Europäische Union

92/321/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 über eine Beihilfe Spaniens zugunsten von Intelhorce SA (ehemals Industrias Textiles de Guadalhorce SA), heute GTE General Textil España SA, staatliches Unternehmen der Baumwollindustrie (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0321. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

men strenge Maßstäbe anlegen. Insbesondere verlangt die Kommission, daß solche öffentlichen Interventionen strikt an die Durchführung eines soliden Umstrukturierungs- oder Umstellungsprogramms gebunden werden, das die langfristige Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen vermag und zudem eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe in Form eines Beitrags des Begünstigten zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag enthalten muß, der über die Wirkung der durch die Beihilfe gestörten normalen Marktkräfte hinausgeht. Für die Förderung des Textilsektors hat die Kommission mit Hilfe von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien erarbeitet, von denen sich die Regierungen der Mitgliedstaaten bei etwaigen Interventionen in diesem Sektor leiten lassen sollten. Diese Kriterien sind festgelegt in den nach wie vor geltenden Gemeinschaftsrahmen von 1971 und 1977 für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie, deren wichtigste Grundsätze lauten, daß die Beihilfen die Anpassung der Industrie durch Beseitigung von Kapazitätsüberhängen, Förderung gemeinsamer F& E-Tätigkeiten und Erleichterung des Strukturwandels fördern sollten. Eine echte Umstrukturierung und Anpassung ist demnach eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung spezifischer Mittel für Investitionszwecke. In jedem Fall dürfen die Beihilfen nicht lediglich die Erhaltung von nicht wettbewerbsfähigen Unternehmen bezwecken. Im Lichte dieser Überlegungen ist festzuhalten, daß die wettbewerbsrelevante Wirkung der staatlichen Beihilfe von 4 405 Millionen Pta an Intelhorce grösstenteils erst in Zukunft eintreten wird, da die Inanspruchnahme von mindestens 3 200 Millionen Pta an die Auflage gebunden ist, daß das Unternehmen im Rahmen des von den Käufern vorgelegten Umstrukturierungsplans Investitionen vornimmt. Unter diesen Umständen muß die Kommission die Merkmale des geplanten Umstrukturierungsprogramms sorgfältig prüfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Kommission in der Lage ist, nicht nur die potentiellen negativen Auswirkungen dieses Beihilfe-Elements auf den Wettbewerb, sondern auch jene negativen Auswirkungen zu erkennen und zu korrigieren, die die Erhöhung der Kapazität im Zuge der zwischen 1986 und Mai 1989 gewährten Beihilfen künftig haben könnte, falls Intelhorce ihre Tätigkeiten künstlich ausweiten sollte. In diesem Zusammenhang hat die Kommission nach eingehender Prüfung des ursprünglichen und des überarbeiteten Umstrukturierungsprogramms für Intelhorce festgestellt, daß dieses in keiner der beiden Fassungen eine Verpflichtung zur Verringerung der Produktionskapazitäten vorsah, die als eine ausgleichende Rechtfertigung der Beihilfe angesehen werden könnte. Vielmehr sah das ursprüngliche Programm sogar eine Expansion des Unternehmens in Form einer Steigerung der Gesamtverkäufe (bei traditionellen Produkten wie auch im Rahmen des Verkaufsstellennetzes) um 91 % von 7 754 Millionen Pta 1990 auf 14 787 Millionen Pta 1994 vor. Diese Expansion wurde in dem überarbeiteten Programm, das in realistischerer Einschätzung der Lage von einem leichten Rückgang der Verkäufe um 6,5 % von 7 200 Millionen Pta 1990 auf 6 732 Millionen Pta 1992 ausging, als Hypothese zwar fallen gelassen, doch könnte auch dann Intelhorce nichts daran hindern, in Ausnutzung der nach wie vor bestehenden Überkapazitäten nach 1992 ihre Produktion - mit allen damit verbundenen stark wettbewerbsverzerrenden Folgen - zu erhöhen. Hier sei daran erinnert, daß Intelhorce 1988 und 1989 bei Garnen, Rohgeweben und Fertiggeweben einen Kapazitätsüberhang von 21 %, 25 % und 35 % bew. von 18 %, 25 % und 31 % hatte. Unter diesen Umständen forderte die Kommission die spanischen Behörden in einem Treffen am 18. März 1991 offiziell auf, bis 10. Mai 1991 einen nochmals überarbeiteten Umstrukturierungsplan für Intelhorce vorzulegen, der eine Verringerung der Produktionskapazität wie auch des Marktanteils vorsieht und gleichzeitig die Lebensfähigkeit des Unternehmens verbürgt. Zu dem letztgenannten Erfordernis ist anzumerken, daß die Kommission auch ernsthaft bezweifelte, daß das bisherige Umstrukturierungsprogramm die Lebensfähigkeit von Interlhorce zu verbürgen vermag, da das Unternehmen sowohl nach dem ursprünglichen als auch dem überarbeiteten Umstrukturierungsprogramm weiterhin mit Verlust gearbeitet hätte. Da die Kommission keine Antwort erhielt, wiederholte sie mit