(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu regeln,
2.
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden können,
3.
Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach deren Artikel 29 zu treffen.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.11.2019 I 1942
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