Europäische Union

2000/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Lautex GmbH Weberei und Veredlung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3026) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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lungsverzicht in Höhe von 65,928 Mio. DEM ist in Verbindung mit Maßnahmen zu sehen, die nicht unter genehmigte Beihilfeprogramme fallen. Sie beziehen sich auf Beihilfemaßnahmen, deren Rückzahlung angesichts der schwierigen Situation des Unternehmens nie vorgesehen war. Da Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Intensität von 100 % aufweisen, gilt der Verzicht auf Rückzahlung dieser Maßnahmen nicht als weitere Beihilfe. (66) Aus dieser Auflistung geht hervor, daß die Lautex seit 1992 offensichtlich Beihilfen in Höhe von insgesamt 252,023 Mio. DEM erhalten hat(34). Von dieser Gesamtsumme fallen 123,26 Mio. DEM unter Treuhand-Regelungen. Diese Beihilfen sowie auch die Investitionszulagen in Höhe von insgesamt 0,570 Mio. DEM wurden bereits vor Beginn der derzeitigen Umstrukturierungsphase im Jahre 1995 gewährt, so daß sie bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission unberücksichtigt bleiben. Zu bewerten sind somit Beihilfen in Höhe von 126,553 Mio. DEM, die seit 1995 gewährt wurden. Von dieser Gesamtsumme fallen 7,336 Mio. DEM unter genehmigte Beihilfeprogramme, so daß eine Beurteilung durch die Kommission nicht erforderlich ist. Zu berücksichtigen sind diese Summen jedoch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Als neue Beihilfen gelten Maßnahmen in Höhe von 119,217 Mio. DEM, die von der Kommission zu würdigen sind. (67) Ferner nimmt die Kommission die fehlenden genauen Aussagen zu den Umständen für die Auswahl der Investoren zur Kenntnis und behält sich daher das Recht vor, sich zu zusätzlichen, noch nicht quantifizierten Beihilfeelementen zu äußern, die während des Privatisierungsprozesses unter Umständen gewährt werden könnten. XI. WÜRDIGUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN (68) Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen an bestimmte Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Angesichts der Art der in Rede stehenden Beihilfe und der Beschaffenheit der Textilbranche steht fest, daß die fraglichen Beihilfemaßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Derartige Beihilfen sind im allgemeinen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn für sie nicht die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 oder Absatz 3 EG-Vertrag in Frage kommen. In diesem Fall ist Artikel 87 Absatz 3 maßgeblich, weil er zuläßt, daß die Kommission in bestimmten Fällen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Dazu gehören gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Leitlinien enthalten die Voraussetzungen für eine positive Ermessensausübung durch die Kommission. (69) Aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Diese Bestimmung findet auf die neuen Bundesländer Anwendung(35). In diesem Fall jedoch ist es Hauptziel der Beihilfe, ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren und nicht die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebiets zu fördern. Selbst wenn ein erfolgreich umstrukturiertes Unternehmen zur Entwicklung der Region beitragen kann, sollte die Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) und nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beurteilt werden. (70) Die von Deutschland im Januar 1997 übermittelte Notifizierung zielte auf eine Umstrukturierungsbeihilfe ab. Die Notifizierung ist daher auf Einhaltung der in Punkt 3.2 der Leitlinien aufgeführten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Die Kommission bezweifelt, daß die Beihilfen alle diese Voraussetzungen erfuellen. XII. WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT (71) Der Umstrukturierungsplan