Schreiben vom 27. Mai 1991 ihre Forderung; gleichzeitig wies sie die spanischen Behörden darauf hin, daß sie sich für den Fall, daß ihr bis 31. Mai 1991 kein neuer überarbeiteter Umstrukturierungsplan zugeht, gezwungen sähe, ihre endgültige Entscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin vorliegenden Informationen zu treffen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1991 übermittelten die spanischen Behörden weitere Finanzdaten zur bisherigen Industrietätigkeit von Intelhorce. Mit zwei Schreiben vom 12. Juni und 18. Juli 1991 ersuchten die spanischen Behörden die Kommission, ihre Entscheidung in dieser Sache zurückzustellen, bis sie einen neuen Umstrukturierungsplan, über den zur Zeit mit den neuen Eigentümern verhandelt werde, vorlegen könnten. Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte die Kommission den spanischen Behörden mit, daß sie ihre endgültige Entscheidung nicht weiter zurückstellen könne, nachdem seit Ablauf der letzten Frist für die Einreichung eines neuen geänderten Umstrukturierungsplans (31. Mai 1991) bereits zwei weitere Monate verstrichen sind. Da die spanischen Behörden bislang keinen neuen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgelegt haben, muß die Kommission folgern, daß das Beihilfeelement in Höhe von 4 405 Millionen Pta, das in der vor dem Verkauf von Intelhorce vorgenommenen Kapitalzuführung enthalten ist, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen ist, da es die Handelsbedingungen insofern in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, als es nicht zu einer echten, die Lebensfähigkeit des Unternehmens voll verbürgenden Umstrukturierung beiträgt. VIII Im Falle von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann die Kommission von der ihr vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kohlegesetz) (12) zuerkannten und im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil) (13) bestätigten Möglichkeit Gebrauch machen und von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die unrechtmässig gewährten Beihilfen von den Empfängern wieder einziehen. Intelhorce - heute GTE General Textil España SA - muß demzufolge die rechtswidrig empfangenen 4 405 Millionen Pta zurückzahlen. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts, insbesondere betreffend Zinsen auf rückständige staatliche Forderungen, zu erfolgen, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig sind, zu dem die unrechtmässige Beihilfe gewährt wurde. Diese Maßnahme ist notwendig, um durch Rücknahme aller finanziellen Vorteile, die der Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe genossen hat, den Status quo wiederherzustellen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 (Tubemeuse) (14) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe an Intelhorce in Form von zwischen 1986 und Mai 1989 gewährten Kapitalzuführungen in Höhe von 7 820 Millionen Pta ist rechtswidrig, da sie von der spanischen Regierung unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Dessen ungeachtet erfuellt diese Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c). Die Beihilfe ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Das Element einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 4 405 Millionen Pta, das in der von "Patrimonio del Estado" an Intelhorce vor deren Privatisierung im August 1989 gewährten Kapitalzuführung enthalten ist, ist unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts rechtswidrig, da es von der spanischen Regierung unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt wurde. Darüber hinaus erfuellt dieses Beihilfeelement keine der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3. Das Beihilfeelement ist deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Das gemäß Artikel 2 für unvereinbar erklärte Beihilfeelement ist durch Wiedereinziehung zu beseitigen. "Patrimonio del Estado" zieht deshalb von GTE General Textil España SA (früher Intelhorce SA) einen Betrag von 4 405 Millionen Pta wieder ein. Das Beihilfeelement ist nach den Verfahren und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, insbesondere betreffend Verzugszinsen für staatliche Forderungen, zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde. Artikel 4 Die spanische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 25. März 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 16. (2) ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991, S. 2. (3) Slg. 1984, S. 3809. (4) Slg. 1986, S. 2263. (5) Slg. 1986, S. 2321. (6) Slg. 1980, S. 2688. (7) Slg. 1973, S. 611. (8) Slg. 1973, S. 1471. (9) Slg. 1977, S. 595. (10) Slg. 1990, S. I-307. (11) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (12) Slg. 1973, S. 813. (13) Slg. 1987, S. 901. (14) Slg. 1990, S. I-959.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.