Europäische Union

92/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0321. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Bekleidungsartikel vor 1993 verwirklicht wird, wenn mittlerweile die für die Inbetriebnahme dieser Produktionslinie notwendige Reorganisation durchgezogen wird. V Bei der Prüfung der zwischen 1986 und Mai 1989 und aufgrund des Kaufvertrags von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce geleisteten Kapitalzuführungen wie auch der übrigen Konditionen des mit Benorbe und Benservice geschlossenen Übernahmevertrags ist die Kommission der Frage nachgegangen, inwieweit diese staatlichen Interventionen Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten. Zunächst ist festzustellen, daß "Patrimonio del Estado" Teil des spanischen Staates mit dem Status einer dem Wirtschaftsministerium unterstellten Generaldirektion ist. Sein Finanzbedarf wird in voller Höhe vom Staat aus Haushaltsmitteln gedeckt. Die Finanzmittel von "Patrimonio del Estado" müssen deshalb als staatliche Mittel angesehen werden, so daß die Kapitalzuführungen an Intelhorce öffentliche Interventionen darstellen. Die Bereitstellung öffentlicher Mittel an Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen können Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgt, denen ein Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zustimmen würde. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapital zu erwarten, oder wenn das Unternehmen aus Gründen eines unzulänglichen Cashflow oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, die für ein Investitionsprogramm benötigten Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Diesen Standpunkt hat die Kommission den Mitgliedstaaten in einem Schreiben vom 17. September 1984 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages auf öffentliche Unternehmen zur Kenntnis gebracht. Ausserdem hat die Kommission unlängst in ihrer Mitteilung vom 24. Juli 1991 (2) zur Einführung eines neuen Berichtssystems zur Ermittlung von Beihilfen bei Finanzströmen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen die Mitgliedstaaten an die Grundsätze erinnert, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob solche staatliche Interventionen Beihilfeelemente enthalten, anzuwenden gedenkt (siehe Teil III der Mitteilung). Ausserdem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages in bezug auf staatliche Holdings geklärt (Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills) (3) und Urteil vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 (Meura) (4) und 40/85 (Boch) (5). Um beurteilen zu können, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt, muß nach Auffassung des Gerichtshofes geprüft werden, ob das betreffende Unternehmen die benötigten Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt aufzunehmen in der Lage gewesen wäre. Ist nach der Lage der Dinge anzunehmen, daß das begünstigte Unternehmen ohne staatliche Zuwendungen nicht hätte überleben können, weil es sich das benötigte Kapital nicht auf dem freien Markt von einem privaten Anleger hätte beschaffen können, so darf gefolgert werden, daß die Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt. Geht man davon aus, daß Intelhorce zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung von "Patrimonio del Estado" im Jahre 1986 zwei Jahrzehnte lang (mit Ausnahme von zwei Jahren) mit Verlust gearbeitet hat und daß sich der Staat bereits früher wiederholt zu einer umfangreichen Rekapitalisierung zur Rettung des Unternehmens genötigt sah, ohne eine Verzinsung seiner Investitionen zu erhalten, so ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Anleger unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder sektorbezogenen Erwägungen einer Politik Intelhorce in der ganzen Zeit von 1986 bis Mai 1989 sukzessive Kapitalhilfen in Höhe von insgesamt 7 820 Millionen Pta gewährt hätte. Was die Konditionen des Verkaufs von Intelhorce an Benorbe und Benservice angeht, so hält es die Kommission für erwiesen, daß Intelhorce an den Bieter mit dem höchsten Angebot ging. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß der Verkauf des Unternehmens keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Hierzu muß nachgewiesen werden, daß der Verkauf im Rahmen eines an keinerlei Bedingungen geknüpften offenen Verkaufsangebots erfolgte, d.h. im Rahmen einer Ausschreibung, bei der jeder potentielle Käufer zur Abgabe eines Angebots für das Unternehmen aufgefordert wird und der Staat keine Bedingungen für das Zustandekommen des Verkaufs stellt. Nach den von den spanischen Behörden erteilten Informationen hat der spanische Staat den Käufern jedoch gewisse Auflagen gemacht, die die Verfügungsgewalt über das erworbene Unternehmen sowie dessen Recht, beim Staat die Genehmigung für Kurzarbeit zu beantragen, vorübergehend einschränken. Da der spanische Staat dem Unternehmen noch unmittelbar vor dessen Privatisierung Kapital zuführte, muß geprüft werden, ob er in bezug auf seine kurz vor dem Zustandekommen des Verkaufs erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta und in bezug auf seine Bereitschaft, für den Verkauf der 100 %igen Kapitalbeteiligung von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce einen Preis von 2 000 Millionen Pta zu akzeptieren, rationell im Sinne eines privaten Anlegers gehandelt hat. Bezueglich der ersten Frage würde ein unter üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Anleger nach einer maximalen Rentabilität seiner Investition gestrebt und eine solche Kapitalzuführung nur dann vorgenommen haben, wenn er dadurch später bei einer Gesamtwürdigung der Verkaufsoperation wirtschaftlichen Nutzen davon haben würde. Mit der vom Staat im Rahmen der Verkaufs von Intelhorce geleisteten Kapitalzuführung könnte als Rendite einzig die Höhe des von den Bietern gebotenen Übernahmepreises erwartet werden. Zwischen der Kapitalzuführung des Staates und dem von den Käufern zu zahlenden Preis bestand also eine Wechselbeziehung, da nach den Konditionen des Übernahmevertrags die Käufer für Intelhorce nicht 2 000 Millionen Pta gezahlt hätten, wenn der Staat dem Unternehmen nicht zuvor 5 869 Millionen Pta an frischem Kapital zugeführt hätte. Da der Staat einen Betrag in Höhe des Gegenwartswertes der von Benorbe und Benservice für Intelhorce zu zahlenden Raten zurückerhält und ohne die Kapitalzuführung von 5 869 Millionen Pta nichts erhalten hätte, weil das Angebot der Käufer an die Bedingung geknüpft war, daß der Staat dieses Kapital vor dem Verkauf zuschießt, beläuft sich somit das hierin enthaltene Beihilfeelement auf 4 405 Millionen Pta, d. h. auf die Differenz zwischen 5 869 und 1 464 Millionen Pta, wobei letzterer Betrag dem Gegenwartswert der von den Käufern von Intelhorce zu leistenden drei Raten in Höhe von insgesamt 2 000 Millionen Pta zum Zeitpunkt des Verkaufs (bei einem Aktualisierungssatz von 12,1 % entsprechend dem Zinssatz, der vom spanischen Staat für die im Juni 1989 ausgegebenen ICO-Schuldverschreibungen festgesetzt wurde) entspricht. Bezueglich des anderen Beihilfeelements, das möglicherweise in der Annahme eines nominalen Kaufpreises von 2 000 Millionen Pta für Intelhorce enthalten ist, kann die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß hier ein zusätzliches Beihilfeelement vorliegt; es kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Kapitalbeteiligung an Intelhorce für den Staat einen höheren Wert hat als den obengenannten Übernahmepreis, da der Staat nach den bisherigen Finanzergebnissen und den zu erwartenden Endergebnissen des Unternehmens ohne radikale Änderungen in der Vermarktungs- und Produktionsstruktur des Unternehmens, die er allerdings nicht in die Wege zu leiten versuchte, nicht mit einer Rendite aus seiner Kapitalbeteiligung an Intelhorce rechnen konnte. Auch deutet nach den der Kommission vorliegenden Informationen das Verhalten der spanischen Regierung beim Verkauf von Intelhorce zu den bekannten Konditionen nicht darauf hin, daß neben dem oben festgestellten Beihilfeelement von 4 405 Millionen Pta weitere Elemente einer staatlichen Beihilfe vorliegen, wenn man die letztlich gewählte Lösung des Verkaufs eines funktionierenden Unternehmens der Alternative einer Liquidation gegenüberstellt. Hier belief sich nach den von den spanischen Behörden gelieferten Informationen der geschätzte berichtigte Wert der Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva von Intelhorce - vor der letzten staatlichen Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta - auf 5 400 Millionen Pta. Bei einer Liquidation des Unternehmens wäre dieser Erlös durch die ausstehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von rund 1 000 Millionen Pta und die mit rund 11 400 Millionen Pta zu veranschlagenden Entlassungsabfindungen bei weitem aufgezehrt worden. Mithin hätte der