Europäische Union

2000/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Lautex GmbH Weberei und Veredlung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3026) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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Gesellschafterdarlehen der BMGB in Höhe von 8,7 Mio. DEM bis 31. März 1998, c) eine Bürgschaft der BMGB in Höhe von 6,5 Mio. DEM bis 31. März 1999 mit 0,5 % Bürgschaftsentgelt, d) die Verlängerung einer Bürgschaft aus dem Jahre 1992 in Höhe von 3,5 Mio. DEM bis 31. März 1999 mit 0,5 % Bürgschaftsentgelt. (35) Die Gesamthilfe beläuft sich auf 24 Mio. DEM. In dem Schreiben vom März 1998 gab Deutschland zu, daß ein Teil der Summen im Jahre 1997 ohne Zustimmung der Kommission ausgezahlt wurde und auf ihre Rückzahlung bei der Privatisierung verzichtet wird. Jedoch wurde nicht mitgeteilt, wie diese Beihilfemaßnahmen im Rahmen der Privatisierung bewertet wurden. Geänderte Maßnahmen, deren Einzelheiten im März 1998 mitgeteilt wurden (36) Die im Jahre 1997 notifizierten Maßnahmen wurden bei der Privatisierung wie folgt geändert: a) Gewährung einer Zulage zum Verlustausgleich 1992-2000 in Höhe von 30,9 Mio. DEM, b) Ablösung von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 22,389 Mio. DEM, c) Rückzahlungsverzicht über 159,27 Mio. DEM, d) Verzicht auf Rückzahlung des Bürgschaftsentgelts von 0,312 Mio. DEM. (37) Laut Schreiben Deutschlands vom März 1998 belief sich die Gesamtbeihilfe für Lautex auf 212,871 Mio. DEM. Unklar ist jedoch, inwieweit die 1997 ausgereichte Hilfe in diesen Maßnahmen enthalten ist oder nicht. (38) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (39) Bei den in der vorstehenden Tabelle für 1996 dargestellten Maßnahmen handelt es sich im einzelnen um die folgende Beihilfen der BMGB an Lautex: a) Darlehen für Sozialplanzwecke in Höhe von 0,531 Mio. DEM, b) Darlehen zwecks Förderung der Berufsausbildung in Höhe von 0,117 Mio. DEM, c) Zuschüsse in Höhe von 0,969 Mio. DEM zur Beschäftigungsförderung (Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes). (40) Für 1997 sind es die folgenden Beihilfemaßnahmen: a) Darlehen zwecks Förderung der Berufsausbildung in Höhe von 0,217 Mio. DEM, b) Verlängerung einer bestehenden Bürgschaft in Höhe von 3,5 Mio. DEM mit 0,5 % Bürgschaftsentgelt. (41) Im Privatisierungsvertrag stimmte die BvS den folgenden Maßnahmen zu: a) Darlehen in Höhe von 12,7 Mio. DEM für die Verlustdeckung 1997(11), davon waren 3,988 Mio. DEM zinsfrei, und 8,712 Mio. DEM wurden zu 5,54 % verzinst. Die Auszahlung dieser Darlehen erfolgte in Tranchen; b) Zuschüsse in Höhe von 30,9 Mio. DEM, die Zahlung erfolgte in Raten (8,9 Mio. DEM am 31. Dezember 1997, zwei Tranchen von jeweils 8 Mio. DEM am 30. Juni 1998 und 31. Dezember 1998 und 6 Mio. DEM am 30. Juni 1999); c) Ablösung von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 22,389 Mio. DEM(12). (42) Im Zeitraum 1996-1997 erhielt die Lautex vom Freistaat Sachsen eine Investitionszulage in Höhe von 0,226 Mio. DEM. 1998-2000 werden der Lautex weitere Investitionzulagen von insgesamt 5,693 Mio. DEM vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellt. (43) Im Privatisierungsvertrag wurde der Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch für mehrere der aufgeführten Beihilfemaßnahmen erklärt. Die BvS stimmte dem Verzicht auf die Rückzahlung der folgenden Beihilfen, die sich insgesamt auf einen Betrag von 159,583 Mio. DEM beliefen, zu: a) Darlehen