Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/124 der Europäischen Zentralbank vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 3a berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt.“ c) Folgender Absatz 3b wird eingefügt: „(3b)   Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, übermitteln in der dritten Datenmeldung getrennt die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe bb. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 3c berechnet.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 bis 3b gemeldeten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen bewertet wird: a) Die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung ist der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. b) Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. bb) Die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der dritten Datenmeldung sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. c) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers konzentrieren sich auf die in den Absätzen 2, 3a, 3b und 4 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer: i) die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-III-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen; ii) ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen; iii) ob die gemeldeten Daten mit den gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen; iv) ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen; und v) ob in Bezug auf die zusätzlichen Positionen durch ein positives Prüfverfahren (d. h. ein Verfahren, das gewährleistet, dass die gemeldeten Daten richtig und relevant sind) sichergestellt wird, dass zur Berechnung der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag einbezogene eigenverbriefte anrechenbare Kredite eines Teilnehmers den jeweiligen Asset-Backed Securities entsprechen, die zu 100 % beim jeweiligen Teilnehmer oder Mitglied der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist, verblieben sind. Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-III-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf Ersuchen der NZB des Teilnehmers werden dieser NZB detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Bewertungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. d) Die Bewertungen des Wirtschaftsprüfers umfassen mindestens folgende Elemente: i) die Art des angewendeten Prüfverfahrens; ii) den von der Prüfung erfassten Zeitraum; iii) die analysierte Dokumentation; iv) eine Beschreibung der von den Wirtschaftsprüfern angewendeten Methoden zur Durchführung der in Buchstabe c beschriebenen Aufgaben; v) gegebenenfalls die Kennungen (jeweils FMKG- und/oder Rechtsträgerkennungen) jeder Verbriefungsgesellschaft, die die eigenverbrieften anrechenbaren Kredite gemäß Buchstabe c Ziffer v hält und die MFI-Kennung des Teilnehmers oder des Mitglieds der GLRG-III-Gruppe, der bzw. das der Originator der eigenverbrieften anrechenbaren Kredite ist; vi) gegebenenfalls vorgenommene Korrekturen nach Anwendung der in Ziffer iv beschriebenen Methoden; vii) eine Bestätigung, dass die in den Meldebögen enthaltenen Daten im Einklang mit den in den internen Systemen der Teilnehmer enthaltenen Informationen stehen; viii) abschließende Beobachtungen oder Bewertungen als Ergebnis der externen Prüfung. Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Bewertung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Bewertung Folge leisten.“ e) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7)   Vorbehaltlich von Absatz 8 wird nach einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder einer Unternehmensumstrukturierung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers wie folgt übermittelt. (a) Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung vor dem 31. März 2021, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist. (b) Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen dem 1. April 2021 und der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, so ist nach der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung eine korrigierte erste Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für das GLRG III angegeben ist. (c) Erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder eine Unternehmensumstrukturierung im Zeitraum zwischen der Frist, bis zu welcher Leitinstitute bei der betreffenden NZB eine Anerkennung von Änderungen einer für das letzte GLRG III in dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegebenen GLRG-III-Gruppe beantragen können, und dem 31. Dezember 2021, so ist eine korrigierte erste Datenmeldung für die Vorlage der Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung innerhalb der Frist zu übermitteln, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III für jene Teilnehmer angegeben ist, die erstmalig an der achten oder darauffolgenden GLRG III teilnehmen. Die zuständige NZB bewertet die Auswirkungen dieser Korrektur und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-III-Gruppe oder der Unternehmensumstrukturierung das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensumstrukturierung neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur bewerten zu können.“ f) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8)   In folgenden Fällen ist ausnahmsweise keine Korrektur der ersten Datenmeldung gemäß Absatz 7 erforderlich, sondern die jeweiligen Auswirkungen auf anrechenbare Kredite können stattdessen als Anpassung in der zweiten oder dritten Datenmeldung erfasst werden: a) Die Unternehmensumstrukturierung betrifft Institute, die vor der Unternehmensumstrukturierung Aufsichts- oder Abwicklungsmaßnahmen unterlagen, und diese Maßnahmen beeinträchtigten gemäß Bestätigung der betreffenden NZB über mindestens die Hälfte des zweiten Bezugszeitraums oder mindestens die Hälfte des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums de facto deren Kreditvergabefähigkeit. b) Die Unternehmensumstrukturierung betrifft eine in den letzten sechs Monaten des zusätzlichen Sonderbezugszeitraums abgeschlossene Übernahme eines Kreditinstituts, das weder Teilnehmer noch Mitglied einer GLRG-III-Gruppe ist, durch einen Teilnehmer oder durch ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe. c) Gemäß der Bewertung der Auswirkungen der Änderung der Gruppenzusammensetzung oder der Unternehmensumstrukturierung durch die betreffende NZB ist keine korrigierte erste Datenmeldung erforderlich. In den Fällen, in denen Buchstabe b oder c einschlägig sind, können Teilnehmer beschließen, die erste Datenmeldung zu korrigieren, um Unternehmensumstrukturierungen Rechnung zu tragen.“ g) Folgender Absatz 8a wird eingefügt: „(8a)   Teilnehmer müssen sicherzustellen, dass die Qualität der in den korrigierten ersten Datenmeldungen gemäß Absatz 7 übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Regelungen bewertet wird. Diese Bewertungen der Wirtschaftsprüfer sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.“ 8. Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Nichteinhaltung von Meldepflichten (1)   Erfüllt ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht oder werden Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt, so gilt Folgendes: a) Stellt ein Teilnehmer die erste Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt. b) Stellt ein Teilnehmer die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der ersten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so hat er alle ausstehenden Beträge, die er im Rahmen der GLRG III aufgenommen hat, am Abwicklungstag des nächsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts zum durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zur Abwicklung der Rückzahlung zurückzuzahlen, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. c) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3a berechnet. Darüber hinaus wird dem Teilnehmer bis zur Übermittlung der zweiten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der zweiten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die zweite Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet. d) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz im jeweiligen Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten gilt. Stellt ein Teilnehmer nur die Daten für den Sonderbezugszeitraum der zweiten Datenmeldung zur Verfügung, sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten, und erreicht oder überschreitet die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, so wird — unbeschadet des vorangegangenen Satzes — der für die von diesem Teilnehmer aufgenommenen Beträge geltende Zinssatz vorbehaltlich der in Artikel 6 Absätze 3a und 3b genannten Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 3a berechnet. e) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten oder die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten in der zweiten Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so gilt die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Sonderbezugszeitraum als niedriger als seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe, und der Teilnehmer darf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssatz nicht in Anspruch nehmen. f) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird für die von diesem Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge der Zinssatz in der zusätzlichen Sonderzinsperiode gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b berechnet, während im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode der Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet wird. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die dritte Datenmeldung der betreffenden NZB nicht fristgerecht zur Verfügung, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet. In jedem der unter diesem Buchstaben genannten Fälle wird dem Teilnehmer darüber hinaus bis zur Übermittlung der dritten Datenmeldung ein Strafgeld in Höhe von 500 EUR pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 15 000 EUR auferlegt. Das Strafgeld wird kumuliert und bei Eingang der dritten Datenmeldung bei der betreffenden NZB oder, falls die dritte Datenmeldung bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vorgelegt wurde, bei Erreichung des Höchstbetrags belastet. g) Stellt ein Teilnehmer an einem der ersten sieben GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz sowohl in der zusätzlichen Sonderzinsperiode als auch im Zeitraum nach der zusätzlichen Sonderzinsperiode bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 oder 3 berechnet. Stellt ein Teilnehmer am achten oder darauffolgenden GLRG III die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers der sich auf die dritte Datenmeldung beziehenden Daten der betreffenden NZB nicht innerhalb der Frist zur Verfügung, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist, so wird der Zinssatz für die von diesem GLRG-III-Teilnehmer im Rahmen dieser GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3c berechnet. h) Erfüllt ein Teilnehmer in sonstiger Weise nicht die in Artikel 6 Absatz 6, 7 oder 8a festgelegten Verpflichtungen, so gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III auf die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge, außer in der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode, in denen jeweils der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 50 Basispunkten im jeweiligen Zeitraum gilt. i) Stellt ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannten Prüfung oder auf sonstige Weise Fehler, darunter auch Ungenauigkeiten oder Auslassungen, bei den mittels der Datenmeldung übermittelten Daten fest, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In den Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen verlangt werden, schnellstmöglich zur Verfügung, und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die Werte neu berechnen, was sich wiederum auf den Zinssatz auswirken kann, der für die von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommenen Beträge gilt, sowie eine Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge verlangen, die aufgrund des Fehlers, der Ungenauigkeit oder der Auslassungen das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten. Die Teilnehmer haben nachzuweisen, dass Mängel, welche durch die in Artikel 6 Absätze 6 und 8a genannte Prüfung festgestellt wurden, innerhalb der von der betreffenden NZB angegebenen Frist für die Datenmeldung an die NZB beseitigt wurden. Werden durch die Bewertung des Wirtschaftsprüfers der zweiten oder dritten Datenmeldung Mängel festgestellt, hat der Nachweis innerhalb einer Frist zu erfolgen, die eine rechtzeitige Mitteilung der Zinssätze durch die betreffende NZB auf der Grundlage der jeweiligen Daten gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender ermöglicht. (2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 (*1) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können. (3)   Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Meldepflichten und die damit verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 nur gelten, wenn der Teilnehmer an GLRG III teilnimmt. (*1)  Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).“ " 9.   Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Januar 2021. Für den EZB-Rat Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100). (3)  Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23). (4)  Beschluss (EU) 2020/614 der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25) (ABl. L 141 vom 5.5.2020, S. 28). ANHANG Die Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Kreditlimit entspricht 55 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (*1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h. für k = 1,…,10. (*1)  Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“ " b) Abschnitt 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Ist BAk das Kreditlimit im Rahmen des GLRG III k (wobei k = 1,…,10), dann ist ORFeb 2019 die Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag zum 28. Februar 2019 und OBk der Betrag, den der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat und der zum Abwicklungstag des GLRG III k immer noch aussteht.“ c) Abschnitt 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit abzüglich der im Rahmen früherer GLRG III aufgenommenen Beträge zuzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt hat oder im Hinblick auf die der Teilnehmer der betreffenden NZB in verbindlicher Weise seine Absicht mitgeteilt hat, diese im Rahmen des in Artikel 5a genannten Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zurückzuzahlen. Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers an GLRG III k und Rk ≥ 0 die freiwilligen Rückzahlungen im Rahmen der GLRG III, sodass Ck ≤ BLk , wobei BLk der Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k ist, das wie folgt definiert ist: für k = 2,…,10.“ d) Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3.   Berechnung des Zinssatzes A. NLSpecial bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.