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EU-DBA-SBG

§ 7Informationsersuchen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde ersuchen.
(2) Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, zu beantworten. Die betroffene Person hat eine Kopie ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60575e4e8809b10d62e60c46a167dcd4d619716ac0bc6e0c01aced8a3e05767

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