Europäische Union

92/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0321 92/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 176 vom 30/06/1992 S. 0057 - 0067 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich) (92/321/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, nachdem den Parteien gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Industrias Textiles de Guadalhorce SA - heute GTE General Textil España SA - wurde 1957 von der staatlichen spanischen Holding Instituto Nacional de Industria (INI) gegründet. Die Tätigkeiten des Unternehmens umfassen die Herstellung und Vermarktung von Baumwolltextilien. Das Unternehmen besitzt eine einzige Produktionsstätte in einem 5 km entfernten Vorort von Malaga (Andalusien). Die vertikal integrierten Produktionstätigkeiten umfassen die Bereiche Baumwollspinnerei, Baumwollweberei, Fertigmachen von Baumwollgeweben sowie Fertigung von Baumwollbekleidung. Das Unternehmen hat seine Hauptverwaltung am Standort der Fabrik. Des weiteren hat es eine Handelsvertretung in Barcelona. Wegen aussergewöhnlicher politischer und wirtschaftlicher Umstände beschlossen die spanischen Behörden 1965, die normalerweise fälligen Investitionen im Unternehmen einzustellen. Als Folge davon und einer schlechten Produktionsplanung geriet das Unternehmen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die dazu führten, daß bis 1971 Verluste anfielen. Unter Ausnutzung der günstigen Konjunkturlage im Baumwolltextilsektor wurde das Unternehmen 1972 privatisiert. Die neuen Eigentümer begannen mit einem Umstrukturierungsprogramm, in dessen Zuge neue Webanlagen angeschafft und die Zahl der Beschäftigten auf 3 277 erhöht wurden. 1972 und 1973 arbeitete das Unternehmen wieder mit Gewinn. Ab 1974 kam der Aufschwung des Unternehmens infolge der Verschlechterung der allgemeinen Wirtschaftslage und insbesondere der Krise in der Baumwolltextilindustrie zum Stillstand. Seine Wettbewerbsposition verschlechterte sich, und durch eine falsche Modernisierungspolitik wurden seine Verluste immer grösser. 1975 wurde Industrias Textiles de Guadalhorce in Intelhorce SA umbenannt. Damals befand sich Spanien inmitten politischer Umwälzungen. In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage in diesem Teil Spaniens und mit Rücksicht auf die vielen gefährdeten Arbeitsplätze sah sich der spanische Staat deshalb 1980 veranlasst, das angeschlagene Unternehmen im Rahmen der staatlichen Holding "Patrimonio del Estado" erneut in Staatseigentum zu überführen. Zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens begann die Regierung mit einer systematischen Umstrukturierung. In den Jahren 1980-1985 investierte das Unternehmen mehr als 6 Milliarden Pta in neue Produktionsanlagen. Gleichzeitig wurde die Zahl der Beschäftigten schrittweise von 2 785 im Jahre 1980 auf 2 094 Ende 1985 verringert. Die Verkäufe erreichten 1985 mit mehr als 9,4 Milliarden Pta einen Rekord. Dennoch arbeitete Intelhorce weiterhin mit Verlust. In der gleichen Zeit führte der Staat dem Unternehmen mehr als 17 Milliarden Pta an frischem Kapital zu, das zur Finanzierung der vorerwähnten Umstrukturierung und zur Rekapitalisierung des Unternehmens diente. 1985 hatte Intelhorce bei einem Umsatz von 9,4 Milliarden Pta Verluste von 1,3 Milliarden Pta. Bei einer Jahreskapazität der einzelnen Produktionsbereiche von 8 700 Tonnen bei Garnen, 33 000 km bei Rohgeweben und 16 600 km bei Fertiggeweben betrug die tatsächliche Produktion 7 327 Tonnen, 27 176 km bzw. 14 192 km. II Auf eine Beschwerde hin forderte die Kommission die spanischen Behörden mit Schreiben vom 4. April 1989 auf, ihr alle zweckdienlichen Informationen über angebliche nach dem Beitritt Spaniens zu Gemeinschaft erfolgte Kapitalzuwendungen des Staates zum Ausgleich der Betriebsverluste von Intelhorce SA zu übermitteln. Mit Schreiben vom 18. August 1989 erteilten die spanischen Behörden