muß die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellen. Um die Tragfähigkeit des Plans zu beurteilen, benötigt die Kommission Angaben zu den derzeitigen Schwierigkeiten des Unternehmens, die geplanten internen Maßnahmen und die von ihnen erwartete Wirkung. (72) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland in seiner Antwort auf das Schreiben zur Eröffnung des Verfahrens zusätzliche Auskünfte zu den Umstrukturierungsmaßnahmen übermittelte. Jedoch fand sich in dem Schreiben keine Angabe dazu, wie diese Maßnahmen die noch nicht ermittelten Probleme des Unternehmens lösen könnten, wieviel sie kosten würden, wann sie vermutlich durchgeführt würden und ob sie notwendig sind. (73) Bei der Erläuterung der Probleme, die letztendlich zu den von Deutschland im November 1998 angegebenen Schwierigkeiten geführt haben, wird hauptsächlich die Überführung des Unternehmens aus der zentralen Planwirtschaft in die Marktwirtschaft angeführt. Lautex war ursprünglich ein Produzent von Massenware, dessen Absatzmärkte traditionell auf die Ostblockländer ausgerichtet waren. Durch den Zusammenbruch der betreffenden Märkte wurde das Unternehmen 1992 gezwungen, seine Strategie zu ändern und drastische Personalreduzierungen vorzunehmen. Damit verbunden waren Kosten für den Sozialplan, die Umstrukturierung des Unternehmens und die erforderlichen Investitionen. (74) Das Schreiben vom November 1998 erhielt Auskünfte zu den Umstrukturierungsmaßnahmen, die jedoch nur vage erläutert wurden. Die Informationen betreffen zumeist nur Angaben zu Zielsetzungen, ohne daß die einzelnen Schritte zu deren Erreichen erläutert wurden. Zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen wurden kaum Angaben gemacht, und ein Zeitplan fehlte völlig. (75) Am Umstrukturierungsplan der Lautex wurden mehrere wesentliche Änderungen vorgenommen. Zudem hat Deutschland bereits gemachte Angaben laufend wieder geändert, was lediglich weitere Fragen aufgeworfen hat(36). (76) Die Kommission stellt fest, daß der ursprünglich im Jahre 1993 erarbeitete Plan für Lautex in der Mitte 1995 geänderten Fassung vorsah, daß bis 1998 ein Betriebsgewinn erzielt werden sollte. Mit Schreiben vom Mai 1997 wurde dieser Zeitpunkt auf 1999 verschoben. Laut der im März 1998 vorgelegten geänderten Version ist erst im Jahre 2000 mit einem Betriebsgewinn zu rechnen. Nach jüngeren Informationen heißt es, daß das Unternehmen erst 2001 einen sehr mäßigen Betriebsgewinn erreichen wird. Ferner ist festzustellen, daß die vom Unternehmen festgelegten Planziele für bestimmte Produktbereiche häufig nicht erreicht wurden. (77) Diese ständigen Änderungen lassen den Plan unzuverlässig erscheinen. Das Unternehmen durchläuft einen andauernden Umstrukturierungsprozeß, wofür anscheinend hohe Beihilfesummen gebraucht werden, ohne daß das Unternehmen jemals einen Gewinn erzielt hätte. Die Beihilfen scheinen das Unternehmen - unter Verstoß gegen das "one time, last time"-Prinzip - künstlich am Leben zu halten. Die sich während des Umstrukturierungsprozesses allmählich verschlechternden Betriebsergebnisse lassen ernsthafte Zweifel an der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens entstehen. Überblick >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (78) Die zum Beweis der Aussagen vorgelegten Zahlenangaben werden ebenfalls ständig geändert. Sowohl für den Umsatz als auch das Betriebsergebnis wurden die Zahlen im obengenannten Zeitraum ständig nach unten korrigiert. Den letzten diesbezüglichen Informationen zufolge werden für das Jahr 1998 ein Umsatz von 56,7 Mio. DEM und Verluste von 11,3 Mio. DEM(37) erwartet, womit die Werte weit über bzw. unter den ursprünglichen Angaben liegen. (79) Angesichts dieser Sachlage hegt die Kommission Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit sowohl der ursprünglichen als auch der geänderten