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EU-DBA-SBG

§ 16Beendigung ohne Einigung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person unverzüglich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
(2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60575e4e8809b10d62e60c46a167dcd4d619716ac0bc6e0c01aced8a3e05767

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