erste Informationen. Da diese jedoch nicht ausreichten, um die Vereinbarkeit der staatlichen Interventionen mit den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag beurteilen zu können, forderte die Kommission mit Schreiben vom 28. August 1989 weitere Informationen an. Diese wurden ihr mit Schreiben vom 15. November 1989 zu Teil geliefert. Auf Ersuchen der spanischen Behörden fand am 30. Mai 1990 eine Besprechung zwischen Vertretern der spanischen Verwaltung und der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission statt. Im Anschluß daran ergänzten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 31. Mai 1990 die zuvor erteilten Informationen. Demnach hat der spanische Staat nach dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Januar 1986 Intelhorce in fünf Kapitalaufstockungen, die in voller Höhe vom Eigentümer des Unternehmens, der staatlichen Holding "Patrimonio del Estado", gezeichnet wurden, insgesamt 7 820 Millionen Pta zugeführt. Die folgende Aufstellung gibt Aufschluß über Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Kapitalaufstockungen: (in Peseten) Datum Betrag 25. Juni 1986: 2 000 Millionen 26. November 1986: 1 975 Millionen 30. Oktober 1987: 1 511 Millionen 13. Februar 1989: 607 Millionen 23. Mai 1989: 1 727 Millionen Insgesamt 7 820 Millionen Diese Kapitalzuführungen dienten vornehmlich dazu, neben Ersatzinvestitionen die Kosten des Personalabbaus zu finanzieren. Von 1986 bis Mitte 1989 wendete Intelhorce für Investitionen rund 5 Milliarden Pta und für Entlassungsmaßnahmen mehr als 1,1 Milliarden Pta auf; gleichzeitig fiel die Zahl der Beschäftigten von 1 883 Ende 1986 auf 1 671 im Juni 1989. In der gleichen Zeit ging der Umsatz von Intelhorce von 8 638 Millionen Pta im Jahr 1986 auf 6 684 Millionen Pta im Jahr 1988 - bei Endverlusten von 2 093 bzw. 2 413 Millionen Pta - zurück. In den gleichen Jahren erreichten die Ausfuhren nach EWG-Ländern 2,7 bzw. 4,2 % der vorerwähnten Umsätze. Weiterhin teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, daß sie nach Prüfung möglicher Alternativ-lösungen für die Sanierung des Unternehmens den Verkauf von Intelhorce an ein privates Unternehmen in geeigneter Marktstellung als einzig gangbaren Weg sahen. Im Hinblick auf die Privatisierung von Intelhorce nahmen sie im Januar 1988 mit 106 Unternehmen, die sie als mögliche Kaufinteressenten ansahen, Verbindung auf, indem sie einen Verkaufsprospekt für das Unternehmen verschickten. Anschließend wurden jenen Unternehmen, die Interesse bekundet hatten, weitere Informationen geliefert. Nach Verhandlungen mit mehreren potentiellen Bietern gingen drei endgültige Angebote ein. Zuletzt entschieden sich die spanischen Behörden für das Angebot mit dem wirtschaftlich höchsten Preis. Das fragliche Angebot stammte von den Unternehmen Benorbe SA und Benservice SA - zwei in Spanien tätigen Franchisenehmern der Benetton-Gruppe - und sah folgende Konditionen vor: - Vor Vertragsabschluß führt der spanische Staat Intelhorce weitere 5 869 Millionen Pta in Form einer von "Patrimonio del Estado" gezeichneten Kapitalaufstockung zu. - Die Bieter erwerben die Intelhorce-Anteile zum Preis von 2 Milliarden Pta, wobei Benorbe 70 % und Benservice 30 % übernehmen; die Zahlung des Preises erfolgt in drei Raten von 700, 700 und 600 Millionen Pta jeweils am 1. Juni 1991, 1992 und 1993. - Die neuen Eigentümer zeichnen für Intelhorce eine Kapitalaufstockung in Höhe von 2 Milliarden Pta, wovon 25 % beim Kauf gezahlt werden. Die vom spanischen Staat entsprechend den Verkaufskonditionen zugesagte Kapitalzuführung wurde von "Patrimonio del Estado" in zwei Raten von 1 727 Millionen Pta am 1. Juli 1989 und 4 142 Millionen Pta am 4. August 1989 - kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrags unter den vorgenannten Konditionen - geleistet. Zu erwähnen ist, daß der Kaufvertrag eine vom spanischen Staat verlangte zusätzliche Klausel