Europäische Union

2000/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Lautex GmbH Weberei und Veredlung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3026) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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chten ist ferner, daß in der Web-Site der Lautex unter http://www.erba-lautex.de/engFrame.htm sogar eine Kapazität von 10 Mio. Metern genannt wird. (8) Während einer Zusammenkunft in Brüssel am 2. März 1999 wurden die Vertreter Deutschlands auf fehlende genaue Angaben zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung hingewiesen. Ferner stellte die Kommission fest, daß sie bei der Berechung dieser Kosten von den im Schreiben vom 27. November 1998 enthaltenen Tabellen ausgeht. Die anschließend erfolgten Auskünfte enthielten einen diesbezüglichen Querverweis auf das Schreiben vom 9. Dezember 1998, das jedoch keine Angaben zur betreffenden Thematik enthielt. (9) Bei Annahme, daß die gegenwärtige Umstrukturierung der Lautex im Jahre 1995 begann. (10) Siehe Finanzübersicht zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität in der Bewertung. (11) Laut Schreiben vom 27. November 1998 belaufen sich die Verluste auf 5,202 Mio. DEM. Es wurde keine Erklärung abgegeben, weshalb das Darlehen um 7,498 Mio. DEM über dem Verlustbetrag liegt. (12) Keine Informationen zu diesen Bankverbindlichkeiten wurden übermittelt. Es bleibt unklar, ob die Ablösung sich auf private oder öffentliche Bankverbindlichkeiten bezieht. (13) Diese Verzichte beziehen sich auf Maßnahmen, die seit dem Jahre 1991 gewährt wurden. (14) Insbesondere Zuschüsse zum Sozialplan für 1996 in Höhe von 0,531 Mio. DEM. (15) Die Zahlung dieser Darlehen erfolgte in Raten über das Jahr 1996 verteilt. (16) 0,313 Mio. DEM (1992), 0,175 Mio. DEM (1993), 0,082 Mio. DEM (1994) und 0,448 Mio. DEM (1995). (17) Siehe Schreiben vom September 1997. (18) Siehe "Business trends survey from August 1996", European Observatory for Textiles and Clothing; "Textile Outlook International: Asian crisis - the impacts spread far & wide", Economist Intelligence Unit (1. Juli 1998). (19) Siehe "World Textile Fibers to 2001", Freedonia Industry and Business Research Studies, The Freedonia Group, Inc., Ohio, USA. (20) Siehe "Panorama der EU-Industrie 97", Europäische Kommission, Bericht des European Observatory for Textiles and Clothing. NACE (Revision 1) 17, Bd. I, 4-17 bis 4-23. (21) Siehe "Textile Outlook International: World", Economist Intelligence Unit, 1. Juli 1998. (22) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (23) Siehe Fußnote 2. (24) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (25) SG(91) D/175825 vom 26. September 1991. (26) Die Treuhand-Regelung NN 108/91 betrifft von der THA an Unternehmen gewährte Darlehen und Bürgschaften im Privatisierungsverfahren. (27) SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992. (28) Siehe Punkt 3 der Treuhand-Regelung E 15/92, der vorsieht, daß die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften zu notifizieren ist, wenn das Unternehmen mehr als 1500 Beschäftigte hat und das Gesamtobligo einen Betrag von 150 Mio. DEM übersteigt. Die Beihilfemaßnahmen lagen innerhalb der in der Regelung benannten Grenzen und fielen somit unter das Programm. (29) SG(95) D/1062 vom 1. Februar 1995. (30) In der Treuhand-Regelung N 768/94 ist festgelegt, daß alle Darlehen über 50 Mio. DEM, die Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gewährt werden, der Kommission anzuzeigen sind. (31) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und wurden von der Kommission als Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (genehmigtes Beihilfeprogramm N 494/A/95) genehmigt. (32) Es wurde keinerlei Information darüber vorgelegt, ob es sich um private oder öffentliche Mittel handelt bzw. welchem Zweck die bei Privatisierung erlassenen Verbindlichkeiten dienten. (33) Die 1991 gewährten Darlehen in Höhe von 75,176 Mio. DEM sowie die 1994 ausgereichten Darlehen in Höhe von 16,527 Mio. DEM fallen unter Treuhand-Regelungen. Da die Kommission keine Kenntnis von Bürgschaften hat, die nicht unter Treuhand-Regelungen fallen, bezieht sich der Verzicht auf Ansprüche aus einer Bürgschaft offensichtlich auf die unter der Treuhand-Regelung E 15/92 übernommene Bürgschaft. (34) Die Kommission stellt fest, daß die für die Deckung der Gesamtkosten der Umstrukturierung vorgesehenen Finanzierungsmaßnahmen, die in der am 27. November 1998 vorgelegten Tabelle enthalten sind, den angegebenen Gesamtbetrag der Beihilfemaßnahmen zugunsten der Lautex plus Einlage der Investoren, die in der genannten Tabelle mit insgesamt 6 Mio. DEM aufgeführt ist, übersteigen. Da keine Angaben dazu gemacht wurden, ob diese Maßnahmen aus öffentlichen oder privaten Quellen finanziert wurden, kann die Kommission die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Lautex in den Genuß zusätzlicher Beihilfen gekommen ist. (35) Siehe Entscheidung der Kommission zur Beihilfesache N 464/93. (36) So wurden beispielsweise die Angaben zur Kapazitätsentwicklung, zur Übertragung der Maschinen und Anlagen der Erba GmbH auf die Lautex und die Beschreibung der Lautex als passiver Veredler mehrmals geändert. (37) Die letzten konsolidierten Zahlenangaben beziehen sich auf das Jahr 1997. (38) Die Kommission stellt fest, daß sie in zwei der neueren Entscheidungen (Rawe GmbH & Co., N 394/98, und Palla Creativ Textiltechnik GmbH, NN 57/98) zu der negativen Schlußfolgerung gelangt ist, daß es keinen Beweis für Überkapazitäten auf dem textilen Markt gibt. In den genannten Fällen hatten die beiden Unternehmen jedoch Kapazitätsreduzierungen vorgenommen, so daß keine positive Bewertung des Zustands des Marktes gefunden werden mußte. (39) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (40) Die Angaben zu den Verlusten von Lautex stimmen nicht mit den Zahlenwerten in der Tabelle überein, die am 27. November 1998 vorgelegt wurde. Ein weiterer Widerspruch besteht zwischen den Angaben zum Schuldendienst und der Aussage, daß die finanziellen Verbindlichkeiten der Lautex bei der Privatisierung entweder von der BvS übernommen wurden oder bei der Privatisierung eine entsprechende Verzichtserklärung auf Rückzahlung abgegeben wurde. (41) Laut Schreiben vom 27. November 1998 kommt das Darlehen in vier Raten zur Auszahlung: 8,9 Mio. DEM am 31. Dezember 1997, 8 Mio. DEM bis 30. Juni 1998, 8 Mio. DEM bis 31. Dezember 1998 und 6 Mio. DEM bis 30. Juni 1999. (42) Die Ablösung der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 22,389 Mio. DEM wirkt sich nicht auf die Liquidität aus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.