgeteilt wurden, jedoch bevor dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommenen Beträge, vorbehaltlich verbindlicher Rückzahlungen, gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 1 bis 3a festgelegt. Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm der ermittelte Zinssatz für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurde, so wird der Zinssatz für die von diesem Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Absatz 3c festgelegt. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die verlangten Rückzahlungsbeträge, welche dieser Teilnehmer im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III aufgenommen hat, gemäß den Absätzen 3b und 3c festgelegt. (7) Zahlen Geschäftspartner im Rahmen eines der ersten sieben GLRG III aufgenommene Beträge gemäß Artikel 5a freiwillig vorzeitig zurück, bevor ihnen die Zinsdaten für den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum mitgeteilt wurden, so wird der Zinssatz für die zusätzliche Sonderzinsperiode gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b berechnet.“ |
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6. |
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten (1) Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes:
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (*1) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. (3) Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt. (*1) Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).“ " 9. Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Januar 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).
(3) Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).
(4) Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28).
ANHANG
Die Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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„3. Berechnung des Zinssatzes
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A. |
NLSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. NLSpecial = NLMar 2020 + ... + NLMar 2021 |
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B. |
NLADSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021. NLADSpecial = NLOct 2020 + ... + NLDec 2021 |
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C. |
NSMar 2021 bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: NSMar2021 = OLMar 2019 + NLApr 2019 + ... + NLMar 2021 Dabei bezeichnet EX den Prozentsatz, um den NSMar 2021 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h.
EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, so gilt für EX ein Wert von 1,15. |
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D. |
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet nk (für k=1,…,10) die Anzahl der Tage des GLRG III k und bezeichnet MROk,t den Hauptrefinanzierungssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet MROk,t den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft geltenden Mindestgebotsatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet DFk,t den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
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E. |
kpre bezeichnet den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020, kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, kadspecial bezeichnet die zusätzliche Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022 und kpost bezeichnet den Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III.
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet
In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet |
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F. |
iri bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen
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G. |
rk
bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz.
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H. |
Der Zinssatz rk wird wie folgt definiert:
In der vorstehenden Gleichung bezeichnet Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(*1) Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“ ‘