enthielt: - "Die Käufer verpflichten sich, nach der Übernahme von Intelhorce drei Jahre lang beim Staat keine Genehmigung für Kurzarbeit zu beantragen und vier Jahre lang die erworbenen Anteile nicht ohne vorherige Genehmigung des Staates zu veräussern." Die spanischen Behörden teilten der Kommission mit, daß die beiden nicht berücksichtigten Angebote finanziell kostspieliger waren: Beide sahen höhere Kapitalzuführungen des Staates vor dem Verkauf - in einem Fall 10,5 Milliarden Pta Kapitaleinlage und im anderen Fall 8,4 Milliarden Pta Kapitaleinlage plus staatliche Darlehen in Höhe von 4,2 Milliarden Pta - und nur einen symbolischen Preis für die Übernahme der Intelhorce-Anteile vor. Ausserdem bot nach Auffassung der spanischen Behörden das ausgewählte Angebot unter Berücksichtigung des von den Käufern vorgelegten Fünfjahres-Umstrukturierungsprogramms (siehe Teil IV) die grössten Erfolgsaussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit von Intelhorce. Schließlich führten die spanischen Behörden aus, daß die andere Alternative - Liquidation von Intelhorce - für den Staat kostspieliger gewesen wäre als der Verkauf des Unternehmens unter den oben erwähnten Konditionen, da sich die Abfindungen für die Entlassung des gesamten Personals auf 11,4 Milliarden Pta (6,8 Millionen Pta für jeden der 1 671 Beschäftigten) belaufen hätten und die Veräusserung der Vermögenswerte des Unternehmens nach ihren Schätzungen nur einen Erlös von 5,4 Milliarden Pta gebracht hätte. Ausserdem hätte der Staat für die Reindustrialisierung des Gebiets und die Schaffung neuer Arbeitsplätze Zuschüsse in Höhe von 5 Milliarden Pta sowie Arbeitslosengeld für die entlassenen Arbeitnehmer in Höhe von schätzungsweise 3 Milliarden Pta zahlen müssen. Nach Prüfung der obigen Informationen beschloß die Kommission am 25. Juli 1990, im Zusammenhang mit den Kapitalzuführungen in Höhe von 13 689 Millionen Pta an Intelhorce, die der spanische Staat in der Zeit zwischen dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft im Januar 1986 und der effektiven Privatisierung des Unternehmens im August 1989 geleistet hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Die Kommission war der Auffassung, daß diese finanziellen Interventionen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen und daß für diese Beihilfe grundsätzlich keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. Das nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitete Verfahren betraf auch die potentielle zusätzliche Beihilfe, die der Staat möglicherweise gewährt hat, indem er das Kaufgebot für Intelhorce in Höhe von 2 Milliarden Pta annahm, da sich der Nettowert des Unternehmens vor der im Kaufvertrag vorgesehenen staatlichen Kapitalzuführung von 5 869 Millionen Pta auf 12,5 Milliarden Pta belief. III Der Beschluß der Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, wurde der spanischen Regierung mit Schreiben vom 18. September 1990 mitgeteilt. Darin wurde die spanische Regierung aufgefordert, sich zu dem Schreiben der Kommission zu äussern und alle darin angeforderten Auskünfte wie auch alle weiteren Informationen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung der Beihilfe im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mti dem Vertrag zweckdienlich sein könnten, zu übermitteln. Die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden von dem Beschluß der Kommission durch Veröffentlichung des an die spanische Regierung gerichteten Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) unterrichtet. Die spanische Regierung übermittelte ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 22. November 1990. Anschließend erteilte sie mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 die von der Kommission angeforderten zusätzlichen Auskünfte. Zunächst erklärte die spanische Regierung, daß sie der vorläufigen Schlußfolgerung der Kommission, daß die zwischen 