in Höhe von 110,636 Mio. DEM (75,176 Mio. DEM aus dem Jahre 1991, 16,527 Mio. DEM aus dem Jahre 1994 und 3,240 Mio. DEM und 15,693 Mio. DEM aus dem Jahre 1995), b) Darlehen in Höhe von 46,130 Mio. DEM (22,872 Mio. DEM und 10,558 Mio. DEM aus dem Jahre 1995 und 12,7 Mio. DEM aus dem Jahre 1997), c) Darlehen zur Förderung der Berufsausbildung in Höhe von 0,334 Mio. DEM (0,117 Mio. DEM aus dem Jahre 1996 und 0,217 Mio. DEM aus dem Jahre 1997), d) Darlehen zum Sozialplan aus dem Jahre 1996 in Höhe von 2,171 Mio. DEM (1,640 Mio. DEM aus dem Jahre 1992 und 0,531 Mio. DEM aus dem Jahre 1996), e) Verzicht auf Ansprüche aus einer Bürgschaft in Höhe von 0,312 Mio. DEM. (44) Nach 1995 wurden dem Unternehmen Beihilfen in Höhe von insgesamt 73,742 Mio. DEM gewährt. (Der Verzicht auf Rückzahlung in Höhe von 159,583 Mio. DEM ist in dieser Summe nicht berücksichtigt.)(13) Unter die Treuhand-Regelungen fallende Beihilfemaßnahmen (45) Laut Anmeldung vom 27. Januar 1997 beliefen sich die unter die Treuhand-Regelungen fallenden Beihilfen auf insgesamt 174,4 Mio. DEM. Davon wurden angeblich 124,9 Mio. DEM bis 1994 ausgereicht, und Angaben zufolge wurden weitere 49,5 Mio. DEM 1995 bewilligt und 1995 und 1996 ausgezahlt. Laut Angaben Deutschlands vom Mai 1997, also nach der Eröffnung des Verfahrens, beläuft sich die Gesamthöhe der unter Treuhand-Regelungen fallenden Finanzhilfe an Lautex von 1990 bis Ende 1995 auf 173,658 Mio. DEM: a) Darlehen in Höhe von 33,43 Mio. DEM, b) Bürgschaften in Höhe von insgesamt 26,335 Mio. DEM, c) verschiedene Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 113,893 Mio. DEM. (46) Bei einer Zusammenkunft in Brüssel am 2. März 1999 gaben die Vertreter der deutschen Behörden zu, daß sie prüfen müssen, welche der 1996 zur Auszahlung gekommenen Beihilfemaßnahmen tatsächlich unter die einschlägigen Treuhand-Regelungen fallen, deren letzte am 31. Dezember 1995 auslief. Angaben vom April 1999 zufolge handelt es sich dabei um einen Beitrag von 177,794 Mio. DEM. Dieser umfaßt auch die 1996(14) gewährten Beihilfen. Da keine Erklärung gegeben wurde, warum die nach 1995 gewährten Beihilfemaßnahmen in dieser Summe enthalten sind, wird die Kommission sie für den Zeitraum 1996-2002 berücksichtigen. (47) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> a) Am 17. Dezember 1991 wurde der Lautex AG ein Darlehen in Höhe von 75,176 Mio. DEM gewährt. b) Am 1. Juli 1992 erhielt die Lautex Darlehen zum Sozialplan in Höhe von 1,640 Mio DEM. Ferner wurden 1992 mehrere Bürgschaften für das Unternehmen übernommen: i) Am 8. April 1992 wurden zwei Bürgschaften in Höhe von 18,295 Mio. DEM bzw. 4,875 Mio. DEM zur Sicherung von Investitionen übernommen; ii) eine weitere Bürgschaft in Höhe von 4,887 Mio. DEM, die ebenfalls der Absicherung von Investitionen dient, wurde am 15. Dezember 1992 übernommen; iii) am 10. Dezember 1992 wurde eine Bürgschaft in Höhe von 3,500 Mio. DEM übernommen. c) 1994 erhielt das Unternehmen Darlehen in Höhe von 16,527 Mio. DEM, die der Deckung der Verluste im Jahre 1995 dienten. d) Im Jahre 1995 wurden der Lautex vier Darlehen unterschiedlichen Typs in Höhe von insgesamt 52,363 Mio. DEM gewährt: i) Darlehen vom 3. Juli 1995 in Höhe von 15,693 Mio. DEM zur Deckung von Verlusten im Jahre 1995; ii) Darlehen vom 3. Juli 1995 in Höhe von 10,558 Mio. DEM zur Deckung von Verlusten im Jahre 1996; iii) Darlehen vom 3. Juli 1995 in Höhe von 22,872 Mio. DEM für Umstrukturierungsmaßnahmen im Jahre 