Angaben. Des weiteren stellt die Kommission fest, daß der Umstrukturierungszeitraum allmählich verlängert wurde. XIII. UNGEBÜHRLICHE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG (80) Den Leitlinien zufolge besteht eine weitere Voraussetzung für Umstrukturierungsbeihilfen darin, daß Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen. Sonst würde die Beihilfe "dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufen". (81) Für die Produktionskapazität eines Beihilfeempfängers bedeutet dies, daß die Beihilfe grundsätzlich nicht dafür genutzt werden darf, die Produktionsleistung im Rahmen der Umstrukturierung zu erhöhen. Bei strukturellen Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb des Gemeinsamen Marktes, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, muß der Umstrukturierungsplan zudem einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung der eigenen Kapazitäten leisten. Ein echter Beitrag ist dann geleistet, wenn im Rahmen der Kapazitätsverringerung Anlagevermögen den betreffenden Sektor verläßt; dies kann auch eine physische Vernichtung bedeuten. Werden weitere Umstrukturierungsbeihilfen gewährt, so muß ein entsprechend modifizierter Umstrukturierungsplan die gleichen Voraussetzungen erfuellen. (82) Der Teil des Textilmarktes, auf dem Lautex tätig ist, scheint sich in Schwierigkeiten zu befinden. Er scheint am Rand von Überkapazitäten zu stehen(38). Die Kommission stellt fest, daß die von Deutschland im Dezember 1998 geäußerte Ansicht offensichtlich auf der im multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(39) beschriebenen Methodik beruht. In Abschnitt 1.4 dieses Beihilferahmens wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dieser nicht für Umstrukturierungsbeihilfen gilt. Aus diesem Grunde teilt die Kommission die geänderte Ansicht Deutschlands nicht, daß der Teil des textilen Marktes, auf dem die Lautex tätig ist, keine Überkapazitäten aufweist. Dies bedeutet, daß Lautex eine Kapazitätsreduzierung im Verhältnis zur gewährten Beihilfe vornehmen soll - was in einer Region im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag weniger streng sein kann - oder zumindest beweisen soll, daß kein Kapazitätsaufbau stattfindet oder stattgefunden hat. (83) Die Kommission stellt eine Vielzahl widersprüchlicher Aussagen seitens der deutschen Behörden bezüglich der Kapazität von Lautex fest. Die umfangreichsten kapazitätsbezogenen Angaben sind im Schreiben vom November 1998 zu finden. Jedoch sind die Berechnungen, die eine Reduzierung der Kapazität verdeutlichen sollen, irreführend und beziehen sich lediglich auf organisatorische Änderungen. Ferner ist festzustellen, daß vor der Umstrukturierung erfolgte Kapazitätsreduzierungen irrelevant sind. (84) Die durch die Beseitigung von Engpässen und die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erreichte Steigerung der Produktivität läßt darauf schließen, daß im Webereibereich eine Kapazitätserhöhung erfolgt sein könnte. Die Kommission nimmt die Anmerkungen bezüglich der komplizierten Berechnung der Kapazität der Veredlung zur Kenntnis. Jedoch bekräftigen das umfassende Modernisierungsprogramm und die Errichtung weiterer Veredlungsanlagen den Schluß, daß auch in diesem Bereich eine Steigerung der Produktivität erfolgt ist. Ähnliches trifft auch auf die Lagereinrichtungen zu. (85) Aus den Angaben zu den Investoren ist nicht ersichtlich, ob es sich um Konkurrenten handelt. Ist dies der Fall, könnte ihre Zusammenarbeit in einem Joint Venture auch zu Problemen mit Artikel 81 EG-Vertrag führen. (86) Die Kommission kann nicht zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die Beihilfe nicht zu einer ungebührlichen Wettbewerbsverfälschung führen kann. XIV. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (87) Eine weitere in den Leitlinien definierte Voraussetzung besteht darin, daß Umfang und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens notwendige Mindestmaß beschränkt sind und in einem Verhältnis zu dem aus der Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird vom Beihilfeempfänger normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln erwartet. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muß die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte. Unzulänglichkeit der Umstrukturierungsfinanzierung (88) Sowohl bei der Eröffnung des Verfahrens als auch bei der Ausdehnung hat die Kommission auf fehlende Angaben zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung hingewiesen. Ohne genaue Beschreibung der Probleme, denen Lautex sich gegenübersieht, ohne nähere Angaben zu den konkreten Umstrukturierungsschritten und zu den damit verbundenen Kosten sowie auch ohne deutliche Aussagen dazu, wie diese Maßnahmen zur Leistungssteigerung beitragen werden, war es der Kommission nicht möglich zu bewerten, ob sich die Beihilfe streng auf das für die Sicherung einer langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens erforderliche Mindestmaß beschränkt. (89) Auch die später erteilten zusätzlichen Auskünfte konnten das Problem des Informationsmangels nicht beheben. Obgleich schließlich eine allgemeine Erläuterung der zu den Schwierigkeiten führenden Probleme gegeben wurde, blieb die Frage nach den Gesamtkosten der Umstrukturierung offen. So fehlen Angaben zur Beziehung der Kosten, die in der im Schreiben vom 27. November 1998 enthaltenen Tabelle aufgeführt sind, zu den notifizierten Umstrukturierungsmaßnahmen. Eine Reihe von Daten stimmt nicht mit den der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegten Angaben überein(40). Ferner erfolgten keine Auskünfte zur Notwendigkeit der Maßnahmen bzw. zur Berechnung der Summen. (90) Die Kommission stellt Unklarheiten bezüglich der Finanzierung der Umstrukturierung fest. Sollten sich gemäß Angaben in der von Deutschland vorgelegten Tabelle die Gesamtkosten für die Umstrukturierung der Lautex ab 1995 effektiv auf eine Summe von 208,220 Mio. DEM belaufen, ist festzustellen, daß dem Unternehmen nach den der Kommission vorgelegten Angaben seit dem genannten Jahr Beihilfen in Höhe von 126,553 Mio. DEM gewährt wurden und die restlichen Kosten von den Investoren zu tragen sind. (91) Angesichts der vorstehenden Fakten kann festgestellt werden, daß anhand der erteilten Auskünfte keine Aussage dazu getroffen werden kann, ob die Beihilfe streng auf das für die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt wurde. Beitrag der Investoren (92) Entsprechend dem Schreiben vom März 1998 beläuft sich der Beitrag der Investoren auf insgesamt 6,695 Mio. DEM. Wenn jedoch laut Schreiben vom November 1998 die Gesamtkosten für die Umstrukturierung 208,220 Mio. DEM betragen, würden die Investoren lediglich rund 3,2 % dieser Kosten tragen. In diesem Fall würden der Gesamtbetrag der Beihilfen plus der Beitrag der Investoren diese Kosten nicht decken. Ferner stellt die Tatsache, daß die Zahlung eines Teils des Investorenbeitrags von einer positiven Entscheidung der Kommission abhängig gemacht wird, die gewichtige Rolle der Investoren bei der Umstrukturierung des Unternehmens in Frage. (93) Was die Aktiva der Erba GmbH in Höhe von 9,686 Mio. DEM anbetrifft, die als weiterer Beitrag der Investoren aufgeführt werden, ist festzustellen, daß die Kommission diese aus den nachfolgenden Gründen nicht als Investorenbeitrag bewertet: a) Die Aktiva der Erba GmbH werden weder beschrieben, noch wird eine Aussage dazu gemacht, wie der angegebene Wert bestimmt wurde. b) Die Erba GmbH war ein funktionierendes Unternehmen mit Herrn Elard Maron als Geschäftsführer. Herr Elard Maron wurde auch ein bedeutender Gesellschafter von Lautex. Zusammen mit einem anderen Geschäftsführer leitet er dieses Unternehmen. Das finanzielle Risiko