Staat bei der Alternative der Liquidation von Intelhorce im Saldo nur Verluste gehabt. Das in den Verkaufskonditionen zu sehende Beihilfeelement betrifft folglich nur die Nettoaufwendung des Staates in Höhe von 4 405 Millionen Pta in Form des dem Unternehmen vor dessen Verkauf zugeführten Kapitals. Schließlich sollte vermerkt werden, daß entgegen der Behauptung der spanischen Behörden die Alternative einer Liquidation von Intelhorce für den Staat nicht höhere Kosten zur Folge gehabt hätte als die letztlich gewählte Alternative, das Unternehmen zu den bekannten Konditionen zu verkaufen. In einem solchen Fall wäre nämlich der Staat als Eigentümer des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen, die Differenz zwischen Liquidationserlös und zum Zeitpunkt der Liquidation bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, da eine Aktiengesellschaft wie Intelhorce für ihre Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationserlöses haftet und der Eigentümer des Unternehmens unter normalen Umständen für etwaige Fehlbeträge nicht aufzukommen hat. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Staates im Vergleich zu demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors kann die Kommission nicht jene Kosten wie Arbeitslosengeld, Investitionszuschüsse zur regionalen Neuindustrialisierung usw. berücksichtigen, die der Staat gegebenenfalls wegen Verpflichtungen in seiner Eigenschaft als Träger wirtschafts-, sozial- und industriepolitischer Ziele übernommen hat. Würde die Kommission diese Kosten berücksichtigen, so hieße dies den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkennen, notleidende Unternehmen allein aus Gründen des nationalen Interesses zu retten. Diese Situation, aus der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende gravierende Wettbewerbsverzerrungen erwachsen könnten, stuende im Widerspruch zu den Grundsätzen des EWG-Vertrags, wonach die Kommission über die Vereinbarkeit staatlicher Förderung im Rahmen der Gemeinschaft als Ganzes und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaats zu befinden hat. Würden die vorerwähnten Kosten mit denen zusammengelegt werden, die dem Verhalten des Staates als Eigentümer oder Anteilsinhaber eines Unternehmens entsprechen, so würde man den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers seiner Substanz berauben. Die Kommission ist deshalb nach eingehender Prüfung zu dem Schluß gelangt, daß die staatliche Beihilfe zugunsten von Intelhorce neben den zwischen 1986 und Mai 1989 von "Patrimonio del Estado" geleisteten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta das in der letzten Kapitalzuführung vor der Privatisierung des Unternehmens enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 4 405 Millionen Pta umfasst, da durch beide Interventionen die Finanzlage von Intelhorce künstlich verbessert wurde. Diese Beihilfe an Intelhorce stellt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche oder drohende Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Wird durch die staatliche finanzielle Förderung die Stellung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu derjenigen mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehender Unternehmen gestärkt, so muß davon ausgegangen werden, daß dadurch diese anderen Unternehmen beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris (6)). Hier ist zu berücksichtigen, daß die von Intelhorce (heute GTE General Textil España SA) hergestellten und vertriebenen Waren Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten sind und daß ein Wettbewerb zwischen den Herstellern besteht. 1988 belief sich die gesamte Textilerzeugung der Gemeinschaft auf 86 691 Millionen ECU; mehr als 20 % davon entfallen auf Baumwolltextilien. Die spanische Produktion beträgt rund 11 % der EG-Produktion von Baumwollgarnen (Kategorie 1) und 13 % der EG-Produktion von Baumwoll-Rohgeweben (Kategorie 2); für Baumwoll-Fertiggewebe liegen keine Statistiken vor. Die Gemeinschaftsproduktion an Baumwollgarnen und -geweben ist, wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens mitgeteilt hat (ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, auf 1 Million bzw. 700 000 Tonnen gestiegen. Der innergemeinschaftliche Handel mit Baumwolltextilien ist äusserst intensiv. So machten die innergemeinschaftlichen Lieferungen 22 %, 34 % bzw. 63 % der Gemeinschaftserzeugung von Garnen, Rohgeweben und