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EU-FahrgRBusG

§ 9Bußgeldvorschriften

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 3 Absatz 1 zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.11.2019 I 1942

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 436ec95829e02273271bc5f729e2b8c59075c8ae3f0c2ac10b0f85947fa65c05

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