1996(15); iv) Darlehen vom 8. September 1995 in Höhe von 3,240 Mio. DEM zur Deckung von Verlusten im Jahre 1994. e) Zudem erhielt das Unternehmen im Zeitraum 1992-1995 Investitionszulagen in Höhe von 1,018 Mio. DEM vom Freistaat Sachsen(16). (48) Somit erhielt die Lautex von 1991 bis 1995 Beihilfen in Höhe von insgesamt 178,281 Mio. DEM. Private Finanzierung (49) Die erste private Finanzierung erfolgte mit der Privatisierung der Lautex. Laut Schreiben vom März 1998 erwarb der Investor Lautex zu einem Preis von 0,435 Mio. DEM, verzichtete auf diverse Ansprüche in Höhe von 0,260 Mio. DEM, und es sollte eine Cash-Zufuhr von 6 Mio. DEM vorgenommen werden. Nach der Fusion von Erba und Lautex wurde diese Kapitalsumme auf die Investorgruppen aufgeteilt, so daß auf beide jeweils 3 Mio. DEM entfielen. Tatsächlich haben die Investoren je 2 Mio. DEM eingezahlt. Die restlichen 2 Mio. DEM werden bei einer positiven Entscheidung der Kommission fällig, was von Deutschland mehrfach bestätigt wurde. So könnte sich die Einlage des Investors möglicherweise auf 6,695 Mio. DEM belaufen. (50) Die Kommission unterstreicht, daß Herr Elard Maron auf einer Beratung am 2. März 1999 feststellte, daß auch die Aktiva der Erba GmbH, die sich auf 9,686 Mio. DEM belaufen, als Kapitaleinlage des Investors zu betrachten sind. Diese Erklärung wird von den deutschen Behörden im jüngsten Schreiben vom 12. April 1999 bekräftigt. Eine im gleichen Schreiben enthaltene Tabelle führt erstmals zwei weitere Beträge als Investoreneinlage auf: einen Beitrag von 3,465 Mio. DEM, der zur Deckung der Bankverbindlichkeiten entsprechend dem Privatisierungsvertrag dient, und einen weiteren Beitrag von 8,795 Mio. DEM, der als Investition gilt. Das Schreiben enthält keine näheren Erläuterungen zu den beiden Beiträgen. Es ist nicht bekannt, ob diese zusätzlichen Einlagen nur von einem oder beiden Investoren vorgenommen werden und in welchem Verhältnis gegebenenfalls eine Aufteilung erfolgt. VI. RELEVANTER MARKT (51) Lautex ist im Textilsektor tätig. Das Unternehmen webt und veredelt Oberstoffe sowie Stoffe für Hemden und Blusen und Berufsbekleidung. Über ihre Produktionseinrichtungen in Lauffenmühle und die Niederlassungen in Südafrika und Simbabwe agiert die Daun-Gruppe auch in der Textilbranche. Die Maron-Gruppe verfügt über Produktionseinrichtungen von textilen Produkten in der Tschechischen Republik. Aufgrund mangelnder Auskünfte Deutschlands über die Investorengruppen ist nichts über ihre Beteiligung an anderen textilen Unternehmungen bekannt. Die Kommission stellt fest, daß die Lautex Anfang 1998 4,6 % ihrer Produktion in Drittländer exportierte, 17,7 % in die Gemeinschaft und den Rest auf dem deutschen Markt absetzte. (52) Märkte für gewebte und veredelte Stoffe sind in der gesamten Gemeinschaft zu finden. Bei der Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, daß der Sektor unter einer Rezession und Überkapazität leidet. Auch Deutschland wies auf bestehende Überkapazitäten im Tätigkeitsbereich der Lautex hin(17). Diese Ansicht wurde auch von Dritten vertreten, die als Reaktion auf die Mitteilung über die Verfahrenseröffnung ihren Standpunkt darlegten. Im Dezember 1998 korrigierte Deutschland seine Behauptung bezüglich der Überkapazitäten und stellte fest, daß es ab 1997 keine Überkapazitäten auf dem gemeinschaftlichen Textilmarkt mehr gebe. (53) Der Textilsektor ist naturgemäß kapitalintensiv. Trotzdem besteht starker Wettbewerb von Ländern mit niedrigen