Fertiggeweben aus. Intelhorce ist an diesem Handel beteiligt und nimmt, wie von den spanischen Behörden eingeräumt wird, auf dem spanischen Markt eine bedeutende Stellung ein. Wie auch im Multifaserabkommen anerkannt, steht der Markt für Baumwollspinnstoffe - sowohl bei Garnen als auch bei Geweben - wegen der stagnierenden Nachfrage und des zunehmenden Importdrucks aus Drittländern mit der Folge niedriger Preise und grosser brachliegender Kapazitäten bekanntlich ganz ober auf der Skala der empfindlichen Erzeugnisse. Unter diesen Umständen kann jede Beihilfengewährung an einen einzelnen Wettbewerber ernste wettbewerbsverzerrende Wirkungen haben. VI Unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts ist die Beihilfe an Intelhorce als rechtswidrig anzusehen, da die spanische Regierung es versäumt hat, sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages im voraus zu melden. Die sich aus dieser Vertragsverletzung ergebende Situation ist um so gravierender, als die Beihilfe dem Begünstigten bereits ausgezahlt worden ist. Hier ist daran zu erinnern, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3, die auch für die staatliche Politik relevant sind und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo) (7), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) (8) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinicke) (9) anerkannt hat. Dessen ungeachtet ist die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac Saint Frères) (10) bestätigt hat, gehalten, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 durchzuführen. VII Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages bestimmt, daß Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 sind in diesem Fall wegen der Art der Beihilfe, die nicht auf die Erreichung der darin genannten Ziele abgestellt ist, nicht anwendbar. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft als Ganzes und nicht im Kontext eines einzigen Mitgliedstaats beurteilt werden. Im Interesse des einwandfreien Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und mit Rücksicht auf den in Artikel 3 Buchstabe f) niedergelegten Grundsatz müssen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfen eng ausgelegt werden. Insbesondere dürfen diese Ausnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der Ziele besagter Ausnahmen beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung von Vorteilen an Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung dadurch künstlich gestärkt würde, und würde so den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorläge. Mit der zwischen 1986 und Mai 1989 in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta gewährten Beihilfe an Intelhorce wurde der aufwendige Versuch unternommen, die Basis für eine dauerhafte, den Fortbestand des Unternehmens sichernde Umstrukturierung zu schaffen. Dies wird dadurch belegt, daß die Beihilfe in dieser Zeit vornehmlich für Rationalisierungsinvestitionen in Höhe von rund 5 000 Millionen Pta sowie einen mit Kosten von mehr als 1 100 Millionen Pta verbundenen Personalabbau um 212 Stellen verwendet wurde. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Produktionszahlen von Intelhorce im fraglichen Zeitraum deutlich unter den vor der Rationalisierung bestehenden Produktionskapazitäten lagen. Dieser Umstand belegt, daß die Beihilfe nicht zu einer künstlichen Ankurbelung der Produktion verwendet wurde, was unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Branche gehabt hätte. Andererseits kann die Kommission auch den Standpunkt der spanischen Behörden teilen, daß für die 1986 und 1987 erfolgten Kapitalzuführungen Umstände maßgebend waren, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Nach Meinung der Kommission kann diese Einschätzung auch für jene Kapitalzuführungen gelten, die 1989 ohne direkten Zusammenhang mit den Vereinbarungen über den Verkauf des Unternehmens erfolgten. In der Zeit vor dem Beitritt waren für die Industriepolitik Spaniens in bezug auf staatliche Unternehmen oftmals Grundsätze verbindlich, die denen der Wettbewerbspolitik im Rahmen des EWG-Vertrags diametral entgegengesetzt waren. Damals wurden verschiedene unrentable öffentliche Unternehmen aufgrund von Beschlüssen, die gegen alle gesunden unternehmerischen Grundsätze verstießen, weitergeführt und mit finanzieller Hilfe des Staates künstlich am Leben erhalten. Nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft mussten sich diese Unternehmen an ein Umfeld freien Wettbewerbs anpassen. Die hier angesprochenen Beihilfen an Intelhorce sollten in erster Linie diese Anpassung erleichtern. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die von 1986 bis Mai 1989 erfolgten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie zu einer echten Umstrukturierung der Tätigkeiten von Intelhorce beitrugen, ohne dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende unvertretbare Folgen zu haben. Was das Element einer staatlichen Beihilfe an Intelhorce in Höhe von 4 405 Millionen Pta betrifft, das in der unmittelbar vor dem Verkauf des Unternehmens vollzogenen Kapitalzuführung enthalten ist, so sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten vor, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Obgleich Intelhorce ihren Standort in Malaga - einem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für eine Regionalförderung in Betracht kommenden Gebiet - hat, wurde die fragliche Beihilfe nicht im Rahmen der entsprechenden Regionalförderungsregelungen, sondern auf der Grundlage von Ad-hoc-Beschlüssen der spanischen Regierung in Form von dem Ermessen überlassenen Kapitalzuführungen gewährt. Selbst wenn die hier angesprochene Beihilfe als Regionalbeihilfe einzustufen wäre, könnte sie nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für vereinbar erklärt werden, da im Rahmen dieses Artikels gewährte Beihilfen zur langfristigen Entwicklung einer Region beitragen müssen - was in diesem Fall insbesondere bedeutet, daß die Beihilfe zumindest die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern muß, was bei Intelhorce nach den der Kommission bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall ist (auf diesen Aspekt wird noch näher einzugehen sein) -, ohne unvertretbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu haben. Andererseits kann die Beihilfe an Intelhorce in Höhe von 4 405 Millionen Pta ungeachtet der Tatsache, daß ihre Gewährung vom Staat ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wurde, daß mindestens 3 200 Millionen Pta (80 % der letzten drei Tranchen der Kapitalzuführungen - siehe Teil IV) von Intelhorce für Investitionen verwendet werden (eine in der Mitteilung der Kommission von 1979 über die Grundsätze für die Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung festgeschriebene Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete) (11), nicht automatisch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da die Kommission in Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurde, die Frage der Vereinbarkeit anhand der Merkmale der Beihilfe beurteilen muß. Dabei hat sie unter anderem zu prüfen, ob die geförderten Investitionsvorhaben den von der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor verfolgten Interessen entsprechen und zu einer gesunden Umstrukturierung des Unternehmens beitragen (auf beide Aspekte wird noch einzugehen sein). Die Beihilfe von 4 405 Millionen Pta überschreitet jedenfalls um ein beträchtliches die von dem Unternehmen getätigten Investitionen in Höhe von 3 200 Millionen Pta, was in jedem Fall bei einer Investitionsbeihilfe unzulässig ist. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) angeht, so ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens diente oder die Merkmale eines solchen Vorhabens hatte. Die spanischen Behörden haben sich denn auch in ihren der Kommission zugestellten Bemerkungen nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige angeht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Beihilfe an Intelhorce unter die Kategorie Beihilfen an notleidende Unternehmen fällt, da die Finanzlage und die Finanzergebnisse des Unternehmens stets prekär gewesen sind. Beihilfen an notleidende Unternehmen bergen die Gefahr, daß damit Arbeitslosigkeit und Industrieprobleme eines Mitgliedstaats nach anderen Mitgliedstaaten verlagert werden; solche Beihilfen sind Mittel zur Erhaltung des Status quo, da sie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran hindern, ihre normale Wirkung hinsichtlich des Untergangs von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen im Prozeß der Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen zu entfalten. Aus diesem Grunde muß die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für die Umstrukturierung notleidender Fir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.