92/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 176 vom 30/06/1992 S. 0057 - 0067
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich) (92/321/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, nachdem den Parteien gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Industrias Textiles de Guadalhorce SA - heute GTE General Textil España SA - wurde 1957 von der staatlichen spanischen Holding Instituto Nacional de Industria (INI) gegründet. Die Tätigkeiten des Unternehmens umfassen die Herstellung und Vermarktung von Baumwolltextilien. Das Unternehmen besitzt eine einzige Produktionsstätte in einem 5 km entfernten Vorort von Malaga (Andalusien). Die vertikal integrierten Produktionstätigkeiten umfassen die Bereiche Baumwollspinnerei, Baumwollweberei, Fertigmachen von Baumwollgeweben sowie Fertigung von Baumwollbekleidung. Das Unternehmen hat seine Hauptverwaltung am Standort der Fabrik. Des weiteren hat es eine Handelsvertretung in Barcelona. Wegen aussergewöhnlicher politischer und wirtschaftlicher Umstände beschlossen die spanischen Behörden 1965, die normalerweise fälligen Investitionen im Unternehmen einzustellen. Als Folge davon und einer schlechten Produktionsplanung geriet das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die dazu führten, daß bis 1971 Verluste anfielen. Unter Ausnutzung der günstigen Konjunkturlage im Baumwolltextilsektor wurde das Unternehmen 1972 privatisiert. Die neuen Eigentümer begannen mit einem Umstrukturierungsprogramm, in dessen Zuge neue Webanlagen angeschafft und die Zahl der Beschäftigten auf 3 277 erhöht wurden. 1972 und 1973 arbeitete das Unternehmen wieder mit Gewinn. Ab 1974 kam der Aufschwung des Unternehmens infolge der Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage und insbesondere der Krise in der Baumwolltextilindustrie zum Stillstand. Seine Wettbewerbsposition verschlechterte sich, und durch eine falsche Modernisierungspolitik wurden seine Verluste immer grösser. 1975 wurde Industrias Textiles de Guadalhorce in Intelhorce SA umbenannt. Damals befand sich Spanien inmitten politischer Umwälzungen. In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage in diesem Teil Spaniens und mit Rücksicht auf die vielen gefährdeten Arbeitsplätze sah sich der spanische Staat deshalb 1980 veranlasst, das angeschlagene Unternehmen im Rahmen der staatlichen Holding "Patrimonio del Estado" erneut in Staatseigentum zu überführen. Zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens begann die Regierung mit einer systematischen Umstrukturierung. In den Jahren 1980-1985 investierte das Unternehmen mehr als 6 Milliarden Pta in neue Produktionsanlagen. Gleichzeitig wurde die Zahl der Beschäftigten schrittweise von 2 785 im Jahre 1980 auf 2 094 Ende 1985 verringert. Die Verkäufe erreichten 1985 mit mehr als 9,4 Milliarden Pta einen Rekord. Dennoch arbeitete Intelhorce weiterhin mit Verlust. In der gleichen Zeit führte der Staat dem Unternehmen mehr als 17 Milliarden Pta an frischem Kapital zu, das zur Finanzierung der vorerwähnten Umstrukturierung und zur Rekapitalisierung des Unternehmens diente. 1985 hatte Intelhorce bei einem Umsatz von 9,4 Milliarden Pta Verluste von 1,3 Milliarden Pta. Bei einer Jahreskapazität der einzelnen Produktionsbereiche von 8 700 Tonnen bei Garnen, 33 000 km bei Rohgeweben und 16 600 km bei Fertiggeweben betrug die tatsächliche Produktion 7 327 Tonnen, 27 176 km bzw. 14 192 km. II Auf eine Beschwerde hin forderte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 4. April 1989 auf, ihr alle zweckdienlichen Informationen über angebliche nach dem Beitritt Spaniens zu Gemeinschaft erfolgte Kapitalzuwendungen des Staates zum Ausgleich der Betriebsverluste von Intelhorce SA zu übermitteln. Mit Schreiben vom 18. August 1989 erteilten die spanischen Behörden erste Informationen. Da diese jedoch nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der staatlichen Interventionen mit den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag beurteilen zu können, forderte die Kommission mit Schreiben vom 28. August 1989 weitere Informationen an. Diese wurden ihr mit Schreiben vom 15. November 1989 zu Teil geliefert. Auf Ersuchen der spanischen Behörden fand am 30. Mai 1990 eine Besprechung zwischen Vertretern der spanischen Verwaltung und der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission statt. Im Anschluß daran ergänzten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 31. Mai 1990 die zuvor erteilten Informationen. Demnach hat der spanische Staat nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Januar 1986 Intelhorce in fünf Kapitalaufstockungen, die in voller Höhe vom Eigentümer des Unternehmens, der staatlichen Holding "Patrimonio del Estado", gezeichnet wurden, insgesamt 7 820 Millionen Pta zugeführt. Die folgende Aufstellung gibt Aufschluß über Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Kapitalaufstockungen: (in Peseten) Datum Betrag 25. Juni 1986: 2 000 Millionen 26. November 1986: 1 975 Millionen 30. Oktober 1987: 1 511 Millionen 13. Februar 1989: 607 Millionen 23. Mai 1989: 1 727 Millionen Insgesamt 7 820 Millionen Diese Kapitalzuführungen dienten vornehmlich dazu, neben Ersatzinvestitionen die Kosten des Personalabbaus zu finanzieren. Von 1986 bis Mitte 1989 wendete Intelhorce für Investitionen rund 5 Milliarden Pta und für Entlassungsmaßnahmen mehr als 1,1 Milliarden Pta auf; gleichzeitig fiel die Zahl der Beschäftigten von 1 883 Ende 1986 auf 1 671 im Juni 1989. In der gleichen Zeit ging der Umsatz von Intelhorce von 8 638 Millionen Pta im Jahr 1986 auf 6 684 Millionen Pta im Jahr 1988 - bei Endverlusten von 2 093 bzw. 2 413 Millionen Pta - zurück. In den gleichen Jahren erreichten die Ausfuhren nach EWG-Ländern 2,7 bzw. 4,2 % der vorerwähnten Umsätze. Weiterhin teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß sie nach Prüfung möglicher Alternativ-lösungen für die Sanierung des Unternehmens den Verkauf von Intelhorce an ein privates Unternehmen in geeigneter Marktstellung als einzig gangbaren Weg sahen. Im Hinblick auf die Privatisierung von Intelhorce nahmen sie im Januar 1988 mit 106 Unternehmen, die sie als mögliche Kaufinteressenten ansahen, Verbindung auf, indem sie einen Verkaufsprospekt für das Unternehmen verschickten. Anschließend wurden jenen Unternehmen, die Interesse bekundet hatten, weitere Informationen geliefert. Nach Verhandlungen mit mehreren potentiellen Bietern gingen drei endgültige Angebote ein. Zuletzt entschieden sich die spanischen Behörden für das Angebot mit dem wirtschaftlich höchsten Preis. Das fragliche Angebot stammte von den Unternehmen Benorbe SA und Benservice SA - zwei in Spanien tätigen Franchisenehmern der Benetton-Gruppe - und sah folgende Konditionen vor: - Vor Vertragsabschluß führt der spanische Staat Intelhorce weitere 