wurde durch die Transaktionen der juristischen Person Lautex aufgrund umfangreicher Beihilfen ausgeschaltet. In diesem Zusammenhang kann im wirtschaftlichen Sinn die Übertragung nicht als reiner Transfer von Aktiva auf Lautex behandelt werden. Es handelt sich eher um eine Übernahme durch die Maron-Gruppe ohne einen zusätzlichen Einsatz dieses Investors. Somit handelt es sich also nicht um einen Investorenbeitrag. (94) Aber selbst wenn dieser Beitrag zulässig wäre, würde sich der Anteil der Investoren an den Gesamtkosten der Umstrukturierung auf 16,318 Mio. DEM belaufen, und dies wären 7,8 % der in der im November 1998 vorgelegten Tabelle aufgeführten Kosten. In Anbetracht der Größe der Investoren fällt auch dieser Anteil nicht besonders ins Gewicht. (95) Bezüglich der im letzten Schreiben vom 12. April 1999 aufgeführten zwei weiteren neuen Summen (3,465 Mio. DEM für die Übernahme der Bankverbindlichkeiten und 8,795 Mio. DEM als Investitionen) wird festgestellt, daß keiner der beiden Beträge zu einem früheren Zeitpunkt von Deutschland erwähnt worden war. Die erste Summe steht ganz offensichtlich im Widerspruch zu den bisherigen Angaben über die Verbindlichkeiten entsprechend dem Privatisierungsvertrag. Das Schreiben enthält keine weiteren Erläuterungen zu den beiden Summen. So ist nicht bekannt, ob die angegebenen zusätzlichen Beiträge nur von einem oder beiden Investoren kommen und wie sie gegebenenfalls aufgeteilt werden. Laut Angaben Deutschlands ist die Daun-Gruppe vom Privatisierungsvertrag zurückgetreten. Somit ist es unwahrscheinlich, daß dieses Unternehmen weiterhin an den Umstrukturierungskosten beteiligt wird. Darüber hinaus könnte dies eine Reduzierung des Investorenbeitrages bedeuten, obwohl keine Informationen in dieser Hinsicht übermittelt wurden. (96) Angesichts der Verfügung zur Vorlage von Informationen, Treffen mit den deutschen Behörden und der Verlängerungen der Fristen zur Vorlage der Informationen kann die Kommission die vagen Informationen zu den angeführten Beiträgen und nicht geklärten Daten nicht berücksichtigen. Aus diesem Grunde kann die Kommission den Anteil des Investors an den Gesamtkosten der Umstrukturierung nicht als erheblich im Sinne der Leitlinien betrachten. Form der Beihilfe (97) Die Beihilfe sollte in einer solchen Form gewährt werden, daß sie nicht ohne weiteres zu einem marktverzerrenden Verhalten mißbraucht werden kann. Die modifizierten Beihilfemaßnahmen enthalten ein Darlehen in Höhe von 12,7 Mio. DEM, das in Raten im Jahre 1997 zur Auszahlung kam, und einen Zuschuß in Höhe von 30,9 Mio. DEM. Dieser Zuschuß wurde in ein Darlehen umgewandelt, das in mehreren Raten ausgezahlt wird(41). Diese Tatsache ist relevant hinsichtlich eines nach Eröffnung des Verfahrens geäußerten Standpunkts eines Beteiligten, der die Lautex des Verdrängungswettbewerbs bezichtigte. (98) Wird der Beginn der laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 1995 angesetzt, so hat das Unternehmen seither Beihilfen in Höhe von 104,164 Mio. DEM erhalten(42). Nach wie vor sind die Gesamtkosten der Umstrukturierung nicht bekannt, am Umstrukturierungsplan werden laufend Änderungen vorgenommen, und es bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob der Sanierungsplan in vollem Umfang durchgeführt wird. Obgleich die Auszahlung einiger Beihilfen in Raten erfolgte, kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden, daß dem Unternehmen überschüssige Liquidität zufloß, die für marktverzerrende Aktivitäten genutzt wurde. (99) Somit kann die Kommission nicht feststellen, daß die in den Leitlinien definierte Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfuellt ist. XV. VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS (100) Das die Umstrukturierungsbeihilfe erhaltende Unternehmen muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig erfuellen. Obwohl