(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ablehnen, wenn
1.
eine betroffene Person gegen die Steuergesetze verstoßen hat,
2.
dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße geahndet worden ist und
3.
dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streitfrage steht.
Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung geht. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einzuleiten oder fortzusetzen.
(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
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