5 869 Millionen Pta in Form einer von "Patrimonio del Estado" gezeichneten Kapitalaufstockung zu. - Die Bieter erwerben die Intelhorce-Anteile zum Preis von 2 Milliarden Pta, wobei Benorbe 70 % und Benservice 30 % übernehmen; die Zahlung des Preises erfolgt in drei Raten von 700, 700 und 600 Millionen Pta jeweils am 1. Juni 1991, 1992 und 1993. - Die neuen Eigentümer zeichnen für Intelhorce eine Kapitalaufstockung in Höhe von 2 Milliarden Pta, wovon 25 % beim Kauf gezahlt werden. Die vom spanischen Staat entsprechend den Verkaufskonditionen zugesagte Kapitalzuführung wurde von "Patrimonio del Estado" in zwei Raten von 1 727 Millionen Pta am 1. Juli 1989 und 4 142 Millionen Pta am 4. August 1989 - kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrags unter den vorgenannten Konditionen - geleistet. Zu erwähnen ist, daß der Kaufvertrag eine vom spanischen Staat verlangte zusätzliche Klausel enthielt: - "Die Käufer verpflichten sich, nach der Übernahme von Intelhorce drei Jahre lang beim Staat keine Genehmigung für Kurzarbeit zu beantragen und vier Jahre lang die erworbenen Anteile nicht ohne vorherige Genehmigung des Staates zu veräussern." Die spanischen Behörden teilten der Kommission mit, daß die beiden nicht berücksichtigten Angebote finanziell kostspieliger waren: Beide sahen höhere Kapitalzuführungen des Staates vor dem Verkauf - in einem Fall 10,5 Milliarden Pta Kapitaleinlage und im anderen Fall 8,4 Milliarden Pta Kapitaleinlage plus staatliche Darlehen in Höhe von 4,2 Milliarden Pta - und nur einen symbolischen Preis für die Übernahme der Intelhorce-Anteile vor. Ausserdem bot nach Auffassung der spanischen Behörden das ausgewählte Angebot unter Berücksichtigung des von den Käufern vorgelegten Fünfjahres-Umstrukturierungsprogramms (siehe Teil IV) die grössten Erfolgsaussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit von Intelhorce. Schließlich führten die spanischen Behörden aus, daß die andere Alternative - Liquidation von Intelhorce - für den Staat kostspieliger gewesen wäre als der Verkauf des Unternehmens unter den oben erwähnten Konditionen, da sich die Abfindungen für die Entlassung des gesamten Personals auf 11,4 Milliarden Pta (6,8 Millionen Pta für jeden der 1 671 Beschäftigten) belaufen hätten und die Veräusserung der Vermögenswerte des Unternehmens nach ihren Schätzungen nur einen Erlös von 5,4 Milliarden Pta gebracht hätte. Ausserdem hätte der Staat für die Reindustrialisierung des Gebiets und die Schaffung neuer Arbeitsplätze Zuschüsse in Höhe von 5 Milliarden Pta sowie Arbeitslosengeld für die entlassenen Arbeitnehmer in Höhe von schätzungsweise 3 Milliarden Pta zahlen müssen. Nach Prüfung der obigen Informationen beschloß die Kommission am 25. Juli 1990, im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen in Höhe von 13 689 Millionen Pta an Intelhorce, die der spanische Staat in der Zeit zwischen dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Januar 1986 und der effektiven Privatisierung des Unternehmens im August 1989 geleistet hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Die Kommission war der Auffassung, daß diese finanziellen Interventionen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen und daß für diese Beihilfe grundsätzlich keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. Das nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitete Verfahren betraf auch die potentielle zusätzliche Beihilfe, die der Staat möglicherweise gewährt hat, indem er das Kaufgebot für Intelhorce in Höhe von 2 Milliarden Pta annahm, da sich der Nettowert des Unternehmens vor der im Kaufvertrag vorgesehenen staatlichen Kapitalzuführung von 5 869 Millionen Pta auf 12,5 Milliarden Pta belief. III Der Beschluß der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 18. September 1990 mitgeteilt. Darin wurde die spanische Regierung aufgefordert, sich zu dem Schreiben der Kommission zu äussern und alle darin angeforderten Auskünfte wie auch alle weiteren Informationen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung der Beihilfe im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mti dem Vertrag zweckdienlich sein könnten, zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden von dem Beschluß der Kommission durch Veröffentlichung des an die spanische Regierung gerichteten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) unterrichtet. Die spanische Regierung übermittelte ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 22. November 1990. Anschließend erteilte sie mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Auskünfte. Zunächst erklärte die spanische Regierung, daß sie der vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission, daß die zwischen 1986 und Mai 1989 vorgenommenen Kapitalaufstockungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta und die vor dem Verkauf von Intelhorce vorgenommene Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta staatliche Beihilfen darstellten, für die die Ausnahmebestimmungen des EWG-Vertrags nicht in Anspruch genommen werden können, nicht zustimmen könne. Zu den zwischen 1986 und Mai 1989 vorgenommenen Kapitalaufstockungen führte die spanische Regierung aus, sie seien Teil eines Umstrukturierungsplans zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Die Investitionen der spanischen Regierung seien nach gesunden Kriterien erfolgt, nach denen auch ein privater Anleger gehandelt hätte. Diese Strategie habe sich bis 1988, als es zu einem Markteinbruch kam, bewährt. Ausserdem könne von den in Rede stehenden öffentlichen Interventionen nicht behauptet werden, sie beeinträchtigten den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt, da die Marktpräsenz des Unternehmens in der fraglichen Zeit, sowohl was die Produktionskapazität als auch was die tatsächliche Produktion abelangt, rückläufig war. Speziell zu den Kapitalzuführungen der Jahre 1986 und 1987 führten die spanischen Behörden aus, sie seien auf Ereignisse zurückzuführen, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Zu den Konditionen des Übernahmevertrags erklärte die spanische Regierung, daß der Verkauf von Intelhorce gleichfalls keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Dies beweise die Tatsache, daß Intelhorce an den Bieter mit dem höchsten Angebot verkauft wurde, nachdem das Unternehmen auf dem internationalen Markt öffentlich zum Verkauf angeboten worden war. Ausserdem müsse ein funktionierendes Unternehmen im Normalfall nicht nach seinem Nettowert bewertet werden, wie es die Kommission tat, sondern nach dem Gegenwartswert der zu erwartenden Ergebnisse des übernommenen Unternehmens. Dazu erklärte die spanische Regierung, daß Intelhorce 1988 und 1989 Verluste von 2 413 bzw. 2 145 Millionen Pta hatte und daß der im Umstrukturierungsplan der Käufer für Intelhorce vorgesehene Abbau