1986 und Mai 1989 vorgenommenen Kapitalaufstockungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta und die vor dem Verkauf von Intelhorce vorgenommene Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta staatliche Beihilfen darstellten, für die die Ausnahmebestimmungen des EWG-Vertrags nicht in Anspruch genommen werden können, nicht zustimmen könne. Zu den zwischen 1986 und Mai 1989 vorgenommenen Kapitalaufstockungen führte die spanische Regierung aus, sie seien Teil eines Umstrukturierungsplans zur Sicherung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Die Investitionen der spanischen Regierung seien nach gesunden Kriterien erfolgt, nach denen auch ein privater Anleger gehandelt hätte. Diese Strategie habe sich bis 1988, als es zu einem Markteinbruch kam, bewährt. Ausserdem könne von den in Rede stehenden öffentlichen Interventionen nicht behauptet werden, sie beeinträchtigten den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt, da die Marktpräsenz des Unternehmens in der fraglichen Zeit, sowohl was die Produktionskapazität als auch was die tatsächliche Produktion abelangt, rückläufig war. Speziell zu den Kapitalzuführungen der Jahre 1986 und 1987 führten die spanischen Behörden aus, sie seien auf Ereignisse zurückzuführen, die vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft eingetreten waren. Zu den Konditionen des Übernahmevertrags erklärte die spanische Regierung, daß der Verkauf von Intelhorce gleichfalls keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt. Dies beweise die Tatsache, daß Intelhorce an den Bieter mit dem höchsten Angebot verkauft wurde, nachdem das Unternehmen auf dem internationalen Markt öffentlich zum Verkauf angeboten worden war. Ausserdem müsse ein funktionierendes Unternehmen im Normalfall nicht nach seinem Nettowert bewertet werden, wie es die Kommission tat, sondern nach dem Gegenwartswert der zu erwartenden Ergebnisse des übernommenen Unternehmens. Dazu erklärte die spanische Regierung, daß Intelhorce 1988 und 1989 Verluste von 2 413 bzw. 2 145 Millionen Pta hatte und daß der im Umstrukturierungsplan der Käufer für Intelhorce vorgesehene Abbau von 650 Arbeitsplätzen Kosten in Höhe von 3 600 Millionen Pta mit sich bringen würde. Weiter führte die spanische Regierung aus, daß der Verkauf von Intelhorce selbst dann, wenn er tatsächlich Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten sollte, mehr als eine reine Überführung in private Hand darstellte, da er die Durchführung eines Sanierungsplans der Käufer beinhaltete, die zu diesem Zweck Kapital in Höhe von 2 Milliarden Pta zuführen und zudem ihr technisches Wissen in die Unternehmensaktiva einbringen würden. Nach Darstellung der spanischen Regierung diente der Verkauf also keineswegs dazu, lediglich die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, sondern dessen wirtschaftliche, technische und finanzielle Sanierung zu gewährleisten, weshalb die fraglichen öffentlichen Interventionen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuenden. Schließlich machten die spanischen Behörden geltend, daß aufgrund der Tatsache, daß das Unternehmen seinen Standort in Malaga, einem von der Kommission anerkannten Regionalförderungsgebiet, hat, davon ausgegangen werden durfte, daß die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag in jedem Fall anwendbar wäre. Der Kommission wurde weiter mitgeteilt, daß Intelhorce am 29. Dezember 1989 einer Umbenennung in GTE General Textil España SA zugestimmt hat. Im Rahmen des Verfahrens übermittelte der Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland mit Telefax vom 18. Januar 1991 seine Bemerkungen. Darin wurde auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung hingewiesen, die die Beihilfen an Intelhorce in Anbetracht des scharfen Wettbewerbs in der Textilindustrie der Gemeinschaft und der starken Marktstellung des Unternehmens beinhalten. Diese Bemerkungen wurden der spanischen Regierung mit Schreiben der Kommission vom 6. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht. Die spanische Regierung ging auf diese Bemerkungen in einem Schreiben vom 27. März 1991 ein. Zur Marktstellung von Intelhorce erklärte sie, daß das Unternehmen an der Gemeinschaftserzeugung von Garnen mit nur 0,8 % beteiligt sei und daß auch die entsprechenden Marktanteile bei Roh- und Fertiggeweben unbedeutend seien. Ausserdem rechne Intelhorce für die Jahre 1991 bis 93 mit einem Produktionsrückgang um 21 % bei Garnen und 50 % bei Geweben, und schließlich beliefen sich die Ausfuhren von Intelhorce nach Deutschland 1988 und 1989 auf 13,6 bzw. 3,3 Millionen Pta. 1990 fanden überhaupt keine Exporte nach diesem Land statt und auch für 1991 waren keine Exporte geplant. IV Abgesehen von dem Umstand, daß es sich bei dem berücksichtigten Übernahmeangebot für Intelhorce um das in wirtschaftlicher Hinsicht höchste Angebot handelte, machten die spanischen Behörden zur Begründung dieser Wahl auch geltend, daß das von Benorbe und Benservice vorgelegte Umstrukturierungsprogramm, die besten Erfolgsaussichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bot. Ein von den neuen Eigentümern erstelltes anfängliches Umstrukturierungsprogramm für Intelhorce wurde der Kommission von den spanischen Behörden in deren Mitteilung vom 15. November 1989 zur Kenntnis gebracht. Dieses Programm enthält zunächst eine Diagnose der Unternehmenssituation. Positiv wurde dabei die vor dem Verkauf geführte Neufinanzierungspolitik beurteilt, die eine beträchtliche Verbesserung der Kapitalstruktur des Unternehmens bei einem nur unbedeutenden Verschuldungsgrad und einem ausgezeichneten Nettoumlaufvermögensniveau brachte. Trotz dieses hohen Grades an finanzieller Unabhängigkeit hatte das Unternehmen jedoch wegen seiner Produktions- und Vermarktungsstrukturen, die eine erhebliche Gefahr für das finanzielle Gleichgewicht bedeuteten, einen sehr niedrigen internen Zinsfuß. Daher konnte nur eine radikale Strategieänderung die Lebensfähigkeit des Unternehmens sichern. Hauptziel der neuen Strategie war eine bedeutende Stärkung der Vermarktungsstruktur durch Errichtung eines doppelten Verkaufstellennetzes für den Verkauf von Fertigartikeln eigener Herstellung in den Bereichen Haushaltswäsche und Bekleidung mit innovativem Design und einem neuen werbewirksamen Warenzeichen. Dieser Strategie zufolge plante Intelhorce, in den Jahren 1990 bis 92 in Spanien 15 eigene Verkaufsstellen für Haushaltswäsche und in den Jahren 1993 und 94 weitere 22 Verkaufsstellen im Rahmen von Franchising-Verträgen zu eröffnen. Im Bekleidungssektor sollten in den Jahren 1991 und 92 in Spanien 14 eigene Läden und in den Jahren 1993 und 94 weitere 50 Läden im Rahmen von Franchising-Verträgen eröffnet werden. Vom Umsatzstandpunkt aus bedeutete diese Strategie, daß Intelhorce ihre Verkäufe von traditionellen Produkten von 7 614 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 9 254 Millionen Pta im Jahr 1994 und ihre Verkäufe über das Verkaufsstellennetz von 140 Millionen Pta im Jahr 1990 auf 5 583 Millionen Pta im Jahr 1994 steigern würde. Für die traditionellen und die neuen Verkaufstätigkeiten würde demzufolge 1990 anstatt eines Verlustes von 2 547 Millionen Pta ein Gewinn von 56 Millionen Pta und 1994 anstatt eines Verlustes von 697 Millionen Pta ein Gewinn von 1 741 Millionen Pta anfallen. Dadurch würde bei den Gesamtergebnissen von Intelhorce an die Stelle eines Verlustes von 2 491 Millionen Pta im Jahr 1990 ein Gewinn von 1 044 Millionen Pta im Jahr 1994 - das damit das erste Gewinnjahr in der Fünfjahresplanung des ursprünglichen Umstrukturierungsprogramms wäre - treten. An dieser Stelle ist festzuhalten, daß die vom Staat vor dem Verkauf gewährte Kapitalzuführung in Höhe von 5 869 Millionen Pta eine herausragende Rolle in dem Umstrukturierungsprogramm spielt. Dieses