die Zweifel hinsichtlich der vollständigen Durchführung des ursprünglich notifizierten Plans teilweise darauf zurückzuführen waren, daß damals kein privater Investor aufgetreten war, können die Änderungen in den Umstrukturierungsplänen die Zweifel auch heute noch nicht zerstreuen. Aufgrund des vagen Charakters des Plans und der ständig vorgenommenen Änderungen, des Fehlens eines Zeitplans für die einzelnen Umstrukturierungsschritte und der ständigen Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums ist es um so schwerer festzustellen, ob der Plan in vollem Maße umgesetzt wird. Ferner hat auch das Schreiben eines der Investoren, der Daun & Cie AG, an die Kommission, in dem dieser seine Absicht zum Rücktritt von dem Privatisierungsvertrag bekanntgab, zu sehr ernsthaften Zweifeln an der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans geführt. Aus den Informationen vom 14. Juli 1999, die den Rückzug der Daun-Gruppe bestätigen und weitere Ergänzungen zum Restrukturierungsplan oder die Ausarbeitung eines neuen Restrukturierungsplanes für Lautex ankündigen, läßt sich eindeutig folgern, daß der gegenwärtige Plan in seiner geänderten Fassung nicht vollständig umgesetzt werden wird. XVI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (101) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland der Lautex unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig eine Beihilfe gewährt hat und die Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland zugunsten Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung, Neugersdorf, gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von mindestens 119,217 Mio. DEM (60954684 EUR) plus Zinsen ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Entsprechend den verfügbaren Angaben umfaßt die Beihilfe die folgenden Maßnahmen: a) Darlehen zur Deckung der Verluste im Jahre 1995 in Höhe von 15,693 Mio. DEM, gewährt am 3. Juli 1995; b) Darlehen zur Deckung der Verluste im Jahre 1996 in Höhe von 10,558 Mio. DEM, gewährt am 3. Juli 1995; c) Darlehen für Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 1996 in Höhe von 22,872 Mio. DEM, gewährt am 3. Juli 1995; d) Darlehen zur Deckung der Verluste im Jahre 1994 in Höhe von 3,240 Mio. DEM, gewährt am 8. September 1995; e) Darlehen für den Sozialplan in Höhe von 0,531 Mio. DEM im Jahre 1996; f) Darlehen für Berufsausbildung in Höhe von 0,117 Mio. DEM im Jahre 1996; g) Darlehen für Berufsausbildung in Höhe von 0,217 Mio. DEM im Jahre 1997; h) Darlehen zur Deckung der Verluste im Jahre 1997 in Höhe von 12,7 Mio. DEM, vereinbart bei der Privatisierung; i) Zuschüsse in Höhe von 30,9 Mio. DEM, vereinbart bei der Privatisierung; j) Ablösung der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 22,389 Mio. DEM, vereinbart bei der Privatisierung. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, unrechtmäßig gwährte Beihilfe sowie alle anderen Beihilfen zugunsten von Lautex, die wegen mangelnder oder unklarer Informationen nicht spezifiziert werden konnten, vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt nach dem nationalen Verfahren. Der beizutreibende Beitrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfen an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. C 192 vom 25.6.1997, S. 11. (2) ABl. C 192 vom 25.6.1997, S. 11. (3) ABl. C 387 vom 12.12.1998, S. 4. (4) Die Arbeitslosenquote beträgt in der betreffenden Region 22,1 %. Bei Einbeziehung des zweiten Arbeitsmarktes steigt diese Quote um weitere 6,1 %. (5) ABl. C 213 vom 27.7.1996, S. 4. (6) Dies widerspricht den Angaben vom November 1998, die von einer Verkürzung der Arbeitswoche von 168 auf 144 Stunden sprechen. (7) In der Informationsbroschüre des Unternehmens "Innovation TEXTIL Oberlausitz" ist eine Jahresproduktionsleistung von 9 Mio. Metern aufgeführt. Zu bea

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.