Löhnen und wenig strengen Umweltschutzvorschriften. Die Prognosen für die Hersteller aus der Gemeinschaft waren und bleiben pessimistisch(18). Seit Eröffnung des Verfahrens gibt es Hinweise darauf, daß sich im Zeitraum 1994-1995 die Lage auf dem Markt für den Textilsektor allgemein verbessert hat. Jedoch ist nicht bekannt, ob sich diese positive Tendenz fortsetzt. Aus einem Bericht geht hervor, daß der Aufwärtstrend möglicherweise nur kurze Zeit andauerte und 1996 ein Wachstumsrückgang auf ein Niveau weit unter dem längerfristigen Trendwert folgte, bevor 1997 wiederum eine leichte Erholung zu verzeichnen war. Insbesondere in der deutschen Textilbranche ist eine weitere Rationalisierung der Kapazitäten zu erwarten. Die Umstrukturierung der Branche vollzieht sich unter den Bedingungen einer nur mäßigen globalen Nachfrage und eines harten Preiswettbewerbs(19). Ferner hat sich die Zahl der Akteure auf dem Markt, auf dem auch Lautex tätig ist, reduziert. (54) Es wird festgestellt, daß die Produktion der Lautex ausschließlich für den Bekleidungsmarkt bestimmt ist. Trotz mehrfacher Änderungen ist die Marktstrategie des Unternehmens voll auf diesen Bereich ausgerichtet. Die Bewertung dieses Nachmarktes ist von Bedeutung für die Bestimmung des Wettbewerbsdrucks in dem Teil des vorgelagerten Textilmarktes, der die Versorgung des erstgenannten sichert. Der Kommission vorliegenden Informationen zufolge zeichnet sich der Nachmarkt durch verschärfte Wettbewerbsbedingungen aus; ferner sind für die nächste Zeit eine Abnahme in der Beschäftigung und ein nur geringes Wachstum zu erwarten. Die Nachfrage ist seit 1990 jährlich um 2 % gesunken. Die Bekleidungsindustrie wird in Europa weiterhin schwierige wirtschaftliche Bedingungen vorfinden, und es sind keine signifikanten Zuwächse im Verbrauch zu erwarten(20). Die Auswirkungen der Überproduktion auf die textilen Märkte sind möglicherweise sowohl für die Produzenten von textilen Produkten als auch die Bekleidungshersteller in der ganzen Welt gravierend(21). VII. ERÖFFNUNG UND AUSDEHNUNG DES VERFAHRENS (55) Bei der Eröffnung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, daß die notifizierten Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Da die Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe gedacht war, mußte sie aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung für Unternehmen in Schwierigkeiten ("die Leitlinien") beurteilt werden(22). (56) In ihrem Schreiben vom 15. April 1997 bezweifelte die Kommission sowohl die Stimmigkeit der vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen als auch die Richtigkeit der Annahmen. Die Kommission bezweifelte ferner, daß eine ungebührliche Wettbewerbsverfälschung durch die vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen vermieden werden könnte, da trotz struktureller Überkapazität in der Branche keine Vorschläge für einen dauerhaften Kapazitätsabbau vorgelegt wurden. In Anbetracht der Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Umstrukturierungsmaßnahmen sinnvoll sind, konnte sich die Kommission nicht zur Verhältnismäßigkeit äußern. Schließlich wurde bezweifelt, ob der Sanierungsplan in vollem Umfang durchgeführt wird. Angesichts der mangelnden Schlüssigkeit des Umstrukturierungsplans und eines fehlenden privaten Kapitalgebers war die Kommission besorgt, daß eine Privatisierung während des Umstrukturierungsplans zu dessen Änderung führen könnte. (57) Die Privatisierung des Unternehmens