von 650 Arbeitsplätzen Kosten in Höhe von 3 600 Millionen Pta mit sich bringen würde. Weiter führte die spanische Regierung aus, daß der Verkauf von Intelhorce selbst dann, wenn er tatsächlich Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten sollte, mehr als eine reine Überführung in private Hand darstellte, da er die Durchführung eines Sanierungsplans der Käufer beinhaltete, die zu diesem Zweck Kapital in Höhe von 2 Milliarden Pta zuführen und zudem ihr technisches Wissen in die Unternehmensaktiva einbringen würden. Nach Darstellung der spanischen Regierung diente der Verkauf also keineswegs dazu, lediglich die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, sondern dessen wirtschaftliche, technische und finanzielle Sanierung zu gewährleisten, weshalb die fraglichen öffentlichen Interventionen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuenden. Schließlich machten die spanischen Behörden geltend, daß aufgrund der Tatsache, daß das Unternehmen seinen Standort in Malaga, einem von der Kommission anerkannten Regionalförderungsgebiet, hat, davon ausgegangen werden durfte, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag in jedem Fall anwendbar wäre. Der Kommission wurde weiter mitgeteilt, daß Intelhorce am 29. Dezember 1989 einer Umbenennung in GTE General Textil España SA zugestimmt hat. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte der Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland mit Telefax vom 18. Januar 1991 seine Bemerkungen. Darin wurde auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung hingewiesen, die die Beihilfen an Intelhorce in Anbetracht des scharfen Wettbewerbs in der Textilindustrie der Gemeinschaft und der starken Marktstellung des Unternehmens beinhalten. Diese Bemerkungen wurden der spanischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 6. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht. Die spanische Regierung ging auf diese Bemerkungen in einem Schreiben vom 27. März 1991 ein. Zur Marktstellung von Intelhorce erklärte sie, daß das Unternehmen an der Gemeinschaftserzeugung von Garnen mit nur 0,8 % beteiligt sei und daß auch die entsprechenden Marktanteile bei Roh- und Fertiggeweben unbedeutend seien. Ausserdem rechne Intelhorce für die Jahre 1991 bis 93 mit einem Produktionsrückgang um 21 % bei Garnen und 50 % bei Geweben, und schließlich beliefen sich die Ausfuhren von Intelhorce nach Deutschland 1988 und 1989 auf 13,6 bzw. 3,3 Millionen Pta. 1990 fanden überhaupt keine Exporte nach diesem Land statt und auch für 1991 waren keine Exporte geplant. IV Abgesehen von dem Umstand, daß es sich bei dem berücksichtigten Übernahmeangebot für Intelhorce um das in wirtschaftlicher Hinsicht höchste Angebot handelte, machten die spanischen Behörden zur Begründung dieser Wahl auch geltend, daß das von Benorbe und Benservice vorgelegte Umstrukturierungsprogramm, die besten Erfolgsaussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bot. Ein von den neuen Eigentümern erstelltes anfängliches Umstrukturierungsprogramm für Intelhorce wurde der Kommission von den spanischen Behörden in deren Mitteilung vom 15. November 1989 zur Kenntnis gebracht. Dieses Programm enthält zunächst eine Diagnose der Unternehmenssituation. Positiv wurde dabei die vor dem Verkauf geführte Neufinanzierungspolitik beurteilt, die eine beträchtliche Verbesserung der Kapitalstruktur des Unternehmens bei einem nur unbedeutenden Verschuldungsgrad und einem ausgezeichneten Nettoumlaufvermögensniveau brachte. Trotz dieses hohen Grades an finanzieller Unabhängigkeit hatte das Unternehmen jedoch wegen seiner Produktions- und Vermarktungsstrukturen, die eine erhebliche Gefahr für das finanzielle Gleichgewicht bedeuteten, einen sehr niedrigen internen Zinsfuß. Daher konnte nur eine radikale Strategieänderung die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern. Hauptziel der neuen Strategie war eine bedeutende Stärkung der Vermarktungsstruktur durch Errichtung eines doppelten Verkaufstellennetzes für den Verkauf von Fertigartikeln eigener Herstellung in den Bereichen Haushaltswäsche und Bekleidung mit innovativem Design und einem neuen werbewirksamen Warenzeichen. Dieser Strategie zufolge plante Intelhorce, in den Jahren 1990 bis 92 in Spanien 15 eigene Verkaufsstellen für Haushaltswäsche und in den Jahren 1993 und 94 weitere 22 Verkaufsstellen im Rahmen von Franchising-Verträgen zu eröffnen. Im Bekleidungssektor sollten in den Jahren 1991 und 92 in Spanien 14 eigene Läden und in den Jahren 1993 und 94 weitere 50 Läden im Rahmen von Franchising-Verträgen eröffnet werden. Vom Umsatzstandpunkt aus bedeutete diese Strategie, daß Intelhorce ihre Verkäufe von traditionellen Produkten von 7 614 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 9 254 Millionen Pta im Jahr 1994 und ihre Verkäufe über das Verkaufsstellennetz von 140 Millionen Pta im Jahr 1990 auf 5 583 Millionen Pta im Jahr 1994 steigern würde. Für die traditionellen und die neuen Verkaufstätigkeiten würde demzufolge 1990 anstatt eines Verlustes von 2 547 Millionen Pta ein Gewinn von 56 Millionen Pta und 1994 anstatt eines Verlustes von 697 Millionen Pta ein Gewinn von 1 741 Millionen Pta anfallen. Dadurch würde bei den Gesamtergebnissen von Intelhorce an die Stelle eines Verlustes von 2 491 Millionen Pta im Jahr 1990 ein Gewinn von 1 044 Millionen Pta im Jahr 1994 - das damit das erste Gewinnjahr in der Fünfjahresplanung des ursprünglichen Umstrukturierungsprogramms wäre - treten. An dieser Stelle ist festzuhalten, daß die vom Staat vor dem Verkauf gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta eine herausragende Rolle in dem Umstrukturierungsprogramm spielt. Dieses Kapital wurde auf ein Sperrkonto eingezahlt, auf das die Unternehmensleitung von Intelhorce nur in dem Masse zurückgreifen kann, in dem sie dem Staat nachweist, daß sie Investitionen in materielle oder immaterielle Aktiva in Höhe der jeweils zuvor in Anspruch genommenen Tranche getätigt hat. Ausserdem war die Rückgriffsmöglichkeit auf das Sperrkonto zeitlich nach folgendem Schema begrenzt: - eine erste Tranche von 1 869 Millionen Pta kann kurz nach dem Verkauf ohne Investitionsnachweis abgerufen und auch für andere Ausgaben als Investitionen verwendet werden; - zwei weitere Tranchen von jeweils 1 500 Millionen Pta können frühestens am 1. Juli 1991 bzw. am 1. Juli 1992 abgerufen werden; - eine letzte Tranche von 1 000 Millionen Pta kann erst nach dem 1. Juli 1993 in Anspruch genommen werden. Bis maximal 20 % des Wertes dieser drei Tranchen können auch Ausgaben von Intelhorce in den Bereichen Vermarktung, Werbung und Design als Investitionen verbucht werden. Schließlich ist zu erwähnen, daß bei diesem ursprünglichen Umstrukturierungsprogramm eine weitere Reduzierung des zum Zeitpunkt des Verkaufs erreichten