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EU-DBA-SBG

Inhaltsübersicht

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§  1Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Verfahrenssprache
Kapitel 2
Streitbeilegungsbeschwerde
§  4Einreichung
§  5Inhalt
§  6Eingangsbestätigung
§  7Informationsersuchen
§  8Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
§  9Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 10Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
§ 11Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
§ 12Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde
Kapitel 3
Verständigungsverfahren
§ 13Einleitung und Einigungsfrist
§ 14Informationsersuchen
§ 15Einigung
§ 16Beendigung ohne Einigung
Kapitel 4
Streitbeilegung
durch den Beratenden Ausschuss
§ 17Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
§ 18Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden
§ 19Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
§ 20Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung
Kapitel 5
Verfahrensregelungen
für den Beratenden Ausschuss
§ 21Zusammensetzung
§ 22Einsetzungsfrist
§ 23Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss
§ 24Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden
§ 25Unabhängigkeit
§ 26Liste der unabhängigen Personen
§ 27Geschäftsordnung
Kapitel 6
Sonderregelungen für
natürliche Personen und kleinere Unternehmen
§ 28Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
Kapitel 7
Alternative Streitbeilegung
§ 29Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
§ 30Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes
Kapitel 8
Schlussbestimmungen
und gemeinsame Vorschriften
§ 31Kosten
§ 32Schutz von Informationen und Geheimnissen
§ 33Anwendungsregelung
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210310019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c60575e4e8809b10d62e60c46a167dcd4d619716ac0bc6e0c01aced8a3e05767

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