umfaßte neue Beihilfemaßnahmen zugunsten der Lautex, und die in der Folgezeit vorgelegten Informationen konnten die obengenannten Zweifel nicht ausschalten. Zwar wurde der Umstrukturierungsplan geändert, die einzelnen Schritte des Sanierungsprozesses wurden jedoch nicht beschrieben und die Schwierigkeiten des Unternehmens nicht analysiert. Die Vorgaben für 1997 erwiesen sich als zu optimistisch, und die Erzielung eines Betriebsgewinns wurde von 1998 auf das Jahr 2000 verschoben. Nunmehr sollte auch eine Kapazitätsreduzierung vorgenommen werden, obgleich keine Erklärung gegeben wurde, weshalb dies plötzlich möglich war, und auf die Frage der Dauerhaftigkeit wurde nicht eingegangen. Da die Gesamtkosten für die Umstrukturierung nicht bekannt waren, konnte sich die Kommission nicht zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen äußern. Schließlich konnte die Privatisierung des Unternehmens die Bedenken hinsichtlich der vollen Verwirklichung des Sanierunsplans nicht zerstreuen, so daß das Verfahren ausgedehnt wurde. VIII. STELLUNGNAHME DRITTER (58) Auf die Veröffentlichung des Schreibens an die deutsche Regierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(23) machten ein europäischer und ein britischer Fachverband Einwände geltend. In einem unaufgefordert zugesandten Schreiben eines westdeutschen Konkurrenten vom April 1997 führte dieser an, daß Lautex Verdrängungswettbewerb betriebe. Ferner wurde auch auf Überkapazitäten auf dem Markt hingewiesen. Kopien dieser Schreiben wurden Deutschland zwecks Stellungnahme zugesandt. In einem Antwortschreiben im September 1997 bestritt die deutsche Seite, daß ein Verdrängungswettbewerb stattgefunden hätte. (59) Nach Bekanntgabe der Ausdehnung des Verfahrens legten die Daun-Gruppe und die Maron-Gruppe der Kommission eine Stellungnahme vor. Das Schreiben der Maron-Gruppe enthielt Informationen über die Fusion von Erba und Lautex und über die Tätigkeit der Erba. Die Daun-Gruppe brachte in ihrem Schreiben ihre Unzufriedenheit mit dem Privatisierungsprozeß zum Ausdruck, ging auf die unzufriedenstellende Situation des Unternehmens ein und erklärte ihren Rücktritt vom Privatisierungsvertrag. Auch diese Meinungsäußerungen wurden Deutschland zur Stellungnahme vorgelegt. Mit Schreiben vom 22. April 1999, eingegangen bei der Kommission am 29. April 1999, baten die deutschen Behörden um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme bis 7. Mai 1999. In ihrem Schreiben vom 3. Mai 1999 stimmt die Kommission der erbetenen Fristverlängerung zu, jedoch kam von Deutschland keine Reaktion. IX. WÜRDIGUNG AUF DER GRUNDLAGE DER VERFÜGBAREN INFORMATIONEN (60) Am 17. August 1998 wurde Deutschland mittels einer Verfügung aufgefordert, der Kommission innerhalb eines Monats Informationen in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen, die eine Beurteilung der untersuchten Maßnahmen ermöglichen. Auf Ersuchen Deutschlands wurde diese Frist verlängert. Trotz mehrfacher Aufforderung waren die als Reaktion auf die Verfügung erteilten Auskünfte irreführend, oftmals standen sie im Widerspruch zu vorherigen Aussagen und konnten die von der Kommission bei der Verfahrenseröffnung und -ausdehnung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nicht zerstreuen. Somit beruht die nachfolgende Würdigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(24) auf den verfügbaren Informationen. X. ZU WÜRDIGENDE BEIHILFEMASSNAHMEN (61) Die Kommission stellt auch fest, daß das letzte