Personalbestands (1 650 Beschäftigte) nicht für notwendig erachtet wurde. Als Folge der Überschwemmungskatastrophe, die im November-Dezember 1989 die Provinz Malaga heimgesucht und auch die Produktionsanlagen von Intelhorce in Mitleidenschaft gezogen hatte, und in Anbetracht der erwiesenen Unfähigkeit des Unternehmens, die neue Strategie für Bekleidungsartikel in die Praxis umzusetzen, musste das ursprüngliche Umstrukturierungsprogramm geändert werden. Das überarbeitete Programm wurde der Kommission auf dem Treffen am 30. Mai 1990 vorgelegt. Darin wurden die Unternehmensziele zumindest für die kommenden drei Jahre nach folgenden Leitlinien neu definiert: Zurückstellung der geplanten Fertigung von Bekleidungsartikeln einschließlich der entsprechenden Vertriebseinrichtungen auf unbestimmte Zeit, Zurückfahren der Produktion vor allem in Bereichen mit geringem Mehrwertanteil und weiterer Personalabbau. So sieht das überarbeitete Programm eine weitere Reduzierung der Zahl der Beschäftigten um 40 % auf 1 000 Beschäftigte Ende 1992 vor. Die Personalentlassungen sollen in erster Linie aus den ursprünglich für Investitionen in der Sparte Bekleidung vorgesehenen Mitteln finanziert werden. Nach der neuen Strategie würden sich die Verkäufe von traditionellen Produkten von Intelhorce von 7 000 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 5 670 Millionen Pta im Jahre 1992 verringern. Gleichzeitig würde sich der Umsatz in den Verkaufsstellen für Haushaltswäsche von 200 auf 1 062 Millionen Pta erhöhen. Der gesamte Umsatz von Intelhorce würde damit von 7 200 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 6 732 Millionen Pta im Jahre 1992 zurückgehen. Einschließlich der erwarteten Kosten des Personalabbaus würde Intelhorce 1990 und 1992 in den traditionellen Tätigkeitsbereichen mit Verlusten in Höhe von 1 994 bzw. 2 245 Millionen Pta arbeiten. Dabei würden die Verkaufsstellen für Haushaltswäsche in den gleichen Jahren mit einem Gewinn von 100 bzw. 533 Millionen Pta arbeiten können. Im Endergebnis würden sich die Gesamtverluste von Intelhorce von 1 894 Millionen Pta 1990 auf 1 712 Millionen Pta 1992 verringern. Nach dem Geschäftsjahr 1992 würden sie auf 1 200 Millionen Pta zurückgehen, was den geschätzten jährlichen Kosten des weiteren Personalabbaus entspricht, der bis zum Ende des Dreijahreszeitraums des überarbeiteten Programms abzuschließen ist. Schließlich sollte erwähnt werden, daß sich der Exportanteil des Unternehmens - trotz eines in dieser Zeit rückläufigen Umsatzes - von 7 % 1990 auf 20 % 1992 bei einem Exportschwerpunkt auf den europäischen Märkten erhöhen würde. In dem neuen Umstrukturierungsprogramm wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die ursprünglich geplante Strategie für Bekleidungsartikel vor 1993 verwirklicht wird, wenn mittlerweile die für die Inbetriebnahme dieser Produktionslinie notwendige Reorganisation durchgezogen wird. V Bei der Prüfung der zwischen 1986 und Mai 1989 und aufgrund des Kaufvertrags von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce geleisteten Kapitalzuführungen wie auch der übrigen Konditionen des mit Benorbe und Benservice geschlossenen Übernahmevertrags ist die Kommission der Frage nachgegangen, inwieweit diese staatlichen Interventionen Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthalten. Zunächst ist festzustellen, daß "Patrimonio del Estado" Teil des spanischen Staates mit dem Status einer dem Wirtschaftsministerium unterstellten Generaldirektion ist. Sein Finanzbedarf wird in voller Höhe vom Staat aus Haushaltsmitteln gedeckt. Die Finanzmittel von "Patrimonio del Estado" müssen deshalb als staatliche Mittel angesehen werden, so daß die Kapitalzuführungen an Intelhorce öffentliche Interventionen darstellen. Die Bereitstellung öffentlicher Mittel an Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen können Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, wenn sie unter Umständen erfolgt, denen ein Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen nicht zustimmen würde. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn es unter Berücksichtigung der Finanzlage des Unternehmens, insbesondere der Struktur und des Umfangs der Verschuldung, nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb einer angemessenen Frist eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwachs) aus dem investierten Kapital zu erwarten, oder wenn das Unternehmen aus Gründen eines unzulänglichen Cashflow oder aus anderen Gründen nicht in der Lage wäre, die für ein Investitionsprogramm benötigten Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Diesen Standpunkt hat die Kommission den Mitgliedstaaten in einem Schreiben vom 17. September 1984 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages auf öffentliche Unternehmen zur Kenntnis gebracht. Ausserdem hat die Kommission unlängst in ihrer Mitteilung vom 24. Juli 1991 (2) zur Einführung eines neuen Berichtssystems zur Ermittlung von Beihilfen bei Finanzströmen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen die Mitgliedstaaten an die Grundsätze erinnert, die sie bei der Beurteilung der Frage, ob solche staatliche Interventionen Beihilfeelemente enthalten, anzuwenden gedenkt (siehe Teil III der Mitteilung). Ausserdem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages in bezug auf staatliche Holdings geklärt (Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills) (3) und Urteil vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 (Meura) (4) und 40/85 (Boch) (5). Um beurteilen zu können, ob eine Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt, muß nach Auffassung des Gerichtshofes geprüft werden, ob das betreffende Unternehmen die benötigten Finanzmittel auf dem privaten Kapitalmarkt aufzunehmen in der Lage gewesen wäre. Ist nach der Lage der Dinge anzunehmen, daß das begünstigte Unternehmen ohne staatliche Zuwendungen nicht hätte überleben können, weil es sich das benötigte Kapital nicht auf dem freien Markt von einem privaten Anleger hätte beschaffen können, so darf gefolgert werden, daß die Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe darstellt. Geht man davon aus, daß Intelhorce zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung von "Patrimonio del Estado" im Jahre 1986 zwei Jahrzehnte lang (mit Ausnahme von zwei Jahren) mit Verlust gearbeitet hat und daß sich der Staat bereits früher wiederholt zu einer umfangreichen Rekapitalisierung zur Rettung des Unternehmens genötigt sah, ohne eine Verzinsung seiner Investitionen zu erhalten, so ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Anleger unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder sektorbezogenen Erwägungen einer Politik Intelhorce in der ganzen Zeit von 1986 bis Mai 1989 sukzessive Kapitalhilfen in Höhe von insgesamt 7 820 Millionen Pta gewährt hätte. Was die Konditionen des Verkaufs von Intelhorce an Benorbe und Benservice angeht, so hält es die Kommission für erwiesen, daß Intelhorce an den Bieter mit dem höchsten Angebot ging. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß der Verkauf des Unternehmens keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Hierzu muß nachgewiesen werden, daß der Verkauf im Rahmen eines an keinerlei Bedingungen geknüpften offenen Verkaufsangebots erfolgte, d.h. im Rahmen einer Ausschreibung, bei der jeder potentielle Käufer zur Abgabe eines Angebots für das Unternehmen aufgefordert wird und der Staat keine Bedingungen für das Zustandekommen des Verkaufs stellt. Nach den von den spanischen Behörden erteilten Informationen hat der spanische Staat den Käufern jedoch gewisse Auflagen gemacht, die die Verfügungsgewalt über das erworbene Unternehmen sowie dessen Recht, beim Staat die Genehmigung für Kurzarbeit zu beantragen, vorübergehend einschränken. Da der spanische Staat dem Unternehmen noch unmittelbar vor dessen Privatisierung Kapital zuführte, muß geprüft werden, ob er in bezug auf seine kurz vor dem Zustandekommen des Verkaufs erfolgte Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta und in bezug auf seine Bereitschaft, für den Verkauf der 100 %igen Kapitalbeteiligung von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce einen Preis von 2 000 Millionen Pta zu akzeptieren, rationell im Sinne eines privaten Anlegers gehandelt hat. Bezueglich der ersten Frage würde ein unter üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Anleger nach einer maximalen Rentabilität seiner Investition gestrebt und eine solche Kapitalzuführung nur dann vorgenommen haben, wenn er dadurch später bei einer Gesamtwürdigung der Verkaufsoperation wirtschaftlichen Nutzen davon haben würde. Mit der vom Staat im Rahmen der Verkaufs von Intelhorce geleisteten Kapitalzuführung könnte als Rendite einzig die Höhe des von den Bietern gebotenen Übernahmepreises erwartet werden. Zwischen der Kapitalzuführung des Staates und dem von den Käufern zu zahlenden Preis bestand also eine Wechselbeziehung, da nach den Konditionen des Übernahmevertrags die Käufer für Intelhorce nicht 2 000 Millionen Pta gezahlt hätten, wenn der Staat dem Unternehmen nicht zuvor 5 869 Millionen Pta an frischem Kapital zugeführt hätte. Da der Staat einen Betrag in Höhe des Gegenwartswertes der von Benorbe und Benservice für Intelhorce zu zahlenden Raten zurückerhält und ohne die Kapitalzuführung von 5 869 Millionen Pta nichts erhalten hätte, weil das Angebot der Käufer an die Bedingung geknüpft war, daß der Staat dieses Kapital vor dem Verkauf zuschießt, beläuft sich somit das hierin enthaltene Beihilfeelement auf 4 405 Millionen Pta, d. h. auf die Differenz zwischen 5 869 und 1 464 Millionen Pta, wobei letzterer Betrag dem Gegenwartswert der von den Käufern von Intelhorce zu leistenden drei Raten in Höhe von insgesamt 2 000 Millionen Pta zum Zeitpunkt des Verkaufs (bei einem Aktualisierungssatz von 12,1 % entsprechend dem Zinssatz, der vom spanischen Staat für die im Juni 1989 ausgegebenen ICO-Schuldverschreibungen festgesetzt wurde) entspricht. Bezueglich des anderen Beihilfeelements, das möglicherweise in der Annahme eines nominalen Kaufpreises von 2 000 Millionen Pta für Intelhorce enthalten ist, kann die Kommission nicht den Schluß ziehen, daß hier ein zusätzliches Beihilfeelement vorliegt; es kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Kapitalbeteiligung an Intelhorce für den Staat einen höheren Wert hat als den obengenannten Übernahmepreis, da der Staat nach den bisherigen Finanzergebnissen und den zu erwartenden Endergebnissen des Unternehmens ohne radikale Änderungen in der Vermarktungs- und Produktionsstruktur des Unternehmens, die er allerdings nicht in die Wege zu leiten versuchte, nicht mit einer Rendite aus seiner Kapitalbeteiligung an Intelhorce rechnen konnte. Auch deutet nach den der Kommission vorliegenden Informationen das Verhalten der spanischen Regierung beim Verkauf von Intelhorce zu den bekannten Konditionen nicht darauf hin, daß neben dem oben festgestellten Beihilfeelement von 4 405 Millionen Pta weitere Elemente einer staatlichen Beihilfe vorliegen, wenn man die letztlich gewählte Lösung des Verkaufs eines funktionierenden Unternehmens der Alternative einer Liquidation gegenüberstellt. Hier belief sich nach den von den spanischen Behörden gelieferten Informationen der geschätzte berichtigte Wert der Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva von Intelhorce - vor der letzten staatlichen Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta - auf 5 400 Millionen Pta. Bei einer Liquidation des Unternehmens wäre dieser Erlös durch die ausstehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von rund 1 000 Millionen Pta und die mit rund 11 400 Millionen Pta zu veranschlagenden Entlassungsabfindungen bei weitem aufgezehrt worden. Mithin hätte der Staat bei der Alternative der Liquidation von Intelhorce im Saldo nur Verluste gehabt. Das in den Verkaufskonditionen zu sehende Beihilfeelement betrifft folglich nur die Nettoaufwendung des Staates in Höhe von 4 405 Millionen Pta in Form des dem Unternehmen vor dessen Verkauf zugeführten Kapitals. Schließlich sollte vermerkt werden, daß entgegen der Behauptung der spanischen Behörden die Alternative einer Liquidation von Intelhorce für den Staat nicht höhere Kosten zur Folge gehabt hätte als die letztlich gewählte Alternative, das Unternehmen zu den bekannten Konditionen zu verkaufen. In einem solchen Fall wäre nämlich der Staat als Eigentümer des Unternehmens nicht verpflichtet gewesen, die Differenz zwischen Liquidationserlös und zum Zeitpunkt der Liquidation bestehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen, da eine Aktiengesellschaft wie Intelhorce für ihre Schulden nur bis zur Höhe des Liquidationserlöses haftet und der Eigentümer des Unternehmens unter normalen Umständen für etwaige Fehlbeträge nicht aufzukommen hat. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Staates im Vergleich zu demjenigen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors kann die Kommission nicht jene Kosten wie Arbeitslosengeld, Investitionszuschüsse zur regionalen Neuindustrialisierung usw. berücksichtigen, die der Staat gegebenenfalls wegen Verpflichtungen in seiner Eigenschaft als Träger wirtschafts-, sozial- und industriepolitischer Ziele übernommen hat. Würde die Kommission diese Kosten berücksichtigen, so hieße dies den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkennen, notleidende Unternehmen allein aus Gründen des nationalen Interesses zu retten. Diese Situation, aus der dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende gravierende Wettbewerbsverzerrungen erwachsen könnten, stuende im Widerspruch zu den Grundsätzen des EWG-Vertrags, wonach die Kommission über die Vereinbarkeit staatlicher Förderung im Rahmen der Gemeinschaft als Ganzes und nicht im Rahmen eines einzigen Mitgliedstaats zu befinden hat. Würden die vorerwähnten Kosten mit denen zusammengelegt werden, die dem Verhalten des Staates als Eigentümer oder Anteilsinhaber eines Unternehmens entsprechen, so würde man den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers seiner Substanz berauben. Die Kommission ist deshalb nach eingehender Prüfung zu dem Schluß gelangt, daß die staatliche Beihilfe zugunsten von Intelhorce neben den zwischen 1986 und Mai 1989 von "Patrimonio del Estado" geleisteten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta das in der letzten Kapitalzuführung vor der Privatisierung des Unternehmens enthaltene Beihilfeelement in Höhe von 4 405 Millionen Pta umfasst, da durch beide Interventionen die Finanzlage von Intelhorce künstlich verbessert wurde. Diese Beihilfe an Intelhorce stellt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche oder drohende Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Wird durch die staatliche finanzielle Förderung die Stellung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu derjenigen mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehender Unternehmen gestärkt, so muß davon ausgegangen werden, daß dadurch diese anderen Unternehmen beeinträchtigt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris (6)). Hier ist zu berücksichtigen, daß die von Intelhorce (heute GTE General Textil España SA) hergestellten und vertriebenen Waren Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten sind und daß ein Wettbewerb zwischen den Herstellern besteht. 1988 belief sich die gesamte Textilerzeugung der Gemeinschaft auf 86 691 Millionen ECU; mehr als 20 % davon entfallen auf Baumwolltextilien. Die spanische Produktion beträgt rund 11 % der EG-Produktion von Baumwollgarnen (Kategorie 1) und 13 % der EG-Produktion von Baumwoll-Rohgeweben (Kategorie 2); für Baumwoll-Fertiggewebe liegen keine Statistiken vor. Die Gemeinschaftsproduktion an Baumwollgarnen und -geweben ist, wie die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens mitgeteilt hat (ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, auf 1 Million bzw. 700 000 Tonnen gestiegen. Der innergemeinschaftliche Handel mit Baumwolltextilien ist äusserst intensiv. So machten die innergemeinschaftlichen Lieferungen 22 %, 34 % bzw. 63 % der Gemeinschaftserzeugung von Garnen, Rohgeweben und Fertiggeweben aus. Intelhorce ist an diesem Handel beteiligt und nimmt, wie von den spanischen Behörden eingeräumt wird, auf dem spanischen Markt eine bedeutende Stellung ein. Wie auch im Multifaserabkommen anerkannt, steht der Markt für Baumwollspinnstoffe - sowohl bei Garnen als auch bei Geweben - wegen der stagnierenden Nachfrage und des zunehmenden Importdrucks aus Drittländern mit der Folge niedriger Preise und grosser brachliegender Kapazitäten bekanntlich ganz ober auf der Skala der empfindlichen Erzeugnisse. Unter diesen Umständen kann jede Beihilfengewährung an einen einzelnen Wettbewerber ernste wettbewerbsverzerrende Wirkungen haben. VI Unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts ist die Beihilfe an Intelhorce als rechtswidrig anzusehen, da die spanische Regierung es versäumt hat, sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages im voraus zu melden. Die sich aus dieser Vertragsverletzung ergebende Situation ist um so gravierender, als die Beihilfe dem Begünstigten bereits ausgezahlt worden ist. Hier ist daran zu erinnern, daß angesichts des zwingenden Charakters der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3, die auch für die staatliche Politik relevant sind und deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo) (7), vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) (8) und vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinicke) (9) anerkannt hat. Dessen ungeachtet ist die Kommission, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Boussac Saint Frères) (10) bestätigt hat, gehalten, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 durchzuführen. VII Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages bestimmt, daß Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 sind in diesem Fall wegen der Art der Beihilfe, die nicht auf die Erreichung der darin genannten Ziele abgestellt ist, nicht anwendbar. In Artikel 92 Absatz 3 sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß aus der Sicht der Gemeinschaft als Ganzes und nicht im Kontext eines einzigen Mitgliedstaats beurteilt werden. Im Interesse des einwandfreien Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und mit Rücksicht auf den in Artikel 3 Buchstabe f) niedergelegten Grundsatz müssen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfen eng ausgelegt werden. Insbesondere dürfen diese Ausnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der Ziele besagter Ausnahmen beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung von Vorteilen an Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung dadurch künstlich gestärkt würde, und würde so den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorläge. Mit der zwischen 1986 und Mai 1989 in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta gewährten Beihilfe an Intelhorce wurde der aufwendige Versuch unternommen, die Basis für eine dauerhafte, den Fortbestand des Unternehmens sichernde Umstrukturierung zu schaffen. Dies wird dadurch belegt, daß die Beihilfe in dieser Zeit vornehmlich für Rationalisierungsinvestitionen in Höhe von rund 5 000 Millionen Pta sowie einen mit Kosten von mehr als 1 100 Millionen Pta verbundenen Personalabbau um 212 Stellen verwendet wurde. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Produktionszahlen von Intelhorce im fraglichen Zeitraum deutlich unter den vor der Rationalisierung bestehenden Produktionskapazitäten lagen. Dieser Umstand belegt, daß die Beihilfe nicht zu einer künstlichen Ankurbelung der Produktion verwendet wurde, was unvertretbar nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Branche gehabt hätte. Andererseits kann die Kommission auch den Standpunkt der spanischen Behörden teilen, daß für die 1986 und 1987 erfolgten Kapitalzuführungen Umstände maßgebend waren, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Nach Meinung der Kommission kann diese Einschätzung auch für jene Kapitalzuführungen gelten, die 1989 ohne direkten Zusammenhang mit den Vereinbarungen über den Verkauf des Unternehmens erfolgten. In der Zeit vor dem Beitritt waren für die Industriepolitik Spaniens in bezug auf staatliche Unternehmen oftmals Grundsätze verbindlich, die denen der Wettbewerbspolitik im Rahmen des EWG-Vertrags diametral entgegengesetzt waren. Damals wurden verschiedene unrentable öffentliche Unternehmen aufgrund von Beschlüssen, die gegen alle gesunden unternehmerischen Grundsätze verstießen, weitergeführt und mit finanzieller Hilfe des Staates künstlich am Leben erhalten. Nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft mussten sich diese Unternehmen an ein Umfeld freien Wettbewerbs anpassen. Die hier angesprochenen Beihilfen an Intelhorce sollten in erster Linie diese Anpassung erleichtern. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die von 1986 bis Mai 1989 erfolgten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da sie zu einer echten Umstrukturierung der Tätigkeiten von Intelhorce beitrugen, ohne dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende unvertretbare Folgen zu haben. Was das Element einer staatlichen Beihilfe an Intelhorce in Höhe von 4 405 Millionen Pta betrifft, das in der unmittelbar vor dem Verkauf des Unternehmens vollzogenen Kapitalzuführung enthalten ist, so sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten vor, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Obgleich Intelhorce ihren Standort in Malaga - einem nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für eine Regionalförderung in Betracht kommenden Gebiet - hat, wurde die fragliche Beihilfe nicht im Rahmen der entsprechenden Regionalförderungsregelungen, sondern auf der Grundlage von Ad-hoc-Beschlüssen der spanischen Regierung in Form von dem Ermessen überlassenen Kapitalzuführungen gewährt. Selbst wenn die hier angesprochene Beihilfe als Regionalbeihilfe einzustufen wäre, könnte sie nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für vereinbar erklärt werden, da im Rahmen dieses Artikels gewährte Beihilfen zur langfristigen Entwicklung einer Region beitragen müssen - was in diesem Fall insbesondere bedeutet, daß die Beihilfe zumindest die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern muß, was bei Intelhorce nach den der Kommission bislang vorliegenden Informationen nicht der Fall ist (auf diesen Aspekt wird noch näher einzugehen sein) -, ohne unvertretbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu haben. Andererseits kann die Beihilfe an Intelhorce in Höhe von 4 405 Millionen Pta ungeachtet der Tatsache, daß ihre Gewährung vom Staat ausdrücklich an die Bedingung geknüpft wurde, daß mindestens 3 200 Millionen Pta (80 % der letzten drei Tranchen der Kapitalzuführungen - siehe Teil IV) von Intelhorce für Investitionen verwendet werden (eine in der Mitteilung der Kommission von 1979 über die Grundsätze für die Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung festgeschriebene Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete) (11), nicht automatisch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da die Kommission in Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfe ausserhalb des Geltungsbereichs der von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurde, die Frage der Vereinbarkeit anhand der Merkmale der Beihilfe beurteilen muß. Dabei hat sie unter anderem zu prüfen, ob die geförderten Investitionsvorhaben den von der Gemeinschaft in dem betreffenden Sektor verfolgten Interessen entsprechen und zu einer gesunden Umstrukturierung des Unternehmens beitragen (auf beide Aspekte wird noch einzugehen sein). Die Beihilfe von 4 405 Millionen Pta überschreitet jedenfalls um ein beträchtliches die von dem Unternehmen getätigten Investitionen in Höhe von 3 200 Millionen Pta, was in jedem Fall bei einer Investitionsbeihilfe unzulässig ist. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) angeht, so ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Spaniens diente oder die Merkmale eines solchen Vorhabens hatte. Die spanischen Behörden haben sich denn auch in ihren der Kommission zugestellten Bemerkungen nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen. Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige angeht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so ist zunächst festzuhalten, daß die Beihilfe an Intelhorce unter die Kategorie Beihilfen an notleidende Unternehmen fällt, da die Finanzlage und die Finanzergebnisse des Unternehmens stets prekär gewesen sind. Beihilfen an notleidende Unternehmen bergen die Gefahr, daß damit Arbeitslosigkeit und Industrieprobleme eines Mitgliedstaats nach anderen Mitgliedstaaten verlagert werden; solche Beihilfen sind Mittel zur Erhaltung des Status quo, da sie die marktwirtschaftlichen Kräfte daran hindern, ihre normale Wirkung hinsichtlich des Untergangs von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen im Prozeß der Anpassung an sich verändernde Wettbewerbsbedingungen zu entfalten. Aus diesem Grunde muß die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen für die Umstrukturierung notleidender Firmen strenge Maßstäbe anlegen. Insbesondere verlangt die Kommission, daß solche öffentlichen Interventionen strikt an die Durchführung eines soliden Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden werden, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen vermag und zudem eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe in Form eines Beitrags des Begünstigten zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag enthalten muß, der über die Wirkung der durch die Beihilfe gestörten normalen Marktkräfte hinausgeht. Für die Förderung des Textilsektors hat die Kommission mit Hilfe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien erarbeitet, von denen sich die Regierungen der Mitgliedstaaten bei etwaigen Interventionen in diesem Sektor leiten lassen sollten. Diese Kriterien sind festgelegt in den nach wie vor geltenden Gemeinschaftsrahmen von 1971 und 1977 für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie, deren wichtigste Grundsätze lauten, daß die Beihilfen die Anpassung der Industrie durch Beseitigung von Kapazitätsüberhängen, Förderung gemeinsamer F& E-Tätigkeiten und Erleichterung des Strukturwandels fördern sollten. Eine echte Umstrukturierung und Anpassung ist demnach eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung spezifischer Mittel für Investitionszwecke. In jedem Fall dürfen die Beihilfen nicht lediglich die Erhaltung von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen bezwecken. Im Lichte dieser Überlegungen ist festzuhalten, daß die wettbewerbsrelevante Wirkung der staatlichen Beihilfe von 4 405 Millionen Pta an Intelhorce grösstenteils erst in Zukunft eintreten wird, da die Inanspruchnahme von mindestens 3 200 Millionen Pta an die Auflage gebunden ist, daß das Unternehmen im Rahmen des von den Käufern vorgelegten Umstrukturierungsplans Investitionen vornimmt. Unter diesen Umständen muß die Kommission die Merkmale des geplanten Umstrukturierungsprogramms sorgfältig prüfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Kommission in der Lage ist, nicht nur die potentiellen negativen