Kapital wurde auf ein Sperrkonto eingezahlt, auf das die Unternehmensleitung von Intelhorce nur in dem Masse zurückgreifen kann, in dem sie dem Staat nachweist, daß sie Investitionen in materielle oder immaterielle Aktiva in Höhe der jeweils zuvor in Anspruch genommenen Tranche getätigt hat. Ausserdem war die Rückgriffsmöglichkeit auf das Sperrkonto zeitlich nach folgendem Schema begrenzt: - eine erste Tranche von 1 869 Millionen Pta kann kurz nach dem Verkauf ohne Investitionsnachweis abgerufen und auch für andere Ausgaben als Investitionen verwendet werden; - zwei weitere Tranchen von jeweils 1 500 Millionen Pta können frühestens am 1. Juli 1991 bzw. am 1. Juli 1992 abgerufen werden; - eine letzte Tranche von 1 000 Millionen Pta kann erst nach dem 1. Juli 1993 in Anspruch genommen werden. Bis maximal 20 % des Wertes dieser drei Tranchen können auch Ausgaben von Intelhorce in den Bereichen Vermarktung, Werbung und Design als Investitionen verbucht werden. Schließlich ist zu erwähnen, daß bei diesem ursprünglichen Umstrukturierungsprogramm eine weitere Reduzierung des zum Zeitpunkt des Verkaufs erreichten Personalbestands (1 650 Beschäftigte) nicht für notwendig erachtet wurde. Als Folge der Überschwemmungskatastrophe, die im November-Dezember 1989 die Provinz Malaga heimgesucht und auch die Produktionsanlagen von Intelhorce in Mitleidenschaft gezogen hatte, und in Anbetracht der erwiesenen Unfähigkeit des Unternehmens, die neue Strategie für Bekleidungsartikel in die Praxis umzusetzen, musste das ursprüngliche Umstrukturierungsprogramm geändert werden. Das überarbeitete Programm wurde der Kommission auf dem Treffen am 30. Mai 1990 vorgelegt. Darin wurden die Unternehmensziele zumindest für die kommenden drei Jahre nach folgenden Leitlinien neu definiert: Zurückstellung der geplanten Fertigung von Bekleidungsartikeln einschließlich der entsprechenden Vertriebseinrichtungen auf unbestimmte Zeit, Zurückfahren der Produktion vor allem in Bereichen mit geringem Mehrwertanteil und weiterer Personalabbau. So sieht das überarbeitete Programm eine weitere Reduzierung der Zahl der Beschäftigten um 40 % auf 1 000 Beschäftigte Ende 1992 vor. Die Personalentlassungen sollen in erster Linie aus den ursprünglich für Investitionen in der Sparte Bekleidung vorgesehenen Mitteln finanziert werden. Nach der neuen Strategie würden sich die Verkäufe von traditionellen Produkten von Intelhorce von 7 000 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 5 670 Millionen Pta im Jahre 1992 verringern. Gleichzeitig würde sich der Umsatz in den Verkaufsstellen für Haushaltswäsche von 200 auf 1 062 Millionen Pta erhöhen. Der gesamte Umsatz von Intelhorce würde damit von 7 200 Millionen Pta im Jahre 1990 auf 6 732 Millionen Pta im Jahre 1992 zurückgehen. Einschließlich der erwarteten Kosten des Personalabbaus würde Intelhorce 1990 und 1992 in den traditionellen Tätigkeitsbereichen mit Verlusten in Höhe von 1 994 bzw. 2 245 Millionen Pta arbeiten. Dabei würden die Verkaufsstellen für Haushaltswäsche in den gleichen Jahren mit einem Gewinn von 100 bzw. 533 Millionen Pta arbeiten können. Im Endergebnis würden sich die Gesamtverluste von Intelhorce von 1 894 Millionen Pta 1990 auf 1 712 Millionen Pta 1992 verringern. Nach dem Geschäftsjahr 1992 würden sie auf 1 200 Millionen Pta zurückgehen, was den geschätzten jährlichen Kosten des weiteren Personalabbaus entspricht, der bis zum Ende des Dreijahreszeitraums des überarbeiteten Programms abzuschließen ist. Schließlich sollte erwähnt werden, daß sich der Exportanteil des Unternehmens - trotz eines in dieser Zeit rückläufigen Umsatzes - von 7 % 1990 auf 20 % 1992 bei einem Exportschwerpunkt auf den europäischen Märkten erhöhen würde. In dem neuen Umstrukturierungsprogramm wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die ursprünglich geplante Strategie fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.