Schreiben Deutschlands mit Bezug auf Informationen, die zukünftig übermittelt werden sollen, nach der letzten Fristverlängerung der Informationsverfügung, die am 7. Mai 1999 auslief, zugegangen ist. Sollte in der Zukunft ein neuer Restrukturierungsplan notifiziert werden, behält sich die Kommission vor, diesen separat zu beurteilen. Die Ankündigung, zu einem späteren Zeitpunkt Informationen über ein künftiges, jetzt noch nicht entwickeltes Konzept oder einen Plan zu übermitteln, ändert allerdings nichts an der Beurteilung der derzeitigen Situation. (62) Die Finanzhilfen zugunsten Lautex sind Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie aus staatlichen Mitteln gezahlt werden und Vorteile für Lautex mit sich bringen, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten von einem privaten Investor nicht erhalten würde. Ferner können die Finanzhilfen sich im betreffenden Sektor auf die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und daher den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschen. Bei einigen dieser Maßnahmen handelt es sich um neue Beihilfen, die von der Kommission zu würdigen sind. Die Lautex hat bislang keine Gewinne erwirtschaftet und ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Beihilfen, die unter Treuhand-Regelungen fallen (63) Gemäß dem letzten Schreiben Deutschlands fallen Beihilfen in Höhe von 177,794 Mio. DEM unter Treuhand-Regelungen. Eine Analyse der vorgelegten Informationen ergab, daß Lautex im Zeitraum 1991-1995 Beihilfen in Höhe von 178,281 Mio. DEM erhielt. Ausgehend von den zur Verfügung gestellten Informationen kam die Kommission zu folgender Beurteilung: a) Darlehen in Höhe von 75,176 Mio. DEM, die der Lautex AG im Jahre 1991 gewährt wurden, fallen unter ein genehmigtes Beihilfeprogramm, Treuhand-Regelung NN 108/91(25), und erfuellen dessen Bedingungen(26). b) Hinsichtlich der Darlehen zum Sozialplan in Höhe von 1,640 Mio. DEM, die am 1. Juli 1992 gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, daß Verpflichtungen eines Unternehmens zur Zahlung von Arbeitslosengeld oder Renten aufgrund Gesetzes oder Tarifvereinbarung Teil der normalen Kosten eines Unternehmens sind, die es aus seinen eigenen Mitteln finanzieren muß. Deswegen müssen staatliche Beiträge zu diesen Kosten als Beihilfen angesehen werden. Diese Darlehen fallen aber unter die Treuhand-Regelung E 15/92(27) und brauchen deshalb nicht hier gewürdigt zu werden. Das gleiche Programm deckt sowohl die Bürgschaften in Höhe von 31,557 Mio. DEM, die im Jahre 1992 gewährt wurden, als auch die Darlehen in Höhe von 16,527 Mio. DEM, die im Jahre 1994 gewährt wurden, um die Verluste im Jahre 1995 zu decken. Diese Maßnahmen erfuellen die Bedingungen dieses Programmes(28). c) Die 1995 ausgereichten Darlehen in Höhe von 52,363 Mio. DEM, die angeblich nach Maßgabe der Treuhand-Regelung N 768/94, einem von der Kommission genehmigten Programm(29), gewährt wurden, liegen um 2,363 Mio. DEM über dem dafür festgelegten Hoechstbetrag. Diese Beihilfen hätten bei der Kommission angemeldet werden müssen(30) und sind daher als Ad-hoc-Maßnahmen zu bewerten. d) Die im Zeitraum 1992-1995 gewährten Investitionszulagen in Höhe von 1,018 Mio. DEM beruhen auf dem genehmigten Beihilfeprogramm "Investitionszulagegesetz"(31). Somit ist keine Beurteilung durch die Kommission erforderlich. Wird der Beginn der Umstrukturierung des Unternehmens im Jahre 1995 angesetzt, wurde eine Zulage in Höhe von 0,57 Mio. DEM