Auswirkungen dieses Beihilfe-Elements auf den Wettbewerb, sondern auch jene negativen Auswirkungen zu erkennen und zu korrigieren, die die Erhöhung der Kapazität im Zuge der zwischen 1986 und Mai 1989 gewährten Beihilfen künftig haben könnte, falls Intelhorce ihre Tätigkeiten künstlich ausweiten sollte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission nach eingehender Prüfung des ursprünglichen und des überarbeiteten Umstrukturierungsprogramms für Intelhorce festgestellt, daß dieses in keiner der beiden Fassungen eine Verpflichtung zur Verringerung der Produktionskapazitäten vorsah, die als eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe angesehen werden könnte. Vielmehr sah das ursprüngliche Programm sogar eine Expansion des Unternehmens in Form einer Steigerung der Gesamtverkäufe (bei traditionellen Produkten wie auch im Rahmen des Verkaufsstellennetzes) um 91 % von 7 754 Millionen Pta 1990 auf 14 787 Millionen Pta 1994 vor. Diese Expansion wurde in dem überarbeiteten Programm, das in realistischerer Einschätzung der Lage von einem leichten Rückgang der Verkäufe um 6,5 % von 7 200 Millionen Pta 1990 auf 6 732 Millionen Pta 1992 ausging, als Hypothese zwar fallen gelassen, doch könnte auch dann Intelhorce nichts daran hindern, in Ausnutzung der nach wie vor bestehenden Überkapazitäten nach 1992 ihre Produktion - mit allen damit verbundenen stark wettbewerbsverzerrenden Folgen - zu erhöhen. Hier sei daran erinnert, daß Intelhorce 1988 und 1989 bei Garnen, Rohgeweben und Fertiggeweben einen Kapazitätsüberhang von 21 %, 25 % und 35 % bew. von 18 %, 25 % und 31 % hatte. Unter diesen Umständen forderte die Kommission die spanischen Behörden in einem Treffen am 18. März 1991 offiziell auf, bis 10. Mai 1991 einen nochmals überarbeiteten Umstrukturierungsplan für Intelhorce vorzulegen, der eine Verringerung der Produktionskapazität wie auch des Marktanteils vorsieht und gleichzeitig die Lebensfähigkeit des Unternehmens verbürgt. Zu dem letztgenannten Erfordernis ist anzumerken, daß die Kommission auch ernsthaft bezweifelte, daß das bisherige Umstrukturierungsprogramm die Lebensfähigkeit von Interlhorce zu verbürgen vermag, da das Unternehmen sowohl nach dem ursprünglichen als auch dem überarbeiteten Umstrukturierungsprogramm weiterhin mit Verlust gearbeitet hätte. Da die Kommission keine Antwort erhielt, wiederholte sie mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ihre Forderung; gleichzeitig wies sie die spanischen Behörden darauf hin, daß sie sich für den Fall, daß ihr bis 31. Mai 1991 kein neuer überarbeiteter Umstrukturierungsplan zugeht, gezwungen sähe, ihre endgültige Entscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin vorliegenden Informationen zu treffen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1991 übermittelten die spanischen Behörden weitere Finanzdaten zur bisherigen Industrietätigkeit von Intelhorce. Mit zwei Schreiben vom 12. Juni und 18. Juli 1991 ersuchten die spanischen Behörden die Kommission, ihre Entscheidung in dieser Sache zurückzustellen, bis sie einen neuen Umstrukturierungsplan, über den zur Zeit mit den neuen Eigentümern verhandelt werde, vorlegen könnten. Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte die Kommission den spanischen Behörden mit, daß sie ihre endgültige Entscheidung nicht weiter zurückstellen könne, nachdem seit Ablauf der letzten Frist für die Einreichung eines neuen geänderten Umstrukturierungsplans (31. Mai 1991) bereits zwei weitere Monate verstrichen sind. Da die spanischen Behörden bislang keinen neuen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgelegt haben, muß die Kommission folgern, daß das Beihilfeelement in Höhe von 4 405 Millionen Pta, das in der vor dem Verkauf von Intelhorce vorgenommenen Kapitalzuführung enthalten ist, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist, da es die Handelsbedingungen insofern in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, als es nicht zu einer echten, die Lebensfähigkeit des Unternehmens voll verbürgenden Umstrukturierung beiträgt. VIII Im Falle von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission von der ihr vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz) (12) zuerkannten und im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil) (13) bestätigten Möglichkeit Gebrauch machen und von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die unrechtmässig gewährten Beihilfen von den Empfängern wieder einziehen. Intelhorce - heute GTE General Textil España SA - muß demzufolge die rechtswidrig empfangenen 4 405 Millionen Pta zurückzahlen. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig sind, zu dem die unrechtmässige Beihilfe gewährt wurde. Diese Maßnahme ist notwendig, um durch Rücknahme aller finanziellen Vorteile, die der Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe genossen hat, den Status quo wiederherzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) (14) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe an Intelhorce in Form von zwischen 1986 und Mai 1989 gewährten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta ist rechtswidrig, da sie von der spanischen Regierung unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Dessen ungeachtet erfuellt diese Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c). Die Beihilfe ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Das Element einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 4 405 Millionen Pta, das in der von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce vor deren Privatisierung im August 1989 gewährten Kapitalzuführung enthalten ist, ist unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts rechtswidrig, da es von der spanischen Regierung unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Darüber hinaus erfuellt dieses Beihilfeelement keine der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3. Das Beihilfeelement ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Das gemäß Artikel 2 für unvereinbar erklärte Beihilfeelement ist durch Wiedereinziehung zu beseitigen. "Patrimonio del Estado" zieht deshalb von GTE General Textil España SA (früher Intelhorce SA) einen Betrag von 4 405 Millionen Pta wieder ein. Das Beihilfeelement ist nach den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde. Artikel 4 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 25. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 16. (2) ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991, S. 2. (3) Slg. 1984, S. 3809. (4) Slg. 1986, S. 2263. (5) Slg. 1986, S. 2321. (6) Slg. 1980, S. 2688. (7) Slg. 1973, S. 611. (8) Slg. 1973, S. 1471. (9) Slg. 1977, S. 595. (10) Slg. 1990, S. I-307. (11) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (12) Slg. 1973, S. 813. (13) Slg. 1987, S. 901. (14) Slg. 1990, S. I-959.