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§ 4Zur Datenanforderung berechtigte Behörden

Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes

(1) Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in § 8 aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die Ernährungsvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden an diese zu übermitteln.
(3) Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ee6d3a4a4fb9e0f698ef39aeab83b64d8c5be8c9a4000317e2f09fd62ce03c7

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