bereits vorher gewährt. Somit ist der 1995 ausgereichte Betrag in Höhe von 0,448 Mio. DEM bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. (64) Aus der Auflistung geht hervor, daß Beihilfemaßnahmen in Höhe von insgesamt 124,9 Mio. DEM unter Treuhand-Regelungen fallen. Eine weitere Summe von 1,018 Mio. DEM beruht auf einem genehmigten Programm. Somit verbleiben 52,363 Mio. DEM, die als Ad-hoc-Beihilfemaßnahmen zu beurteilen sind. Nach dem 1. Januar 1996 gewährte Beihilfen (65) Aus den vorgelegten Informationen ist ersichtlich, daß Lautex seit 1996 Beihilfen in Höhe von insgesamt 73,742 Mio. DEM erhalten hat. Die Kommission bewertet diese wie folgt: a) Die gewährten Darlehen zum Sozialplan in Höhe von 0,531 Mio. DEM sind laut Abschnitt 3.2.5 der Leitlinien als Beihilfen anzusehen, und es muß daher überprüft werden, ob sie die Kriterien der Leitlinien erfuellen. b) Hinsichtlich der Darlehen in Höhe von 0,117 Mio. DEM für Berufsausbildung, die im Jahre 1996 gewährt wurden, stellt die Kommission fest, daß Informationen zu ihrem Zweck und zur Anwendung fehlen und sie daher nicht als unmittelbar auf die Arbeitnehmer ausgerichtete allgemeine Maßnahmen ohne Beziehung zum Unternehmen anzusehen sind. Eine solche Maßnahme, die ein Unternehmen begünstigt, indem sie die Kosten reduziert, die es normalerweise zu tragen hat, wenn es seine Arbeitnehmer betriebsrelevant ausbilden will oder wenn es seinen Arbeitnehmern die Gelegenheit ermöglichen will, sich selber auszubilden, muß als Beihilfe angesehen werden. c) Die Zuschüsse zur Beschäftigungsförderung ("AFG-Maßnahmen") in Höhe von 0,969 Mio. DEM beruhen auf dem genehmigten Beihilfeprogramm Arbeitsförderungsgesetz. Somit ist keine Beurteilung durch die Kommission erforderlich. Gleichwohl werden sie bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. d) Von den Maßnahmen aus dem Jahre 1997 zugunsten von Lautex gelten die Darlehen für Berufsausbildung in Höhe von 0,217 Mio. DEM als Beihilfen, die an den Kriterien der Leitlinien überprüft werden müssen. Die Verlängerung der Bürgschaft in Höhe von 3,5 Mio. DEM bezieht sich auf eine Bürgschaft aus dem Jahre 1992, die unter die Treuhand-Regelung E 15/92 fällt. Da diese Maßnahme zu einem genehmigten Programm gehört und deren Intensität mit 100 % der verbürgten Summe angegeben wurde, betrachtet die Kommission die Verlängerung nicht als eine weitere Beihilfe, so daß die Summe unberücksichtigt bleiben kann. e) Die Maßnahmen ab 7. November 1997, denen die BvS nach dem Privatisierungsvertrag zustimmte und die Darlehen in Höhe von 12,7 Mio. DEM, Zuschüsse in Höhe von 30,9 Mio. DEM und eine Ablösung der Bankverbindlichkeiten von 22,389 Mio. DEM umfaßten(32), gelten als neue Beihilfemaßnahmen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anwendung gebracht werden kann. f) Die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Investitionszulagen in Höhe von 5,919 Mio. DEM beruhen auf einem genehmigten Beihilfeprogramm. Folglich ist keine Beurteilung durch die Kommission erforderlich; zu berücksichtigen sind die Maßnahmen jedoch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit. g) Hinsichtlich des bei der Privatisierung vereinbarten Rückzahlungsverzichts in Höhe von 159,583 Mio. DEM ist festzustellen, daß sich einige dieser Maßnahmen auf unter die Treuhandregelungen fallende Beihilfen beziehen. Dabei handelt es sich um eine Summe von 93,655 Mio. DEM(33). Der Rückzah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.