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EthRG

§ 3Stellung

Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats

Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138500007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a7edca35fa25ad3f63b24c4f1ba37089c29f77e43b86b57d7d4dbbe52950688

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